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   BGH, 28.09.2000 - BLw 13/00   

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https://dejure.org/2000,12644
BGH, 28.09.2000 - BLw 13/00 (https://dejure.org/2000,12644)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2000 - BLw 13/00 (https://dejure.org/2000,12644)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2000 - BLw 13/00 (https://dejure.org/2000,12644)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Hoferbe - Hofvermerk - Hofeigenschaft - Rechtsbeschwerde - Abweichungsrechtsbeschwerde - Abweichungsfall

  • Judicialis

    LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4; ; LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2; ; LwVG § 44; ; LwVG § 45; ; HöfeO § 1 Abs. 3 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.05.1982 - V BLw 20/81

    Verlust der Hofeigenschaft

    Auszug aus BGH, 28.09.2000 - BLw 13/00
    Wenn es anschließend auf Seite 9 der Entscheidung heißt, daß bei der Frage, ob die Betriebseinheit Hof als aufgelöst angesehen werden kann, "dem Willen des Hofeigentümers maßgebliche Bedeutung" zukomme, so ist das kein Rechtssatz, der der von der Rechtsbeschwerde angeführten Rechtsprechung (z.B. BGHZ 84, 78; OLG Hamm, AgrarR 1999, 311) entgegensteht.
  • BGH, 29.11.2013 - BLw 4/12

    Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche

    c) Nur ein nach dem Willen des Erblassers lediglich vorübergehend ruhender ("entspannter") Betrieb kann wiederaufgenommen ("wiederangespannt") werden, nicht hingegen ein bereits dauerhaft aufgelöster (Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 142, 144; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 41; zu dem Ausnahmefall des Rückgängigmachens der Hofaufgabe zu Lebzeiten des Erblassers vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2000 - BLw 13/00, juris Rn. 5; OLG Celle, RdL 2000, 193, 194; OLG Hamm, AUR 2006, 243, 245; Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 47).

    g) Ein maßgeblicher Gesichtspunkt ist der Wille des Erblassers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 28. September 2000 - BLw 13/00, juris Rn. 4 aE; Beschluss vom 22. November 1956 - V BLw 42/56, RdL 1957, 43, 44; Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143).

    Ein solcher Wille wird gegebenenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Verhältnisse indiziert, zumal die auf eine Auflösung des Hofes hinweisenden Umstände zumeist ohnehin auf den Willen des Hofeigentümers zurückgehen (Senat, Beschluss vom 29. März 2001 - BLw 20/00, RdL 2005, 180, 181; Beschluss vom 28. September 2000 - BLw 13/00, juris Rn. 4 aE; vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. April 1995 BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156; OLG Hamm, RdL 2007, 97, 98).

  • OLG Köln, 23.10.2014 - 23 WLw 5/14

    Aufhebung der Hofeigenschaft durch Bewirtschaftung durch Dritte

    "Ein maßgeblicher Gesichtspunkt ist der Wille des Erblassers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll (vgl. dazu Senat, BeckRS 2000, 08602; LM Nr. 9 § 1 HöfeO = RdL 1957, 43, 44; Wöhrmann, § 1 HöfeO Rn. 143).

    Ein solcher Wille wird gegebenenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Verhältnisse indiziert, zumal die auf eine Auflösung des Hofes hinweisenden Umstände zumeist ohnehin auf den Willen des Hofeigentümers zurückgehen (Senat, Beschl. v. 29.3.2001 - BGH BLw 20/00, RdL 2005, 180, 181; BeckRS 2000, 08602; vgl. auch Senat, NJW-RR 1995, 1155, 1156; OLG Hamm, RdL 2007, 97, 98]).

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