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   BGH, 19.09.1977 - VIII ZR 169/76   

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BGH, 19.09.1977 - VIII ZR 169/76 (https://dejure.org/1977,309)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1977 - VIII ZR 169/76 (https://dejure.org/1977,309)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1977 - VIII ZR 169/76 (https://dejure.org/1977,309)
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Glasarbeiten

§ 398 BGB, Anforderungen an die Bestimmbarkeit bei Vorausabtretungen;

§ 138 BGB;

echtes Factoring ist Forderungskauf, bei diesem ist Globalzession ohne Rücksichtnahme auf Warenkreditgeber (Lieferanten, die mit verlängertem Eigentumsvorbehalt arbeiten) nicht sittenwidrig

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorrangiger Forderungserwerb auf Grund einer Einzelabtretung oder einer Globalzession - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vergütungsanspruchs - Anforderungen an die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 1975-09
  • BGH, 19.09.1977 - VIII ZR 169/76

Papierfundstellen

  • BGHZ 69, 254
  • NJW 1977, 2207
  • MDR 1978, 398
  • WM 1977, 1198
  • DB 1977, 2177
  • JR 1978, 202
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.12.1957 - VII ZR 402/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.09.1977 - VIII ZR 169/76
    An diesem Grundsatz, den der Bundesgerichtshof in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung vom 16. Dezember 1957 (BGHZ 26, 178, 185) formuliert hat, hält der erkennende Senat fest.

    Ob die Formulierung der Nr. 12 Abs. 4 AGB stets eine Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung gewährleistet, und ob sie, wie das Berufungsgericht gemeint hat, zwingend dahin verstanden werden muß, "nur der Anspruch der Firma F. gegen die Bundespost auf Bezahlung der von der Klägerin gelieferten Fenster samt dem damit verbundenen Unternehmer Zuschlag, sowie die sich aus dem Einbau ergebende Werklohnteilforderung" seien abgetreten, begegnet Bedenken (BGHZ 26, 178, 183, 184).

    Sie können indessen auf sich beruhen, denn die Revision übersieht, daß sich der Umfang der Vorausabtretung mit der notwendigen Klarheit auch aus den Umständen des Einzelfalles ergeben kann (BGHZ 26, 178, 185).

  • BGH, 16.12.1957 - VII ZR 49/57

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 19.09.1977 - VIII ZR 169/76
    Da es sich auch im vorliegenden Falle um einen Anspruch aus der Ausführung exakt umrissener Arbeiten handelt, bestehen keine Bedenken, den gesamten Vergütungsanspruch der Firma F. als gemäß Nr. 12 Abs. 4 AGB abgetreten anzusehen (BGHZ 26, 185).
  • BGH, 25.10.1952 - I ZR 48/52

    Vorausabtretung. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 19.09.1977 - VIII ZR 169/76
    So war es in dem vom Bundesgerichtshof am 25. Oktober 1952 entschiedenen Rechtsstreit (BGHZ 7, 365), und so liegt der Fall hier.
  • BGH, 09.03.1977 - VIII ZR 178/75

    Sittenwidrigkeit eines Vertrages wegen Knebelung und Gläubigergefährdung -

    Auszug aus BGH, 19.09.1977 - VIII ZR 169/76
    Die Voraussetzungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit der globalen Vorausabtretung zugunsten eines Geldkreditgebers führen (§ 138 Abs. 1 BGB), sofern sie auch solche Forderungen umfaßt, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund eines vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig hätte abtreten müssen, hat der erkennende Senat zuletzt in seinem Urteil vom 9. März 1977 formuliert (VIII ZR 198/75 = WM 1977, 480).
  • BGH, 28.11.1968 - VII ZR 157/66

    Abtretungsverbot im Bauvertrag

    Auszug aus BGH, 19.09.1977 - VIII ZR 169/76
    Darüber besteht in Literatur und Rechtsprechung kein Streit (vgl. Glomb, Finanzierung durch Fa., FIW Schriftenreihe, Heft 47 S. 124; Bette, Das Fa.-Geschäft, 1973 S. 86 jeweils m.w.Nachw.), Umstritten ist dagegen, ob die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze für die Lösung des Konflikts zwischen Geldkredit- und Warenkreditgeber, welche dem Darlehensgeber die Pflicht zur Rücksichtinahme auf die Interessen des Vorbehaltsverkäufers auferlegen (BGHZ 51, 113, 117), auch im Verhältnis zwischen Fa.-Bank und Warenkreditgeber gelten (vgl. dazu die umfassende Übersicht über den Stand der Meinungen bei Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bd. IV, § 52 III).
  • BGH, 06.11.1968 - VIII ZR 15/67

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts -

    Auszug aus BGH, 19.09.1977 - VIII ZR 169/76
    Der erkennende Senat hat überdies bereits früher ausgesprochen, daß derartige Vertragsklauseln den tatsächlichen Geschehensablauf nicht zu beeinflussen vermögen und insbesondere Konflikte zwischen Geldkreditgeber und Warenkreditgeber im Ernstfall nicht verhüten können (Senatsurteile vom 24. April 1968 = NJW 1968, 1516 und vom 6. November 1968 = NJW 69, 318).
  • BGH, 24.04.1968 - VIII ZR 94/66
    Auszug aus BGH, 19.09.1977 - VIII ZR 169/76
    Der erkennende Senat hat überdies bereits früher ausgesprochen, daß derartige Vertragsklauseln den tatsächlichen Geschehensablauf nicht zu beeinflussen vermögen und insbesondere Konflikte zwischen Geldkreditgeber und Warenkreditgeber im Ernstfall nicht verhüten können (Senatsurteile vom 24. April 1968 = NJW 1968, 1516 und vom 6. November 1968 = NJW 69, 318).
  • BGH, 03.05.1972 - VIII ZR 170/71

    Factoring und Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz

    Auszug aus BGH, 19.09.1977 - VIII ZR 169/76
    Während das von einer Bank betriebene "unechte Factoring", welches gemäß § 7 e Factoring-Vertrag im Einzelfall auch hätte vereinbart werden können, den Kreditgeschäften zuzuordnen ist (Senatsurteil vom 3. Mai 1972 = BGHZ 58, 364; vgl. auch Glomb, a.a.O. S. 121; Serick, a.a.O. § 52 II 2 b m.w.Nachw.), handelt es sich beim echten Factoring um einen Forderungskauf (Glomb, a.a.O. S. 120; Serick, a.a.O. § 52 II 2 b m.w.Nachw. insbesondere S. 543 Fußn. 63 und 64).
  • OLG Frankfurt, 14.07.1976 - 5 U 267/75
    Auszug aus BGH, 19.09.1977 - VIII ZR 169/76
    Die Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als die Klägerin die Klage mit Rücksicht auf eine von der Bundespost erklärte Aufrechnung mit einer ihr gegen die Firma F. zustehenden Gebührenforderung teilweise zurückgenommen hat (Berufungsurteil abgedruckt in BB 1976, 1099 = NJW 1976, 1944).
  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 17/17

    Nichtigkeit von im Wege des Factorings vorgenommenen Forderungsabtretungen wegen

    (1) Beim echten Factoring handelt es sich, was die Revision nicht in Frage stellt, um einen Forderungskauf des Factoring-Unternehmens (sogenannter Factor) unter vollständiger Übernahme des Delkredererisikos (Senatsurteile vom 19. September 1977 - VIII ZR 169/76, BGHZ 69, 254, 257 f.; vom 23. Januar 1980 - VIII ZR 91/79, BGHZ 76, 119, 125 f.; vom 15. April 1987 - VIII ZR 97/86, BGHZ 100, 353, 358 f.).

    Dies ist vor dem Hintergrund der Senatsrechtsprechung zu sehen, nach der das unechte Factoring den Kreditgeschäften zuzuordnen ist (Urteile vom 3. Mai 1972 - VIII ZR 170/71, BGHZ 58, 364, 367; vom 19. September 1977 - VIII ZR 169/76, aaO S. 257; vom 10. Mai 1978 - VIII ZR 166/77, BGHZ 71, 306, 308; vom 14. Oktober 1981 - VIII ZR 149/80, BGHZ 82, 50, 61; vom 15. April 1987 - VIII ZR 97/86, aaO S. 358; siehe auch BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 190/99, NJW 2001, 756 unter I 1 b aa).

  • BGH, 15.04.1987 - VIII ZR 97/86

    Kollision von Globalabtretung und verlängertem Eigentumsvorbehalt im Rahmen eines

    b) Dieser Grundsatz findet aber - was das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat - anders als beim unechten Factoring, das den Kreditgeschäften zuzuordnen ist (BGHZ 58, 364; 69, 254, 257; 82, 50, 61), keine Anwendung auf eine Globalzession, die im Rahmen echten Factorings erfolgt, bei dem es sich um einen Forderungskauf handelt.

    Bei einer solchen Vertragsgestaltung sind die schutzwürdigen Interessen des unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefernden Warenkreditgebers hinreichend gewahrt, so daß im Verhältnis zwischen der Factoring-Bank und dem Warenkreditgeber der Vorwurf der Sittenwidrigkeit der Vorausabtretung und damit die Nichtigkeitsfolge aus § 138 Abs. 1 BGB anders als bei der Globalzession zugunsten eines Geldkreditgebers ausgeräumt sind (BGHZ 69, 254; 72, 15).

    Der Senat hat zwar betont, daß eine konkrete Rechtspflicht des Factors, die Interessen der Vorbehaltsverkäufer durch entsprechende Vertragsgestaltung zu wahren, beim echten Factoring nicht schlechthin bejaht werden könne (BGHZ 69, 254, 259); vielmehr müsse der Factor sich grundsätzlich darauf verlassen dürfen, der Anschlußkunde, der einem wirtschaftlichen Zwang unterliege, mit den ihm vom Factor gezahlten Geldern seine Lieferanten zu bezahlen (BGHZ 72, 15, 22), werde den Factoring-Erlös sachgerecht nach den Regeln wirtschaftlicher Vernunft verwenden (BGHZ 69 aaO).

    Er hat andererseits aber auch darauf hingewiesen, der Factor sei dann zu zumutbaren Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Vorbehaltsverkäufer verpflichtet, wenn er Anlaß zu der Annahme habe, der Anschlußkunde erfülle seine Verpflichtungen gegenüber Vorbehaltslieferanten nicht (BGHZ 69, 254, 260).

    Bringt bei einem solchen Sachverhalt schon das Unterlassen von Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Vorbehaltslieferanten dem Factor den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens und damit einer unzulässigen Rechtsausübung ein, falls er sich im Konfliktfall auf das durch die globale Factoring-Zession begründete Vorrecht gegenüber Warenkreditgebern beruft (BGHZ 69, 254, 259 unter 3.), so muß dies erst recht gelten, wenn der Factor aktiv an einer Verfügung über die Ansprüche des Anschlußkunden auf die Factoring-Erlöse im Zusammenspiel mit einer Gläubigerbank des Kunden mitwirkt und so eine Situation geschaffen wird, in der die - mit Blick auf den Warenkreditgeber - zweckwidrige Verwendung der Factoring-Erlöse sogar als wahrscheinlich erscheint.

  • BGH, 08.05.2014 - IX ZR 128/12

    Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Forderungsschuldners: Vom Lieferanten

    Gleichwohl handelt es sich nicht um einen Darlehensvertrag, sondern um einen Kaufvertrag über Rechte im Sinne von § 453 BGB (BGH, Urteil vom 19. September 1977 - VIII ZR 169/76, BGHZ 69, 254, 257; vom 15. April 1987 - VIII ZR 97/86, BGHZ 100, 353, 358).
  • BGH, 14.10.1981 - VIII ZR 149/80

    Einziehungsermächtigung in AGB - keine Befugnis des Vorbehaltskäufers zur

    Für den Fall der Kollision einer globalen Vorausabtretung zugunsten eines Factors im Rahmen unechten Factorings mit Zessionen zugunsten von Warenlieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts gelten die gleichen Grundsätze wie in Kollisionsfällen zwischen der globalen Vorausabtretung zugunsten einer Geschäftsbank (Geldkreditgeberin) und Zessionen zugunsten von Warenkreditgebern (Abgrenzung zu BGHZ 69, 254).

    Das wird, wie der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung dargelegt hat (BGHZ 69, 254; 72, 15) auch beim Verkauf einer Weiterveräußerungsforderung an einen Factor im Wege echten Factorings gewährleistet.

    Die Zession von Weiterverkaufsforderungen im Rahmen unechten Factorings war der Gemeinschuldnerin nicht gestattet, denn beim unechten Factoring handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats, um ein Kreditgeschäft (BGHZ 58, 364; 69, 254; BGH Urteil vom 30. November 1978 - II ZR 66/78 = WM 1979, 575).

    Ergibt die anderweite Verhandlung einen Vorrang der Globalzession zugunsten der Beklagten, so wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß für die Kollision einer - vorrangigen - Globalzession zugunsten eines Factors im Rahmen unechten Factorings mit Ansprüchen von Warenlieferanten aufgrund Eigentumsvorbehalts dieselben Grundsätze gelten, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kollision der Globalzession zugunsten eines Geldkreditgebers mit Eigentumsvorbehaltsrechten entwickelt worden sind (BGHZ 69, 254; BGH Urteile vom 9. November 1978 - VII ZR 17/76 = WM 1979, 13 und VII ZR 54/77 = WM 1979, 11).

  • BGH, 07.06.1978 - VIII ZR 80/77

    Zulässigkeit echten Factorings bei Weiterverkauf der unter verlängertem

    Fehlt es selbst an einer durch späteren Ankauf der Forderungen aufschiebend bedingten globalen Vorausabtretung im Factoring-Mantelvertrag und haben die Einzelabtretungen an die beklagte Factoring-Bank ohnehin keine Priorität gegenüber der Vorausabtretung zugunsten des Vorbehaltsverkäufers (Klägerin), so stellt sich im vorliegenden Fall die lange umstrittene, vom erkennenden Senat inzwischen im Urteil vom 19. September 1977 - VIII ZR 169/76 - (BGHZ 69, 254) für das echte Factoring verneinte Frage der Sittenwidrigkeit einer derartigen regelmäßig mit nachfolgenden Abtretungen zugunsten von Vorbehaltsverkäufern (Warenkreditgebern) kollidierenden globalen Vorausabtretung nicht.

    Für die Beantwortung dieser Frage gewinnen allerdings Eigenarten des echten Factorings entscheidende Bedeutung, auf die der erkennende Senat bereits bei der Lösung der Kollision zwischen aufschiebend bedingter globaler Vorausabtretung bei echtem Factoring und nachfolgender Abtretung zugunsten von Warenkreditgebern abgehoben hat (Senatsurteil vom 19. September 1977 a.a.O.).

    Das ergibt sich im Ansatz bereits aus der schon zitierten, nach Erlaß des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung vom 19. September 1977 (a.a.O. S. 258).

  • BGH, 12.12.2019 - IX ZR 27/19

    Nachträglich erteilte Genehmigung eines unberechtigten Forderungseinzugs im

    Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin stillschweigend zur Einziehung der Forderung ermächtigt worden ist, weil die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Ware erteilt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1977 - VIII ZR 169/76, BGHZ 69, 254, 259; jurisPK-BGB/Trautwein, 8. Aufl., § 185 Rn. 23, 25; jurisPK-BGB/Leible/Müller, 8. Aufl., § 449 Rn. 59; Staudinger/Beckmann, BGB, 2013, § 449 Rn. 141).
  • BGH, 14.12.1989 - IX ZR 283/88

    Fälligkeit von Leasingraten; Vorausverfügung über den Erlös der Leasingsache

    Hat der spätere Gemeinschuldner künftige Forderungen gegen seine Kunden in einem den Anforderungen an die Bestimmtheit genügenden Vertrag einer Bank im Wege des Pauschalverkaufes (vgl. BGHZ 69, 254, 257 ff.) abgetreten, so erwirbt der Zessionar die künftigen Ansprüche mit ihrer Entstehung, also regelmäßig mit dem Abschluß der Verträge, die den Anspruch des Gemeinschuldners gegen seine Kunden begründen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen erst später fällig werden (für den Fall der Sicherungsabtretung von Kaufpreisforderungen: BGHZ 106, 236, 241).
  • OLG Karlsruhe, 16.11.2012 - 17 Kap 1/09

    Musterentscheid im Verfahren gegen die MLP AG und einen früheren

    Echtes Factoring ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen, wenn der Factor die Forderungen seines Anschlusskunden endgültig ankauft, das heißt, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Schuldner seines Anschlusskunden übernimmt (Delkredere) und dieser daher den Gegenwert, den der Factor für die angekauften Forderungen zahlt, endgültig - ohne die Möglichkeit der Rückbelastung - behalten darf (und aus diesem Erlös seine Vorbehaltslieferanten so befriedigen kann), wie wenn er die an den Factor verkauften Forderungen selbst eingezogen hätte (BGH, Urteil vom 15.04.1987 - VIII ZR 97/86, WM 1987, 775; BGH, Urteil vom 19.09.1977 - VIII ZR 169/76, WM 1977, 1198).
  • BGH, 10.05.1978 - VIII ZR 166/77

    Vermögensübernahme durch Factoring

    Die Vorschrift erfordert nicht, daß das festzustellende Rechtsverhältnis gerade zwischen den Prozeßparteien besteht, es genügt vielmehr, daß seine Klärung auf die Rechtsstellung des Klägers von Einfluß ist (vgl. RGZ 170, 358, 374; BGH Urteile vom 17. Oktober 1968 - TTT ZR 155/66 = NJW 1969, 136 [BGH 17.10.1968 - III ZR 155/66] und vom 13. Juli 1971 - VI ZR 275/69 = MDR 1971, 1000 m.v. Nachw.; OLG Frankfurt in NJW 1976, 1944 [OLG Frankfurt am Main 14.07.1976 - 5 U 267/75] [insoweit bestätigt durch Senatsurteil vom 19. September 1977 - VIII ZR 169/76 = WM 1977, 1198, 1199 m.w.Nachw.]).

    Beim unechten Factoring handelt es sich aber nicht um einen Forderungskauf im Rechtssinne, sondern um eine Vereinbarung, die den Kreditgeschäften zuzuordnen ist (Senatsurteil vom 19. September 1977 - VIII ZR 169/76 a.a.O. m.w.Nachw.).

  • BGH, 20.11.1980 - VII ZR 70/80

    Glaswaren - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung

    Die Fälle, in denen der Bundesgerichtshof die Abtretung des ganzen Vergütungsanspruchs hat gelten lassen, obgleich der Wert der jeweiligen Lieferung des Vorbehaltslieferanten nur einen Teil der Vergütung ausmachte, liegen durchweg anders (vgl. BGHZ 7, 365; 26, 185; BGH NJW 1974, 1130 Nr. 2; WM 1969, 1072; Urteil vom 19. September 1977 - VIII ZR 169/76 = WM 1977, 1198, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 69, 254 und NJW 1977, 2207 Nr. 3).
  • BGH, 12.12.2019 - IX ZR 26/19

    Abtretung des Rechts eines Aussonderungsberechtigten auf die Gegenleistung bei

  • BFH, 06.06.2013 - IV R 28/10

    Keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG (a. F.) beim echten Factoring - Prüfung

  • BGH, 23.01.1980 - VIII ZR 91/79

    Rechtsberatung und echtes Factoring

  • BGH, 19.02.1979 - II ZR 186/77

    Erlangen einer Wechselforderung auf Grund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 480/88

    Verkauf und Abtretung von Forderungen an die Bank aus Factoringvertrag - Einlösen

  • VerfGH Berlin, 08.04.1997 - VerfGH 78/96

    Verletzung der Rechte des Abgeordnetenhauses durch vom Senat veranlaßte

  • AG Köln, 04.02.2013 - 142 C 648/11

    Anspruch auf Zahlung aus einem Bürgschaftsvertrag i.S.d. Art. 492 S. 1

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 105/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • BGH, 23.01.2002 - X ZR 218/99

    Zur Sittenwidrigkeit von Globalzessionen

  • BGH, 19.12.1979 - VIII ZR 71/79

    Einzugsermächtigung bei Geldkredit und echtes Factoring

  • LAG Hamm, 19.09.1996 - 12 Sa 285/96

    Forderungen aus Arbeitsvertrag als Masseschulden; Uneingeschränkte Verurteilung

  • OLG Brandenburg, 12.01.2005 - 4 U 29/04

    Zur Entstehung eines Anspruchs auf Darlehensrückgewähr bzw. eines

  • LG Köln, 16.11.2021 - 12 O 87/21
  • BGH, 25.01.1990 - IX ZR 101/89
  • OLG Koblenz, 10.11.1987 - 3 U 1386/86

    Lieferung und Montage von Garagentoren; Freigabe eines Betrages

  • OLG Köln, 25.07.1986 - 22 U 311/85

    Auskunftsanspruch aus Factoring-Vertrag; Auskunftsrechte als Nebenrechte einer

  • BGH, 23.01.1980 - VIII ZR 92/79

    Zur Frage der Erlaubnispflichtigkeit des "echten Factoring" nach den Regeln des

  • OLG Bremen, 24.04.1980 - 2 U 90/79

    Unechtes Factoring

  • BGH, 23.01.1980 - VIII ZR 94/79
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