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   BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 175/96   

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BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 175/96 (https://dejure.org/1997,2768)
BPatG, Entscheidung vom 26.11.1997 - 26 W (pat) 175/96 (https://dejure.org/1997,2768)
BPatG, Entscheidung vom 26. November 1997 - 26 W (pat) 175/96 (https://dejure.org/1997,2768)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 83 Abs. 2, MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
    Markenschutz - Unterscheidungskraft bei Getränkeflaschen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1998, 584
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.02.1955 - I ZR 107/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 175/96
    Die Kürze des Flaschenhalses in der angemeldeten Form ist nicht so signifikant, daß dies eine Unterscheidungskraft begründen könnte, auch wenn die Anforderungen hierbei nicht überzogen werden dürfen, da für nicht genormte Flaschenformen in der Regel - wie bei Bildzeichen - kein Freihaltungsbedürfnis besteht (vgl. BGH GRUR 1997, 527 - Autofelge; 1955, 421 - Forellenzeichen; BPatG a.a.O. S 815 - Absperrpoller).
  • BGH, 10.04.1997 - I ZB 1/95

    "Autofelge"; Unterscheidungskraft einer Bildmarke

    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 175/96
    Die Kürze des Flaschenhalses in der angemeldeten Form ist nicht so signifikant, daß dies eine Unterscheidungskraft begründen könnte, auch wenn die Anforderungen hierbei nicht überzogen werden dürfen, da für nicht genormte Flaschenformen in der Regel - wie bei Bildzeichen - kein Freihaltungsbedürfnis besteht (vgl. BGH GRUR 1997, 527 - Autofelge; 1955, 421 - Forellenzeichen; BPatG a.a.O. S 815 - Absperrpoller).
  • BPatG, 06.08.1997 - 26 W (pat) 80/96
    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 175/96
    Insgesamt weist das angemeldete Behältnis keine auf dem Getränkesektor ungebräuchlichen Gestaltungsmerkmale, sondern nur typische Merkmale einer Flasche auf (BGH a.a.O. - Autofelge; vgl. auch Beschluß des Senats vom 6. August 1997, 26 W (pat) 80/96 zu einer anderen Flaschenform).
  • BGH, 06.07.1995 - I ZB 27/93

    "Füllkörper" - wirksame Inanspruchnahme des telle-quelle-Schutzes

    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 175/96
    Erforderlich wäre also, daß der dreidimensional dargestellte Gegenstand eine Herkunftsfunktion ausüben kann, von origineller Gestalt ist und die Marke diese Originalität erkennen läßt (BPatG GRUR 1995, 814 - Absperrpoller; vgl. Begründung zum MarkenG , BlPMZ 1994, 58f; Schmieder NJW 1997, 2909; 1994, 1242; BGH GRUR 1995, 732, 734 - Füllkörper).
  • BPatG, 17.05.1995 - 28 W (pat) 164/94
    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 175/96
    Erforderlich wäre also, daß der dreidimensional dargestellte Gegenstand eine Herkunftsfunktion ausüben kann, von origineller Gestalt ist und die Marke diese Originalität erkennen läßt (BPatG GRUR 1995, 814 - Absperrpoller; vgl. Begründung zum MarkenG , BlPMZ 1994, 58f; Schmieder NJW 1997, 2909; 1994, 1242; BGH GRUR 1995, 732, 734 - Füllkörper).
  • BGH, 01.12.1988 - I ZB 10/87

    "KSÜD"; Eintragungsfähigkeit einer Dienstleistungsmarke

    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 175/96
    Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutsche Patentamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (vgl. BGH GRUR 1989, 420, 421 - KSÜD; BGH a.a.O. - Autofelge; BPatGE 32, 5, 9f - CREATION GROSS).
  • BPatG, 09.04.1997 - 32 W (pat) 30/96
    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 175/96
    Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft kann nur eine eigentümliche und originelle Form erfüllen (vgl. BGH Mitt 1997, 191, 192 - Autofelge; BPatG a.a.O. S 815 - Absperrpoller; BPatG Beschluß vom 9. April 1997, 32 W (pat) 30/96 - Fischli).
  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 171/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

    Bei der Beurteilung der schutzbegründenden herkunftshinweisenden Originalität einer Verpackungsform kommt es darauf an, ob Verpackungsformen auf dem Sektor der beanspruchten Waren generell zur Markengestaltung eingesetzt werden und ob diese auch als herkunftshinweisend verstanden werden und sich daraus eine branchenmäßige Übung entwickelt hat (vgl. dazu BPatG GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"; HABM MarkenR 1999, 366, 368 "GRANINI-FLASCHE").

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 110/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

    Bei der Beurteilung der schutzbegründenden herkunftshinweisenden Originalität einer Verpackungsform kommt es darauf an, ob Verpackungsformen auf dem Sektor der beanspruchten Waren generell zur Markengestaltung eingesetzt werden und ob diese auch als herkunftshinweisend verstanden werden und sich daraus eine branchenmäßige Übung entwickelt hat (vgl. dazu BPatG GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"; HABM MarkenR 1999, 366, 368 "GRANINI-FLASCHE").

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 109/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

    Bei der Beurteilung der schutzbegründenden herkunftshinweisenden Originalität einer Verpackungsform kommt es darauf an, ob Verpackungsformen auf dem Sektor der beanspruchten Waren generell zur Markengestaltung eingesetzt werden und ob diese auch als herkunftshinweisend verstanden werden und sich daraus eine branchenmäßige Übung entwickelt hat (vgl. dazu BPatG GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"; HABM MarkenR 1999, 366, 368 "GRANINI-FLASCHE").

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 139/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

    Bei der Beurteilung der schutzbegründenden herkunftshinweisenden Originalität einer Verpackungsform kommt es darauf an, ob Verpackungsformen auf dem Sektor der beanspruchten Waren generell zur Markengestaltung eingesetzt werden und ob diese auch als herkunftshinweisend verstanden werden und sich daraus eine branchenmäßige Übung entwickelt hat (vgl. dazu BPatG GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"; HABM MarkenR 1999, 366, 368 "GRANINI-FLASCHE").

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 138/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

    Bei der Beurteilung der schutzbegründenden herkunftshinweisenden Originalität einer Verpackungsform kommt es darauf an, ob Verpackungsformen auf dem Sektor der beanspruchten Waren generell zur Markengestaltung eingesetzt werden und ob diese auch als herkunftshinweisend verstanden werden und sich daraus eine branchenmäßige Übung entwickelt hat (vgl. dazu BPatG GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"; HABM MarkenR 1999, 366, 368 "GRANINI-FLASCHE").

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 159/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

    Bei der Beurteilung der schutzbegründenden herkunftshinweisenden Originalität einer Verpackungsform kommt es darauf an, ob Verpackungsformen auf dem Sektor der beanspruchten Waren generell zur Markengestaltung eingesetzt werden und ob diese auch als herkunftshinweisend verstanden werden und sich daraus eine branchenmäßige Übung entwickelt hat (vgl. dazu BPatG GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"; HABM MarkenR 1999, 366, 368 "GRANINI-FLASCHE").

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 168/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

    Bei der Beurteilung der schutzbegründenden herkunftshinweisenden Originalität einer Verpackungsform kommt es darauf an, ob Verpackungsformen auf dem Sektor der beanspruchten Waren generell zur Markengestaltung eingesetzt werden und ob diese auch als herkunftshinweisend verstanden werden und sich daraus eine branchenmäßige Übung entwickelt hat (vgl. dazu BPatG GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"; HABM MarkenR 1999, 366, 368 "GRANINI-FLASCHE").

  • BPatG, 24.01.2001 - 29 W (pat) 87/00
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Wasch- und Bleichmittel, Geschirr- und Wäschespülmittel sowie der Putz- und Poliermittel (vgl dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"; BGH WRP 200, 1290, 1291 "Likörflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

    Weiterhin ist maßgeblich, ob der Verkehr auf dem Sektor der angemeldeten Waren daran gewöhnt ist, daß sie von bestimmten Herstellern in Flaschen bestimmter Form vertrieben werden (vgl dazu BPatG GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"; HABM MarkenR 1999, 366, 368 "GRANINI-FLASCHE").

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 140/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

    Bei der Beurteilung der schutzbegründenden herkunftshinweisenden Originalität einer Verpackungsform kommt es darauf an, ob Verpackungsformen auf dem Sektor der beanspruchten Waren generell zur Markengestaltung eingesetzt werden und ob diese auch als herkunftshinweisend verstanden werden und sich daraus eine branchenmäßige Übung entwickelt hat (vgl. dazu BPatG GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"; HABM MarkenR 1999, 366, 368 "GRANINI-FLASCHE").

  • BPatG, 17.06.1998 - 26 W (pat) 160/97

    Markenschutz - Unterscheidungskraft von Getränkeflaschen

    Flaschen sind für Getränke nur dann unterscheidungskräftig, wenn sich ihre Form so markant von den für die beanspruchten Waren gängigen Flaschenformen abhebt, daß der Verkehr sie neben der Etikettierung als Besonderheit wahrnimmt (im Anschluß an BPatGE 39, 128 - kleine Kullerflasche).

    Angesichts der gestalterischen Vielfalt, die ihnen im Verkehr begegnet, werden sie sich nur bei einer ganz besonders auffälligen, vom Gängigen abweichenden Gestaltung an der Flaschenform orientieren und ansonsten die auf den Flaschen befindlichen Etiketten im wesentlichen ausschließlich als Erkennungszeichen wahrnehmen (vgl BPatGE 39, 128, 130 - Kleine Kullerflasche).

  • BPatG, 15.10.2008 - 26 W (pat) 67/07

    Nicht jede Flaschenform ist gleich als 3D-Marke eintragungsfähig

  • BPatG, 18.05.2000 - 25 W (pat) 18/00
  • BPatG, 27.05.1998 - 29 W (pat) 134/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

  • BPatG, 27.05.1998 - 29 W (pat) 136/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

  • BPatG, 13.05.1998 - 29 W (pat) 131/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

  • BPatG, 13.05.1998 - 29 W (pat) 130/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

  • BPatG, 06.05.1998 - 29 W (pat) 61/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

  • BPatG, 27.05.1998 - 29 W (pat) 135/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

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