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   BPatG, 11.06.2004 - 33 W (pat) 301/01   

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https://dejure.org/2004,28842
BPatG, 11.06.2004 - 33 W (pat) 301/01 (https://dejure.org/2004,28842)
BPatG, Entscheidung vom 11.06.2004 - 33 W (pat) 301/01 (https://dejure.org/2004,28842)
BPatG, Entscheidung vom 11. Juni 2004 - 33 W (pat) 301/01 (https://dejure.org/2004,28842)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerspruch gegen die Eintragung der Marke " TERRAPLAN"; Verwechslungsgefahr mit der Marke "TERRANOVA"; Geltendmachung einer umfangreichen Benutzung der älteren Marke; Erhebung der Nichtbenutzungseinrede; Begründung eines Originalitätsmangels mit der Vielzahl von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BPatGE 48, 223
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Auszug aus BPatG, 11.06.2004 - 33 W (pat) 301/01
    Auch sie ergibt sich aus der Wechselwirkung von Waren- und Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw. des in Frage stehenden Stammbestandteils, wobei sich die maßgeblichen Faktoren gegenseitig ausgleichen können (stRspr vgl. BGH GRUR 1999, 587 - Cefallone; GRUR 2002, 542 - BIG; zuletzt WRP 2004, 353 - DONLINE).

    Ist ein Unternehmen mit demselben Wortstamm innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten und hat diesen an einen bestimmten Wortstamm gewöhnt, so wird der Verkehr vermuten, es handele sich bei dem neuen Zeichen um ein solches der Serie (vgl BGH GRUR 2002, 542 - BIG).

    Nachdem die Widersprechende bzw. ihre Rechtsvorgänger beim Vertrieb von Fassadenputz und den verschiedenen Trockenmörtel im Inland eine Zeichenserie mit dem Stammbestandteil "TERRA" in erheblichem Umfang verwendet und den Verkehr an diese gewöhnt haben, kommt es nicht darauf an, ob das Wort "Terra" wegen seiner Bedeutung u.a. von "Tonerde, Tonboden", Lehmerde" (vgl DUDEN Das Fremdwörterbuch 5. Aufl. 1990, 774 - Stichwort "Terrakotta, Terra rossa") für die betroffenen Waren einen beschreibenden Inhalt hat und etwa deswegen als Stammbestandteil ungeeignet sei (vgl BGH GRUR 2002, 542 aE - BIG).

  • BGH, 17.02.1961 - I ZR 115/59

    "Almglocke" - "Almquell"

    Auszug aus BPatG, 11.06.2004 - 33 W (pat) 301/01
    Sie bzw. die Rechtsvorgängerin hat die Serie bereits vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke im Jahre 1996 (vgl BGH GRUR 1961, 347 - Almglocke) mindestens seit 1990 verwendet, wobei das Stammzeichen "TERRANOVA" zur damaligen Zeit auch Teil der Unternehmensbezeichnung "D.T.-GmbH" war und als Firmenschlagwort benutzt wurde.
  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

    Auszug aus BPatG, 11.06.2004 - 33 W (pat) 301/01
    Nach den vom Europäischen Gerichtshof (GRUR 1998, 922, 923 [EuGH 29.09.1998 - C 39/97] - Canon) und der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl GRUR 2001, 507, 508 EVIAN/REVIAN) aufgestellten Grundsätzen bestehen zwischen den Vergleichswaren derart enge Berührungspunkte, dass für den hier angesprochenen Fachverkehr wie für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen, fachlich interessierten Durchschnittsabnehmer bei unterstellter identischer Kennzeichnung die Herkunft aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen nahe liegt.
  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

    Auszug aus BPatG, 11.06.2004 - 33 W (pat) 301/01
    Auch sie ergibt sich aus der Wechselwirkung von Waren- und Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw. des in Frage stehenden Stammbestandteils, wobei sich die maßgeblichen Faktoren gegenseitig ausgleichen können (stRspr vgl. BGH GRUR 1999, 587 - Cefallone; GRUR 2002, 542 - BIG; zuletzt WRP 2004, 353 - DONLINE).
  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88

    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 11.06.2004 - 33 W (pat) 301/01
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Schwächung durch Drittzeichen einen Ausnahmetatbestand darstellt und voraussetzt, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarter Branchen, Waren oder Dienstleistungen und in einem Umfang tatsächlich in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl BGH, GRUR 1990, 367, 368 [BGH 08.11.1989 - I ZR 102/88] - alpi/Alba Moda; GRUR 2002, 626, 628 [BGH 08.11.2001 - I ZR 139/99] - IMS).
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 11.06.2004 - 33 W (pat) 301/01
    Zum anderen fehlt es für die Annahme, den Registerstand der eingetragenen Drittzeichen, über deren Benutzung nichts bekannt ist, als Indiz für eine dahingehende Kennzeichnungsschwäche heranzuziehen, an der erforderlichen großen Zahl von Drittmarken, die im engsten Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke 1 liegen (vgl stRspr BGH GRUR 1967 - Vitapur; GRUR 1999, 241, 243 [BGH 01.10.1998 - I ZB 28/96] - Lions).
  • BGH, 27.11.2003 - I ZR 148/01

    Donline / T-Online

    Auszug aus BPatG, 11.06.2004 - 33 W (pat) 301/01
    Auch sie ergibt sich aus der Wechselwirkung von Waren- und Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw. des in Frage stehenden Stammbestandteils, wobei sich die maßgeblichen Faktoren gegenseitig ausgleichen können (stRspr vgl. BGH GRUR 1999, 587 - Cefallone; GRUR 2002, 542 - BIG; zuletzt WRP 2004, 353 - DONLINE).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 11.06.2004 - 33 W (pat) 301/01
    Nach den vom Europäischen Gerichtshof (GRUR 1998, 922, 923 [EuGH 29.09.1998 - C 39/97] - Canon) und der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl GRUR 2001, 507, 508 EVIAN/REVIAN) aufgestellten Grundsätzen bestehen zwischen den Vergleichswaren derart enge Berührungspunkte, dass für den hier angesprochenen Fachverkehr wie für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen, fachlich interessierten Durchschnittsabnehmer bei unterstellter identischer Kennzeichnung die Herkunft aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen nahe liegt.
  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 139/99

    IMS; Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 11.06.2004 - 33 W (pat) 301/01
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Schwächung durch Drittzeichen einen Ausnahmetatbestand darstellt und voraussetzt, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarter Branchen, Waren oder Dienstleistungen und in einem Umfang tatsächlich in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl BGH, GRUR 1990, 367, 368 [BGH 08.11.1989 - I ZR 102/88] - alpi/Alba Moda; GRUR 2002, 626, 628 [BGH 08.11.2001 - I ZR 139/99] - IMS).
  • BPatG, 03.05.2005 - 33 W (pat) 87/03
    Auch bei der Geltendmachung eines Serienzeichens ist demgemäss grundsätzlich erforderlich, dass der Verkehr bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke an die Bildung einer Serie und den darin maßgeblichen Stammbestandteil gewöhnt ist (vgl. BGH GRUR 2002, 544, 547 reSp - BANK 24, ferner 33 W (pat) 301/01 - TERRANOVA).
  • BPatG, 30.03.2009 - 27 W (pat) 63/09

    Marke DIE FÜCHSE und Bildmarke Fuchsbriefe nicht verwechslungsfähig

    Der Fuchskopf in einem Kreis, also der veränderte Bestandteil ist unterscheidungskräftig; damit ist die Abweichung (keine Umrandung, Stilisierung) nicht unschädlich (BPatGE 48, 223 - TERRANOVA).
  • BPatG, 01.03.2005 - 33 W (pat) 213/02
    Zum anderen gehört eine große Anzahl der eingetragenen "Terra"-Marken der Widersprechenden bzw. zu ihrer Zeichenserie (s.a. Beschlüsse des BPatG, 30 W (pat) 162/94 - SIKATERRA = TERRANOVA; 33 W (pat) 287/98 - TERRA-MOL = Terranova; 33 W (pat) 301/01 - TERRAPLAN = TERRANOVA Von Grund auf gut).
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