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   BPatG, 28.01.2002 - 10 W (pat) 707/00   

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BPatG, 28.01.2002 - 10 W (pat) 707/00 (https://dejure.org/2002,20272)
BPatG, Entscheidung vom 28.01.2002 - 10 W (pat) 707/00 (https://dejure.org/2002,20272)
BPatG, Entscheidung vom 28. Januar 2002 - 10 W (pat) 707/00 (https://dejure.org/2002,20272)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BPatGE 45, 49
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BPatG, 10.07.2000 - 10 W (pat) 706/00
    Auszug aus BPatG, 28.01.2002 - 10 W (pat) 707/00
    Indiz für die fehlende Ernsthaftigkeit ist, dass der Antragsteller trotz der Hinweise des Patentamts keine Gründe für sein Anmeldeverhalten angegeben hat; er hat es lediglich in einem Schreiben an das Bundespatentgericht vom 1. November 1999, das das Gericht als unzulässige Beschwerde behandelt hat (vgl. 10 W (pat) 706/00), als ,,sorglos" bezeichnet.
  • BPatG, 12.08.1997 - 23 W (pat) 5/97
    Auszug aus BPatG, 28.01.2002 - 10 W (pat) 707/00
    aa) Mit der Frage, ob eine fehlende wirtschaftliche Verwertung von Patenten Mutwilligkeit im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe begründen kann, befassen sich denn auch zahlreiche Entscheidungen des Bundespatentgerichts mit unterschiedlichem Ergebnis (vgl. BPatGE 36, 254 ff; 41, 45 ff; 42, 178 ff; BPatG BlPMZ 2000, 191 ff, jeweils Mutwilligkeit verneinend; BPatG BlPMZ 1996, 361 ff; BPatG GRUR 1998, 42 ff; jeweils Mutwilligkeit bejahend).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BPatG, 28.01.2002 - 10 W (pat) 707/00
    Dadurch wird der Unbemittelte dem Bemittelten weitgehend gleichgestellt, der vernünftigerweise aussichtsreiche und nicht mutwillige Verfahren führt (vgl. BVerfGE 22, 83/86; 63, 380/394; 81, 347/357, jeweils zum Erfordernis der Gleichstellung der bedürftigen mit der nicht bedürftigen Partei).
  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

    Auszug aus BPatG, 28.01.2002 - 10 W (pat) 707/00
    Dadurch wird der Unbemittelte dem Bemittelten weitgehend gleichgestellt, der vernünftigerweise aussichtsreiche und nicht mutwillige Verfahren führt (vgl. BVerfGE 22, 83/86; 63, 380/394; 81, 347/357, jeweils zum Erfordernis der Gleichstellung der bedürftigen mit der nicht bedürftigen Partei).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BPatG, 28.01.2002 - 10 W (pat) 707/00
    Dadurch wird der Unbemittelte dem Bemittelten weitgehend gleichgestellt, der vernünftigerweise aussichtsreiche und nicht mutwillige Verfahren führt (vgl. BVerfGE 22, 83/86; 63, 380/394; 81, 347/357, jeweils zum Erfordernis der Gleichstellung der bedürftigen mit der nicht bedürftigen Partei).
  • BPatG, 20.12.1999 - 9 W (pat) 59/98

    Voraussetzungen für die Versagung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit

    Auszug aus BPatG, 28.01.2002 - 10 W (pat) 707/00
    aa) Mit der Frage, ob eine fehlende wirtschaftliche Verwertung von Patenten Mutwilligkeit im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe begründen kann, befassen sich denn auch zahlreiche Entscheidungen des Bundespatentgerichts mit unterschiedlichem Ergebnis (vgl. BPatGE 36, 254 ff; 41, 45 ff; 42, 178 ff; BPatG BlPMZ 2000, 191 ff, jeweils Mutwilligkeit verneinend; BPatG BlPMZ 1996, 361 ff; BPatG GRUR 1998, 42 ff; jeweils Mutwilligkeit bejahend).
  • BPatG, 05.10.2017 - 30 W (pat) 722/16

    Designbeschwerdeverfahren - "Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für

    Bezogen auf den vorliegenden Fall der beantragten Verfahrenskostenhilfe für eine Designanmeldung liegt Mutwilligkeit also vor, wenn eine verständige Person, die nicht bedürftig ist und daher die Kosten der Anmeldung tragen könnte, in gleicher Situation das Design nicht anmelden würde (BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Auflage 2015, § 24 Rn. 4).

    Insoweit besteht in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zwar weitgehend Übereinstimmung dahingehend, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon allein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder - auch unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; BPatGE 42, 178, 179 f.; BPatGE 224, 226, jeweils m. w. N.).

    Schließlich zeugt von Mutwillen die fehlende Ernsthaftigkeit des Anmelders, so z. B. die geäußerte Erkenntnis über das Missverhältnis zwischen dem durch zahlreiche Anmeldungen hervorgerufenen finanziellen Aufwand und dem erwirtschafteten Ertrag für das Produkt (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein, a. a. O., § 24 Rn. 4).

  • BPatG, 05.10.2017 - 30 W (pat) 708/13
    Bezogen auf den vorliegenden Fall der beantragten Verfahrenskostenhilfe für eine Designanmeldung liegt Mutwilligkeit also vor, wenn eine verständige Person, die nicht bedürftig ist und daher die Kosten der Anmeldung tragen könnte, in gleicher Situation das Design nicht anmelden würde (BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Auflage 2015, § 24 Rn. 4).

    Insoweit besteht in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zwar weitgehend Übereinstimmung dahingehend, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon allein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder - auch unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; BPatGE 42, 178, 179 f.; BPatGE 40, 224, 226, jeweils m. w. N.).

    Schließlich zeugt von Mutwillen die fehlende Ernsthaftigkeit des Anmelders, so z. B. die geäußerte Erkenntnis über das Missverhältnis zwischen dem durch zahlreiche Anmeldungen hervorgerufenen finanziellen Aufwand und dem erwirtschafteten Ertrag für das Produkt (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein, a. a. O., § 24 Rn. 4).

  • BPatG, 29.06.2006 - 10 W (pat) 714/02
    Für weitere 30 zwischen dem 1. Oktober 1998 und dem 5. Oktober 1999 eingereichte Geschmacksmusteranmeldungen wurde die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen und damit die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren wegen Mutwilligkeit bestätigt (Senatsbeschluss 10 W (pat) 707/00 vom 28. Januar 2002, BPatGE 45, 49 - Massenanmeldung).

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass gegenüber der Sach- und Rechtslage, die Grundlage der Senatsentscheidung vom 28. Januar 2002 im Beschwerdeverfahren 10 W (pat) 707/00 war und zur Versagung der Verfahrenskostenhilfe für die damaligen Geschmacksmusteranmeldungen geführt hat, keine entscheidende Änderung eingetreten ist.

    Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der im früheren Beschwerdeverfahren 10 W (pat) 707/00 vorhandenen Indizien für eine fehlende Ernsthaftigkeit bzw. bestehende Sorglosigkeit beim Betreiben der Verfahren wäre es Sache des Anmelders gewesen, die berechtigten Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Verwertungsbemühungen auszuräumen.

  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 709/16
    Bezogen auf den vorliegenden Fall der beantragten Verfahrenskostenhilfe für eine Designanmeldung liegt Mutwilligkeit vor, wenn eine verständige Person, die nicht bedürftig ist und daher die Kosten der Anmeldung tragen könnte, in gleicher Situation das Design nicht anmelden würde (BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Auflage 2015, § 24 Rn. 4).

    Insoweit besteht in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zwar weitgehend Übereinstimmung dahingehend, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon allein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder -auch unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; BPatGE 42, 178, 179 f.; BPatGE 40, 224, 226, jeweils m. w. N.).

    Schließlich zeugt von Mutwillen die fehlende Ernsthaftigkeit des Anmelders, so z. B. die geäußerte Erkenntnis über das Missverhältnis zwischen dem durch zahlreiche Anmeldungen hervorgerufenen finanziellen Aufwand und dem erwirtschafteten Ertrag für das Produkt (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Eichmann/ von Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein, a. a. O., § 24 Rn. 4).

  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 701/16

    Designbeschwerdeverfahren - "Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für

    Bezogen auf den vorliegenden Fall der beantragten Verfahrenskostenhilfe für eine Designanmeldung liegt Mutwilligkeit vor, wenn eine verständige Person, die nicht bedürftig ist und daher die Kosten der Anmeldung tragen könnte, in gleicher Situation das Design nicht anmelden würde (BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Auflage 2015, § 24 Rn. 4).

    Insoweit besteht in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zwar weitgehend Übereinstimmung dahingehend, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon allein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder - auch unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; BPatGE 42, 178, 179 f.; BPatGE 40, 224, 226, jeweils m. w. N.).

    Schließlich zeugt von Mutwillen die fehlende Ernsthaftigkeit des Anmelders, so z. B. die geäußerte Erkenntnis über das Missverhältnis zwischen dem durch zahlreiche Anmeldungen hervorgerufenen finanziellen Aufwand und dem erwirtschafteten Ertrag für das Produkt (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Eichmann/ von Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein, a. a. O., § 24 Rn. 4).

  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 707/17

    Designbeschwerdeverfahren - Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im

    Bezogen auf den vorliegenden Fall der beantragten Verfahrenskostenhilfe für eine Designanmeldung liegt Mutwilligkeit also vor, wenn eine verständige Person, die nicht bedürftig ist und daher die Kosten der Anmeldung tragen könnte und müsste, in gleicher Situation das Design nicht anmelden würde (BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Auflage 2015, § 24 Rn. 4).

    Insoweit besteht in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts weitgehend Übereinstimmung dahingehend, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon allein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder - auch unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; BPatGE 42, 178, 179 f.; BPatGE 40, 224, 226, jeweils m. w. N.).

    Schließlich zeugt von Mutwillen die fehlende Ernsthaftigkeit des Anmelders, so z. B. die geäußerte Erkenntnis über das Missverhältnis zwischen dem durch zahlreiche Anmeldungen hervorgerufenen finanziellen Aufwand und dem erwirtschafteten Ertrag für das Produkt (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein, a. a. O., § 24 Rn. 4).

  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 709/17

    Designbeschwerdeverfahren - Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im

    Bezogen auf den vorliegenden Fall der beantragten Verfahrenskostenhilfe für eine Designanmeldung liegt Mutwilligkeit also vor, wenn eine verständige Person, die nicht bedürftig ist und daher die Kosten der Anmeldung tragen könnte und müsste, in gleicher Situation das Design nicht anmelden würde (BPatGE 45, 49, 51- Massenanmeldung; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Auflage 2015, § 24 Rn. 4).

    Insoweit besteht in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts weitgehend Übereinstimmung dahingehend, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon allein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder - auch unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; BPatGE 42, 178, 179 f.; BPatGE 40, 224, 226, jeweils m. w. N.).

    Schließlich zeugt von Mutwillen die fehlende Ernsthaftigkeit des Anmelders, so z. B. die geäußerte Erkenntnis über das Missverhältnis zwischen dem durch zahlreiche Anmeldungen hervorgerufenen finanziellen Aufwand und dem erwirtschafteten Ertrag für das Produkt (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein, a. a. O., § 24 Rn. 4).

  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 708/17

    Designbeschwerdeverfahren - Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im

    Bezogen auf den vorliegenden Fall der beantragten Verfahrenskostenhilfe für eine Designanmeldung liegt Mutwilligkeit also vor, wenn eine verständige Person, die nicht bedürftig ist und daher die Kosten der Anmeldung tragen könnte und müsste, in gleicher Situation das Design nicht anmelden würde (BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Auflage 2015, § 24 Rn. 4).

    Insoweit besteht in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts weitgehend Übereinstimmung dahingehend, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon allein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder - auch unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; BPatGE 42, 178, 179 f.; BPatGE 40, 224, 226, jeweils m. w. N.).

    Schließlich zeugt von Mutwillen die fehlende Ernsthaftigkeit des Anmelders, so z. B. die geäußerte Erkenntnis über das Missverhältnis zwischen dem durch zahlreiche Anmeldungen hervorgerufenen finanziellen Aufwand und dem erwirtschafteten Ertrag für das Produkt (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein, a. a. O., § 24 Rn. 4).

  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 715/16
    Bezogen auf den vorliegenden Fall der beantragten Verfahrenskostenhilfe für eine Designanmeldung liegt Mutwilligkeit vor, wenn eine verständige Person, die nicht bedürftig ist und daher die Kosten der Anmeldung tragen könnte, in gleicher Situation das Design nicht anmelden würde (BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Auflage 2015, § 24 Rn. 4).

    Insoweit besteht in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zwar weitgehend Übereinstimmung dahingehend, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon allein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder - auch unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; BPatGE 42, 178, 179 f.; BPatGE 40, 224, 226, jeweils m. w. N.).

    Schließlich zeugt von Mutwillen die fehlende Ernsthaftigkeit des Anmelders, so z. B. die geäußerte Erkenntnis über das Missverhältnis zwischen dem durch zahlreiche Anmeldungen hervorgerufenen finanziellen Aufwand und dem erwirtschafteten Ertrag für das Produkt (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Eichmann/ von Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein, a. a. O., § 24 Rn. 4).

  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 716/16
    Bezogen auf den vorliegenden Fall der beantragten Verfahrenskostenhilfe für eine Designanmeldung liegt Mutwilligkeit vor, wenn eine verständige Person, die nicht bedürftig ist und daher die Kosten der Anmeldung tragen könnte, in gleicher Situation das Design nicht anmelden würde (BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Auflage 2015, § 24 Rn. 4).

    Insoweit besteht in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zwar weitgehend Übereinstimmung dahingehend, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon allein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder - auch unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; BPatGE 42, 178, 179 f.; BPatGE 40, 224, 226, jeweils m. w. N.).

    Schließlich zeugt von Mutwillen die fehlende Ernsthaftigkeit des Anmelders, so z. B. die geäußerte Erkenntnis über das Missverhältnis zwischen dem durch zahlreiche Anmeldungen hervorgerufenen finanziellen Aufwand und dem erwirtschafteten Ertrag für das Produkt (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Eichmann/ von Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein, a. a. O., § 24 Rn. 4).

  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 717/16
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 718/16
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 710/16
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 711/16
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 712/16
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 713/16
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 714/16
  • BPatG, 18.11.2015 - 19 W (pat) 58/12

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahrenskostenhilfe" - eine Vielzahl von

  • BPatG, 20.02.2020 - 30 W (pat) 701/19
  • BPatG, 10.07.2000 - 10 W (pat) 706/00
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