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   BPatG, 31.07.1996 - 26 W (pat) 156/94   

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BPatG, 31.07.1996 - 26 W (pat) 156/94 (https://dejure.org/1996,12615)
BPatG, Entscheidung vom 31.07.1996 - 26 W (pat) 156/94 (https://dejure.org/1996,12615)
BPatG, Entscheidung vom 31. Juli 1996 - 26 W (pat) 156/94 (https://dejure.org/1996,12615)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 14.09.1995 - 3 U 40/95
    Auszug aus BPatG, 31.07.1996 - 26 W (pat) 156/94
    »Die Billigkeit gebietet es, einem Widersprechenden die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, wenn rechtskräftig festgestellt wird, daß bereits die Anmeldung der Widerspruchsmarke in wettbewerbswidriger Benachteiligungsabsicht erfolgte und sich deshalb die Einlegung des Widerspruchs als Mißbrauch einer formalen Rechtsposition darstellt (vgl. auch OLG Hamburg, GRUR 1995, 816).«.
  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMoon/yogiMoon" - Zahlung einer Beschwerdegebühr

    Die Belastung des Widersprechenden mit den Verfahrenskosten ist auch als gerechtfertigt angesehen worden, wenn der Widerspruch aus einer bösgläubig, in ersichtlich wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldeten Marke erhoben worden ist (BPatGE 36, 272, 274 - STEPHANSKRONE; BPatG 24 W (pat) 37/07 - FIMONIT/FIMONIT).

    ßer Acht gelassen, wonach es regelmäßig der Billigkeit entspricht, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Widersprechenden aufzuerlegen, wenn er seine Marke bösgläubig, in ersichtlich wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldet hat (BPatGE 36, 272, 274 - STEPHANSKRONE; BPatG 24 W (pat) 37/07 - FIMONIT/FIMONIT).

  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 534/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMerino/yogiMerino" - Zahlung einer

    Die Belastung des Widersprechenden mit den Verfahrenskosten ist auch als gerechtfertigt angesehen worden, wenn der Widerspruch aus einer bösgläubig, in ersichtlich wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldeten Marke erhoben worden ist (BPatGE 36, 272, 274 - STEPHANSKRONE; BPatG 24 W (pat) 37/07 - FIMONIT/FIMONIT).

    Daher hat sie auch die bisherige patentgerichtliche Rechtsprechung außer Acht gelassen, wonach es regelmäßig der Billigkeit entspricht, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Widersprechenden aufzuerlegen, wenn er seine Marke bösgläubig, in ersichtlich wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldet hat (BPatGE 36, 272, 274 - STEPHANSKRONE; BPatG 24 W (pat) 37/07 - FIMONIT/FIMONIT).

  • BPatG, 12.12.2000 - 24 W (pat) 232/98

    Voraussetzungen für die Annahme eines bösgläubigen Markenanmeldung -

    In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, ihr über die Kosten des patentamtlichen Verfahrens auch die des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ; vgl BPatGE 36, 272, 274).
  • BPatG, 15.02.2006 - 29 W (pat) 341/00
    In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, ihr sowohl die Kosten des patentamtlichen Verfahrens als auch die des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG; vgl. BPatGE 36, 272, 274).
  • BPatG, 10.02.2014 - 26 W (pat) 47/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "FLEXOSTAR" - bösgläubige

    In Folge der Löschung der angegriffenen Marke wegen Bösgläubigkeit entspricht es der Billigkeit, dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG; BPatGE 36, 272, 274; BPatG GRUR 2000, 809, 812 - SSZ).
  • BPatG, 02.03.2004 - 24 W (pat) 36/02
    In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, ihr über die Kosten des patentamtlichen Verfahrens auch gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG die des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen; (vgl BPatGE 36, 272, 274; 40, 229, 231 ff.; BPatG GRUR 2001, 744, 748 "S100").
  • BPatG, 12.12.2000 - 24 W (pat) 234/98
    In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, ihr über die Kosten des patentamtlichen Verfahrens, auch die des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG; vgl BPatGE 36, 272, 274).
  • BPatG, 30.06.2009 - 24 W (pat) 37/07

    Zu den Widerspruchskosten bei bösgläubiger Markenanmeldung

    Ein besonderer Umstand, der es im Widerspruchsverfahren rechtfertigt, die Kosten dem Widersprechenden aufzuerlegen, liegt nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts u. a. dann vor, wenn Widerspruch aus einer bösgläubig, in wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldeten Marke erhoben wurde (BPatGE 36, 272, 274 -STEPHANSKRONE; Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 71 Rdn. 13).
  • BPatG, 17.12.2003 - 26 W (pat) 16/02
    Da dies auch für einen voraussichtlich erfolgreichen Antrag auf Löschung wegen Bösgläubigkeit gilt, entspricht es ebenfalls der Billigkeit, einem Löschungsantragsgegner, dessen Rechtsmittel gegen die Feststellung einer bösgläubigen Markenanmeldung voraussichtlich erfolglos gewesen wäre, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. dazu Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl, § 71, Rdnr 32; BPatGE 36, 272; 40, 229).
  • BPatG, 02.10.1998 - 33 W (pat) 15/98
    Wird gegen eine Marke Antrag auf Löschung wegen Bösgläubigkeit bei der Anmeldung erhoben und erfolgt die Löschung mangels Widerspruchs der Antragsgegnerin, sind dieser aus Billigkeitsgründen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn der Löschungsantrag in der Sache Erfolg gehabt hätte und sich die wettbewerbswidrige Schädigungs- und Benachteiligungsabsicht (Absicht der Rufschädigung) gegen die Antragstellerin richtete (im Anschluß an BPatGE 36, 272 ).
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