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   LG Köln, 16.10.2015 - 30 O 330/14   

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LG Köln, 16.10.2015 - 30 O 330/14 (https://dejure.org/2015,61515)
LG Köln, Entscheidung vom 16.10.2015 - 30 O 330/14 (https://dejure.org/2015,61515)
LG Köln, Entscheidung vom 16. Oktober 2015 - 30 O 330/14 (https://dejure.org/2015,61515)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BKR 2016, 350
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 17.11.2020 - XI ZR 294/19

    Rechtsstreit um die Haftung eines Zahlers im Falle der Ausführung eines

    Besteht ein Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters, kann in Höhe des Anspruchs eine Gutschrift nach § 675u Satz 2 BGB gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben verweigert werden (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 312; LG Köln, BKR 2016, 350, 351; AG Köln, NJW-RR 2015, 888, 889; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 675u Rn. 53; Zahrte, BKR 2016, 315, 317; Piekenbrock, WM 2015, 797, 802; aA Dieckmann, WM 2015, 14, 17).
  • OLG Dresden, 06.04.2023 - 8 U 578/22

    Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten

    (2) Gleichwohl wurde und wird zum Teil im Schrifttum und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung im Falle schadsoftwaregestützter Manipulationen eine Zahlungsautorisierung unter bestimmten Voraussetzungen und mit verschiedenen Begründungsansätzen - vornehmlich nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht - bejaht (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 28.08.2014 - 28 O 36/14 für einen Man-in-the-Middle-Angriff (Schadsoftware mit Freischaltungstrojaner) im Smart-TAN-plus-Verfahren; OLG Schleswig- Holstein, Beschl. v. 19.07.2010 - 3 W 47/10, Rn. 3 für die Weitergabe von Zugangsdaten wie Kontonummer, online-PIN, nicht verbrauchter TAN an einen Dritten; KG, Urt. v. 29.11.2010 - 26 U 159/09, Rn. 35 für eine angeblich fehlgeschlagene Anmeldung und Aufforderung zur Eingabe von vier unverbrauchten TAN für Login; OLG Köln, Beschl. v. 21.03.2016 - 13 U 223/15 und (vorangehend) LG Köln, 16.10.2015 - 30 O 330/14 für sogenannte Testüberweisungen (durch Freischaltungs-Trojaner); zustimmend: Zahrte, BKR 2016, 315, 316 f.; so auch LG Bonn, Urt. v. 11.10.2016 - 17 O 30/15; offen gelassen bei schadsoftwaregesteuerter Testüberweisung: OLG Oldenburg, Beschl. v. 28.06.2018 - 8 U 163/17, dort über § 675v Abs. 2 Nr. 2 BGB (a.F.) unter Annahme grober Fahrlässigkeit gelöst; ähnlich AG Bonn, Urt. v. 15.04.2014 - 109 C 223/13).

    Zu dieser Fallgruppe werden zuweilen auch die sogenannten Test- oder Probeüberweisungsfälle gezählt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 21.03.2016 - 13 U 223/15 und (vorangehend) LG Köln, 16.10.2015 - 30 O 330/14; Zahrte, BKR 2016, 315, 316; MüKoHGB/Linardatos, K, 4. Aufl. 2019, Rn. 66), da - ähnlich wie bei den Rücküberweisungsfällen - ein auf Vornahme einer Überweisung gerichteter Geschäftswille und damit eine Autorisierung anzunehmen sei.

    Verletzt ein Kunde diese selbstverständliche Pflicht, so handelt er im Regelfall auch grob fahrlässig (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 28.06.2018 - 8 U 163/17, Rn. 10, juris, zu grob fahrlässigen Freigaben vgl. ferner LG Frankfurt, Urt. v. 04.06.2020 - 2-02 O 271/19, juris; AG Bonn, Urt. v. 15.04.2014 - 109 C 223/13, juris; vgl. ferner zu sog. Testüberweisungen (Freischaltungs- Trojaner, wobei der Kunde - anders als beim sog. Rücküberweisungs-Trojaner, bei dem der Kunde eine vermeintliche (Rück-)Überweisung von versehentlich überwiesenen Beträgen auslöst, nicht den Willen hat, eine Überweisung auszulösen: OLG Köln, Beschl. v. 21.03.2016 - 13 U 223/15, juris und (vorangehend) LG Köln, 16.10.2015 - 30 O 330/14, juris: dort wurden bereits die Autorisierung des Zahlungsvorgangs und ein Anspruch auf Wiedergutschrift nach § 675u Satz 2 BGB bejaht; zustimmend: Zahrte, BKR 2016, 315, 316 f.; so auch LG Bonn, Urt. v. 11.10.2016 - 17 O 30/15, juris).

  • OLG Dresden, 13.10.2022 - 8 U 760/22

    Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten

    (bb) Gleichwohl wurde und wird zum Teil im Schrifttum und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung im Falle schadsoftwaregestützter Manipulationen eine Zahlungsautorisierung unter bestimmten Voraussetzungen und mit verschiedenen Begründungsansätzen - vornehmlich nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht - bejaht (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 28.08.2014 - 28 O 36/14 für einen Man-in-the-Middle-Angriff (Schadsoftware mit Freischaltungstrojaner) im Smart-TAN-plus-Verfahren; OLG Schleswig- Holstein, Beschl. v. 19.07.2010 - 3 W 47/10, Rn. 3 für die Weitergabe von Zugangsdaten wie Kontonummer, online-PIN, nicht verbrauchter TAN an einen Dritten; KG, Urt. v. 29.11.2010 - 26 U 159/09, Rn. 35 für eine angeblich fehlgeschlagene Anmeldung und Aufforderung zur Eingabe von vier unverbrauchten TAN für Login; OLG Köln, Beschl. v. 21.03.2016 - 13 U 223/15 und (vorangehend) LG Köln, 16.10.2015 - 30 O 330/14 für sogenannte Testüberweisungen (durch Freischaltungs-Trojaner); zustimmend: Zahrte, BKR 2016, 315, 316 f.; so auch LG Bonn, Urt. v. 11.10.2016 - 17 O 30/15; offen gelassen bei schadsoftwaregesteuerter Testüberweisung: OLG Oldenburg, Beschl. v. 28.06.2018 - 8 U 163/17, dort über § 675v Abs. 2 Nr. 2 BGB (a.F.) unter Annahme grober Fahrlässigkeit gelöst; ähnlich AG Bonn, Urt. v. 15.04.2014 - 109 C 223/13).

    Zu dieser Fallgruppe werden zuweilen auch die sogenannten Test- oder Probeüberweisungsfälle gezählt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 21.03.2016 - 13 U 223/15 und (vorangehend) LG Köln, 16.10.2015 - 30 O 330/14; Zahrte, BKR 2016, 315, 316; MüKoHGB/Linardatos, K, 4. Aufl. 2019, Rn. 66), da - ähnlich wie bei den Rücküberweisungsfällen - ein auf Vornahme einer Überweisung gerichteter Geschäftswille und damit eine Autorisierung anzunehmen sei.

    Danach handelte die Klägerin - anders als der Kunde in dem vom Oberlandesgericht Köln behandelten Fall einer Testüberweisung (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 21.03.2016 - 13 U 223/15 und (vorangehend) LG Köln, 16.10.2015 - 30 O 330/14) - genauso wie bei einem sogenannten Freischaltungs-Trojaner nicht in dem Bewusstsein, eine Überweisung zu tätigen, sondern lediglich in der Absicht, ihre Kontoberechtigung nachzuweisen bzw. zu bestätigen.

  • OLG Köln, 21.03.2016 - 13 U 223/15

    Schadensersatzansprüche eines Bankkunden wegen Nichtbeachtung des Widerrufs eines

    Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.10.2015 (30 O 330/14) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
  • LG Bonn, 11.10.2016 - 17 O 30/15

    Rückzahlungsbegehren betreffend eine nicht autorisierte Überweisung von einem

    Jedenfalls sähe sich der Kläger bei einer Anfechtung dem dolo-agit-Einwand gemäß § 242 BGB ausgesetzt, da er sich in diesem Fall gemäß § 122 Abs. 1 BGB seinerseits schadensersatzpflichtig gegenüber der Beklagten in gleicher Höhe machen würde (vgl. LG Köln, Urteil vom 16.10.2015 - 30 O 330/14 -, BKR 2016, 350 und diese Entscheidung bestätigend OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2016 - 13 U 223/15 -, BKR 2016, 349).
  • LG Bonn, 13.04.2017 - 17 O 77/15
    Selbst wenn man dies anders sehen würde und in dem Anruf der Klägerin bei der Beklagten eine Anfechtung erblicken würde, stünde einem hierauf gestützten Anspruch der Klägerin aus § 675u S. 2 BGB jedenfalls die dolo-petit-Einrede der Beklagten entgegen, weil der Beklagten ihrerseits dann entsprechend § 122 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zustünde, den sie dem Erstattungsverlangen des Klägers entgegenhalten könnte (vgl. LG Köln, Urt. v. 16.10.2015 - 30 O 330/14 und bestätigt durch OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2016 - Az. 13 U 223/15, BKR 2016, 349).
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