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   BGH, 21.04.1994 - BLw 97/93   

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https://dejure.org/1994,2183
BGH, 21.04.1994 - BLw 97/93 (https://dejure.org/1994,2183)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1994 - BLw 97/93 (https://dejure.org/1994,2183)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1994 - BLw 97/93 (https://dejure.org/1994,2183)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Landwirtschaft - Rechtsprechung - Abweichung - Rechtsbeschwerde

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    LPG-Mitglied; Pflichtinventarbeitrag; Fondsausgleichsbetrag; Abweichungsrechtsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LwAnpG § 65; LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
    Abweichungsrechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 200
  • WM 1994, 1452
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 04.12.1992 - BLw 20/92

    Keine Erweiterung des Antrags im Rechtsbeschwerdeverfahren - Abfindungsanspruch

    Auszug aus BGH, 21.04.1994 - BLw 97/93
    Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, aaO.), betraf dies anders gelagerte Fälle, in denen das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit überhaupt nicht geprüft hatte.

    Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der angefochtene Beschluß sei von dem Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Schwerin vom 23. September 1992 (16 Lw 96/92, AgrarR 1993, 23) sowie von dem Beschluß des Amtsgerichts Döbeln vom 30. Juni 1993 (XV 166/92, AgrarR 1994, 63) abgewichen, macht dies die Abweichungsrechtsbeschwerde schon deswegen nicht zulässig, weil der Senat die Rechtsfrage, ob Fondsausgleichszahlungen und der bei Übernahme der LPG Typ I durch die LPG Typ III übernommene Anteil am Vermögen der LPG Typ I als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung anzuerkennen sind, durch seine Entscheidungen vom 4. Dezember 1992 (BGHZ 120, 349 = NJW 1993, 1207) und vom 9. Juni 1993 (BGHZ 123, 23 [BGH 09.06.1993 - BLw 18/93] = NJW 1993, 2110) grundsätzlich geklärt hat, die angeführten Vergleichsentscheidungen dadurch also überholt sind und der angefochtene Beschluß mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmt.

    Soweit die Rechtsbeschwerde weiterhin meint, die angefochtene Entscheidung weiche von der in BGHZ 120, 349 veröffentlichten Senatsentscheidung ab, benennt sie noch nicht einmal den Rechtssatz, den die angefochtene Entscheidung im Gegensatz zu dem Senatsbeschluß aufgestellt haben soll.

  • BGH, 08.06.1993 - BLw 22/93

    Keine Zulassungsprüfung des BGH bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 21.04.1994 - BLw 97/93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101 [BGH 23.01.1992 - BLw 1/92]; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff.; Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, WM 1993, 1775).

    Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Senatsbeschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, aaO.) und kann nicht mit der Begründung angefochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen.

  • BGH, 09.06.1993 - BLw 18/93

    Vermögensaufteilung bei Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften

    Auszug aus BGH, 21.04.1994 - BLw 97/93
    Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der angefochtene Beschluß sei von dem Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Schwerin vom 23. September 1992 (16 Lw 96/92, AgrarR 1993, 23) sowie von dem Beschluß des Amtsgerichts Döbeln vom 30. Juni 1993 (XV 166/92, AgrarR 1994, 63) abgewichen, macht dies die Abweichungsrechtsbeschwerde schon deswegen nicht zulässig, weil der Senat die Rechtsfrage, ob Fondsausgleichszahlungen und der bei Übernahme der LPG Typ I durch die LPG Typ III übernommene Anteil am Vermögen der LPG Typ I als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung anzuerkennen sind, durch seine Entscheidungen vom 4. Dezember 1992 (BGHZ 120, 349 = NJW 1993, 1207) und vom 9. Juni 1993 (BGHZ 123, 23 [BGH 09.06.1993 - BLw 18/93] = NJW 1993, 2110) grundsätzlich geklärt hat, die angeführten Vergleichsentscheidungen dadurch also überholt sind und der angefochtene Beschluß mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmt.

    Dies wäre der Antragsgegnerin aber auch nicht möglich, weil die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des von der LPG Typ III übernommenen und dem Erblasser angerechneten anteiligen Fondsvermögen der LPG Typ I in voller Übereinstimmung mit der genannten Senatsentscheidung steht (BGHZ 123, 23 [BGH 09.06.1993 - BLw 18/93]).

  • AG Döbeln, 30.06.1993 - XV 166/92
    Auszug aus BGH, 21.04.1994 - BLw 97/93
    Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der angefochtene Beschluß sei von dem Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Schwerin vom 23. September 1992 (16 Lw 96/92, AgrarR 1993, 23) sowie von dem Beschluß des Amtsgerichts Döbeln vom 30. Juni 1993 (XV 166/92, AgrarR 1994, 63) abgewichen, macht dies die Abweichungsrechtsbeschwerde schon deswegen nicht zulässig, weil der Senat die Rechtsfrage, ob Fondsausgleichszahlungen und der bei Übernahme der LPG Typ I durch die LPG Typ III übernommene Anteil am Vermögen der LPG Typ I als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung anzuerkennen sind, durch seine Entscheidungen vom 4. Dezember 1992 (BGHZ 120, 349 = NJW 1993, 1207) und vom 9. Juni 1993 (BGHZ 123, 23 [BGH 09.06.1993 - BLw 18/93] = NJW 1993, 2110) grundsätzlich geklärt hat, die angeführten Vergleichsentscheidungen dadurch also überholt sind und der angefochtene Beschluß mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmt.
  • BGH, 23.01.1992 - BLw 1/92

    Keine Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung vorläufiger Anordnung durch Kreisgericht

    Auszug aus BGH, 21.04.1994 - BLw 97/93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101 [BGH 23.01.1992 - BLw 1/92]; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff.; Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, WM 1993, 1775).
  • BGH, 07.12.1977 - V BLw 16/76

    Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde - Kostengründe als Begründung

    Auszug aus BGH, 21.04.1994 - BLw 97/93
    Die Klärung kann bei der abweichenden Vergleichsentscheidung eines maßgeblichen Gerichts dadurch geschehen, daß dieses seine Ansicht aufgibt, oder aber - wie hier - dadurch, daß eine mit der angefochtenen Entscheidung rechtsgrundsätzlich übereinstimmende Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Bundesverfassungsgerichts ergeht (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, AgrarR 1978, 193, 194).
  • BGH, 04.12.1992 - BLw 19/92

    Formelle und materielle Einzelfragen zum Landwirtschaftsanpassungsgesetz

    Auszug aus BGH, 21.04.1994 - BLw 97/93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101 [BGH 23.01.1992 - BLw 1/92]; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff.; Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, WM 1993, 1775).
  • BGH, 12.02.1963 - V BLw 37/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.04.1994 - BLw 97/93
    Im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. auch Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66).
  • AG Schwerin, 23.09.1992 - 16 Lw 96/92
    Auszug aus BGH, 21.04.1994 - BLw 97/93
    Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der angefochtene Beschluß sei von dem Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Schwerin vom 23. September 1992 (16 Lw 96/92, AgrarR 1993, 23) sowie von dem Beschluß des Amtsgerichts Döbeln vom 30. Juni 1993 (XV 166/92, AgrarR 1994, 63) abgewichen, macht dies die Abweichungsrechtsbeschwerde schon deswegen nicht zulässig, weil der Senat die Rechtsfrage, ob Fondsausgleichszahlungen und der bei Übernahme der LPG Typ I durch die LPG Typ III übernommene Anteil am Vermögen der LPG Typ I als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung anzuerkennen sind, durch seine Entscheidungen vom 4. Dezember 1992 (BGHZ 120, 349 = NJW 1993, 1207) und vom 9. Juni 1993 (BGHZ 123, 23 [BGH 09.06.1993 - BLw 18/93] = NJW 1993, 2110) grundsätzlich geklärt hat, die angeführten Vergleichsentscheidungen dadurch also überholt sind und der angefochtene Beschluß mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmt.
  • BGH, 01.12.1983 - V BLw 18/83

    Abweichungsrechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 21.04.1994 - BLw 97/93
    Diese Voraussetzungen (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 150) sind hier nicht gegeben.
  • BGH, 01.06.1977 - V BLw 1/77

    Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses - Wirtschaftsfähigkeit eines

  • BGH, 24.11.2006 - BLw 14/06

    Bestimmung des Hoferben für die Erbfolge der Geschwister des Erblassers und ihrer

    Diese kann bei der abweichenden Vergleichsentscheidung eines Gerichts dadurch geschehen, dass es seine Ansicht aufgibt (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, AgrarR 1978, 193, 194; Beschl. v. 21. April 1994, BLw 97/93, AgrarR 1994, 225, 226).
  • BVerfG, 05.05.1998 - 1 BvR 1131/94

    Zur Frage, ob LPG-Rechtsnachfolgerinnen "Fondsausgleichszahlungen" an

    a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1994 - BLw 97/93 -,.
  • BGH, 20.03.2003 - V ZB 6/03

    Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH in FGG -Verfahren

    Ist die Rechtsfrage bereits durch den Bundesgerichtshof geklärt, kann die Vorlage nicht auf eine dadurch überholte Entscheidung eines Oberlandesgerichts gestützt werden, weil der Zweck der Vorlage, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, bereits erreicht ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. April 1994, BLw 97/93, WM 1994, 1452).
  • BGH, 18.03.2004 - BLw 36/03

    Darlegung eines Divergenzfalls

    Dem ist schon deswegen nicht zu folgen, weil die von dem Beschwerdegericht zugrunde gelegte Bewertungsmethode der Rechtsprechung des Senats entspricht (BGHZ 138, 371, 386), so daß eine etwaige Divergenz zu der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg unerheblich ist (Senat, Beschl. v. 21. April 1994, BLw 97/93, AgrarR 1994, 225).
  • BGH, 03.03.2005 - BLw 32/04

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen mangels Zulassung durch

    Auf die dadurch überholte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle kann die Abweichungsrechtsbeschwerde nicht gestützt werden (Senat, Beschl. v. 21. April 1994, BLw 97/93, AgrarR 1994, 225).
  • BGH, 18.03.2004 - BLw 37/03

    Darlegung eines Divergenzfalls

    Dem ist schon deswegen nicht zu folgen, weil die von dem Beschwerdegericht zugrunde gelegte Bewertungsmethode der Rechtsprechung des Senats entspricht (BGHZ 138, 371, 386), so daß eine etwaige Divergenz zu der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg unerheblich ist (Senat, Beschl. v. 21. April 1994, BLw 97/93, AgrarR 1994, 225).
  • BGH, 18.03.2004 - BLw 35/03

    Darlegung eines Divergenzfalls

    Dem ist schon deswegen nicht zu folgen, weil die von dem Beschwerdegericht zugrunde gelegte Bewertungsmethode der Rechtsprechung des Senats entspricht (BGHZ 138, 371, 386), so daß eine etwaige Divergenz zu der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg unerheblich ist (Senat, Beschl. v. 21. April 1994, BLw 97/93, AgrarR 1994, 225).
  • BGH, 24.04.1997 - BLw 3/97

    Gegenstandslosigkeit von existierendem Anerbenrecht mit Inkrafttreten der

    Die Beschwerdeentscheidung folgt vielmehr der für die Frage der Abweichung maßgebenden (Senatsbeschl. v. 21. April 1994, BLw 97/93, WM 1994, 1452) neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 131, 22, 27. Danach umfaßte der Nachlaß weder die aufgrund der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl 1, 615) enteigneten Grundstücke noch die hieraus erwachsenen vermögensgesetzlichen Ansprüche.
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