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Rechtsprechung
   BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14   

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https://dejure.org/2014,47531
BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14 (https://dejure.org/2014,47531)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2014 - BLw 2/14 (https://dejure.org/2014,47531)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2014 - BLw 2/14 (https://dejure.org/2014,47531)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 1 GrdstVG, § 13 Abs 7 EStG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 EStG
    Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung: Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen BGB-Gesellschafter/Landwirt zwecks Einbringung als Sonderbetriebsvermögen in die Gesellschaft

  • IWW

    § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, § ... 70 Abs. 1 FamFG, § 71 Abs. 1 FamFG, § 464 Abs. 2 BGB, § 21 GrdstVG, § 1 Abs. 2 ALG, § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 9 GrdstVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 ALG, § 1 Abs. 2 Satz 3 ALG, § 74 Abs. 6 Sätze 1, 2 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    GrdstVG § 9 Abs. 1; EStG §§ 13 Abs. 7, 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 2
    Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch Gesellschafter zur Einbringung in Personengesellschaft

  • Wolters Kluwer

    Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Gesellschafter zum Zweck der Einbringung als Sonderbetriebsvermögen

  • rewis.io

    Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung: Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen BGB-Gesellschafter/Landwirt zwecks Einbringung als Sonderbetriebsvermögen in die Gesellschaft

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung: Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen BGB-Gesellschafter/Landwirt zwecks Einbringung als Sonderbetriebsvermögen in die Gesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    BGB-Gesellschaft, Einbringung, GbR, Genehmigung, Personengesellschaft, Vorkaufsrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Gesellschafter

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Genehmigung des Erwerbs eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch Gesellschafter zur Einbringung in Personengesellschaft als Sonderbetriebsvermögen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Gesellschafter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 553
  • ZIP 2015, 528 (Ls.)
  • WM 2015, 1441
  • NZG 2015, 352
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 26.11.2010 - BLw 14/09

    Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Veräußerung eines landwirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14
    bb) Eine andere Frage ist, ob ein Unternehmen, das seine landwirtschaftlichen Grundstücke nicht mit eigenem Personal und Maschinen bewirtschaftet, sondern durch ein Lohnunternehmen bewirtschaften lässt, noch Landwirtschaft betreibt; hierunter ist eine unternehmerische Tätigkeit zu verstehen, die eine auf der Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung zum Gegenstand hat (Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1425; Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 512 Rn. 11).

    Für die Genehmigung des Erwerbs eines landwirtschaftlichen Grundstücks, das in eine Personengesellschaft eingebracht werden soll, gelten dieselben Grundsätze, die der Senat für den Erwerb solcher Grundstücke durch eine Besitzgesellschaft zwecks Überlassung an die landwirtschaftliche Betriebsgesellschaft (sog. Betriebsaufspaltung) aufgestellt hat (Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 ff.).

    Vor diesem Hintergrund wäre ein Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Gesellschafter, der dieses nicht selbst bewirtschaftet, zu versagen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, aaO Rn. 10 und 22).

    Eine Auslegung von § 9 GrdstVG, welche den zunehmend verbreiteten Formen unternehmerischen Handelns nicht Rechnung trüge und welche landwirtschaftliche Unternehmen bei der Wahl der für sie günstigsten Rechtsform gegenüber anderen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft benachteiligte, widerspräche dem Zweck des Gesetzes, die Schaffung und den Erhalt leistungsfähiger Betriebe zu fördern (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, aaO Rn. 17 und 20).

    (aa) Eine Tätigkeit des Gesellschafters in dem Unternehmen ist als Voraussetzung für die Genehmigung unverzichtbar, um einer mit dem Ziel des Grundstücksverkehrsgesetzes nicht zu vereinbarenden Akkumulation landwirtschaftlichen Grundbesitzes in der Hand die Grundstücke nicht selbst bewirtschaftender natürlicher oder juristischer Personen entgegenzuwirken (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, aaO Rn. 27).

  • BGH, 28.04.2006 - BLw 32/05

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Ausübung

    Auszug aus BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14
    Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe (Senat, Beschlüsse vom 28. Oktober 1965 - V BLw 16/65, RdL 1966, 38, 39; vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246).

    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 1979 - V BLw 4/79, BGHZ 75, 81, 83; vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, 88; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246 - st. Rspr.).

    aa) Allerdings bestimmt sich in den gerichtlichen Verfahren über die Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht (§ 10 RSG) die Frage, ob das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht rechtmäßig nach § 4 RSG ausgeübt und damit einen Anspruch nach § 8 Abs. 1 RSG i.V.m. § 464 Abs. 2 BGB erworben hat, nach den Verhältnissen in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 22; Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98, 100).

    Das gilt unabhängig von der Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 36/01, NJW-RR 2002, 1169, 1170 [GmbH]; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW 2006, 1245 [eG]).

    bb) Eine andere Frage ist, ob ein Unternehmen, das seine landwirtschaftlichen Grundstücke nicht mit eigenem Personal und Maschinen bewirtschaftet, sondern durch ein Lohnunternehmen bewirtschaften lässt, noch Landwirtschaft betreibt; hierunter ist eine unternehmerische Tätigkeit zu verstehen, die eine auf der Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung zum Gegenstand hat (Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1425; Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 512 Rn. 11).

  • BGH, 09.05.1985 - BLw 8/84

    Genehmigung eines Grundstücksverkaufs im Rahmen eines Projekts zur Erhaltung und

    Auszug aus BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14
    Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe (Senat, Beschlüsse vom 28. Oktober 1965 - V BLw 16/65, RdL 1966, 38, 39; vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246).

    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 1979 - V BLw 4/79, BGHZ 75, 81, 83; vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, 88; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246 - st. Rspr.).

  • BGH, 11.11.1976 - V BLw 6/76

    Ungesunde Verteilung von Grund und Boden

    Auszug aus BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14
    Über diese Voraussetzung für eine Versagung der Genehmigung ist auch in den Fällen zu entscheiden, in denen das Siedlungsunternehmen das gesetzliche Vorkaufsrecht ausgeübt hat (Senat, Beschluss vom 11. November 1976 - V BLw 6/76, BGHZ 67, 330, 333, Beschluss vom 13. Dezember 1991 - BLw 8/91, BGHZ 116, 348, 351).
  • BGH, 13.12.1991 - BLw 8/91

    Einwendungen gegen siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht bei Veräußerung

    Auszug aus BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14
    Über diese Voraussetzung für eine Versagung der Genehmigung ist auch in den Fällen zu entscheiden, in denen das Siedlungsunternehmen das gesetzliche Vorkaufsrecht ausgeübt hat (Senat, Beschluss vom 11. November 1976 - V BLw 6/76, BGHZ 67, 330, 333, Beschluss vom 13. Dezember 1991 - BLw 8/91, BGHZ 116, 348, 351).
  • BGH, 25.04.2014 - BLw 7/13

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Veräußerung eines landwirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14
    (bb) Zudem muss die Überlassung an das Unternehmen in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (hier der Ausübung des Vorkaufsrechts) rechtlich sichergestellt sein (Senat, Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 7/13, BzAR 2014, 281 Rn. 18; OLG Naumburg, BzAR 2013, 322, 327), wozu es regelmäßig der Begründung einer entsprechenden Beitragsverpflichtung im Gesellschaftsvertrag bedarf (vgl. MünchKomm-BGB/Schäfer, 6. Aufl., § 706 Rn. 7; Staudinger/Habermeier, BGB [2003], § 706 Rn. 11).
  • BGH, 11.07.1961 - V BLw 20/60

    Rechtmäßigkeit der Versagungeiner Genehmigung zur Veräußerung eines

    Auszug aus BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14
    Da Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft der maßgebende Produktionsfaktor ist, aber nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung steht, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugutekommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1961 - V BLw 20/60, RdL 1961, 229).
  • BGH, 25.03.1965 - II ZR 203/62

    Erbauseinandersetzung über einen in der Rechtsform einer Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14
    Es liegt "nur" eine Einbringung der Grundstücke ihrem Werte nach in das Gesellschaftsvermögen vor (zur Einbringung "quad sortem": vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1965 - II ZR 203/62, WM 1965, 744, 745; Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZR 242/08, NJW-RR 2009, 1697 Rn. 4).
  • BGH, 28.10.1965 - V BLw 16/65

    Veräußerung eines Ackergrundstücks im Wege der freiwilligen Versteigerung -

    Auszug aus BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14
    Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe (Senat, Beschlüsse vom 28. Oktober 1965 - V BLw 16/65, RdL 1966, 38, 39; vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246).
  • BGH, 04.07.1979 - V BLw 4/79

    Wer ist hauptberuflicher Landwirt im Sinne des GrdstVG?

    Auszug aus BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14
    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 1979 - V BLw 4/79, BGHZ 75, 81, 83; vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, 88; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246 - st. Rspr.).
  • BGH, 06.07.1990 - BLw 8/88

    Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nebenerwerbslandwirt

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • BGH, 26.04.2002 - BLw 36/01

    Verbesserung der Agrarstruktur durch prozentual geringe Erhöhung des

  • BGH, 24.11.2006 - BLw 11/06

    Gerichtliche Kontrolle der Ausübung eines Vorkaufsrechts

  • BGH, 04.12.2008 - V ZB 74/08

    Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • BGH, 15.06.2009 - II ZR 242/08

    Schuldrechtliche und dingliche Wirkungen der Einbringung einer Sache dem Werte

  • OLG Celle, 17.09.2012 - 7 W 26/12

    Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken: Ausübender Landwirt nach dem

  • OLG Karlsruhe, 24.05.2006 - 19 U 65/05

    Pfandleihe: Gewährung eines Darlehens mit einem überhöhten Zinssatz;

  • BGH, 25.11.2016 - BLw 4/15

    Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Erwerber eines

    Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1965 - V BLw 16/65, RdL 1966, 38, 39; Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 6).

    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (Senat, Beschluss vom 4. Juli 1979 - V BLw 4/79, BGHZ 75, 81, 83; Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, 88; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 6 - st. Rspr.).

    Der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch eine Landwirtschaft betreibende Kapital- oder Personengesellschaft steht insoweit demjenigen durch einen Einzellandwirt gleich, und zwar unabhängig von der Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 12).

    Da das Gericht gemäß § 22 Abs. 3 GrdstVG eine eigene Entscheidung zu treffen hat und die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts nicht im Raum steht (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 9 mwN), ist Entscheidungsgrundlage der Verfahrensstoff, der sich zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung aus den Akten ergibt (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 1385, 1386 Rn. 26; OLG Zweibrücken, RdL 2011, 19 f.; allgemein Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 37 Rn. 3 ff. und § 74 Rn. 27 mwN).

    Er hat in wertender Betrachtung entschieden, dass dies nur dann anzunehmen ist, wenn der Gesellschafter in dem Unternehmen als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung mitentscheidet oder in dem Betrieb in anderer Weise hauptberuflich tätig ist und die Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Gesellschafter rechtlich sichergestellt ist; da der Gesellschaftsvertrag die erforderliche Pflicht des Beteiligten zu 2 zur Einbringung des Grundstücks in die GbR seinerzeit nicht begründete, hat der Senat einen Erwerb durch die Gesellschaft in dieser Entscheidung verneint (Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 21 ff.).

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde muss die Überlassung nicht für den zukünftigen Moment des Eigentumsübergangs an den Erwerber, sondern in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt rechtlich sichergestellt sein (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 23).

    Hierunter ist eine unternehmerische Tätigkeit zu verstehen, die eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung zum Gegenstand hat (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 12 f. mwN).

    aa) Ob ein Erwerber Landwirtschaft betreibt, der seine landwirtschaftlichen Grundstücke nicht mit eigenem Personal und Maschinen, sondern durch ein Lohnunternehmen bearbeiten lässt, hat der Senat in dem bereits genannten Beschluss vom 28. November 2014 ausdrücklich offen gelassen (BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 13 f. mwN).

    In der neueren Rechtsprechung und Literatur wird - soweit diese Frage explizit erörtert wird - die Bewirtschaftung der Flächen unter Einsatz von Lohnunternehmern als ausreichend angesehen (OLG Jena, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - LwU 183/11, juris Rn. 9 f.; AUR 2013, 341, 342; Booth, AUR 2015, 217, 221; Netz, GrdstVG, 7. Aufl., Rn. 1875 sowie Rn. 1920; zurückhaltend noch ders., RdL 2013, 317, 318).

    (a) Auszugehen ist einerseits von dem Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, wonach der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz den Landwirten zugutekommen und vorbehalten bleiben soll, die ihn selbst bewirtschaften und deren Existenz sich auf die Landwirtschaft gründet (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 19).

    Andererseits sind die Versagungsgründe in § 9 GrdstVG vor allem darauf ausgerichtet, die Agrarstruktur durch die Schaffung und den Erhalt leistungsfähiger Betriebe zu fördern und nicht unzeitgemäße Verhältnisse zu konservieren (Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 17; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 20).

    Die vollständige oder teilweise Erledigung landwirtschaftstypischer Arbeiten durch Lohnunternehmer gehört zum üblichen Bild landwirtschaftlicher Betriebe (vgl. Booth, AUR 2015, 217, 221; Schwerdtle, in Betriebsgesellschaften in der Landwirtschaft, Schriftenreihe der Rentenbank Band 15, S. 7, 18 ff.; Netz, GrdstVG, 7. Aufl., Rn. 1920, vgl. auch Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2015, S. 125 f.).

    Aus Sicht der Auftragnehmer kann die Erbringung von Lohnunternehmerleistungen neben der Bewirtschaftung der eigenen Betriebe dazu dienen, die erworbenen Maschinen besser auszulasten (Booth, AUR 2015, 217, 221).

    Solche Formen der Zusammenarbeit stellen auch Optionen für kleinere und mittlere Betriebe dar, für die eine Vollmechanisierung nicht ohne weiteres rentabel erscheint (näher zum Ganzen Booth, AUR 2015, 217, 221; Schwerdtle, in Betriebsgesellschaften in der Landwirtschaft, Schriftenreihe der Rentenbank Band 15, S. 7, 18; vgl. auch Glas in Münchener Anwaltshandbuch Agrarrecht, § 7 Rn. 133).

  • BGH, 08.05.2020 - BLw 2/18

    Genehmigung der Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken an einen

    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 6 mwN).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Kaufvertrages sind grundsätzlich die tatsächlichen Umstände in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 9 mwN), die hier mit der Zustellung des Bescheids der Genehmigungsbehörde an den Beteiligten zu 1 am 5. Januar 2017 erfolgt ist.

    Wie ausgeführt, ist die Frage, ob das von dem Beteiligten zu 2 in Aussicht genommene Projekt Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur i.S.d. § 9 Abs. 2 GrdstVG widerspricht, grundsätzlich nach den tatsächlichen Umständen in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen zu beurteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 22; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 9).

    Da allerdings nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts die Genehmigungsbehörde dem Beteiligten zu 2 vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat, ist entscheidend, ob der Versagungsgrund bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beteiligten zu 2 im gerichtlichen Verfahren besteht oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 10).

  • BGH, 24.11.2023 - BLw 1/23

    Erwerb eines an einen Nichtlandwirt veräußertes landwirtschaftliches Grundstück

    (aa) Zutreffend ist allerdings, dass der Senat den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Gesellschafter zu dem Zweck, dieses als Sonderbetriebsvermögen (§ 13 Abs. 7 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) in eine Personengesellschaft einzubringen, bei wertender Betrachtung dem Erwerb durch die Gesellschaft nur dann gleichgestellt hat, wenn die Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Gesellschafter rechtlich sichergestellt ist, wozu es regelmäßig der Begründung einer entsprechenden Beitragsverpflichtung im Gesellschaftsvertrag bedarf (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 21 u. 23).
  • BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20

    BGH hebt Entscheidung zum Verkauf von brandenburgischen Ackerflächen durch

    a) Sollten dringend aufstockungsbedürftige und leistungsfähige Landwirte zu einem Erwerb der Flächen zu den Bedingungen des Kaufvertrags bereit und in der Lage gewesen sein, wäre allerdings ein Versagungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG gegeben; maßgeblich ist insoweit der in § 6 Abs. 1 Satz 3 RSiedlG festgelegte Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 22; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 9).
  • BGH, 27.04.2018 - BLw 3/17

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Spekulative Überhöhung des in einem

    Dass ein solches Gebot ausnahmsweise nicht als spekulativ anzusehen ist - und die Genehmigung infolgedessen zu erteilen ist -, lässt sich daraus ableiten, dass das Grundstückverkehrsgesetz gerade die Schaffung und den Erhalt leistungsfähiger Betriebe fördern soll (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, BzAR 2015, 150 Rn. 20).
  • OLG Brandenburg, 13.08.2020 - 16 WLw 5/20
    Eine solche Gleichstellung kommt in Betracht, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft besteht, bei der die Überlassung der Grundstücke an das landwirtschaftliche Unternehmen sichergestellt ist, und die hinter dem Unternehmen stehenden Personen den einheitlichen Willen haben, Landwirtschaft zu betreiben (BGH RdL 2011, 97, 99 Rn. 20 ff.; BzAR 2014, 281-284 Rn. 15; NZG 2015, 352, 353 für die Einbringung zu erwerbender landwirtschaftlicher Flächen in eine Personengesellschaft).

    Auf dieser Linie liegt auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2014 (BLw 2/14 - NZG 2015, 352), der für die Einbringung landwirtschaftlicher Flächen durch einen Gesellschafter, der diese dann in eine Landwirtschaft betreibende Gesellschaft einbringen will, neben der Sicherstellung der Einbringung fordert, dass dieser Gesellschafter als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung entscheidet oder in dem Betrieb in anderer Weise hauptberuflich tätig ist.

  • OLG Stuttgart, 22.06.2018 - 101 W 3/17

    Landwirtschaftssache der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Wiedereinsetzung in den

    Die Frage, ob das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht rechtmäßig ausgeübt hat, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (vergleiche BGH, Beschluss vom 28. April 2006, BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245; Beschluss vom 24. November 2006, BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98; Beschluss vom 28. November 2014, BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553; Senat, Beschluss vom 29. Oktober 1991, 10 W (Lw) 3/91, RdL 1991, 330).

    Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zielen in erster Linie auf die Schaffung und Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 Rn. 19; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14 Rn. 6; Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15 Rn. 8).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 10 RSG bestimmt sich die Frage, ob das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht rechtmäßig ausgeübt hat, nach den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch § 6 Abs. 1 S. 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 Rn. 22; Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06 Rn. 12; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14 Rn. 9 m.w.N.; s.a. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 1991 - 10 W(Lw) 3/91).

  • OLG Celle, 07.06.2021 - 7 W 19/21

    Grundstückverkehrsrechtliche Genehmigung des Verkaufs von landwirtschaftlichen

    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (BGH, NJW-RR 2006, 1245 [BGH 28.04.2006 - BLw 32/05] ; BGH, NJW-RR 2015, 553 [BGH 28.11.2014 - BLw 2/14] ).

    Zwar wären während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Änderungen - so wie hier der Wechsel der Inhaberschaft der sich aus dem Kaufvertrag begründenden Rechte und Pflichten - im gerichtlichen Verfahren gem. § 22 GrdstVG zu berücksichtigen, wenn der Genehmigungsbehörde bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes Verfahrensfehler unterlaufen wären; denn nach der Rechtsprechung des BGH könnte noch im gerichtlichen Verfahren geprüft werden, ob der Versagungsgrund bei Berücksichtigung der der Entscheidung tatsächlich zugrunde zu legenden, ggf. auch erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen oder eingetretenen Umstände nicht bestünde, wenn die Entscheidung der Genehmigungsbehörde auf einem Verfahrensfehler beruht (BGH WM 2015, 1441 ).

    Diese, im gerichtlichen Verfahren erfolgten ergänzenden Angaben wären, wie oben bereits ausgeführt, allerdings nur berücksichtigungsfähig, wenn die Entscheidung des Antragsgegners als Genehmigungsbehörde Verfahrensfehler aufwies (vgl. BGH WM 2015, 1441 ).

  • OLG Brandenburg, 13.08.2020 - 16 WLw 7/20
    Eine solche Gleichstellung kommt in Betracht, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft besteht, bei der die Überlassung der Grundstücke an das landwirtschaftliche Unternehmen sichergestellt ist, und die hinter dem Unternehmen stehenden Personen den einheitlichen Willen haben, Landwirtschaft zu betreiben (BGH RdL 2011, 97, 99 Rn. 20 ff.; BzAR 2014, 281-284 Rn. 15; NZG 2015, 352, 353 für die Einbringung zu erwerbender landwirtschaftlicher Flächen in eine Personengesellschaft).

    Auf dieser Linie liegt auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2014 (BLw 2/14 - NZG 2015, 352), der für die Einbringung landwirtschaftlicher Flächen durch einen Gesellschafter, der diese dann in eine Landwirtschaft betreibende Gesellschaft einbringen will, neben der Sicherstellung der Einbringung fordert, dass dieser Gesellschafter als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung entscheidet oder in dem Betrieb in anderer Weise hauptberuflich tätig ist.

  • BGH, 29.04.2016 - BLw 2/15

    Landwirtschaftssache: Landpachtvertrag als ungesunde Verteilung der Bodennutzung

    (a) Nach dem Zweck des Versagungsgrunds in § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugutekommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1961 - V BLw 20/60, RdL 1961, 229; Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 10; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 19).
  • AG Friedberg (Hessen), 08.07.2015 - 800 Lw 1/15

    1. Der Erwerb von Ersatzland im Sinne von § 8 Ziff. 7 Buchst. b) GrdstVG durch

  • OLG Hamm, 05.03.2020 - 10 W 79/19

    Genehmigung eines Kaufvertrags über landwirtschaftliche Grundstücke

  • OLG Naumburg, 27.07.2018 - 2 Ww 9/17

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Genehmigungsbedürftigkeit zweier

  • OLG Celle, 04.09.2023 - 7 W 22/22

    Grundstückverkehrsgenehmigung; Rückverpachtung; Eigenlandquote; Versagung der

  • OLG Frankfurt, 03.07.2023 - 20 WLw 1/23

    Eigenschaft als Landwirt

  • BGH, 29.04.2022 - BLw 4/20

    Landwirtschaftssache: Rücknahme einer Grundstücksverkehrsgenehmigung

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Rechtsprechung
   BGH, 24.11.2014 - BLw 2/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40863
BGH, 24.11.2014 - BLw 2/14 (https://dejure.org/2014,40863)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2014 - BLw 2/14 (https://dejure.org/2014,40863)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2014 - BLw 2/14 (https://dejure.org/2014,40863)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 S 1 FamFG, § 42 Abs 1 S 1 ZPO, § 48 ZPO, § 93 Abs 1 S 2 AktG, § 116 S 1 AktG
    Richterablehnung: Interessenkonflikt aufgrund der Stellung als Aufsichtsratsmitglied

  • IWW

    § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 48 ZPO, § 42 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 44 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Selbstablehnung eines ehrenamtlichen Richters

  • rewis.io

    Richterablehnung: Interessenkonflikt aufgrund der Stellung als Aufsichtsratsmitglied

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 6 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die Selbstablehnung eines ehrenamtlichen Richters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 608
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.03.2012 - V ZB 102/11

    Richterablehnung wegen Tätigkeit dessen Ehegatten in der von der Gegenseite

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - BLw 2/14
    a) Eine solche Besorgnis ist begründet, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Beschluss vom 10. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6).
  • BGH, 10.06.2013 - AnwZ (Brfg) 24/12

    Richterablehnung: Fachvortrag vor der Rechtsanwaltskammerversammlung als

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - BLw 2/14
    a) Eine solche Besorgnis ist begründet, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Beschluss vom 10. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6).
  • BGH, 10.12.2019 - II ZB 14/19

    Befangenheit eines Richters wegen seiner Beteiligung an der

    Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist u.a. dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - BLw 2/14, MDR 2015, 605 Rn. 3).
  • BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 1/15

    Besorgnis der Befangenheit im dienstgerichtlichen Verfahren: Persönliche

    Die Besorgnis der Befangenheit führt zur Ablehnung, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Beschluss vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2014 - BLw 2/14, MDR 2015, 608 Rn. 3).
  • BGH, 06.06.2019 - III ZB 98/18

    Sachverständigenablehnung im Deckungsprozess gegen eine private

    Bei einem eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Rechtsstreits kann zwar Anlass zu der Befürchtung bestehen, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2014 - X ZR 148/11, juris Rn. 4 f; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - BLw 2/14, MDR 2015, 608 Rn. 3 und RGZ 7, 311, 312 f jeweils zur Richterablehnung).
  • BGH, 28.07.2020 - VI ZB 94/19

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei Entscheidung über einen

    Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist u.a. dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, MDR 2020, 303 Rn. 9; vom 24. November 2014 - BLw 2/14, MDR 2015, 608 Rn. 3).
  • BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 2/15

    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht im Rahmen der Befangenheit eines

    Die Besorgnis der Befangenheit führt zur Ablehnung, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Beschluss vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2014 - BLw 2/14, MDR 2015, 608 Rn. 3).
  • LG Stuttgart, 26.04.2019 - 22 O 205/16

    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit eines Richters aufgrund des

    Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass der Richter auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - BLw 2/14, juris-Rn. 3 = MDR 2015, 608; OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.02.2019 - 4 U 5/19, vorgelegt als Anlage V./18 und AG 22).
  • BGH, 28.07.2020 - VI ZB 95/19

    Zwar nicht beteiligt, aber betroffen: Richter befangen!

    Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist u.a. dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, MDR 2020, 303 Rn. 9; vom 24. November 2014 - BLw 2/14, MDR 2015, 608 Rn. 3).
  • BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 3/15

    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht im Rahmen der Befangenheit eines

    Die Besorgnis der Befangenheit führt zur Ablehnung, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Beschluss vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2014 - BLw 2/14, MDR 2015, 608 Rn. 3).
  • BGH, 28.07.2020 - VI ZB 93/19

    Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Gleich gelagerte

    Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist u.a. dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, MDR 2020, 303 Rn. 9; vom 24. November 2014 - BLw 2/14, MDR 2015, 608 Rn. 3).
  • OLG Frankfurt, 30.08.2018 - 6 W 79/18

    Befangenheitsablehnung eines Handelsrichters

    Dementsprechend ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.11.2014, BLW 2/14, BeckRS 2014, 23520 zur Befangenheit eines Aufsichtsratsmitgliedes einer Aktiengesellschaft auch kein anders gelagerter, sondern in den rechtlichen Wertungen identischer Fall.
  • LG Stuttgart, 26.04.2019 - 22 O 44/17

    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit eines Richters aufgrund des

  • LG Ingolstadt, 30.06.2022 - 64 O 3216/21

    Keine Befangenheit eines Richters bei Vorbefassung als Staatsanwalt im

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