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   BGH, 15.06.2009 - AnwZ (B) 59/08   

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BGH, 15.06.2009 - AnwZ (B) 59/08 (https://dejure.org/2009,4995)
BGH, Entscheidung vom 15.06.2009 - AnwZ (B) 59/08 (https://dejure.org/2009,4995)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08 (https://dejure.org/2009,4995)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen weiterhin der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehe erhebliche Straftaten; Vorliegen einer Berufsunwürdigkeit für den Rechtsanwaltsberuf

  • Judicialis

    BRAO § 7; ; BRAO § 14 Abs. 2; ; GG Art. 12

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung - Wohlverhaltensphase nach gravierenden Straftaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 5; GG Art. 12 Abs. 1
    Versagung der Zulassung der Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwälte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BRAK-Mitt. 2009, 242
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.01.2004 - AnwZ (B) 16/03

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 15.06.2009 - AnwZ (B) 59/08
    Der Antrag hatte wegen der strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 16/03, www.bundesgerichtshof.de).

    Der Senat hat bereits in seinem den ersten Wiederzulassungsantrag betreffenden Beschluss vom 12. Januar 2004 (AnwZ (B) 16/03, aaO) ausgeführt, dass sich der Antragsteller eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.

    Bereits im ersten Wiederzulassungsverfahren ist der Senat aufgrund der ihm obliegenden Prüfung des rechtskräftigen Strafurteils unter Berücksichtigung der Prozessgeschichte und der Aktenlage des Strafverfahrens zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller aufgrund zutreffender Tatsachenfeststellungen verurteilt worden ist (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004, aaO, unter 2).

  • BGH, 03.11.2008 - AnwZ (B) 1/08

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen einer strafrechtlichen

    Auszug aus BGH, 15.06.2009 - AnwZ (B) 59/08
    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (st. Rspr., zuletzt Senatsbeschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 1/08, [...], Tz. 4 m.w.N.).

    Dieser Zeitraum kann aber unterschritten werden, wenn das Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen lässt; das ist der Fall, wenn der Bewerber die Gewähr dafür bietet, dass er sein Leben wieder geordnet hat, und deshalb nicht mehr festgestellt werden kann, er sei für den Anwaltsberuf noch untragbar (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2008, aaO, Tz. 6 m.w.N.).

  • BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 8/99

    Unwürdigkeit des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 15.06.2009 - AnwZ (B) 59/08
    Der Senat hat bei gravierenden Straftaten, wie sie auch hier vorliegen, einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, unter II 1 m.w.N.).
  • BGH, 17.10.2000 - 4 StR 360/00

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht; Berufsverbot; Nichterschöpfung des Rechtswegs;

    Auszug aus BGH, 15.06.2009 - AnwZ (B) 59/08
    Das Rechtsmittel wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2000 - 4 StR 360/00 -als unzulässig verworfen.
  • BGH, 27.06.2016 - AnwZ (Brfg) 10/16

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ablehnung wegen Beleidigung des ausbildenden

    Dass Uneinsichtigkeit einer günstigen Prognose entgegensteht, hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 12/08, NJW 2008, 3569 und vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris Rn. 11).
  • BGH, 10.05.2010 - AnwZ (B) 117/09

    Wiederzulassung zur Anwaltschaft nach verbüßter Haft wegen Steuerhinterziehung;

    2000, 306; Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08, juris Rdn. 4; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 6; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls] = juris Rdn. 6; Feuerich/Weyland, aaO, § 7 Rdn. 36 m. w. N.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 7 BRAO Rdn. 45).

    a) Die Antragsgegnerin weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der Senat bei besonders gravierenden Straftaten - etwa schweren Fällen von Betrug und Untreue - einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich hält (Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, NJW-RR 2000, 1445; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 7; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls] = juris Rdn. 10; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, AnwBl. 2010, 289 [Ls] = juris Rdn. 8).

  • BGH, 10.05.2010 - AnwZ (B) 43/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach strafgerichtlicher

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08, juris, Tz. 4; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt 2009, 242 [Ls], Abdruck bei juris; Beschl. v. 9. November 2009, AnwZ (B) 13/09, juris, Tz. 14).
  • BGH, 09.11.2009 - AnwZ (B) 13/09

    Sofortige Beschwerde gegen eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft;

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei gravierenden Straftaten, wie sie auch hier vorliegen, ein zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren erforderlich (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, [...], zu einem mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall einer Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen falscher uneidlicher Aussage, versuchtem (Prozess-)Betrug, falscher Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat und Verleumdung).

    Dieser Regelzeitraum, der im vorliegenden Fall auch im Beschwerdeverfahren noch nicht abgelaufen ist, kann allerdings unterschritten werden, wenn das Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen lässt; das ist der Fall, wenn der Bewerber die Gewähr dafür bietet, dass er sein Leben wieder geordnet hat, und deshalb nicht mehr festgestellt werden kann, er sei für den Anwaltsberuf noch untragbar (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2008, a.a.O., Tz. 6 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009, a.a.O., unter II 2 b).

    Hinzu kommt, dass der Antragsteller, wie unter II 3 b a.A. ausgeführt, nicht bereit ist, seine Straftaten einzugestehen und sich davon zu distanzieren; auch dies fällt zu seinen Lasten ins Gewicht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009, a.a.O.).

  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Fortdauer der Berufsunwürdigkeit nach

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08, juris Rdn. 4; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 6; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls], juris Rdn. 6; Feuerich/Weyland, aaO, § 7 Rdn. 36 m.w.N.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 7 BRAO Rdn. 45).

    c) Bei Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts (zu diesem Gesichtspunkt: Senat, Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09 juris Rdn. 12) hält der Senat einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, NJW-RR 2000, 1445; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 7; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls], juris Rdn. 10; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, AnwBl. 2010, 289 [Ls], juris Rdn. 8; Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09, juris Rdn. 6).

  • BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen fehlender

    Auch dieser Antrag blieb erfolglos (siehe Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris und BVerfG, Beschluss vom 8. September 2009 - 1 BvR 1674/09).

    Die hierin zum Ausdruck kommende Uneinsichtigkeit des Klägers steht einer günstigen Prognose über sein zukünftiges Verhalten entgegen (so bereits Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009, aaO).

  • BGH, 09.11.2009 - AnwZ (B) 44/09

    Sofortige Beschwerde gegen eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft;

    18 Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei gravierenden Straftaten, wie sie auch hier vorliegen, ein zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren erforderlich (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris, zu einem mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall einer Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen falscher uneidlicher Aussage, versuchtem (Prozess-)Betrug, falscher Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat und Verleumdung).

    Dieser Regelzeitraum, der im vorliegenden Fall auch im Beschwerdeverfahren noch nicht abgelaufen ist, kann allerdings unterschritten werden, wenn das Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen lässt; das ist der Fall, wenn der Bewerber die Gewähr dafür bietet, dass er sein Leben wieder geordnet hat, und deshalb nicht mehr festgestellt werden kann, er sei für den Anwaltsberuf noch untragbar (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2008, aaO, Tz. 6 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009, aaO, unter II 2 b).

    Hinzu kommt, dass der Antragsteller, wie unter II 3 b aa ausgeführt, nicht bereit ist, seine Straftaten einzugestehen und sich davon zu distanzieren; auch dies fällt zu seinen Lasten ins Gewicht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009, aaO).

  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10

    Wiederzulassung zu Rechtsanwaltschaft: Versagung wegen Berufsunwürdigkeit

    Bei gravierenden Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts - wie etwa bei Untreue und Betrug zulasten von Mandanten - hält der Senat einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO Rn. 9; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO Rn. 6; vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris Rn. 10; jeweils m.w.N.).
  • AGH Baden-Württemberg, 17.10.2009 - AGH 31/09

    Versagung des Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtssuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; BVerfGE 63, 266, 288 [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80]; 72, 51, 65; BGH, zuletzt Beschl. v. 15.06.2009 - AnwZ (B) 59/08, [...]; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Auflage, § 7 Rn 36 m. w. N.).

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (st. Rspr., BGH, Beschl. v. 15.06.2009, a.a.O.).

    Bei schwerwiegenden Fällen von Betrug und Untreue hat der BGH eine Wohlverhaltensphase von in der Regel 15 bis 20 Jahren gefordert, allerdings im Einzelfall auch kürzere Zeiten genügen lassen (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 03.11.2008 - AnwZ(B) 1/08, [...]; zuletzt Beschl. v. 15.06.2009 a.a.O.).

  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 16/14

    Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit ist bei der zu treffenden Entscheidung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris Rn. 6; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4 und vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 f.; Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, HFR 2012, 447 und Beschluss vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 40/12, BRAK-Mitt. 2013, 197 Rn. 6; siehe auch BVerfGE 63, 266, 287 f.; 72, 51, 65).
  • BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17

    Wiederzulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft hinsichtlich

  • BGH, 07.12.2009 - AnwZ (B) 113/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Selbstanzeige wegen

  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17

    Beantragung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Voraussetzungen einer

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Rechtsprechung
   AGH Mecklenburg-Vorpommern, 27.03.2009 - AGH 1/08   

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AGH Mecklenburg-Vorpommern, 27.03.2009 - AGH 1/08 (https://dejure.org/2009,94732)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Anwaltliches Berufsrecht: Verstoß gegen das Vertretungsverbot bei Tätigkeit als Nachtragsliquidator nach Vorbefassung

  • BRAK-Mitteilungen

    Verstoß gegen Tätigkeitsverbot durch Übernahme einer Tätigkeit als Nachtragsliquidator

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 58 (Leitsatz)

    § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO
    Verstoß gegen Tätigkeitsverbot durch Übernahme einer Tätigkeit als Nachtragsliquidator

Papierfundstellen

  • BRAK-Mitt. 2009, 242
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Rechtsprechung
   AnwG Hamburg, 30.04.2009 - I AnwG 27/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,36866
AnwG Hamburg, 30.04.2009 - I AnwG 27/08 (https://dejure.org/2009,36866)
AnwG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.2009 - I AnwG 27/08 (https://dejure.org/2009,36866)
AnwG Hamburg, Entscheidung vom 30. April 2009 - I AnwG 27/08 (https://dejure.org/2009,36866)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BRAK-Mitt. 2009, 242
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