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   LG Hamburg, 11.05.2004 - 321 O 433/03   

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https://dejure.org/2004,7331
LG Hamburg, 11.05.2004 - 321 O 433/03 (https://dejure.org/2004,7331)
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2004 - 321 O 433/03 (https://dejure.org/2004,7331)
LG Hamburg, Entscheidung vom 11. Mai 2004 - 321 O 433/03 (https://dejure.org/2004,7331)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gemeinschaftspraxis: Neuer Partner haftet auch für alte Behandlungsfehler

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 22 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 130 HGB
    Sozienhaftung nach § 130 HGB?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 130
    Haftung von neuen in eine Freiberuflersozietät eintretenden Gesellschaftern für Altverbindlichkeiten

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gesellschaftsrecht - Gemeinschaftspraxis: Neuer Partner haftet auch für alte Behandlungsfehler

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 22 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 130 HGB
    Sozienhaftung nach § 130 HGB?

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 27 (Leitsatz und Entscheidungsbesprechung)

    § 130 HGB
    Haftung neu eintretender Sozien für Altverbindlichkeiten analog § 130 HGB auch für Haftpflichtansprüche?

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3492
  • ZIP 2005, 355
  • BRAK-Mitt. 2004, 217
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02

    Zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

    Auszug aus LG Hamburg, 11.05.2004 - 321 O 433/03
    Der BGH hat entschieden, dass der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen hat, und weiter, dass dieser Grundsatz auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben, wie z.B. Rechtsanwälte, gilt (NJW 2003, 1803).

    Vertrauensschutz (vgl. dazu BGH NJW 2003, 1803, 1805) ist dem Beklagten zu 2) nicht zu gewähren.

    Zu diesem Zeitpunkt ergab sich bereits aus der Grundsatzentscheidung des BGH vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 348, 358) ein geändertes Verständnis von der Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH NJW 2003, 1803, 1805), insbesondere die Anwendung der Vorschriften über die oHG, so dass der später in die Sozietät eintretende Beklagte zu 2) damit rechnen musste, rückwirkend der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten, auch solche aus beruflichen Haftungsfällen, unterworfen zu werden.

  • BGH, 03.02.1998 - X ZR 27/96

    Beiordnung eines Notanwalts

    Auszug aus LG Hamburg, 11.05.2004 - 321 O 433/03
    Vielmehr lehnt der BGH ausdrücklich eine analoge Anwendung des § 638 BGB auf deliktische Ansprüche ab (vgl. nur BGHZ 55, 392, 396; BGH NJW 1998, 2282; vgl. auch MK-Stein, BGB, 3. Aufl., § 852 Rz. 48; Palandt/Sprau, a.a.O., § 638 Rz. 4).

    Denn die Verjährung vertraglicher und deliktischer Ansprüche ist jeweils gesondert nach den für sie geltenden Bestimmungen zu beurteilen; eine Angleichung der für Deliktsansprüche geltenden Verjährungsfrist an die kürzere gesetzliche Verjährungsfrist für konkurrierende vertragliche Ansprüche kommt allgemein nur aus zwingenden Gründen in Betracht, die hinsichtlich der kurzen werkvertraglichen Gewährleistungsfrist fehlen (vgl. BGHZ 55, 392, 397; BGH NJW 1998, 2282, 2283).

  • BGH, 04.03.1971 - VII ZR 40/70

    Verjährung von Delikts- und vertraglichen Schadensersatzansprüchen im Rahmen

    Auszug aus LG Hamburg, 11.05.2004 - 321 O 433/03
    Vielmehr lehnt der BGH ausdrücklich eine analoge Anwendung des § 638 BGB auf deliktische Ansprüche ab (vgl. nur BGHZ 55, 392, 396; BGH NJW 1998, 2282; vgl. auch MK-Stein, BGB, 3. Aufl., § 852 Rz. 48; Palandt/Sprau, a.a.O., § 638 Rz. 4).

    Denn die Verjährung vertraglicher und deliktischer Ansprüche ist jeweils gesondert nach den für sie geltenden Bestimmungen zu beurteilen; eine Angleichung der für Deliktsansprüche geltenden Verjährungsfrist an die kürzere gesetzliche Verjährungsfrist für konkurrierende vertragliche Ansprüche kommt allgemein nur aus zwingenden Gründen in Betracht, die hinsichtlich der kurzen werkvertraglichen Gewährleistungsfrist fehlen (vgl. BGHZ 55, 392, 397; BGH NJW 1998, 2282, 2283).

  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 102/84

    Entstehen des sekundären Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt;

    Auszug aus LG Hamburg, 11.05.2004 - 321 O 433/03
    Daher verstößt ein Rechtsanwalt erneut gegen seine Beratungspflicht aus dem Mandatsverhältnis, wenn er den Mandanten nicht auf seine Schadensersatzansprüche gegen den eigenen Anwalt hinweist und insbesondere nicht über die maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 51 b BRAO aufklärt (vgl. BGH NJW 1985, 2250, 2252; NJW 1988, 265, 266).

    Sofern der Beklagte zu 1) erst zu diesem Zeitpunkt nur die Ursache seiner Haftung, aber noch nicht seine Regresspflichtigkeit erkannt haben sollte, wäre das unbeachtlich, da die Hinweispflicht auch dann besteht, wenn der Rechtsanwalt seinen Fehler noch gar nicht erkannt hat (vgl. BGH NJW 1985, 2250, 2252).

  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 65/01

    Haftung einer Rechtsanwaltssozietät für Verbindlichkeiten der Einzelanwälte

    Auszug aus LG Hamburg, 11.05.2004 - 321 O 433/03
    Für § 28 HGB ist jedoch anerkannt gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund die Haftung für Neugesellschafter beruht; sie umfasst auch Schadensersatzansprüche aus Vertragspflichtverletzungen, insbesondere auch aus Anwaltsdienstverträgen (vgl. BGH DB 2004, 532, 534).
  • BGH, 18.09.1986 - IX ZR 204/85

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts über Schadensersatzansprüche aus

    Auszug aus LG Hamburg, 11.05.2004 - 321 O 433/03
    Der Beklagte zu 1) trägt jedenfalls nichts gegen eine Zurechnung des Verschuldens vor, obwohl er die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt (vgl. BGH NJW 1987, 326, 327).
  • BGH, 21.09.1995 - IX ZR 228/94

    Pflichtverletzungen des Anwalts durch Unterlassen der Vollstreckung aus einem

    Auszug aus LG Hamburg, 11.05.2004 - 321 O 433/03
    Denn die Verjährungsfrist beträgt auch für diesen Anspruch gemäß § 51 b BRAO drei Jahre ab Beendigung des Anwaltsvertrags (vgl. BGH NJW 1996, 48, 51; Hennsler / Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 51 b Rz. 80) und endet damit frühestens am 28. November 2004 (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB).
  • BGH, 13.05.1986 - X ZR 35/85

    Verjährung des Anspruchs auf Ersatz von Mangelfolgeschäden; Motorschaden aufgrund

    Auszug aus LG Hamburg, 11.05.2004 - 321 O 433/03
    Andererseits hat der X. Zivilsenat des BGH mit dem Ölwechsel-Urteil vom 13. Mai 1986 (BGHZ 98, 45), das vom Landgericht Lübeck zitiert worden ist (vgl. Seite 7 des Urteils), in eben einer solchen Konstellation des Zusammentreffens von Vertrags- mit Deliktshaftung (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Vorbem. v. § 633 Rz. 28 und § 638 Rz. 4) entschieden, dass wegen des unmittelbaren und engen Zusammenhangs zwischen der mangelhaften Werkleistung und dem Motorschaden für die Verjährung eines darauf gestützten Schadensersatzanspruchs die kurze 6-Monatsfrist des § 638 BGB gilt (BGHZ 98, 45, 47 f.).
  • BGH, 26.03.1996 - X ZR 100/94

    Kran zum Anheben einer Yacht und Bergung als Mangelfolgeschäden

    Auszug aus LG Hamburg, 11.05.2004 - 321 O 433/03
    Auf sein Urteil vom 13. Mai 1986 nimmt der X. Zivilsenat auch in seinen vom Landgericht Lübeck ebenfalls zitierten Urteilen vom 25. Juni 1991 (BGH 115, 32, 34) und vom 26. März 1996 (NJW-RR 1996, 1203, 1206) Bezug, ohne dass diesen allerdings ein Fall der Anspruchskonkurrenz zwischen Vertrags- und Deliktshaftung zugrunde liegt.
  • BGH, 25.06.1991 - X ZR 4/90

    Verjährung von Ansprüchen wegen mangelhafter Installierung einer

    Auszug aus LG Hamburg, 11.05.2004 - 321 O 433/03
    Auf sein Urteil vom 13. Mai 1986 nimmt der X. Zivilsenat auch in seinen vom Landgericht Lübeck ebenfalls zitierten Urteilen vom 25. Juni 1991 (BGH 115, 32, 34) und vom 26. März 1996 (NJW-RR 1996, 1203, 1206) Bezug, ohne dass diesen allerdings ein Fall der Anspruchskonkurrenz zwischen Vertrags- und Deliktshaftung zugrunde liegt.
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • BGH, 14.07.1994 - IX ZR 204/93

    Anforderungen an Zurechnungszusammenhang zwischen Anwaltsfehler und dem

  • BGH, 01.10.1987 - IX ZR 202/86

    Berechtigung des Rechtsmißbrauchseinwandes gegenüber der Verjährungseinrede

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

  • BGH, 17.06.1993 - IX ZR 206/92

    Anwaltshaftung wegen unterlassener Verjährungsunterbrechung - Verjährung und

  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 37/97

    Haftpflicht des Rechtsanwalts; Anscheinsbeweis für beratungsgemäßes Verhalten

  • BGH, 24.02.2003 - II ZR 385/99

    Eintrittspflicht der BGB -Gesellschaft für Verhalten ihrer Gesellschafter;

  • LG Essen, 19.11.2015 - 1 O 58/15

    Anspruch auf Auskunft über die genetische Abstammung nach einer heterologen

    Die Haftung erstreckt sich auch auf Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen (LG Hamburg ZIP 2005, 355 f).
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