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   BGH, 29.10.1974 - VI ZR 168/73   

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BGH, 29.10.1974 - VI ZR 168/73 (https://dejure.org/1974,104)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1974 - VI ZR 168/73 (https://dejure.org/1974,104)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 168/73 (https://dejure.org/1974,104)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Polizeiliche Verfolgung - Körperschadenhaftung - Haftung des Flüchtenden

Papierfundstellen

  • BGHZ 63, 189
  • NJW 1975, 168
  • MDR 1975, 219
  • VersR 1975, 154
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 125/70

    Bahnhofstreppe - § 823 BGB, Herausforderung, gesteigertes Verfolgungsrisiko,

    Auszug aus BGH, 29.10.1974 - VI ZR 168/73
    (Ergänzung zu BGH 1971-07-13 VI ZR 125/70 = BGHZ 57, 25 und BGH 1971-07-13 VI ZR 165/69 = NJW 1971, 1982).

    Sofern man ihr im Bereich der haftungsbegründenden Ursächlichkeit einen Platz zuweist (vgl Nachweise in BGHZ 57, 25, 27; vgl aber auch BGHZ 58, 162, 163), bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen ihre Bejahung.

    Darüber hinaus prüft das Berufungsgericht zutreffend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl insbesondere BGHZ 57, 25 und Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 = LM BGB § 823 (C) Nr. 39 = NJW 1971, 1982), ob der durch das Verhalten des Beklagten verursachte Verletzungserfolg (Körperverletzung) auch im übrigen - also auch bei Bejahung der Ursächlichkeit - dem Beklagten objektiv zuzurechnen ist.

    Daß T. durch seinen Entschluß zur Verfolgung und dessen Ausführung selbst ein Schadensrisiko eingegangen ist, steht einer Zurechnung der verursachten Rechtsgutverletzung nicht ohne weiteres entgegen, wie der Senat ebenfalls bereits früher ausgeführt hat (vgl insbesondere BGHZ 57, 25, 29 mw Nachw).

    Das hat der Senat in BGHZ 57, 25 dahin erläutert, daß dem nicht schon genügt ist, wenn sich der Verletzte "tatsächlich" zum Eingreifen hat bewegen lassen, wenn sein Verhalten also bloß veranlaßt (psychisch verursacht) worden ist, sondern nur wenn er sich zum Eingreifen herausgefordert fühlen "durfte".

    a) Allerdings ist, wie bereits erwähnt, in BGHZ 57, 25 ausgesprochen, worauf das Berufungsurteil zutreffend hinweist, zu dem vorausgesetzten herausgeforderten Dazutreten (Eingreifen) genüge nicht bereits, daß sich der Verletzte tatsächlich zum Eingreifen hat bewegen lassen.

    So hat der Senat denn auch in BGHZ 57, 25, 31 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der dort im Grundsatz bejahte Ersatzanspruch des Verfolgenden durch ein mitwirkendes Verschulden auf seiner Seite gemindert sein kann, was im übrigen damals vom Berufungsgericht auch angenommen worden war.

    Darin allein liegt in diesem Zusammenhang kein Umstand, der besonderer Berücksichtigung zugängig ist (vgl BGHZ 57, 25, 28; Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 = aaO zu 2a).

    Damit wird offenbar das angesprochen, was in BGHZ 57, 25, 32 (und im Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 = aaO zu 2d am Ende) ausgeführt ist.

  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 165/69

    Eintrittspflicht für Verfolgungsschäden

    Auszug aus BGH, 29.10.1974 - VI ZR 168/73
    (Ergänzung zu BGH 1971-07-13 VI ZR 125/70 = BGHZ 57, 25 und BGH 1971-07-13 VI ZR 165/69 = NJW 1971, 1982).

    Darüber hinaus prüft das Berufungsgericht zutreffend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl insbesondere BGHZ 57, 25 und Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 = LM BGB § 823 (C) Nr. 39 = NJW 1971, 1982), ob der durch das Verhalten des Beklagten verursachte Verletzungserfolg (Körperverletzung) auch im übrigen - also auch bei Bejahung der Ursächlichkeit - dem Beklagten objektiv zuzurechnen ist.

    Darin allein liegt in diesem Zusammenhang kein Umstand, der besonderer Berücksichtigung zugängig ist (vgl BGHZ 57, 25, 28; Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 = aaO zu 2a).

    Damit wird offenbar das angesprochen, was in BGHZ 57, 25, 32 (und im Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 = aaO zu 2d am Ende) ausgeführt ist.

  • BGH, 16.02.1972 - VI ZR 128/70

    Ersatzfähigkeit von Schäden durch Umfahren der Unfallstelle

    Auszug aus BGH, 29.10.1974 - VI ZR 168/73
    Sofern man ihr im Bereich der haftungsbegründenden Ursächlichkeit einen Platz zuweist (vgl Nachweise in BGHZ 57, 25, 27; vgl aber auch BGHZ 58, 162, 163), bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen ihre Bejahung.

    Insbesondere ist sie dann nicht gerechtfertigt, wenn der Entschluß des Verletzten nicht "herausgefordert" ist (vgl BGH Urteil vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 - = NJW 1964, 1363 = LM BGB § 823 Nr. 32), wenn vielmehr das Verhalten des die erste Ursache Setzenden lediglich den äußeren Anlaß und nur die Gelegenheit für den Verletzten darstellt, sich zusätzlich einem unfallfremden Risiko auszusetzen (vgl BGH Urteil vom 12. Februar 1963 - VI ZR 181/62 = LM BGB § 823 (C) Nr. 28 = NJW 1963, 1671; BGHZ 58, 162).

  • BGH, 24.03.1964 - VI ZR 33/63

    Haftung des Verkehrsunfallflüchtigen wegen Verfolgungsschäden

    Auszug aus BGH, 29.10.1974 - VI ZR 168/73
    Insbesondere ist sie dann nicht gerechtfertigt, wenn der Entschluß des Verletzten nicht "herausgefordert" ist (vgl BGH Urteil vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 - = NJW 1964, 1363 = LM BGB § 823 Nr. 32), wenn vielmehr das Verhalten des die erste Ursache Setzenden lediglich den äußeren Anlaß und nur die Gelegenheit für den Verletzten darstellt, sich zusätzlich einem unfallfremden Risiko auszusetzen (vgl BGH Urteil vom 12. Februar 1963 - VI ZR 181/62 = LM BGB § 823 (C) Nr. 28 = NJW 1963, 1671; BGHZ 58, 162).

    Daß nicht schon jede gefährliche Verfolgung eine Haftung des Verfolgten ausscheiden läßt, zeigen auch deutlich die Beurteilungen der früheren Sachverhalte (Urteil vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 = aaO und vom 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 = LM BGB § 823 (C) Nr. 36 = JZ 1967, 639).

  • BGH, 03.02.1967 - VI ZR 115/65

    Ersatz des Schadens aus einem Verkehrsunfall - Flucht bei allgemeiner

    Auszug aus BGH, 29.10.1974 - VI ZR 168/73
    Daß nicht schon jede gefährliche Verfolgung eine Haftung des Verfolgten ausscheiden läßt, zeigen auch deutlich die Beurteilungen der früheren Sachverhalte (Urteil vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 = aaO und vom 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 = LM BGB § 823 (C) Nr. 36 = JZ 1967, 639).
  • OLG Düsseldorf, 19.06.1973 - 4 U 248/72
    Auszug aus BGH, 29.10.1974 - VI ZR 168/73
    Zwischen dessen Flucht und dem Fersenbeinbruch des Beamten besteht nach Meinung des Berufungsgerichts kein die Haftung begründender Ursachenzusammenhang, weil der Entschluß des T., den Beklagten zu verfolgen, zum Abbruch des Kausalverlaufs geführt habe (das Berufungsurteil ist in NJW 1973, 1929 veröffentlicht).
  • BGH, 12.02.1963 - VI ZR 181/62
    Auszug aus BGH, 29.10.1974 - VI ZR 168/73
    Insbesondere ist sie dann nicht gerechtfertigt, wenn der Entschluß des Verletzten nicht "herausgefordert" ist (vgl BGH Urteil vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 - = NJW 1964, 1363 = LM BGB § 823 Nr. 32), wenn vielmehr das Verhalten des die erste Ursache Setzenden lediglich den äußeren Anlaß und nur die Gelegenheit für den Verletzten darstellt, sich zusätzlich einem unfallfremden Risiko auszusetzen (vgl BGH Urteil vom 12. Februar 1963 - VI ZR 181/62 = LM BGB § 823 (C) Nr. 28 = NJW 1963, 1671; BGHZ 58, 162).
  • BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

    Dies lässt die Ersatzpflicht des Klägers unberührt (vgl. nur BGHZ 57, 25, 29 f. ; 63, 189, 192 ; 132, 164, 166) .
  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Dabei ist anerkannt, daß sich eine nach Abwägung der Umstände im Einzelfall abgestimmte Schadensteilung zwischen der vollen Haftung des Schädigers und seiner vollen Entlastung bewegen kann (vgl. BGHZ 52, 166, 168; 63, 189, 194).
  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 43/11

    Fahrzeughalterhaftung für die bei Verfolgung eines fliehenden Verdächtigen

    Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand pflichtwidrig der (vorläufigen) Festnahme oder der Feststellung seiner Personalien durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diesen Personen dadurch Anlass gegeben hat, ihn zu verfolgen, wobei sie dann infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63, VersR 1964, 684, 685; vom 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 und VI ZR 117/65, VersR 1967, 580 f.; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69, VersR 1971, 962, 963 f.; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 125/70, BGHZ 57, 25, 28 ff.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 168/73, BGHZ 63, 189, 191 ff. und vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75, VersR 1976, 540, 541).

    aa) Wesentlicher Gradmesser für eine Herausforderung zur Verfolgung mit der Überbürdung des gesteigerten Verletzungsrisikos auf den Fliehenden ist insbesondere die angemessene Mittel-Zweck-Relation, nach der die Risiken der Verfolgung und der Beendigung der Flucht nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Ergreifung des Fliehenden stehen dürfen, weil ansonsten die Schädigung nicht mehr in den Schutzbereich der Haftungsnorm fällt (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1971 - VI ZR 125/70, BGHZ 57, 25, 31 f.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 168/73, BGHZ 63, 189, 192 f. und vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164, 169).

    Wer sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges entzieht, haftet für einen bei der Verfolgung eintretenden Sachschaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen, wenn dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck standen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164, 166 ff. und vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 168/73, BGHZ 63, 189, 191 ff.).

  • BGH, 22.05.2007 - VI ZR 17/06

    "Geisterfahrer" haftet nicht für posttraumatisches Belastungssyndrom von

    Insoweit hat der Senat entschieden, dass jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbst gefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. BGHZ 57, 25, 28 ff.; 63, 189, 191 ff.; 70, 374, 376; 101, 215, 219 ff.; 132, 164, 166 ff.).
  • BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95

    Haftung des Flüchtenden für Verfolgungsschäden; Mitverschulden des Verfolgers

    Wer sich der polizeilichen Festnahme durch die Flucht entzieht, haftet für einen bei der Verfolgung eintretenden Körperschaden des Polizeibeamten, wenn dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck standen (Fortführung BGH, 1974-10-29, VI ZR 168/73, BGHZ 63, 189).

    8 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluß auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGHZ 57, 25, 28 ff; 63, 189, 191 ff; 70, 374, 376; zuletzt Senatsurteile vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111, 112 und vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 - VersR 1993, 843, 844).

    In diesen Fallgestaltungen kann, wie der Senat wiederholt herausgestellt hat, die billigenswerte Motivation des Verfolgers zur Nacheile trotz der damit verbundenen besonderen Gefahren ihre Grundlage unter anderem in den Dienstpflichten des für die Bewachung des Fliehenden zuständigen Beamten finden (BGHZ 63, 189, 194 f; 70, 374, 376; Senatsurteil vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76 - VersR 1978, 183, 184).

    Freilich darf bei der gerechten Verteilung des Verfolgungsrisikos nicht aus den Augen verloren werden, daß die Überbürdung des gesteigerten Risikos nicht zu einer Haftung des Fliehenden für die Verwirklichung solcher Gefahren führt, denen sich der verfolgende Beamte in gänzlich unangemessener Weise ausgesetzt hat (BGHZ 63, 189, 193; Senatsurteil vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78 - aaO S. 162).

    Diese gründet sich vielmehr darauf, daß der Fliehende durch die Art seiner Flucht in vorwerfbarer Weise den Verfolger zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert hat; in dieser psychischen Beeinflussung mit dem dadurch ausgelösten Entschluß zu pflichtgemäßer oder jedenfalls von der Rechtsordnung gewünschter Verfolgung mit ihrem besonderen Gefahrenpotential liegt das pflichtwidrige Verhalten des Fliehenden (vgl. BGHZ 57, 25, 29 ff; 63, 189, 192 ff; Senatsurteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - VersR 1976, 540, 541).

    Gerade die angemessene Mittel-Zweck-Relation, daß nämlich die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Ergreifung des Fliehenden stehen dürfen, ist aber der wesentliche Gradmesser bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Herausforderung zur Verfolgung mit der Überbürdung des gesteigerten Verletzungsrisikos auf den Fliehenden (vgl. BGHZ 57, 25, 31 f; 63, 189, 192 f).

    Demgemäß hat der erkennende Senat auch stets entscheidend allein darauf abgestellt, ob der Fliehende, für ihn erkennbar, durch sein Weglaufen in zurechenbarer Weise eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr für den Verfolger geschaffen hat und ob er mit einer Verfolgung hat rechnen müssen (vgl. BGHZ 57, 25, 28, 32 f; 63, 189, 191, 193, 195; Urteile vom 13. Juli 1971 - IV ZR 165/69 - aaO S. 963; vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - aaO S. 541 und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - aaO S. 112).

    Zwar setzt, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, die Schadenszuweisung bei psychischer Verursachung voraus, daß sich der Eingreifende nicht nur überhaupt, sondern gerade auch in der gewählten Art und Weise zum Handeln herausgefordert fühlen durfte (BGHZ 57, 25, 31; 63, 189, 193; Senatsurteile vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 - aaO S. 963 und vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - aaO S. 541).

    Mit dieser Einschränkung sollen aber lediglich solche Fälle ausgeschieden werden, in denen der Eingreifende ein derart übersteigertes Risiko eingegangen ist, daß dessen rechtliche Zuweisung an den Auslöser der Kausalkette das Haftungsrisiko ins Unermeßliche wachsen lassen würde (BGHZ 63, 189, 193).

    Vielmehr verbleibt, wie der Senat ebenfalls bereits ausgesprochen hat, bei einer vom Fliehenden vorauszusehenden Verfolgung, deren Schadenspotential die vorgenannte Untragbarkeitsgrenze nicht überschreitet, durchaus Raum für die Abwägung der besonderen Umstände ihrer konkreten Durchführung nach § 254 BGB (BGHZ 63, 189, 193 f).

    Ein "Alles- oder Nichts"-Prinzip würde in solchen Fällen durch die Unmöglichkeit einer differenzierenden Abwägung der gerechten Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles nicht selten im Wege stehen (BGHZ 63, 189, 194).

  • BGH, 30.06.1987 - VI ZR 257/86

    Haftung des Arztes für Entfernung der einzigen Niere eines Kindes;

    Der erkennende Senat hat an diese Rechtsprechung in den sogenannten Verfolgungsfällen angeknüpft (Senatsurteile vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 - NJW 1964, 1363, 1364; BGHZ 57, 25, 29 ff.; 63, 189, 192 ff.).
  • BGH, 12.03.1990 - II ZR 179/89

    Eingetragener Verein

    Der Umstand, daß dieser Schaden nur dadurch eintreten konnte, daß zu der Weigerungshaltung der Beklagten zu 1 der Willensentschluß des Klägers hinzutrat, auf sie mit dem Umbau des Schiffes in ein Boot anderen Typs zu reagieren, schließt den Zurechnungszusammenhang und damit die rechtliche Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten zu 1 nicht aus, da diese Reaktion des Klägers in jedenfalls nicht ganz ungewöhnlicher Weise durch die Nichtanerkennung seines Boots als typgerechter 30 qm Schärenkreuzer herausgefordert worden war (vgl. BGHZ 57, 25; 63, 189; Urt. v. 21. Februar 1978 - VI ZR 8/77, NJW 1978, 1005 f.).
  • BGH, 10.05.1990 - IX ZR 113/89

    Zurechenbarkeit eines Schadens bei Verursachung durch mehrere Personen; Haftung

    Diese Voraussetzung liegt aber nicht vor, wenn für die Zweithandlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlaß bestand oder diese durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf jenes Ereignis darstellt (vgl. BGHZ 57, 25, 28; 63, 189, 191 f; Senatsurt. v. 29. Oktober 1987.
  • BGH, 13.01.1976 - VI ZR 41/75

    Haftung des fliehenden Rechtsbrechers für die aus seiner Verfolgung entstandenen

    Zur Haftung desjenigen, der sich einer berechtigten polizeilichen Verfolgung durch Flucht entzieht, für den dabei entstehenden Körperschaden des Verfolgenden (Ergänzung zu BGHZ 63, 189 = VersR 75, 154).

    Wie der erkennende Senat verschiedentlich ausgesprochen hat, ist in Sachverhalten wie dem vorliegenden auch bei Bejahung der (adäquaten) Ursächlichkeit weiterhin zu prüfen, ob dem Verfolgten (Beklagten) der durch sein Verhalten verursachte Verletzungserfolg (Körperverletzung) auch im übrigen objektiv zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 57, 25 = LM BGB § 823 [C] Nr. 38 m. Anm.; Urt. vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/63 = LM BGB § 823 [C] Nr. 39 jeweils m.w.Nachw.; BGHZ 63, 189).

    Hierbei steht einer Zurechnung nicht schon entgegen, daß B. selbst durch eigenen Entschluß zur Verfolgung und dessen Ausführung eine Schadensursache gesetzt und ein Schadensrisiko eingegangen ist (vgl. BGHZ 57, 25, 29 und BGHZ 63, 189 m.w.Nachw.), wenn auch bei bestimmten Gestaltungen eine Zurechnung nicht gerechtfertigt erscheint (BGHZ 63, 189, 192).

    Das ist dahin zu verstehen, daß sich der Verfolgende zum Eingreifen herausgefordert fühlen durfte, und zwar überhaupt und gegebenenfalls in der von ihm gewählten Art und Weise - und nicht schon dann, wenn sein Verhalten lediglich veranlaßt (psychisch verursacht) worden ist (BGHZ 57, 25, 31; 63, 189, 193).

    In diesem Zusammenhang hat der Senat dem Umstand rechtliches Gewicht beigelegt, ob ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Zweck der Verfolgung und deren erkennbaren Risiken gewahrt ist (BGHZ 63, 189, 193).

    Schon durch das besondere Maß der Gefährdung unterscheidet sich dieser Sachverhalt von dem im übrigen ähnlichen Fall in BGHZ 63, 189, in dem der Verfolgende dem Fliehenden durch das Fenster der im Erdgeschoß gelegenen Toilette ins Freie folgte, nachdem der dortige Beklagte diesen Weg mit Erfolg genommen hatte.

    Daher konnte im einzelnen dahinstehen, ob das Berufungsurteil auch durch seine Hilfsbegründung getragen wird, der Beklagte sei im Hinblick auf § 254 Abs. 1 BGB nicht schadensersatzpflichtig (vgl. dazu BGHZ 63, 189 m.w.Nachw.).

  • BGH, 28.06.1990 - IX ZR 209/89

    Zurückhalten von Sachvortrag durch den Prozeßbevollmächtigten; Haftung des

    Diese Voraussetzung liegt aber nicht vor, wenn für die Zweithandlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlaß bestand oder diese durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf jenes Ereignis darstellt (BGHZ 57, 25, 28; 63, 189, 191 f; Senatsurt. v. 7. Januar 1988 - IX ZR 7/87, NJW 1988, 1262, 1263).
  • BAG, 12.06.1992 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

  • BGH, 02.10.1991 - V ZB 9/91

    Beteiligteneigenschaft der Wohnungseigentümer bei Geltendmachung von

  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 33/90

    Deliktische Haftung des Verfolgten für Schäden des Verfolgers

  • BGH, 14.03.1985 - IX ZR 26/84

    Haftung des Notars für unrichtige, steuerrechtlich nachteilige Beratung

  • BGH, 15.12.1998 - X ZR 90/96

    Kündigung eines Werkvertrages über den Bau einer Segeljacht zum Preis von 2 Mio.

  • BGH, 14.02.1985 - IX ZR 145/83

    Rechtsweg für Schadensersatzansprüche eines Sozialversicherungsträgers gegen

  • LG Freiburg, 21.07.1977 - 3 S 42/77
  • OLG Karlsruhe, 07.10.1981 - 3 REMiet 6/81

    Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs; Wegfall des Kündigungsgrundes vor

  • OLG Düsseldorf, 22.04.1994 - 22 U 105/93

    Verkehrssicherungspflicht des Gerüstbauers

  • OLG Schleswig, 03.10.1986 - 4 U 182/85

    Mutter; Kind; Niere; Spende; Entfernung; Ärztliches Fehlverhalten; Eigener

  • OLG Saarbrücken, 13.07.2018 - 5 U 1/18

    Schadensersatz infolge der Körperverletzung eines Justizvollzugsbeamten durch

  • OLG Oldenburg, 01.03.1994 - 5 U 127/93

    Schadensersatz; Begutachtung; Vermögensübertragung; Fehlerhafte Begutachtung;

  • OLG Celle, 31.08.1977 - 9 U 256/76

    Einfangen eines reiterlosen Pferdes und Sturz vom Pferd; Kausalzusammenhang

  • OLG Köln, 22.04.2004 - 8 U 68/03

    Darlegungspflicht bei Schadensersatzansprüchen gegen Abschlussprüfer

  • OLG Karlsruhe, 12.09.1980 - 10 U 101/80

    Schadensersatzansprüche aus Beschädigung eines PkW; Verletzung beim Versuch, zwei

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2003 - 1 U 141/02

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall

  • BGH, 04.11.1980 - VI ZR 231/79

    Haftung - Beweislast - Herausgefordert - Sorgfaltspflicht - Betrunkener

  • KG, 11.07.1996 - 12 U 4464/94

    Wirksamkeit einer Verzichtserklärung vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der

  • BayObLG, 25.05.1982 - REMiet 2/82
  • OLG Hamm, 28.11.1986 - 9 U 263/81

    Vorliegen eines Herausforderungsfalls beim Bestreuen eines vereisten Gehwegs

  • LG Bonn, 27.01.2010 - 5 S 168/09

    Unrichtige Auskunft, Nachforschungsauftrag, Herausforderung der Klageerteilung

  • OLG Nürnberg, 20.12.1995 - 4 U 2540/95

    Flüchtiger haftet für Unfall des verfolgenden Polizeiautos

  • LAG Hamm, 23.11.2016 - 4 Sa 657/16

    Deliktischer Ersatzanspruch bei Gesundheitsverletzung durch helfendes Eingreifen;

  • LG Magdeburg, 16.10.2012 - 11 O 778/12

    Schadensereignis anläßlich einer von den Beamten der Landespolizei durchgeführten

  • AG Landstuhl, 23.02.2011 - 3 C 604/10

    Schadenersatz aufgrund unerlaubter Handlung: Beschädigung eines Polizeifahrzeugs

  • OLG Saarbrücken, 15.11.1991 - 4 U 104/90

    Zurechnung eines Unfallschadens; Verfolgung eines Verdächtigen; Alkoholbedingte

  • OLG Bamberg, 01.06.1989 - 1 U 177/88

    Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Verhalten eines Schädigers und

  • VG Weimar, 12.09.2000 - 4 K 1941/99

    Haftung des Beamten; Inanspruchnahme eines Beamten auf Schadensersatz wegen der

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2004 - 1 U 210/03

    Erstattung eines Steuerbetrages wegen Anwachsung des zu versteuernden

  • VG Düsseldorf, 27.11.2015 - 13 K 6267/14
  • LG Düsseldorf, 18.06.1982 - 34 T 2/82

    Anzeigepflicht bei Vereinigung aller Gesellschaftsanteile einer GmbH in einer

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