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   BGH, 29.01.1996 - AnwZ (B) 52/95   

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BGH, 29.01.1996 - AnwZ (B) 52/95 (https://dejure.org/1996,13047)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1996 - AnwZ (B) 52/95 (https://dejure.org/1996,13047)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95 (https://dejure.org/1996,13047)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BRAK-Mitt. 1996, 122
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.11.1992 - AnwZ (B) 34/92

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bei strafbarem Fehlverhalten

    Auszug aus BGH, 29.01.1996 - AnwZ (B) 52/95
    Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, muß stets das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Anwaltsstandes gegen das Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden (st.Rspr.: vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 48/89 - und vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92 - BRAK-Mitt. 1993, 42, 43 m.w.N.).

    Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (beispielsweise bei geringfügigem betrügerischen und steuerunehrlichen Verhalten) bis zu 15 oder 20 Jahren (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen und einer falschen eidesstattlichen Versicherung), ausnahmsweise sogar noch mehr (Senatsbeschluß vom 30. November 1992 a.a.O.).

  • BGH, 04.12.1989 - AnwZ (B) 48/89

    Rücknahme einer Anwaltszulassung wegen eines Vorsatzdeliktes - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 29.01.1996 - AnwZ (B) 52/95
    Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wies der Senat mit Beschluß vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 48/89 - zurück.

    Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, muß stets das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Anwaltsstandes gegen das Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden (st.Rspr.: vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 48/89 - und vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92 - BRAK-Mitt. 1993, 42, 43 m.w.N.).

  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10

    Wiederzulassung zu Rechtsanwaltschaft: Versagung wegen Berufsunwürdigkeit

    Dasselbe gilt, wenn nach der die Unwürdigkeit begründenden Tat neue - selbst kleinere - Verfehlungen hinzugekommen sind (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, aaO; vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95, BRAK-Mitt. 1996, 122 f.).

    In anderen Fällen, in denen der Betroffene erneut straffällig geworden war, hat der Senat sogar den Ablauf einer Zeitspanne von acht Jahren seit der letzten Straftat für eine Wiederzulassung genügen lassen (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95, aaO; vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, aaO Rn. 10).

  • BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 8/99

    Unwürdigkeit des Rechtsanwalts

    Abzuwägen sind jeweils das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität und der Erhaltung des Ansehens des Anwaltsstandes (st. Rspr.: vgl. Senatsbeschlüsse v. 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 - NJW 1988, 1793 = BRAK-Mitt. 1988, 147; v. 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95 - BRAK-Mitt. 1996, 122).

    Der Senat hat in leichteren Fällen einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren als ausreichend angesehen, bei besonders gravierenden Straftaten, etwa schweren Fällen von Betrug und Untreue, jedoch einen zeitlichen Abstand von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten (vgl. Senatsbeschlüsse v. 20. Januar 1995 - AnwZ (B) 16/94 - BRAK-Mitt. 1995, 162; v. 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95 - BRAK-Mitt. 1996, 122).

  • BGH, 06.07.1998 - AnwZ (B) 10/98

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit - Abwägung im

    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes gegeneinander abzuwägen (st. Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95 - BRAK-Mitt. 1996, 122).

    Der Senat hat (Wieder-)Zulassungen als möglich angesehen, wenn nach den Verfehlungen in leichteren Fällen vier bis fünf Jahre, in schweren Fällen bis zu 15 oder 20 Jahre vergangen waren (Senatsbeschluß vom 20. Januar 1995 - AnwZ (B) 16/94 - m.w.N.; Senatsbeschluß vom 29. Januar 1996 aaO).

    Schon dieser Abschluß des Verfahrens und die seither inzwischen wiederum vergangene Zeit lassen die Bedeutung dieses Umstands bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als gering erscheinen (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Januar 1996 aaO).

  • BGH, 12.04.1999 - AnwZ (B) 67/98

    Unwürdigkeit der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft nach schweren

    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsberufs gegeneinander abzuwägen (st. Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95 - BRAK-Mitt. 1996, 122).

    Der Senat hat (Wieder-)Zulassungen als möglich angesehen, wenn nach den Verfehlungen in leichteren Fällen vier bis fünf Jahre, in schweren Fällen bis zu 15 oder 20 Jahre vergangen waren (Senatsbeschluß vom 20. Januar 1995 - AnwZ (B) 16/94 - BRAK-Mitt. 1995, 162 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 29. Januar 1996 aaO).

  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 64/99
    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers an beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit an der Integrität des Anwaltsberufs gegeneinander abzuwägen (Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95 - BRAK-Mitt. 1996, 122).
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