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   BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85   

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https://dejure.org/1986,51
BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85 (https://dejure.org/1986,51)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1986 - VIII ZR 349/85 (https://dejure.org/1986,51)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85 (https://dejure.org/1986,51)
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Rudolf-Heß-Veranstaltung

Vertraglicher Rücktrittsvorbehalt, Auslegung;

§ 249 BGB, frustrierte Aufwendungen;

§ 10 Nr. 3 AGBG (jetzt § 308 Nr. 3 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Rücktritt vor Invollzugsetzung des Dauerschuldverhältnisses

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz - Nichterfüllung des Vertrages - Nutzlose Aufwendungen - Vermögensschaden

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwendungen zu ideellen Zwecken; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Vermögensschaden, ersatzfähiger; Aufwendungen, zu ideellen Zwecken; Aufwendungen, Ersatz nutzlos gewordener; Rentabilitätsvermutung; Kompensationsmöglichkeit, Verlust der; Mietzweck, Vereitelung; ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Ersatz nutzloser Aufwendungen als Nichterfüllungsschaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 10 Nr. 3; BGB §§ 157, 249, 251
    Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Schädigung des Ansehens der Stadt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vertragsauslegung - Mietvertrag - Stadthalle - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Rücktrittsvorbehalt

Papierfundstellen

  • BGHZ 99, 182
  • NJW 1987, 831
  • NJW-RR 1987, 528 (Ls.)
  • ZIP 1987, 297
  • MDR 1987, 399
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 21.04.1978 - V ZR 235/77

    Schadensersatz wegen zu später verschaffter Nutzung einer noch zu errichtenden

    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85
    Die schadensrechtliche Problematik von Aufwendungen, die im Hinblick auf einen abgeschlossenen Vertrag gemacht und durch dessen Nichterfüllung nutzlos werden, besteht darin, daß sie auch bei vertragstreuem Verhalten des Schuldners entstanden wären (vgl. BGHZ 71, 234, 238).

    Diese wie alle anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu diesem Fragenbereich beruhen aber auf der schon vom Reichsgericht entwickelten Grundlage einer "Rentabilitätsvermutung«, daß der enttäuschte Vertragspartner seine Aufwendungen durch Vorteile aus der vereinbarten Gegenleistung wieder erwirtschaftet hätte, wobei dem Schuldner der Nachweis des Gegenteils offensteht (vgl. RGZ 127, 245, 248; ebenso BGH Urteile vom 23. September 1982 - III ZR 196/80 = NJW 1983, 442 unter II 2 c; vom 18. Juni 1979 - VII ZR 172/78 = NJW 1979, 2034, 2035 unter 2 a; BGHZ 71, 235, 238) [BGH 21.04.1978 - V ZR 235/77].

    In all diesen Fällen handelt es sich um eine schlichte Anwendung der Differenzhypothese auf der Grundlage einer bloßen Darlegungs- und Beweiserleichterung, daß die vermögensmindernden Investitionen durch eine entsprechende Vermögensmehrung im Falle der Erfüllung des Vertrages ausgeglichen worden wären (BGHZ 71, 234, 239).

    bb) Im vorliegenden Falle ist aber für die Anwendung dieser Grundsätze kein Raum, weil die Klägerin mit der Nutzung der Stadthalle bzw. mit der geplanten Veranstaltung einen ideellen Zweck verfolgte und sie die dafür aufgewendeten Kosten auch bei Durchführung des Mietvertrages nicht wieder hereinbekommen hätte (vgl. BGHZ 71, 234, 239, 242; BGH NJW 1983, 442, 443 unter II 2 c), abgesehen von den relativ bescheidenen hypothetischen Einnahmen, deren Ersatz die Klägerin ohnehin selbständig verlangt (dazu unten b) und nicht doppelt verlangen kann.

    cc) Im Anschluß an von Tuhr (KritVJ 47, 63 ff., 65; Allgemeiner Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts, 1910, Bd. 1 S. 320 Fn. 33 a) wurde im Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten, eine Aufwendung könne bei späterer Vereitelung ihres Zwecks nachträglich einem Vermögensschaden gleichgestellt werden (vgl. die Nachweise in BGHZ 71, 235, 237 [BGH 21.04.1978 - V ZR 235/77]; weiter z. B. Larenz, Festgabe für Oftinger, 1969, S. 163; Palandt/Heinrichs Anm. 2 b dd vor § 249).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde der "Frustrierungsgedanke« als ausschließliche Grundlage für die Annahme eines Schadens bisher nicht anerkannt (vgl. BGHZ 71, 234, 237; neuerdings BGH Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82 = NJW 1984, 2282 [BGH 10.07.1984 - VI ZR 262/82]; Vorlagebeschluß vom 22. November 1985 - V ZR 237/84 = WM 1986, 266, 272 3. Abs. mit ausdrücklichem Hinweis auf fehlende Kausalität).

  • BGH, 23.09.1982 - III ZR 196/80

    Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf dem Gebiet des Bauwesens und des

    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85
    Diese wie alle anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu diesem Fragenbereich beruhen aber auf der schon vom Reichsgericht entwickelten Grundlage einer "Rentabilitätsvermutung«, daß der enttäuschte Vertragspartner seine Aufwendungen durch Vorteile aus der vereinbarten Gegenleistung wieder erwirtschaftet hätte, wobei dem Schuldner der Nachweis des Gegenteils offensteht (vgl. RGZ 127, 245, 248; ebenso BGH Urteile vom 23. September 1982 - III ZR 196/80 = NJW 1983, 442 unter II 2 c; vom 18. Juni 1979 - VII ZR 172/78 = NJW 1979, 2034, 2035 unter 2 a; BGHZ 71, 235, 238) [BGH 21.04.1978 - V ZR 235/77].

    bb) Im vorliegenden Falle ist aber für die Anwendung dieser Grundsätze kein Raum, weil die Klägerin mit der Nutzung der Stadthalle bzw. mit der geplanten Veranstaltung einen ideellen Zweck verfolgte und sie die dafür aufgewendeten Kosten auch bei Durchführung des Mietvertrages nicht wieder hereinbekommen hätte (vgl. BGHZ 71, 234, 239, 242; BGH NJW 1983, 442, 443 unter II 2 c), abgesehen von den relativ bescheidenen hypothetischen Einnahmen, deren Ersatz die Klägerin ohnehin selbständig verlangt (dazu unten b) und nicht doppelt verlangen kann.

    Daß letzteres auch nutzlose Aufwendungen umfaßt, ist anerkannt (vgl. BGH Urteil vom 23. September 1982 - III ZR 196/80 = NJW 1983, 442, 443 unter 3 m. w. Nachw.).

    Selbst wenn man demgegenüber bei positiver Vertragsverletzung eine Haftung auch auf das negative Interesse bejahen würde, so wäre diese jedenfalls entsprechend §§ 122, 307 BGB auf das Erfüllungsinteresse zu begrenzen; denn das enttäuschte Vertrauen kann sich nicht als "profitabler« darstellen als das erfüllte (ebenso BGH NJW 1983, 442, 443 unter 3; MünchKomm/Emmerich 2. Aufl. Rdn. 133 vor § 275).

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85
    Als Ansatz für die Ermittlung eines Vermögensschadens ist diese sogenannte Differenzhypothese auch nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1986 (BGHZ 98, 212 [BGH 09.07.1986 - GSZ 1/86]) nach wie vor heranzuziehen.

    Dieses anhand der Differenzhypothese gewonnene Ergebnis bedarf freilich noch einer wertenden Überprüfung aufgrund allgemeiner schadensersatzrechtlicher Grundsätze (vgl. BGHZ 98, 212 [BGH 09.07.1986 - GSZ 1/86] unter II 1 a).

    Entsprechend wird im Beschluß vom 9. Juli 1986 (BGHZ 98, 212 [BGH 09.07.1986 - GSZ 1/86]) der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit einer Sache durch den Eigentümer nicht wegen und nach Maßgabe der von ihm dafür gemachten Aufwendungen, sondern deshalb als Vermögensschaden angesehen, weil der Gebrauch einer Sache als solcher einen materiellen Nutzwert hat und damit kommerzialisiert ist.

  • BGH, 23.09.1969 - VI ZR 19/68

    Daseinsvorsorge als hoheitliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85
    Die Anlehnung an die genannten Vorschriften ist nicht nur wegen der gewählten Formulierung der Klausel, sondern auch deshalb naheliegend, weil die Beklagte trotz ihrer privatrechtlichen Rechtsform als GmbH als Betreiberin einer öffentlichen Einrichtung behördliche Aufgaben wahrnimmt und darin den Grundsätzen des sogenannten Verwaltungsprivatrechts unterworfen ist (vgl. BGHZ 52, 325, 329).

    Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage einer Einschränkung dieser Obliegenheit der Beklagten für den Fall, daß diese einem auf Art. 3 GG gegründeten (vgl. BGHZ 52, 325) oder sonstigen Kontrahierungszwang unterlegen wäre, kommt es letztlich nicht entscheidend an: War nämlich die Beklagte z. B. nach Art. 3 GG verpflichtet, die Klägerin trotz ihrer und der politischen Ziele der Veranstaltung zur Benutzung der Stadthalle zuzulassen, so durfte sie aus demselben Grunde auch nicht vom Vertrag zurücktreten.

  • BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84

    Deliktische Haftung - Eingriff in Sacheigentum - Vorübergehende Unbenutzbarkeit -

    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde der "Frustrierungsgedanke« als ausschließliche Grundlage für die Annahme eines Schadens bisher nicht anerkannt (vgl. BGHZ 71, 234, 237; neuerdings BGH Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82 = NJW 1984, 2282 [BGH 10.07.1984 - VI ZR 262/82]; Vorlagebeschluß vom 22. November 1985 - V ZR 237/84 = WM 1986, 266, 272 3. Abs. mit ausdrücklichem Hinweis auf fehlende Kausalität).
  • BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73

    Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei mangelhaften

    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85
    Denn dort wird darauf abgestellt, daß der Urlaub als solcher "kommerzialisiert« sei und daher einen Vermögenswert darstelle (vgl. BGHZ 63, 98, 101 ff.).
  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 262/82

    Modellboot - §§ 249, 251 BGB, zur Berechnung des Schadenersatzes bei fehlendem

    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde der "Frustrierungsgedanke« als ausschließliche Grundlage für die Annahme eines Schadens bisher nicht anerkannt (vgl. BGHZ 71, 234, 237; neuerdings BGH Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82 = NJW 1984, 2282 [BGH 10.07.1984 - VI ZR 262/82]; Vorlagebeschluß vom 22. November 1985 - V ZR 237/84 = WM 1986, 266, 272 3. Abs. mit ausdrücklichem Hinweis auf fehlende Kausalität).
  • BGH, 10.06.1964 - VIII ZR 294/62
    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85
    Ausgelöst wird die Haftung auf Schadensersatz in Fällen wie dem vorliegenden auch nicht schon durch das gesetzte Vertrauen, sondern erst durch die spätere Vertragsverletzung (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 294/62 = WM 1964, 816), hier also durch die Erfüllungsverweigerung, so daß sich das Kausalproblem (oben cc) doch wieder stellen würde.
  • BGH, 20.09.1978 - VIII ZR 2/78

    Zur Frage der Aufrechnung des Mieters gegenüber Zwangsverwalter

    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85
    Soweit demgegenüber im Schrifttum speziell zum Schadensersatz aus Vertrag vorgeschlagen wird, dem ein immaterielles Interesse verfolgenden Gläubiger ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen Schadensersatz in Höhe seiner vergeblichen Aufwendungen zuzubilligen (so insbesondere Hans Stoll, Festschrift für Duden, 1977, 641, 658f., JZ 1978, 799; weitere Nachweise mit Kritik bei Ströfer aaO S. 265), widerspricht dies der grundlegenden gesetzlichen Wertung des § 253 BGB (vgl. Jahr AcP Bd. 183, 784), der auch im Vertragsrecht gilt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.1965 - 6 A 20/65
    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85
    An der Überprüfung der auf Anweisung der Stadtverwaltung erklärten "Absage« und deren eventueller Qualifizierung als rechts- bzw. vertragswidrig wären die ordentlichen Gerichte auch dann nicht gehindert, wenn darin ein die Zulassung der Klägerin zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung widerrufender Verwaltungsakt zu sehen wäre (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz DÖV 1967, 169).
  • BGH, 18.06.1979 - VII ZR 172/78

    Voraussetzungen für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung - Ausgleich solcher

  • BGH, 03.07.1984 - VI ZR 264/82

    Fiktiver Zinsschaden des Versicherungsnehmers bei Zahlung des Versicherers in der

  • BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80

    Schadensersatz für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines

  • BGH, 28.05.1975 - VIII ZR 70/74

    Abschluss eines Pachtvertrages - Erlöschen eines Unterpachtverhältnisses durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.1968 - III A 47/68
  • VGH Bayern, 16.02.1979 - 7 CS 291/79
  • BGH, 24.10.1974 - VII ZR 80/73

    Beseitigung von Giftmüll

  • BGH, 22.09.1971 - VIII ZR 38/70

    Schuldbefreiungsanspruch im Konkurs

  • BGH, 23.02.1966 - VIII ZR 63/64

    Vermietung einer Grundstücksfläche zum Zwecke deren Bebauung mit einem Behelfsbau

  • BGH, 17.01.1985 - III ZR 109/83

    Haftung eines Landes für Überschwemmungen aufgrund der Verlegung eines Gewässers

  • BGH, 22.06.1977 - VIII ZR 240/75

    Erstattung entgangenen Gewinns - Schadensersatzanspruch des Käufers für in

  • BGH, 19.03.1953 - III ZR 271/51

    Rechtskraftwirkung von Verwaltungsakten

  • BVerwG, 18.07.1969 - VII C 56.68

    Raumvergabe an politische Parteien durch Gemeinden

  • BGH, 27.01.1983 - III ZR 131/81

    Verstoß gegen Baurechtsvorschriften ohne nachbarschützenden Charakter

  • BGH, 28.05.1969 - VIII ZR 135/67

    Rechtsstellung des Berechtigten vor Eintritt einer aufschiebenden Bedingung

  • RG, 19.02.1930 - I 248/29

    Kann der durch Abtretung an die Stelle des Käufers getretene neue Gläubiger des

  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

    Zwar trifft einen Vermieter - und zwar unabhängig von etwaigen eigenen Abwehrmöglichkeiten des Mieters - im Rahmen seiner Verpflichtung zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache grundsätzlich auch die Pflicht, von Dritten ausgehende Störungen vom Mieter fernzuhalten und zu diesem Zweck gegen den Störer jedenfalls im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vorzugehen (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1966 - VIII ZR 63/64, WM 1966, 763 unter II 1; vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85, BGHZ 99, 182, 191).
  • BGH, 06.12.2018 - VII ZR 285/17

    Schadensersatz wegen eines Werkmangels: Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

    Zur Bemessung dieses Anspruchs hat der Geschädigte grundsätzlich im Wege einer Vermögensbilanz das Vermögen, welches er hypothetisch ohne den mangelbedingten Ausfall gehabt hätte, mit dem Vermögensstand zu vergleichen, welchen er nach Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit tatsächlich hat (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85, BGHZ 99, 182, juris Rn. 46).

    Diese auf Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung anwendbare Beweisregel, wonach das Erfüllungsinteresse eines Gläubigers im Zweifel mindestens so hoch ist wie der für den Erfüllungsanspruch aufgewendete Betrag (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85, BGHZ 99, 182, juris Rn. 47; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 281 Rn. 23; Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, § 249 Rn. 126), betrifft das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung und lässt sich auf die hiesige, einen Mangelfolgeschaden betreffende Schadensersatzforderung nicht übertragen, weil nicht der Wert des Fahrzeugs oder seiner Reparatur, sondern seine Nutzungsmöglichkeit bemessen werden soll.

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Die Differenzhypothese hat sich einer normativen Kontrolle zu unterziehen, die sich einerseits an der jeweiligen Haftungsgrundlage, konkret also an dem sie ausfüllenden haftungsbegründenden Ereignis, und andererseits an der darauf beruhenden Vermögensminderung orientiert (vgl. BGHZ 99, 182, 196) und die dabei auch die Verkehrsanschauung berücksichtigt (vgl. BGHZ (GSZ) 98, 212, 213 ff., 223; Soergel/Mertens, BGB , 12. Aufl., vor § 249 Rdn. 45 Lange, Schadensersatz, 2. Aufl., § 1 III 2).
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