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   BPatG, 02.03.2004 - 33 W (pat) 70/03   

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https://dejure.org/2004,27184
BPatG, 02.03.2004 - 33 W (pat) 70/03 (https://dejure.org/2004,27184)
BPatG, Entscheidung vom 02.03.2004 - 33 W (pat) 70/03 (https://dejure.org/2004,27184)
BPatG, Entscheidung vom 02. März 2004 - 33 W (pat) 70/03 (https://dejure.org/2004,27184)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BPatGE 48, 233
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91

    Zulassungsbeschränkung bei Rechtsbeschwerde - Rechtskraftwirkung im

    Auszug aus BPatG, 02.03.2004 - 33 W (pat) 70/03
    Das Gericht hat die Parteien durch Zwischenbescheid vom 18. November 2003 darauf hingewiesen, dass die behauptete "Strohmanneigenschaft" des Antragstellers verfahrenserheblich sei, und auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Indorektal II" (GRUR 1993, 969 ff.) Bezug genommen.

    So hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Indorektal II" (BGH GRUR 1993, 969 ff.) ausgeführt, dass der Vortrag der Markeninhaberin in diesem Verfahren nicht als bedeutungslos angesehen werden dürfe, wonach die (jetzige) Löschungsantragstellerin in dem zu entscheidenden Verfahren wirtschaftlich und ihrer Geschäftsführung nach mit der früheren gleichzusetzen und lediglich als "Strohmann" vorgeschoben worden sei, um etwaige Rechtskraftwirkungen der früheren Entscheidung zu unterlaufen.

  • BPatG, 17.12.2002 - 33 W (pat) 204/01
    Auszug aus BPatG, 02.03.2004 - 33 W (pat) 70/03
    Nachdem die R... GmbH gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt hatte, sind ihr - nach Rücknahme der Beschwerde - mit Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2002 (Az 33 W (pat) 204/01) überdies die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden, da sie ihr Interesse am Erlöschen des Markenschutzes in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation durchzusetzen versucht hatte.
  • BPatG, 12.06.2012 - 33 W (pat) 58/10

    RDM - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "RDM (Kollektivmarke)" -

    Eine Nichtangriffsvereinbarung ist aber auch dann zu berücksichtigen, wenn ein Antragsteller als Strohmann für die aus der Vereinbarung verpflichteten Parteien einen Löschungsantrag stellt oder wenn dies besonders enge Verknüpfungen zwischen dem Antragsteller und dem Dritten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebieten (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 54 Rd. 5; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 54 Rd. 4; vgl. BGH MarkenR 2011, 267 (Nr. 16) - TSP; BPatG 28 W (pat) 255/07 - dlt; BPatGE 48, 233 (235) - SLICK 50; LG FaM GRUR-RR 2009, 197 (197); zum Patentrecht: BGH NJW-RR 1987, 1466 (1468) - Entwässerungsanlage: Bindung der mit einer Gesellschaft geschlossenen Nichtangriffsvereinbarung auch für deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer; BGH GRUR 1963, 253 (253 f.) - Bürovorsteher).

    Ein Strohmann, der ohne jedes eigene Interesse im Auftrag und im Interesse eines Hintermannes handelt, wird zwar allein Verfahrensbeteiligter, muss aber gegenüber dem Hintermann bestehende Einreden und Einwendungen gegen sich gelten lassen (BGH GRUR 2010, 231 (Nr. 20 - 23) - Legobaustein; BPatG 33 W (pat) 101/09 - Micropayment (JURIS Nr. 34); BPatGE 48, 233 (235) - SLICK 50).

    Die Feststellungslast für die Strohmanneigenschaft des Antragstellers liegt grundsätzlich beim Markeninhaber (BGH GRUR 2010, 231 (Nr. 22) - Legostein; BGH GRUR 2011, 409 (Nr. 19) - Deformationsfelder; BPatGE 48, 233 (237) - SLICK 50).

  • BPatG, 07.06.2011 - 33 W (pat) 101/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Micropayment" - Anlagen eines

    Auch der 33. Senat des Bundespatentgerichts habe in einer Entscheidung vom 2. März 2004 (BPatGE 48, 233) anerkannt, dass die Frage der Strohmanneigenschaft grundsätzlich im Löschungsverfahren entscheidungserheblich sei.
  • BPatG, 27.07.2011 - 33 W (pat) 101/09

    Löschungsantrag der Eintragung der Marke "Micropayment"; Verständlichkeit der

    Auch der 33. Senat des Bundespatentgerichts habe in einer Entscheidung vom 2. März 2004 (BPatGE 48, 233) anerkannt, dass die Frage der Strohmanneigenschaft grundsätzlich im Löschungsverfahren entscheidungserheblich sei.
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