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   OLG Bremen, 30.01.1991 - Ws 155/90, BL 239/90, BL 240/90   

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https://dejure.org/1991,5540
OLG Bremen, 30.01.1991 - Ws 155/90, BL 239/90, BL 240/90 (https://dejure.org/1991,5540)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30.01.1991 - Ws 155/90, BL 239/90, BL 240/90 (https://dejure.org/1991,5540)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30. Januar 1991 - Ws 155/90, BL 239/90, BL 240/90 (https://dejure.org/1991,5540)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde; Anspruch eines noch im Maßregelvollzug befindlichen Strafgefangenen auf Auszahlung eines angesparten Überbrückungsgeldes; Fälligkeit des Überbrückungsgeldes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG §§ 51 Abs. 2, 116

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Nürnberg, 26.09.1983 - Ws 878/83
    Auszug aus OLG Bremen, 30.01.1991 - Ws 155/90
    Dies setzt voraus, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsauslegung beruht, die von der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung oder von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 16.6.1986 - Ws 32/86 - und 10.7.1987 - Ws 85/87 - mit Hinweis auf OLG Nürnberg. Beschluß vom 26.9.1983 - Ws 878/83-).
  • OLG Celle, 06.08.1982 - 3 Ws 241/82
    Auszug aus OLG Bremen, 30.01.1991 - Ws 155/90
    Deshalb soll er von seinen Bezügen nach dem StVollzG einen Betrag als Überbrückungsgeld ansparen, der seinen notwendigen Lebensunterhalt - und ggf. den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen - für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichert (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 4. Aufl., Anm. 1 zu § 51 mit Hinweis auf BT-Dr. 7/918, 70 ff.; Großkelwing in Schwind/Böhm, Rdn. 5 zu § 51; OLG Celle, Beschluß vom 6.8.1982 - 3 Ws 241/82 (StrVollz) - OLG Hamm, Beschluß vom 9.3.1981 7 Vollz (Ws) 7/81-).
  • OLG Hamm, 09.03.1981 - 7 Vollz (Ws) 7/81
    Auszug aus OLG Bremen, 30.01.1991 - Ws 155/90
    Deshalb soll er von seinen Bezügen nach dem StVollzG einen Betrag als Überbrückungsgeld ansparen, der seinen notwendigen Lebensunterhalt - und ggf. den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen - für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichert (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 4. Aufl., Anm. 1 zu § 51 mit Hinweis auf BT-Dr. 7/918, 70 ff.; Großkelwing in Schwind/Böhm, Rdn. 5 zu § 51; OLG Celle, Beschluß vom 6.8.1982 - 3 Ws 241/82 (StrVollz) - OLG Hamm, Beschluß vom 9.3.1981 7 Vollz (Ws) 7/81-).
  • OLG Celle, 15.01.1988 - 3 Ws 590/87
    Auszug aus OLG Bremen, 30.01.1991 - Ws 155/90
    Bei dem Überbrückungsgeld handelt es sich, wie von der Strafvollstreckungskammer ebenfalls nicht verkannt worden ist, um einen Zahlungsanspruch des Strafgefangenen gegen das Land, das dabei durch die Justizvollzugsanstalt vertreten wird, wobei der Zahlungsanspruch erst bei der Entlassung fällig wird (vgl. dazu OLG Celle, Beschluß vom 15.1.1988 - 3 Ws 590/87 (StrVollz)] - OLG Hamm, ZfStrVo 1983, 309).
  • OLG Hamm, 14.06.1982 - 7 Vollz (Ws) 60/82
    Auszug aus OLG Bremen, 30.01.1991 - Ws 155/90
    Bei dem Überbrückungsgeld handelt es sich, wie von der Strafvollstreckungskammer ebenfalls nicht verkannt worden ist, um einen Zahlungsanspruch des Strafgefangenen gegen das Land, das dabei durch die Justizvollzugsanstalt vertreten wird, wobei der Zahlungsanspruch erst bei der Entlassung fällig wird (vgl. dazu OLG Celle, Beschluß vom 15.1.1988 - 3 Ws 590/87 (StrVollz)] - OLG Hamm, ZfStrVo 1983, 309).
  • KG, 29.08.2007 - 2 Ws 66/07

    Unterbringung: Zustimmung des Betreuers zu einer psychopharmakologischen

    Der Einzelfall gibt Anlaß, bei der Auslegung von Rechtssätzen Leitsätze aufzustellen und zu festigen (vgl. BGHSt 24, 15, 21; HansOLG Bremen ZfStrVO 1991, 309; Senat, Beschluß vom 26. Januar 2007 - 2/5 Ws 702/06 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., § 116 Rdn. 2; Arloth/Lückemann, StVollzG, § 116 Rdn. 3, jew. mit weit. Nachw.).
  • KG, 16.06.2017 - 2 Ws 255/16

    Überweisung eines Sicherungsverwahrten in das Krankenhaus des Maßregelvollzuges:

    Diese ist immer dann geboten, wenn der Einzelfall Anlass gibt, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen (vgl. BGHSt 24, 15, 21; HansOLG Bremen ZfStrVO 1991, 309; Senat, Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - 2 Ws 241/08 Vollz - und vom 26. Januar 2007 - 2/5 Ws 702/06 Vollz - Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 116 Rdn. 3; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P, Rdn. 91).
  • OLG Koblenz, 19.03.2014 - 2 Ws 17/14

    Gefangenenarbeit im Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Anspruch auf Gewährung von

    aa) Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, bei der Auslegung von Rechtssätzen des materiellen oder formellen Rechts oder der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen, wobei die richtungsweisende Beurteilung bestimmter Rechtsfragen und deren höchstrichterliche Durchsetzung im Vordergrund stehen (vgl. BGHSt 24, 15; OLG Bremen ZfStrVo 1991, 309; Calliess/Müller-Dietz, a. a. O., § 116 Rn. 3; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 116, Rn. 4).
  • KG, 22.08.2012 - 4 Ws 87/12

    Jugendmaßregelvollzug: Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen über

    a) Zur Fortbildung des Rechts wäre die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gäbe, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen (vgl. BGHSt 24, 15, 21; OLG Bremen ZfStrVo 1991, 309; KG, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2/5 Ws 702/06 Vollz - m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 14.05.2014 - 2 Ws 137/14

    Strafvollzug und Sicherungsverwahrung: Ausgestaltung der aus geleisteter Arbeit

    Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, bei der Auslegung von Rechtssätzen des materiellen oder formellen Rechts oder der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen, wobei die richtungsweisende Beurteilung bestimmter Rechtsfragen und deren höchstrichterliche Durchsetzung im Vordergrund stehen (vgl. BGHSt 24, 15; OLG Bremen ZfStrVo 1991, 309; Callies-Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 116 Rdnr. 3).
  • KG, 13.08.2007 - 2 Ws 401/07
    Zur Fortbildung des Rechts wäre die Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge zulässig, wenn der Einzelfall Anlaß gäbe, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen (vgl. BGHSt 24, 15, 21; HansOLG Bremen ZfStrVO 1991, 309; Senat, Beschluß vom 26. Januar 2007 - 2/5 Ws 702/06 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., § 116 Rdn. 2; Arloth/Lückemann, StVollzG, § 116 Rdn. 3, jew. mit weit. Nachw.).
  • KG, 06.02.2007 - 2 Ws 42/07

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen

    Zur Fortbildung des Rechts wäre sie zulässig, wenn der Einzelfall Anlaß gäbe, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen (vgl. BGHSt 24, 15, 21; Hans OLG Bremen ZfStrVO 1991, 309; Senat, Beschluß vom 26. Januar 2007 - 2/5 Ws 702/06 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., § 116 Rdn. 2; Arloth/Lückemann, StVollzG, § 116 Rdn. 3, jew. mit weit. Nachw.).
  • KG, 26.06.2017 - 2 Ws 72/17

    Strafvollzugssache: Vollzugsrechtliche Maßnahme durch konkludente Ablehnung eines

    Diese ist immer dann geboten, wenn der Einzelfall Anlass gibt, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen (vgl. BGHSt 24, 15, 21; HansOLG Bremen ZfStrVO 1991, 309; Senat, Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - 2 Ws 241/08 Vollz - und vom 26. Januar 2007 - 2/5 Ws 702/06 Vollz - Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 116 Rdn. 3; Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P, Rdn. 91).
  • OLG Bamberg, 01.08.2018 - 1 Ws 191/18

    Unwirksame Aufrechnung der Haftanstalt gegen Überbrückungsgeldanspruch eines

    d) Danach gilt: Das Überbrückungsgeld des Beschwerdeführers war durch seine Überführung in die Untersuchungshaft nicht frei geworden, weil dies gerade keine Entlassung in die Freiheit darstellt (Arloth, aaO, § 51 StVollzG Rdn. 7; Laubenthal, aaO, § 51 Rdn. 8; Nestler, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzGe, 12. Aufl. 2015, F Rdn. 183; s. auch OLG Bremen, Beschluss vom 30.1.1991 - Ws 155/90, bei Bungert, NStZ 1992, S. 376).
  • LG Hagen, 13.12.2019 - 62 StVK 88/19

    Kein Anspruch auf Auszahlung von Überbrückungsgeld bei Untersuchungshaft

    Entlassung bedeutet, dass der Gefangene von der Haftanstalt wieder in seine Freiheit gesetzt wird, weshalb die unmittelbare Übernahme aus der Strafhaft in Untersuchungshaft keine Entlassung darstellt (OLG Bremen, Beschl. v. 30.01.1991 - BL 240/90, BeckRS, 31136180: zu § 51 Abs. 2 StVollzG; BeckOK/Hilzinger, 11. Edition 2019, StVollzG NRW, § 37 Rn. 16; BeckOK/Kuhn, 16, Edition 2019, StVollzG, § 51 Rn. 22).
  • OLG Zweibrücken, 13.02.1992 - 1 Vollz (Ws) 12/91
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