Rechtsprechung
   BPatG, 05.01.2001 - 25 W (pat) 71/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6560
BPatG, 05.01.2001 - 25 W (pat) 71/99 (https://dejure.org/2001,6560)
BPatG, Entscheidung vom 05.01.2001 - 25 W (pat) 71/99 (https://dejure.org/2001,6560)
BPatG, Entscheidung vom 05. Januar 2001 - 25 W (pat) 71/99 (https://dejure.org/2001,6560)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,6560) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BPatGE 44, 1
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 05.01.2001 - 25 W (pat) 71/99
    Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

    So geben insbesondere von amtlichen oder neutralen Institutionen erstellte Statistiken oder Verkehrsbefragungen durch demoskopische Unternehmen zum Bekanntheitsgrad und Marktanteil in konkreten Prozentzahlen - bezogen auf die angesprochenen Verkehrsbeteiligten bzw Indikationsgebiete - Aufschluß über die maßgebliche Verkehrsgeltung (vgl hierzu Althammer/Ströbele, aaO, mwN), wobei allerdings auch hier nicht allgemein und abstrakt bestimmt werden kann, bei welchem Prozentsatz etwa die Bejahung einer hohen Kennzeichnungskraft gerechtfertigt ist (vgl dazu EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. "Lloyd/Loint's).

    Soweit schließlich die Widersprechende zur Begründung ihrer Beschwerde unter Bezug auf ältere BGH-Rechtsprechung (zB BGH GRUR 1995, 117 "NEURAX/EUREX") ausführt, daß bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Abweichungen abzustellen sei, ist auf die Auffassung des EuGH (GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 "Sabel/Puma"; GRUR Int 1999, 734 "Lloyd/Loint's) und die darauf bezugnehmende jüngere Rechtsprechung des BGH (vgl GRUR 1998, 924 "salvent/Salventerol"; GRUR 1999, 587 "Cefallone"; GRUR 1999, 735 "MONOFLAM/POLYFLAM") hinzuweisen, wonach im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr insbesondere die unterscheidenden und dominierenden Elemente der Zeichen zu berücksichtigen sind.

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

    Auszug aus BPatG, 05.01.2001 - 25 W (pat) 71/99
    Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

    Dabei tritt der Klangunterschied in den Anfangssilben um so mehr hervor, als zum einen Wortanfänge ohnehin regelmäßig stärker als die übrigen Markenteile beachtet werden (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 "Indorektal/Indohexal"; MarkenR 1999, 154, 156 - Cefallone).

  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

    Auszug aus BPatG, 05.01.2001 - 25 W (pat) 71/99
    Dabei tritt der Klangunterschied in den Anfangssilben um so mehr hervor, als zum einen Wortanfänge ohnehin regelmäßig stärker als die übrigen Markenteile beachtet werden (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 "Indorektal/Indohexal"; MarkenR 1999, 154, 156 - Cefallone).

    Soweit schließlich die Widersprechende zur Begründung ihrer Beschwerde unter Bezug auf ältere BGH-Rechtsprechung (zB BGH GRUR 1995, 117 "NEURAX/EUREX") ausführt, daß bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Abweichungen abzustellen sei, ist auf die Auffassung des EuGH (GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 "Sabel/Puma"; GRUR Int 1999, 734 "Lloyd/Loint's) und die darauf bezugnehmende jüngere Rechtsprechung des BGH (vgl GRUR 1998, 924 "salvent/Salventerol"; GRUR 1999, 587 "Cefallone"; GRUR 1999, 735 "MONOFLAM/POLYFLAM") hinzuweisen, wonach im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr insbesondere die unterscheidenden und dominierenden Elemente der Zeichen zu berücksichtigen sind.

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 05.01.2001 - 25 W (pat) 71/99
    Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).
  • BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95

    "salvent/Salventerol"; Verwechslungsgefahr bei identischen Waren

    Auszug aus BPatG, 05.01.2001 - 25 W (pat) 71/99
    Soweit schließlich die Widersprechende zur Begründung ihrer Beschwerde unter Bezug auf ältere BGH-Rechtsprechung (zB BGH GRUR 1995, 117 "NEURAX/EUREX") ausführt, daß bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Abweichungen abzustellen sei, ist auf die Auffassung des EuGH (GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 "Sabel/Puma"; GRUR Int 1999, 734 "Lloyd/Loint's) und die darauf bezugnehmende jüngere Rechtsprechung des BGH (vgl GRUR 1998, 924 "salvent/Salventerol"; GRUR 1999, 587 "Cefallone"; GRUR 1999, 735 "MONOFLAM/POLYFLAM") hinzuweisen, wonach im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr insbesondere die unterscheidenden und dominierenden Elemente der Zeichen zu berücksichtigen sind.
  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus BPatG, 05.01.2001 - 25 W (pat) 71/99
    Auch wenn für sich kennzeichnungsschwache Bestandteile einer einheitlichen Markenbezeichnung bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dem maßgeblichen Gesamteindruck nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl BGH GRUR 1996, 200 "Innovadiclophlont"), wird dieser durch die genannten Abweichungen der Bezeichnungen in den Anfangsbestandteilen hier jedoch noch hinreichend unterschiedlich gestaltet.
  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BPatG, 05.01.2001 - 25 W (pat) 71/99
    Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 05.01.2001 - 25 W (pat) 71/99
    Soweit schließlich die Widersprechende zur Begründung ihrer Beschwerde unter Bezug auf ältere BGH-Rechtsprechung (zB BGH GRUR 1995, 117 "NEURAX/EUREX") ausführt, daß bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Abweichungen abzustellen sei, ist auf die Auffassung des EuGH (GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 "Sabel/Puma"; GRUR Int 1999, 734 "Lloyd/Loint's) und die darauf bezugnehmende jüngere Rechtsprechung des BGH (vgl GRUR 1998, 924 "salvent/Salventerol"; GRUR 1999, 587 "Cefallone"; GRUR 1999, 735 "MONOFLAM/POLYFLAM") hinzuweisen, wonach im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr insbesondere die unterscheidenden und dominierenden Elemente der Zeichen zu berücksichtigen sind.
  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 71/92

    "NEUTREX"; Leerübertragung eines Warenzeichens

    Auszug aus BPatG, 05.01.2001 - 25 W (pat) 71/99
    Soweit schließlich die Widersprechende zur Begründung ihrer Beschwerde unter Bezug auf ältere BGH-Rechtsprechung (zB BGH GRUR 1995, 117 "NEURAX/EUREX") ausführt, daß bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Abweichungen abzustellen sei, ist auf die Auffassung des EuGH (GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 "Sabel/Puma"; GRUR Int 1999, 734 "Lloyd/Loint's) und die darauf bezugnehmende jüngere Rechtsprechung des BGH (vgl GRUR 1998, 924 "salvent/Salventerol"; GRUR 1999, 587 "Cefallone"; GRUR 1999, 735 "MONOFLAM/POLYFLAM") hinzuweisen, wonach im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr insbesondere die unterscheidenden und dominierenden Elemente der Zeichen zu berücksichtigen sind.
  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 05.01.2001 - 25 W (pat) 71/99
    Soweit schließlich die Widersprechende zur Begründung ihrer Beschwerde unter Bezug auf ältere BGH-Rechtsprechung (zB BGH GRUR 1995, 117 "NEURAX/EUREX") ausführt, daß bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Abweichungen abzustellen sei, ist auf die Auffassung des EuGH (GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 "Sabel/Puma"; GRUR Int 1999, 734 "Lloyd/Loint's) und die darauf bezugnehmende jüngere Rechtsprechung des BGH (vgl GRUR 1998, 924 "salvent/Salventerol"; GRUR 1999, 587 "Cefallone"; GRUR 1999, 735 "MONOFLAM/POLYFLAM") hinzuweisen, wonach im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr insbesondere die unterscheidenden und dominierenden Elemente der Zeichen zu berücksichtigen sind.
  • BGH, 15.02.2007 - I ZB 46/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor den Patentgerichten

    Von einer erhöhten Kennzeichnungskraft kann das Bundespatentgericht dabei nur ausgehen, wenn dafür tatsächliche Umstände vorgetragen oder ausnahmsweise gerichtsbekannt sind (§ 73 Abs. 1 MarkenG; vgl. BPatG GRUR 1997, 840 - Lindora/Linola; BPatGE 44, 1, 4 - Korodin).

    Anlass zu umfassendem Vortrag zur Kennzeichnungskraft hatte die Widersprechende auch deshalb, weil das Bundespatentgericht bereits entschieden hatte, dass Angaben zu Umsatzzahlen allein regelmäßig keine ausreichend klaren Rückschlüsse auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke zuließen, da selbst umsatzstarke Marken nahezu unbekannt, wie andererseits Marken trotz relativ geringer Umsätze sehr bekannt sein könnten (BPatGE 44, 1, 4 - Korodin).

  • BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 52/02
    Er erstreckt sich vielmehr - je nach Ähnlichkeit der Marken und Kennzeichnungskraft der älteren Marke - gegebenenfalls über einen weiten Warenähnlichkeitsbereich, der ohne weiteres verschiedene Arzneimittel unterschiedlicher Indikationen erfasst (vgl zur Warenähnlichkeit unterschiedlicher Arzneimittel BPatGE 44, 1 - Korodin; GRUR 2001, 513 - CEFABRAUSE / CEFASEL; BGH GRUR 2000, 603 - Ketof/ETOP; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 14 Rdnr 489 mwN), und kann im Falle des § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sogar über den Ähnlichkeitsbereich der Waren bzw Dienstleistungen hinausgehen.

    Der Senat kann andererseits aber auch keinen nur geringen Ähnlichkeitsgrad feststellen, sondern geht angesichts der Umstände von einem mittleren Grad der Warenähnlichkeit aus (vgl BPatGE 44, 1 - Korodin; GRUR 2001, 513 - CEFABRAUSE / CEFASEL; BGH GRUR 2000, 603 - Ketof/ETOP).

  • BPatG, 10.07.2012 - 33 W (pat) 7/11

    Markenbeschwerdeverfahren "Pro.50.Plus/50 PLUS" - keine Verwechslungsgefahr

    Unterlagen in Form von Werbeanzeigen und Umsatzangaben, wie sie von der Inhaberin der Widerspruchsmarke vorgelegt wurden, allein genügen hierfür nicht, da selbst umsatzstarke Marken nahezu unbekannt, wie andererseits Marken trotz relativ geringer Umsätze sehr bekannt sein können (vgl. BGH MarkenR 2007, 376 (377) - ALLTREK; BPatGE 44, 1 (4) - Korodin).

    Eine Marktübersicht mit Angabe des Marktanteils oder eine Verkehrsbefragung (vgl. dazu: EuGH GRUR Int. 1999, 734 (Nr. 23) - Lloyd Schuhfabrik; BGH GRUR 2007, 1071 (Nr. 27) - Kinder II; BPatGE 44, 1 (4) - Korodin) hat die Widersprechende nicht vorgelegt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht