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   BGH, 22.09.2017 - AnwZ (Brfg) 51/16   

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https://dejure.org/2017,39387
BGH, 22.09.2017 - AnwZ (Brfg) 51/16 (https://dejure.org/2017,39387)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2017 - AnwZ (Brfg) 51/16 (https://dejure.org/2017,39387)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16 (https://dejure.org/2017,39387)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 8 BRAO, § 47 Abs 1 BRAO, § 7 Abs 2 IHKG
    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Befristete Anstellung als Hauptgeschäftsführer bei einer Industrie- und Handelskammer

  • IWW

    § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § ... 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 47 Abs. 1 BRAO, § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO, § 47 BRAO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 105 VwGO, § 164 ZPO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, §§ 1, 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 BRAO, § 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Art. 12 Abs. 1 GG, § 143 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

  • Wolters Kluwer

    Widerruf einer Anwaltszulassung im Falle einer unvereinbaren Tätigkeit; Vorübergehendende Tätigkeit im öffentlichen Dienst; Einschränkung der Freiheit der Berufswahl; Schutz des Erscheinungsbilds einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur im Interesse einer ...

  • Anwaltsblatt

    § 14 BRAO, § 47 BRAO
    Anwälte bei Handelskammern: Befristet ist nicht gleich vorübergehend

  • Anwaltsblatt

    § 14 BRAO, § 47 BRAO
    Anwälte bei Handelskammern: Befristet ist nicht gleich vorübergehend

  • rewis.io

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Befristete Anstellung als Hauptgeschäftsführer bei einer Industrie- und Handelskammer

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Widerruf der Zulassung des Hauptgeschäftsführers einer IHK

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8; BRAO § 47 Abs. 1 S. 2
    Widerruf einer Anwaltszulassung im Falle einer unvereinbaren Tätigkeit; Vorübergehendende Tätigkeit im öffentlichen Dienst; Einschränkung der Freiheit der Berufswahl; Schutz des Erscheinungsbilds einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur im Interesse einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Befristete Anstellung als Hauptgeschäftsführer bei einer Industrie- und Handelskammer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2017, 1229
  • AnwBl Online 2017, 748
  • BRAK-Mitt. 2018, 41
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer

    Auszug aus BGH, 22.09.2017 - AnwZ (Brfg) 51/16
    Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege schützt sie das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden, und dient damit einem legitimen gesetzgeberischen Ziel (BVerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3; Urteil vom 25. November 2013 - Anwz (Brfg) 10/12, NJW-RR 2014, 498 Rn. 6).

    Der Rechtsanwalt soll als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§§ 1, 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 BRAO) frei sein von Abhängigkeiten jeglicher Art. Hierzu gehört auch die äußere Unabhängigkeit vom Staat (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3).

    Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 5).

    Die Umstände, welche den erkennenden Senat im Beschluss vom 10. Oktober 2011 (AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534) veranlasst haben, die Tätigkeit des damals klagenden IHK-Geschäftsführers nicht für unvereinbar mit dem Anwaltsberuf zu halten, sind im Fall des Klägers überwiegend nicht erfüllt.

    Im damaligen Fall trat der IHK-Geschäftsführer im hoheitlichen Aufgabenbereich der IHK nicht nach außen als Entscheidungsträger in Erscheinung, weswegen er aus Sicht des rechtsuchenden Publikums an der Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht in maßgeblicher Weise beteiligt war (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 20).

    Der Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2011 (AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534) enthält Leitlinien, anhand derer die vom Kläger aufgeworfene Frage im Einzelfall geprüft werden kann.

    Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, welche der Vielgestaltigkeit der Anforderungen und Dienstleistungen im breit gefächerten öffentlichen Dienst gerecht wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011, aaO Rn. 4).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 893/09

    Zur Unvereinbarkeit der Ausübung des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als

    Auszug aus BGH, 22.09.2017 - AnwZ (Brfg) 51/16
    aa) Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO, welche den Widerruf einer Anwaltszulassung im Falle einer unvereinbaren Tätigkeit ermöglicht, schränkt die Freiheit der Berufswahl ein, die grundsätzlich das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 13; NJW 2013, 3357 Rn. 21; BGH, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 35/15, NJW-RR 2016, 814 Rn. 15; vom 7. November 2016 - AnwZ (Brfg) 58/14, NJW-RR 2017, 439 Rn. 13).

    Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege schützt sie das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden, und dient damit einem legitimen gesetzgeberischen Ziel (BVerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3; Urteil vom 25. November 2013 - Anwz (Brfg) 10/12, NJW-RR 2014, 498 Rn. 6).

  • BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 25/93

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Unvereinbarkeit einer Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 22.09.2017 - AnwZ (Brfg) 51/16
    aa) Eine vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn das Dienstverhältnis entweder von vornherein auf begrenzte Zeit oder unter Bedingungen geschlossen wird, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge haben werden (BGH, Beschluss vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, BGHZ 49, 238, 239; vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 25/93, BRAK-Mitt. 1993, 219, 220).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die unbefristete Anstellung bei einer nicht auf Dauer eingerichteten Behörde nicht "vorübergehend" ist, wenn der Zeitpunkt der Auflösung der Behörde nicht absehbar ist (BGH, Beschluss vom 13. September 1993, aaO).

  • BGH, 20.12.2016 - AnwZ (Brfg) 39/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei

    Auszug aus BGH, 22.09.2017 - AnwZ (Brfg) 51/16
    Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, juris Rn. 9 mwN; st.Rspr.).
  • BGH, 25.11.2013 - AnwZ (Brfg) 10/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Akquisitorische Tätigkeit des

    Auszug aus BGH, 22.09.2017 - AnwZ (Brfg) 51/16
    Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege schützt sie das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden, und dient damit einem legitimen gesetzgeberischen Ziel (BVerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3; Urteil vom 25. November 2013 - Anwz (Brfg) 10/12, NJW-RR 2014, 498 Rn. 6).
  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 35/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit eines

    Auszug aus BGH, 22.09.2017 - AnwZ (Brfg) 51/16
    aa) Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO, welche den Widerruf einer Anwaltszulassung im Falle einer unvereinbaren Tätigkeit ermöglicht, schränkt die Freiheit der Berufswahl ein, die grundsätzlich das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 13; NJW 2013, 3357 Rn. 21; BGH, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 35/15, NJW-RR 2016, 814 Rn. 15; vom 7. November 2016 - AnwZ (Brfg) 58/14, NJW-RR 2017, 439 Rn. 13).
  • BGH, 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 58/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft: Vereinbarkeit der Ausübung eines

    Auszug aus BGH, 22.09.2017 - AnwZ (Brfg) 51/16
    aa) Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO, welche den Widerruf einer Anwaltszulassung im Falle einer unvereinbaren Tätigkeit ermöglicht, schränkt die Freiheit der Berufswahl ein, die grundsätzlich das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 13; NJW 2013, 3357 Rn. 21; BGH, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 35/15, NJW-RR 2016, 814 Rn. 15; vom 7. November 2016 - AnwZ (Brfg) 58/14, NJW-RR 2017, 439 Rn. 13).
  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 36/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 22.09.2017 - AnwZ (Brfg) 51/16
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls:

    Auszug aus BGH, 22.09.2017 - AnwZ (Brfg) 51/16
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 22.09.2017 - AnwZ (Brfg) 51/16
    Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011- AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; st.Rspr.) war der Kläger seit mehr als 10 Jahren als Hauptgeschäftsführer der IHK W.                         tätig.
  • BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11

    Anforderungen des Art 12 Abs 1 GG (Berufsfreiheit) an die Handhabung

  • BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 11/67

    Rechtsanwalt als Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer

  • BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 20/18

    Möglichkeit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für ein Arbeitsverhältnis

    Jedoch können für die Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegenstehen kann, die Grundsätze der Rechtsprechung des Senats zu einem mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarenden Zweitberuf nach § 7 Nr. 8 BRAO (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3 ff.; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14) nicht uneingeschränkt übertragen werden.

    Der Rechtsanwalt soll als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§§ 1, 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 BRAO) frei sein von Abhängigkeiten jeglicher Art. Hierzu gehört auch die äußere Unabhängigkeit vom Staat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14; BVerfGE 87, 287, 324; BVerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 23; jeweils mwN).

    Eine Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst kann somit nur dann angenommen werden, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO Rn. 4; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, aaO; BVerfGE, aaO S. 324 f.; BVerfG, aaO; jeweils mwN).

    Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO Rn. 5; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, aaO).

    Ob dies der Fall ist, ist auch insoweit anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, aaO; vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 c bb (3); Löwe/Wallner/Werner, aaO); hierbei ist auch der Aufgabenbereich der Körperschaft, bei welcher der Syndikusrechtsanwalt angestellt ist, zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO).

  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 25/18

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit als "Abteilungsleiter

    Soweit nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4 f.; vom 14. Mai 2009 - AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 2009, 1359 Rn. 6, 8 f. und vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14 zu § 7 Nr. 8 bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) die Tätigkeit eines niedergelassenen Rechtsanwalts mit einer zweitberuflichen Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen Staatsnähe mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein kann, was jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, können die insoweit entwickelten Grundsätze und Argumente - entgegen der Auffassung der Klägerin - auf die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts für seinen öffentlichrechtlichen Arbeitgeber nicht einfach übertragen werden (vgl. nur Senat, Urteile vom 15. Oktober 2018, aaO Rn. 17 ff. bzw. Rn. 31 ff., insbesondere Rn. 37 f.).

    Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Körperschaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestellt ist, als auch deren Bedeutung im Bereich der Niederlassung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (Senat, Beschlüsse vom 25. Februar 2008, aaO Rn. 5; vom 14. Mai 2009, aaO Rn. 9 und vom 22. September 2017, aaO Rn. 14).

  • BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 38/18

    Zulassungsverbot eines Syndikusrechtsanwalts bei Tätigkeit für

    aa) Dabei können die Grundsätze und Argumente der Senatsrechtsprechung, wonach die Tätigkeit eines niedergelassenen Rechtsanwalts mit einer zweitberuflichen Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen Staatsnähe mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein kann, was jeweils im Einzelfall zu prüfen ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14; vom 14. Mai 2009 - AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 2009, 1359 Rn. 8 ff. und vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4 f.), auf die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht einfach übertragen werden.
  • BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 68/17

    Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt aufgrund der Tätigkeit im

    Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4 f.; vom 14. Mai 2009 - AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 2009, 1359 Rn. 8 ff.; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14).
  • BGH, 06.05.2019 - AnwZ (Brfg) 38/17

    Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

    Die Senatsrechtsprechung zur Unvereinbarkeit einer hoheitlichen Tätigkeit im Zweitberuf mit einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4 f.; vom 14. Mai 2009 - AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 2009, 1359 Rn. 8 ff.; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14) lässt sich auf die Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts jedoch nicht uneingeschränkt übertragen.
  • BGH, 06.05.2019 - AnwZ (Brfg) 31/17

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt aufgrund der Tätigkeit

    Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4 f.; vom 14. Mai 2009 - AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 1009, 1359 Rn. 8 ff.; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14).
  • BGH, 13.11.2018 - AnwZ (Brfg) 35/18

    Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt i.R.d. Tätigkeit als

    Soweit nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4 f.; vom 14. Mai 2009 - AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 2009, 1359 Rn. 6, 8 f. und vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14 zu § 7 Nr. 8 bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) die Tätigkeit eines niedergelassenen Rechtsanwalts mit einer zweitberuflichen Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen Staatsnähe mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein kann, was jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, können die insoweit entwickelten Grundsätze und Argumente - entgegen der Auffassung der Klägerin - auf die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts für seinen öffentlichrechtlichen Arbeitgeber nicht ohne weiteres übertragen werden (vgl. nur Senat, Urteile vom 15. Oktober 2018, aaO Rn. 17 ff. bzw. Rn. 31 ff., insbesondere Rn. 37 f.).

    Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Körperschaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestellt ist, als auch deren Bedeutung im Bereich der Niederlassung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (Senat, Beschlüsse vom 25. Februar 2008, aaO Rn. 5; vom 14. Mai 2009, aaO Rn. 9 und vom 22. September 2017, aaO Rn. 14).

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