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   BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 48/08   

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BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 48/08 (https://dejure.org/2009,5065)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2009 - AnwZ (B) 48/08 (https://dejure.org/2009,5065)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08 (https://dejure.org/2009,5065)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung für das Erbrecht insbesondere in praktischer Hinsicht; Fallbegriff im Erbrecht; Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens

  • Anwaltsblatt

    FAO § 5 Satz 1 Buchst. m, § 14 f
    Fachanwalt Erbrecht: Nachweis praktischer Erfahrung

  • Anwaltsblatt

    FAO §§ 5 Satz 1 Buchst. m, 14 f
    Fachanwalt Erbrecht: Nachweis praktischer Erfahrung

  • Judicialis

    FAO § 1; ; FAO § 2 Abs. 1; ; FAO § 5; ; FAO § 14

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Fachanwalt - Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Erbrecht

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 39 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 5, 14f FAO
    Fachanwalt - Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Erbrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FAO § 1; FAO § 2 Abs. 1; FAO § 5; FAO § 14
    Voraussetzungen der Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Erbrecht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fachanwaltstitel: Die Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen ist kein erbrechtlicher Fall, der besondere praktische Erfahrung im Erbrecht nachweist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Fälle des angehenden Fachanwalts

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    FAO §§ 5 Satz 1 Buchst. m, 14 f
    Fachanwalt Erbrecht

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    FAO § 5 Satz 1 Buchst. m, § 14 f
    Fachanwalt Erbrecht: Nachweis praktischer Erfahrung

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Fachanwalt - Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Erbrecht

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 39 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 5, 14f FAO
    Fachanwalt - Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Erbrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 956
  • FamRZ 2009, 1320
  • DB 2009, 1461
  • AnwBl 2009, 549
  • AnwBl 2009, 649
  • AnwBl Online 2009, 85
  • AnwBl Online 2009, 97
  • BRAK-Mitt. 2009, 177
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 36/05

    Gewichtung der Fälle für die Erlangung der Fachanwalts-Qualifikation; Begriff des

    Auszug aus BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 48/08
    Ein Fall im Sinne des § 5 Satz 1 FAO ist, wie der Senat entschieden hat, jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind (BGHZ 166, 292 = NJW 2006, 1513 Tz. 12 m.w.N.; zustimmend Hartung/ Römermann-Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., § 5 FAO Rdn. 45; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 5 FAO Rdn. 4; Kleine-Cosack, BRAO, 5. Aufl., Anh. I 2, § 5 Rdn. 6).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung in dem in § 14f FAO näher umschriebenen Fachgebiet Erbrecht liegt; dafür genügt es, wenn eine Frage aus diesem Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann (vgl. BGHZ 166, 292 Ls. 2 und Tz. 22).

  • BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 17/07

    Nachweis der Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht; Bearbeitung von

    Auszug aus BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 48/08
    Fälle aus den in § 14f FAO genannten Rechtsgebieten außerhalb des Erbrechts können als erbrechtliche Fälle nur anerkannt werden, wenn bei ihnen auch erbrechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung "eine Rolle spielen" (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW 2008, 3001 = BRAK-Mitt. 2008, 135 Tz. 10 zum Arbeitsrecht).
  • BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11

    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Anwendung der Gewichtungsregelung;

    Eine - auch erhebliche - Mindergewichtung ist vorzunehmen, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt oder sie Teil eines Verfahrensverbundes sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2009, AnwZ (B) 48/08, FamRZ 2009, 1320 Rn. 21, 30 f.).

    Denn hierfür reicht bereits aus, dass auch erbrechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung "eine Rolle spielen" (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, FamRZ 2009, 1320 Rn. 9; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff. [zum Arbeitsrecht]).

    An die Prüfung, wie viele Fälle aus dem betreffenden Fachgebiet der Anwalt vorgelegt hat, schließt sich daher zwingend die nach § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) gebotene einzelfallbezogene Bewertung der jeweiligen Fälle an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, aaO; vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 19 f.; Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 8. Aufl., § 5 FAO Rn. 23).

    In die letztgenannte Kategorie sind etwa Fälle einzuordnen, bei denen sich eine Rechtsfrage stellt, die bereits wiederholt in anderen Fällen aufgeworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 26 ff. einerseits und Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 21 andererseits).

    Der Senat hat dementsprechend eine Herabstufung des Fallgewichts in einer Erbrechtssache nicht schon deswegen vorgenommen, weil sich die erbrechtliche Problematik auf die Erhebung der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB beschränkte (Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 19 ff.).

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich dann, wenn sich dem Bewerber in unterschiedlichen Fällen dieselben fachrechtlichen Fragen gestellt haben, eine Mindergewichtung der Wiederholungsfälle (nicht des ersten Falles) zwar in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 18, 21), aber nicht zwingend ist.

    Eine - auch erhebliche - Mindergewichtung ist aber dann gerechtfertigt und geboten, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt oder weil sie Teil eines Verfahrensverbundes sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 21, 30 f.).

    Weiter geht die Beklagte in ihrer Auffassung fehl, dass eine Mindergewichtung (vgl. etwa die von ihr mindergewichteten Fälle Nr. 1, 2, 6, 8 bis 11, 13, 15, 19, 25, 28, 34, 37, 40, 44, 45 aus der Teilliste "Beratungen") stets vorzunehmen sei, wenn eine einfach gelagerte und damit ohne großen zeitlichen Aufwand zu beantwortende Rechtsfrage zu beurteilen gewesen sei (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 19 ff.).

    Dass es sich hierbei um eine einfache Fragestellung handelte, rechtfertigt nicht die von der Beklagten vorgenommene Herabstufung auf den Faktor 0, 2. Die Beklagte hat hierbei verkannt, dass sich die vom Senat im Beschluss vom 20. April 2009 (AnwZ (B) 48/08, aaO) gebilligte Mindergewichtung auf 0, 2 auf besonders gelagerte Fallgestaltungen (eng miteinander verknüpfte Wiederholungsfälle) bezogen hat.

  • BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 58/12

    Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht": Anforderungen an

    Der Kläger übersieht hierbei, dass nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung, ob eine Fallbearbeitung ausreichende praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Fachgebiet - hier dem Arbeitsrecht - vermittelt, danach zu unterscheiden ist, ob der Fall originär diesem Gebiet zuzurechnen ist oder ob er thematisch einem anderen Rechtsbereich unterfällt und lediglich Berührungspunkte zum relevanten Fachgebiet aufweist (Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8 ff.).

    (1) Ein thematisch dem Gebiet des Arbeitsrechts zuzuordnender Fall ist schon dann als arbeitsrechtlicher Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO anzuerkennen, wenn eine Frage aus den in § 10 FAO bestimmten Bereichen des Arbeitsrechts zumindest erheblich werden kann (Senatsbeschlüsse vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, teilweise nicht abgedruckt in BGHZ 166, 292, Rn. 22, 29 [für Steuerrecht]; vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 8 [für Erbrecht]).

    (2) Einen ausreichenden inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht weist ein Fall, der auf dem Gebiet des Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrechts liegt, entgegen der Auffassung des Klägers nur dann auf, wenn bei ihm arbeitsrechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung (tatsächlich) eine Rolle spielen (Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 12 [für Arbeitsrecht]; vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9 [für Erbrecht]).

    Es muss aber im Rahmen eines arbeitsförderungs- oder sozialrechtlichen Falles im maßgeblichen Referenzzeitraum eine für die juristische Bearbeitung relevante arbeitsrechtliche Frage aufgeworfen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08 aaO).

    Solche Fälle werden also nicht schon dadurch zu arbeitsrechtlichen Fällen im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO, dass bei der Prüfung eines sozialversicherungs- oder arbeitsförderungsrechtlichen Anspruchs nebenbei arbeitsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind, die keiner näheren Befassung bedürfen, weil sie sich als unproblematisch darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO [für eine unstreitige Gesamtrechtsnachfolge bei einem nicht originär dem Erbrecht zuzuordnenden Fall]).

    bb) Ob bei Nebengebieten zum Arbeitsrecht ausreichende arbeitsrechtliche Bezüge vorliegen, ist letztlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 10 [zum Erbrecht]).

    Danach wird ein Fall, dessen Schwerpunkt in einem anderen Gebiet liegt, nicht schon dadurch zu einem erbrechtlichen Fall, dass einem Anspruch etwa eine unstreitige Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9).

    Dies reicht für den Erwerb einer arbeitsrechtlichen Expertise nach den vom Senat aufgestellten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 12; vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9) und oben (unter I 2 a aa) beschriebenen Maßstäben nicht aus.

    Auch wenn der Begriff "rechtsförmliches Verfahren" in der Fachanwaltsordnung nicht immer einheitlich gebraucht wird, gilt jedoch für alle Fachanwaltsgebiete, dass nicht jedes durch einen Antrag in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren unter den Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens fällt, sondern nur ein solches, das durch eine Verfahrensordnung, insbesondere also durch Form- und Fristvorschriften, geregelt ist (Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 13 m.w.N.).

    Damit warf das Verfahren eine für die juristische Bearbeitung relevante arbeitsrechtliche Frage auf, was gleichzeitig bedeutet, dass ein arbeitsrechtlicher Aspekt für die argumentative Auseinandersetzung eine Rolle spielte (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9).

  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 54/13

    Verleihungsvoraussetzungen für die Fachanwaltsbezeichnung für "Urheber- und

    Das ist nur der Fall, wenn sie Bezüge zu beiden Fachgebieten hat, das heißt wenn Fragen aus beiden Fachgebieten für die argumentative Auseinandersetzung "eine Rolle spielen" (vgl. Senat, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 9).

    Maßgebend ist mithin ausschließlich, ob der konkret vom Antragsteller bearbeitete Fall einem der genannten Bereiche zuzuordnen ist (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 13 f.; Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8).

    Der verschiedene Rechtsgebiete berührende Fall muss vielmehr eine für die juristische Bearbeitung relevante erbrechtliche Frage aufwerfen, das heißt einen Bearbeitungsschwerpunkt im Erbrecht enthalten (Senat, Beschluss vom 20. April 2009, aaO Rn. 9; zur Erforderlichkeit eines Bearbeitungsschwerpunktes im Fachgebiet vgl. Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 5. Aufl., § 5 FAO Rn. 58 ff.).

    Entscheidend ist vielmehr die konkrete von der Bearbeitung betroffene Fragestellung (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2014, aaO Rn. 15 ff.; Beschluss vom 20. April 2009, aaO Rn. 7 ff.; Hartung/Scharmer, aaO § 5 FAO Rn. 54, 67), die im Rahmen der Geltendmachung der Vergütungsforderung durch die Klägerin eine Rolle gespielt hat.

  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 85/09

    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Höhergewichtung von Fällen mit mehreren

    Ein Fall im Sinne von § 5 Satz 1 FAO a.F. ist jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind (BGH, Beschl. v. 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 12; BGH, Beschl. v. 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 7).

    Daran kann es etwa fehlen, wenn infolge einer Beschränkung des Streitstoffs Fragen aus dem betreffenden Fachgebiet nicht mehr erheblich sind (vgl. BGH, Beschl. v. 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8 f.).

    Im maßgeblichen Zeitraum muss daher eine Frage aus diesem Fachgebiet behandelt worden sein (vgl. BGH, Beschl. v. 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 22; BGH, Beschl. v. 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8).

  • AGH Hessen, 14.07.2014 - 1 AGH 4/14

    Fachanwaltschaften: Nachholung einer versäumten Fortbildung

    Eine Minderbewertung selbst mit 0, 2 ist in der Rechtsprechung als möglich anerkannt (BGH, Beschl. v. 20.4.2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 ff.).

    Das ergibt sich aus der Legaldefinition des Begriffs des rechtsförmlichen Verfahrens für das Steuerrecht in § 5 Abs. 1 Satz 1b FAO, nach der nur Einspruchs- und Klageverfahren als rechtsförmliche Verfahren gelten (vgl. BGH, Beschl. v. 20.4.2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177, 178 m.w.N.).

    Auch der verschiedene Rechtsgebiete berührende Fall muss eine für die juristische Bearbeitung relevante erbrechtliche Frage aufwerfen, das heißt einen Bearbeitungsschwerpunkt im Erbrecht enthalten (vgl. BGH, Beschl. v. 20.4.2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177, 178; Senatsbeschl. v. 25.2.2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW 2008, 3001 = BRAK-Mitt. 2008, 135, Rdnr. 10 zum Arbeitsrecht).

    Ein solcher Bezug zum Erbrecht muss auch bei den Fällen gewahrt sein, die in die in § 14f FAO aufgeführten, mit dem Erbrecht häufig in Beziehung stehenden Rechtsgebiete übergreifen (Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht; Internationales Privatrecht, Steuerrecht) (vgl. BGH, Beschl. v. 20.4.2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177; 178).

  • BGH, 20.10.2023 - AnwZ (Brfg) 28/23

    Erwerb eines FA-Titels: Serienfälle können geringer gewichtet werden!

    Sie ist jedoch gerechtfertigt, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt und eine gleich gelagerte rechtliche Problematik zugrunde liegt (Senat, Urteile vom 28. November 2016 - AnwZ (Brfg) 53/15, AnwBl 2017, 442 Rn. 23 und vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 38; Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt 2009, 177 Rn. 18 f., 21, 31; vgl. zu Serienfällen Scharmer in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Aufl., § 5 FAO Rn. 413 ff.).

    Dabei ist hinsichtlich der sich wiederholenden Rechtsfragen und der ihnen zugrundeliegenden, im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalte jeweils auf das Fachgebiet abzustellen, für das besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen sind (vgl. Senat, Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 37 f.; Beschluss vom 20. April 2009, aaO (jeweils Fachgebiet Erbrecht); vgl. auch Beschluss vom 14. November 2018 - AnwZ (Brfg) 29/18, BRAK-Mitt 2019, 32 Rn. 8 ff. (Fachgebiet Medizinrecht); Scharmer, aaO Rn. 395).

  • BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 11/16

    Voraussetzungen für die Verleihung des Fachanwaltstitels für Medizinrecht; Erwerb

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung in dem jeweils näher umschriebenen Bereich liegt, wofür es erforderlich ist, dass eine bearbeitete Frage aus dem Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann (vgl. nur Beschlüsse vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 22 und vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8).
  • AGH Niedersachsen, 29.08.2011 - AGH 12/10

    Anforderungen an den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen auf dem

    Während der AGH Bremen in seinem Beschluss vom 03.12.2003 (1 AGH 2/2002, BRAK-Mitt. 2004, S. 85 ff.) und ihm folgend der Thüringer AGH (Beschluss vom 15.11.2004 - AGH 2/04, BRAK-Mitt. 2005, S. 134 ff.) ohne nähere Begründung die Auffassung vertreten haben, dass jeder Fall zumindest mit 0, 5 zu gewichten sei, hat der BGH (Beschluss vom 20.04.2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, S. 177 ff.) nun entschieden, dass bei Wiederholungsfällen eine Mindergewichtung "mit einem Faktor von höchstens 0, 2" zulässig sei.

    Folgt man der Auffassung des BGH in seinem Beschluss vom 20.04.2009 (aaO.) und lässt eine Mindergewichtung mit bis zu 0, 2 pro Fall zu, würde dies, wenn man den ersten von mehreren Wiederholungsfällen mit 1, 0 gewichtet, bedeuten, dass der Antragsteller die Bearbeitung von 396 Fällen nachweisen müsste.

  • AGH Hamburg, 26.07.2016 - II ZU 2/14

    Voraussetzungen der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Sozialrecht:

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung in dem in § 11 FAO näher umschriebenen Fachgebiet Sozialrecht liegt; dafür genügt es, wenn eine Frage aus diesem Fachgebiet erheblich ist (s. nur BGH, Beschluss v. 06.03.2006, AnwZ (B) 36/05; Beschluss v. 20.04.2009, AnwZ (B) 48/08; Beschluss v. 08.04.2013, AnwZ (Brfg) 54/11; BGH, Urt. v. 10.03.2014, AnwZ (Brfg) 58/12 oder BGH, Urt. v. 09.02.2015, AnwZ (Brfg) 54/13).

    An solchen Bezügen fehlt es, wenn sozialrechtliche Fragestellungen für die gerichtliche Fallbearbeitung letztlich nicht relevant sind (s. nur BGH, Urt. v. 10.03.2014, AnwZ (Brfg) 58/12, Rz. 20), etwa weil sie nur im Rahmen einer Vorprüfung erwogen wurden (so die Beispiele aus BGH, Urt. v. 09.02.2015, AnwZ (Brfg) 54/13) oder unstreitig sind (s. das Beispiel aus dem einen Fachanwalt für Erbrecht betreffenden Fall des BGH, Beschluss v. 20.04.2009, AnwZ (B) 48/08 über eine unstreitige Gesamtrechtsnachfolge).

    Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, nach der Rechtsprechung des BGH genüge es, wenn eine dem Sozialrecht zugehörige Fragestellung wenigstens erheblich sein könne (so bspw. BGH, Beschluss v. 06.03.2006, AnwZ (B) 36/05, Leitsatz 2 u. Textziffer 22 des Beschlusses zu dem Fall eines Fachanwaltes für Steuerrecht oder BGH, Beschluss v. 20.04.2009, AnwZ (B) 48/08, Textziffer 9 zu dem Fall eines Fachanwaltes für Erbrecht), mag dies für die Frage, ob überhaupt ein Fall aus dem Sozialrecht vorliegt, genügen.

    Aufgrund der in sozialrechtlicher Hinsicht gleichgelagerten Problematik hat dieser Fall von seiner Bedeutung, seinem Umfang und seiner Schwierigkeit her so geringes Gewicht, dass er als Nachweis für die praktischen Fähigkeiten im Sozialrecht neben dem als ein Fall gewerteten Fall Nr. 2 nur mit einem Faktor von 0, 5 in Ansatz gebracht werden kann (s. BGH, Beschluss v. 20.04.2009, AnwZ (B) 48/08).

  • BGH, 28.11.2016 - AnwZ (Brfg) 53/15

    Verleihungsvoraussetzungen für eine Fachanwaltsbezeichnung: Gewichtung der

    Sie ist jedoch gerechtfertigt, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt und eine gleich gelagerte rechtliche Problematik zugrunde liegt (Senat, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177, 179 f.; Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 38).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 29.10.2010 - 1 AGH 52/10

    Voraussetzungen der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht";

  • AGH Bayern, 24.11.2022 - BayAGH III - 4 - 8/20
  • BGH, 16.12.2013 - AnwZ (Brfg) 29/12

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Arbeitsrecht: Verfassungsmäßigkeit des

  • BGH, 27.04.2016 - AnwZ (Brfg) 3/16

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Bank- und Kapitalmarktrecht: Nachweis

  • BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 60/12

    Fachanwaltserwerb im Bau- und Architektenrecht: Durchführung eines Fachgesprächs

  • BGH, 25.09.2013 - AnwZ (Brfg) 52/12

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Arbeitsrecht: Fallbegriff und

  • AGH Bayern, 13.07.2011 - BayAGH I - 9/10

    Anwaltsgerichtsverfahren: Nachschieben von Fällen zu einem Fachanwaltsantrag im

  • BGH, 11.06.2012 - AnwZ (Brfg) 17/12

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Arbeitsrecht: Nachweis der besonderen

  • BGH, 05.07.2013 - AnwZ (Brfg) 58/12

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über die Verleihung einer

  • BGH, 17.08.2015 - AnwZ (Brfg) 39/14

    Anerkennung mehrerer "Fälle" im Sinne der FAO im Rahmen der Prüfung zum Führen

  • AGH Bayern, 16.07.2018 - BayAGH III - 4 - 12/17

    Fachanwaltschaften: Besondere praktische Erfahrungen im Erbrecht

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 28.08.2009 - 1 AGH 28/09

    Zurückweisung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung in Sachen Einzelpraxis

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Rechtsprechung
   BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 103/08   

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BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 103/08 (https://dejure.org/2009,4929)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2009 - AnwZ (B) 103/08 (https://dejure.org/2009,4929)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08 (https://dejure.org/2009,4929)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckung von Geldbußen im anwaltsgerichtlichen Verfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1581
  • BRAK-Mitt. 2009, 177
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.05.1965 - AnwZ (B) 7/65

    Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 103/08
    Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ 44, 25).
  • BGH, 05.02.1971 - I ZR 118/69

    Zahlungsaufforderungen einer Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 103/08
    Gegen die Vollstreckung des Kammerbeitrags ist nach § 84 Abs. 3 BRAO die Vollstreckungsgegenklage zulässig, und zwar zu den ordentlichen Gerichten, die allerdings an die Kammerbeschlüsse gebunden sind (BGHZ 55, 255 ).
  • BGH, 12.02.2001 - AnwSt (B) 2/00

    Ausschluss der Beschwerde in Anwaltssachen

    Auszug aus BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 103/08
    Sie entspricht nämlich einer Entscheidung des Oberlandesgerichts, gegen die nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (Senat , Beschl. v. 12. Februar 2001, AnwSt (B) 2/00, BRAK-Mitt. 2001, 139; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 116 Rdn. 67).
  • Drs-Bund, 08.01.1958 - BT-Drs III/120
    Auszug aus BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 103/08
    Mit dieser auf die ursprüngliche Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgehenden Regelung wollte der Gesetzgeber für die Vollstreckung von Geldbußen die gleiche Rechtslage herstellen wie für die Vollstreckung von Kammerbeiträgen nach dem heutigen § 84 Abs. 3 BRAO (= § 97 Abs. 3 BRAO-E) und des Zwangsgelds nach dem heutigen § 57 Abs. 4 BRAO (= § 69 Abs. 6 BRAO-E) (BT-Drucks. III/120 S. 119 f. zu § 219 BRAO-E).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZB 58/15

    Zwangsvollstreckung bei Zug um Zug Verurteilung: Schadenersatz gegen Abtretung

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581 Rn. 8).
  • LG Wiesbaden, 29.06.2015 - 4 T 91/15

    Zwangsvollstreckung bei Zug um Zug Verurteilung

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch noch unter der damaligen Rechtslage mit Beschluss vom 20.4.2009 die Erinnerung nach § 766 ZPO als den Rechtsbehelf für Einwände gegen die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angesehen (BGH NJW-RR 2009, 1581 [BGH 20.04.2009 - AnwZ (B) 103/08] ; ihm folgend Zöller/Stöber, 29. Aufl., § 900 ZPO Rn 39).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZB 71/15

    Ordnungsgemäßes Anbieten der vom Gläubiger zu erbringenden Gegenleistung durch

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581 Rn. 8).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZB 70/15

    Schadensersatzpflicht wegen des Verstoßes gegen die einem

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581 Rn. 8).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZB 69/15

    Schadensersatzpflicht wegen des Verstoßes gegen die einem

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581 Rn. 8).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZB 66/15

    Schadensersatzpflicht wegen des Verstoßes gegen die einem

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581 Rn. 8).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZB 73/15

    Ordnungsgemäßes Anbieten der vom Gläubiger zu erbringenden Gegenleistung durch

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581 Rn. 8).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZB 68/15

    Schadensersatzpflicht wegen des Verstoßes gegen die einem

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581 Rn. 8).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZB 65/15

    Schadensersatzpflicht wegen des Verstoßes gegen die einem

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581 Rn. 8).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZB 67/15

    Schadensersatzpflicht wegen des Verstoßes gegen die einem

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581 Rn. 8).
  • BGH, 27.01.2010 - AnwZ (B) 104/09

    Sofortige Beschwerde beim BGH (BGH) bei fehlender Zulassung derselben im

  • BGH, 16.06.2016 - I ZB 72/15

    Ordnungsgemäßes Anbieten der vom Gläubiger zu erbringenden Gegenleistung durch

  • LG Wiesbaden, 29.06.2015 - 4 T 94/15

    Zwangsvollstreckung bei Zug um Zug Verurteilung

  • AGH Niedersachsen, 18.01.2010 - AGH 18/09

    Gestattung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht";

  • LG Wiesbaden, 29.06.2015 - 4 T 98/15

    Zwangsvollstreckung bei Zug um Zug Verurteilung

  • LG Wiesbaden, 29.06.2015 - 4 T 96/15

    Zwangsvollstreckung bei Zug um Zug Verurteilung

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