Rechtsprechung
   BPatG, 01.12.2003 - 20 W (pat) 309/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,14684
BPatG, 01.12.2003 - 20 W (pat) 309/03 (https://dejure.org/2003,14684)
BPatG, Entscheidung vom 01.12.2003 - 20 W (pat) 309/03 (https://dejure.org/2003,14684)
BPatG, Entscheidung vom 01. Dezember 2003 - 20 W (pat) 309/03 (https://dejure.org/2003,14684)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,14684) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BPatGE 48, 13
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BPatG, 23.02.2000 - 5 W (pat) 428/99
    Auszug aus BPatG, 01.12.2003 - 20 W (pat) 309/03
    Jedoch hat der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat des BPatG (Beschluß vom 23.2.2000, 5 W (pat) 428/99, BPatGE 42, 233 - Bausatz für Fachwerkbauten) die Entscheidung "Bodenbearbeitungsmaschine" aufgegriffen und festgestellt, dass für den von mehreren Antragstellern durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten in ein und demselben Schriftsatz eingereichten Löschungsantrag nur eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen sei, wenn alle Antragsteller denselben Löschungsgrund geltend machten.
  • BGH, 25.03.1982 - X ZB 24/80

    Einsteckschloß

    Auszug aus BPatG, 01.12.2003 - 20 W (pat) 309/03
    Der BGH hat in diesem Urteil die Überprüfung der abweichenden Handhabung, wie sie in den früheren Entscheidungen des Gerichts "Einsteckschloß" (BGH GRUR 1982, 414) und "Transportfahrzeug" (BGH GRUR 1984, 36) zum Ausdruck kommt, für das Einspruchs-Beschwerdeverfahren zwar angekündigt.
  • BPatG, 14.07.2003 - 11 W (pat) 305/02
    Auszug aus BPatG, 01.12.2003 - 20 W (pat) 309/03
    Für den gemeinsamen Einspruch der vier Einsprechenden, der auf eine einheitliche Einspruchsbegründung gestützt ist und in einem gemeinsamen Schriftsatz und durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten erhoben wurde, reicht die Entrichtung einer einzigen Einspruchsgebühr in Höhe von 200 EUR aus (entgegen BPatG Beschluß vom 28. April 2003, 19 W (pat) 317/02, Veröffentlichung vorgesehen - Mehrzahl von Einsprechenden; wohl auch entgegen BPatG Beschluß vom 14. Juli 2003 [11 W (pat) 305/02, Veröffentlichung vorgesehen - Aktivkohlefilter], wonach bei einem gemeinsamen Einspruch zweier Einsprechender eine einzige Einspruchsgebühr - nur deswegen - fällig war, weil die Einsprechenden bereits in ihrem Einspruchsschriftsatz eine durch enge Zusammenarbeit begründete Rechtsgemeinschaft darlegten).
  • BPatG, 28.04.2003 - 19 W (pat) 317/02
    Auszug aus BPatG, 01.12.2003 - 20 W (pat) 309/03
    Für den gemeinsamen Einspruch der vier Einsprechenden, der auf eine einheitliche Einspruchsbegründung gestützt ist und in einem gemeinsamen Schriftsatz und durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten erhoben wurde, reicht die Entrichtung einer einzigen Einspruchsgebühr in Höhe von 200 EUR aus (entgegen BPatG Beschluß vom 28. April 2003, 19 W (pat) 317/02, Veröffentlichung vorgesehen - Mehrzahl von Einsprechenden; wohl auch entgegen BPatG Beschluß vom 14. Juli 2003 [11 W (pat) 305/02, Veröffentlichung vorgesehen - Aktivkohlefilter], wonach bei einem gemeinsamen Einspruch zweier Einsprechender eine einzige Einspruchsgebühr - nur deswegen - fällig war, weil die Einsprechenden bereits in ihrem Einspruchsschriftsatz eine durch enge Zusammenarbeit begründete Rechtsgemeinschaft darlegten).
  • BPatG, 05.12.2002 - 10 W (pat) 32/02
    Auszug aus BPatG, 01.12.2003 - 20 W (pat) 309/03
    Da die Belastung mit Gebühren einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedarf, haben sich die Zweifel des 10. Senat des BPatG in seiner Entscheidung vom 5.12.2002 (BPatGE 46, 163 - Beschwerdegebühr bei Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluß) darüber, ob für die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Patentamtes eine Beschwerdegebühr anfällt, zugunsten des Antragsstellers ausgewirkt.
  • BGH, 07.10.1986 - X ZR 87/84

    "Bodenbearbeitungsmaschine"; Gebührenpflicht Patentnichtigkeitskläger bei

    Auszug aus BPatG, 01.12.2003 - 20 W (pat) 309/03
    Nach Ansicht des BGH (GRUR 1987, 348 - Bodenbearbeitungsmaschine) kommt u.a. in § 27 GKG der allgemeine Grundsatz des Kostenrechts zum Ausdruck, wonach auch bei Beteiligung mehrerer nicht in Rechtsgemeinschaft stehender Kläger oder Antragssteller die Zahlung einer Gebühr bei einem einheitlichen Gegenstand des Rechtsstreits genügt.
  • BPatG, 05.10.2009 - 20 W (pat) 319/06
    Mit Verfügung vom 26. August 2009 hat der Senatsvorsitzende die Verfahrensbeteiligten auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Senat seine in BPatGE 48, 13 ff. vertretene Rechtsauffassung aufgeben könnte, wonach im vorliegenden Fall nur eine Einspruchsgebühr angefallen wäre.

    Aus den vorstehenden Gründen versteht der Senat -unter Aufgabe seiner in BPatGE 48, 13 ff. dazu vertretenen Rechtsauffassung -Nr. 313 600 Gebührenverzeichnis a.F. nunmehr dahin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die neue Gebührenpflicht für das Einspruchsverfahren parallel zu der bereits langjährig bestehenden Gebührenpflicht in den patentrechtlichen Beschwerdeverfahren gestaltet werden sollte mit der Folge, dass in Einspruchsverfahren mit mehreren Einsprechenden auch in Fällen wie dem vorliegenden für jeden Einsprechenden eine gesonderte Einspruchsgebühr anfiel.

    Denn die Rechtsprechung der Technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts zu der Frage nach dem Gebührenanfall im Einspruchsverfahren nach der Rechtslage in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 ist unverändert konträr (vgl. z. B. den früheren Beschluss des erkennenden 20. Technischen Beschwerdesenats in BPatGE 48, 13 sowie den Beschluss des 34. Technischen Beschwerdesenats vom 29. August 2006 -34 W (pat) 343/05 -, veröffentlicht bei Juris; beide Entscheidungen haben in Fällen wie dem vorliegenden eine einzige Einspruchsgebühr für mehrere Einsprechende genügen lassen; dagegen haben z. B. der 11. Technische Beschwerdesenat, Beschluss vom 24. Januar 2005, 11 W (pat) 345/04, veröffentlicht bei Juris, und der 19. Technische Beschwerdesenat, BPatGE 46, 260 ff, auch in Fällen wie dem vorliegenden für jeden Einsprechenden eine gesonderte Gebühr verlangt).

  • BPatG, 05.10.2009 - 20 W (pat) 330/05
    Mit Verfügung vom 26. August 2009 hat der Senatsvorsitzende die Verfahrensbeteiligten auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Senat seine in BPatGE 48, 13 ff vertretene Rechtsauffassung aufgeben könnte, wonach im vorliegenden Fall nur eine Einspruchsgebühr angefallen wäre.

    Aus den vorstehenden Gründen versteht der Senat -unter Aufgabe seiner in BPatGE 48, 13 ff dazu vertretenen Rechtsauffassung -Nr. 313 600 Gebührenverzeichnis a.F. nunmehr dahin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die neue Gebührenpflicht für das Einspruchsverfahren parallel zu der bereits langjährig bestehenden Gebührenpflicht in den patentrechtlichen Beschwerdeverfahren gestaltet werden sollte mit der Folge, dass in Einspruchsverfahren mit mehreren Einsprechenden auch in Fällen wie dem vorliegenden für jeden Einsprechenden eine gesonderte Einspruchsgebühr anfiel.

    Denn die Rechtsprechung der Technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts zu der Frage nach dem Gebührenanfall im Einspruchsverfahren nach der Rechtslage in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 ist unverändert konträr (vgl. z. B. den früheren Beschluss des erkennenden 20. Technischen Beschwerdesenats in BPatGE 48, 13 sowie den Beschluss des 34. Technischen Beschwerdesenats vom 29. August 2006 -34 W (pat) 343/05 -, veröffentlicht bei Juris; beide Entscheidungen haben in Fällen wie dem vorliegenden eine einzige Einspruchsgebühr für mehrere Einsprechende genügen lassen; dagegen haben z. B. der 11. Technische Beschwerdesenat, Beschluss vom 24. Januar 2005, 11 W (pat) 345/04, veröffentlicht bei Juris, und der 19. Technische Beschwerdesenat, BPatGE 46, 260 ff., auch in Fällen wie dem vorliegenden für jeden Einsprechenden eine gesonderte Gebühr verlangt).

  • BPatG, 26.08.2009 - 20 W (pat) 356/04
    Mit Verfügung vom 3. August 2009 hat der Senatsvorsitzende die Verfahrensbeteiligten auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Senat seine in BPatGE 48, 13 ff. vertretene Rechtsauffassung aufgeben könnte, wonach im vorliegenden Fall nur eine Einspruchsgebühr angefallen wäre.

    Aus den vorstehenden Gründen versteht der Senat -unter Aufgabe seiner in BPatGE 48, 13 ff dazu vertretenen Rechtsauffassung -Nr. 313 600 Gebührenverzeichnis a.F. nunmehr dahin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die neue Gebührenpflicht für das Einspruchsverfahren parallel zu der bereits langjährig bestehenden Gebührenpflicht in den patentrechtlichen Beschwerdeverfahren gestaltet werden sollte mit der Folge, dass in Einspruchsverfahren mit mehreren Einsprechenden auch in Fällen wie dem vorliegenden für jeden Einsprechenden eine gesonderte Einspruchsgebühr anfiel.

    Denn die Rechtsprechung der Technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts zu der Frage nach dem Gebührenanfall im Einspruchsverfahren nach der Rechtslage in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 ist unverändert konträr (vgl. z. B. den früheren Beschluss des erkennenden 20. Technischen Beschwerdesenats in BPatGE 48, 13 sowie den Beschluss des 34. Technischen Beschwerdesenats vom 29. August 2006 -34 W (pat) 343/05 -, veröffentlicht bei Juris; beide Entscheidungen haben in Fällen wie dem vorliegenden eine einzige Einspruchsgebühr für mehrere Einsprechende genügen lassen; dagegen haben z. B. der 11. Technische Beschwerdesenat, Beschluss vom 24. Januar 2005, 11 W (pat) 345/04, veröffentlicht bei Juris, und der 19. Technische Beschwerdesenat, BPatGE 46, 260 ff., auch in Fällen wie dem vorliegenden für jeden Einsprechenden eine gesonderte Gebühr verlangt).

  • BPatG, 26.01.2004 - 34 W (pat) 329/03
    Der Senat folgt mit dieser Entscheidung einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss des 20. Senats vom 1. Dezember 2003 20 W (pat) 309/03 gegen den genannten Beschluss des 19. Senats; vgl auch BPatGE 42, 233 zum Gebrauchsmusterrecht, wonach für den von mehreren Antragstellern durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten in ein und demselben Schriftsatz eingereichten Löschungsantrag nur eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen ist, wenn alle Antragsteller denselben Löschungsgrund geltend machen.
  • BPatG, 30.04.2008 - 19 W (pat) 303/05
    cc) Der 20. Senat hat im Beschluss vom 1. Dezember 2003 (20 W (pat) 309/03) die Zahlung einer Einspruchsgebühr bei vier Einsprechenden für ausreichend erachtet, da das Fehlen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht zu Lasten der Verfahrensbeteiligten gehen dürfe.
  • BPatG, 01.12.2004 - 20 W (pat) 335/03
    Für den gemeinsamen Einspruch der beiden Einsprechenden zu 1 und 2 und dem gemeinsamen Einspruch der beiden Einsprechenden zu 3 und 4, die jeweils auf eine einheitliche Einspruchsbegründung gestützt sind und in einem gemeinsamen Schriftsatz und durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten erhoben wurden, reicht jeweils die Entrichtung einer einzigen Einspruchsgebühr in Höhe von 200 EUR aus (gemäß BPatG Beschluß vom 1. Dezember 2003, 20 W (pat) 309/03, Mitt 2004, 437 - Eine Einspruchsgebühr bei gemeinsamem Einspruch; außerdem: BPatG Beschluß vom 26. Januar 2004, 34 W (pat) 325/02; BPatG Beschluß vom 26. März 2004, 14 W (pat) 327/02; BPatG Beschluß vom 26. Oktober 2004, 23 W (pat) 325/03).
  • BPatG, 26.01.2004 - 34 W (pat) 325/02
    Der Senat folgt mit dieser Entscheidung einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss des 20. Senats vom 1. Dezember 2003 20 W (pat) 309/03 gegen den genannten Beschluss des 19. Senats; vgl. auch BPatGE 42, 233 zum Gebrauchsmusterrecht, wonach für den von mehreren Antragstellern durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten in ein und demselben Schriftsatz eingereichten Löschungsantrag nur eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen ist, wenn alle Antragsteller denselben Löschungsgrund geltend machen.
  • BPatG, 10.08.2006 - 23 W (pat) 302/04
    1.) Für den gemeinsamen Einspruch einer Mehrzahl von Einsprechenden, der - wie vorliegend - auf ein und dieselbe Einspruchsbegründung gestützt ist und in einem gemeinsamen Schriftsatz durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten erhoben wurde, reicht die Entrichtung einer einzigen Einspruchsgebühr in Höhe von 200 EUR aus (vgl. BPatG Beschluss 23 W (pat) 325/03 oder 20 W (pat) 309/03).
  • BPatG, 04.11.2005 - 14 W (pat) 364/03
    Soweit in den von den Einsprechenden genannten Entscheidungen des 20. und 23. Senats - 20 W (pat) 309/03; 23 W (pat) 325/03 - bei einem sogenannten gemeinsamen Einspruch die Zahlung einer einzigen Einspruchsgebühr in Höhe von EUR 200,-- unter bestimmten Voraussetzungen für ausreichend angesehen worden ist, fehlt hier - wie von den Einsprechenden auch eingeräumt - die dafür ebenfalls geforderte Voraussetzung einer einheitlichen Begründung des Einspruchs, die im Einspruchsschriftsatz enthalten sein muss oder jedenfalls innerhalb der Einspruchsfrist vorliegen muss.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht