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   BGH, 08.10.1975 - VIII ZR 115/74   

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https://dejure.org/1975,319
BGH, 08.10.1975 - VIII ZR 115/74 (https://dejure.org/1975,319)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1975 - VIII ZR 115/74 (https://dejure.org/1975,319)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1975 - VIII ZR 115/74 (https://dejure.org/1975,319)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Genehmigung eines Rechtsgeschäfts - Schwebend unwirksames Rechtsgeschäft - Schwebezustand - Selbstkontrahieren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 181
    Nachträgliche Genehmigung eines unter Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot geschlossenen Rechtsgeschäfts; Rückforderung von vor der Genehmigung erbrachten Leistungen

Papierfundstellen

  • BGHZ 65, 123
  • NJW 1976, 104
  • MDR 1976, 38
  • DNotZ 1976, 489
  • WM 1975, 1132
  • DB 1975, 2273
  • JR 1976, 240
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 13.03.1920 - V 453/19

    Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke

    Auszug aus BGH, 08.10.1975 - VIII ZR 115/74
    Für den Fall der schwebenden Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts infolge des Fehlens einer notwendigen behördlichen Genehmigung ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine Klage auf Leistung während des Schwebezustandes nicht möglich ist (RGZ 98, 244,246; RG DR 1941, 213,214).
  • RG, 23.02.1924 - V 400/23

    1. Kann eine Vormerkung zugunsten des Anspruchs auf Auflassung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 08.10.1975 - VIII ZR 115/74
    Wer durch einen entgegen der Vorschrift des § 181 BGB für ihn handelnden Vertreter verpflichtet werden soll, ist bis zur Erteilung der Genehmigung durch das schwebend unwirksame Geschäft - anders als in den Fällen einer schwebenden Unwirksamkeit wegen des Fehlens einer notwendigen behördlichen Genehmigung (RGZ 108, 91,94) - nicht gebunden.
  • BGH, 18.03.2016 - V ZR 89/15

    Schadensersatzanspruch des Eigentümers einer Sache bei Verweigerung der

    (2) In der durch die Geschäftsführerin der Klägerin in deren Namen eingereichten Klage oder in ihrem vorgerichtlichen Herausgabeverlangen könnte keine Genehmigung der unter Verstoß gegen § 181 BGB geschlossenen Rechtsgeschäfte liegen (§§ 177, 184 BGB; vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 115/74, BGHZ 65, 123, 125 f.; Urteil vom 29. November 1993 - II ZR 107/92, NJW-RR 1994, 291, 292).
  • BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17

    Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem

    Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen das Verbot des § 181 BGB, so bewirkt dies nicht die Nichtigkeit, sondern eine schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts i.S. von § 177 BGB (Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 08.10.1975 - VIII ZR 115/74, BGHZ 65, 123, unter II.2.a [Rz 17], und vom 29.11.1993 - II ZR 107/92, unter I.2. [Rz 14]).
  • BGH, 17.11.2014 - I ZR 97/13

    Annahme einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung durch einen

    Während der Schwebezeit entstehen keine Rechtsfolgen, die an das tatsächliche Bestehen einer Leistungspflicht anknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 115/74, BGHZ 65, 123, 126; MünchKomm.BGB/Schramm, 6. Aufl., § 177 Rn. 46; Bub in BeckOK/BGB, Stand: 1. Mai 2014, § 184 Rn. 9; Gehrlein/Weinland in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 177 Rn. 5).
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