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   AG Heidelberg, 28.07.2010 - 29 C 139/10   

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https://dejure.org/2010,26468
AG Heidelberg, 28.07.2010 - 29 C 139/10 (https://dejure.org/2010,26468)
AG Heidelberg, Entscheidung vom 28.07.2010 - 29 C 139/10 (https://dejure.org/2010,26468)
AG Heidelberg, Entscheidung vom 28. Juli 2010 - 29 C 139/10 (https://dejure.org/2010,26468)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Auskünfte über Kick-Backs können auch noch nach Jahren verlangt werden

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Auskünfte über Kick-Backs können auch noch nach Jahren verlangt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auskünfte über Kick-Backs können auch noch nach Jahren verlangt werden - Verjährungzeitraum richtet sich auch nach Kenntnis der Umstände aufklärungspflichtiger Tatsachen

Besprechungen u.ä.

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 8 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Verjährung des Auskunftsanspruchs über Vertriebs- und Vertriebsfolgeprovisionen aus einem Anlageberatungsvertrag

Papierfundstellen

  • BKR 2010, 525
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus AG Heidelberg, 28.07.2010 - 29 C 139/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss die Bank einen Kunden über Rückvergütungen/Provisionen aufklären, die ihr aus den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren zufließen (BGH NJW 2007, 1876; BGH NJW 2009, 1416; BGH NJW 2009, 2298).
  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus AG Heidelberg, 28.07.2010 - 29 C 139/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss die Bank einen Kunden über Rückvergütungen/Provisionen aufklären, die ihr aus den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren zufließen (BGH NJW 2007, 1876; BGH NJW 2009, 1416; BGH NJW 2009, 2298).
  • BGH, 31.01.1963 - VII ZR 284/61

    Geschäftsführung ohne Auftrag und § 817 Satz 2 BGB

    Auszug aus AG Heidelberg, 28.07.2010 - 29 C 139/10
    Dies zumindest dann, wenn berechtigte Interessen des Geschäftsherrn vorliegen, wie z.B. ihm erst nachträglich bekannt gewordene rechenschaftspflichtige Tatsachen (BGHZ 39, 87, 93) oder das nachträgliche Entstehen eines sonstigen berechtigten Informationsbedürfnisses (OLG Frankfurt MDR 1966, 503).
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus AG Heidelberg, 28.07.2010 - 29 C 139/10
    Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden oder zu beraten, werde das darin liegende Angebot zum Abschluss eines "Beratungsvertrages" stillschweigend durch die Aufnahme eines Beratungsgespräches angenommen (BGHZ 123, 126, 128).
  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus AG Heidelberg, 28.07.2010 - 29 C 139/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss die Bank einen Kunden über Rückvergütungen/Provisionen aufklären, die ihr aus den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren zufließen (BGH NJW 2007, 1876; BGH NJW 2009, 1416; BGH NJW 2009, 2298).
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