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   BSG, 30.01.1986 - 2 RU 80/84   

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BSG, 30.01.1986 - 2 RU 80/84 (https://dejure.org/1986,268)
BSG, Entscheidung vom 30.01.1986 - 2 RU 80/84 (https://dejure.org/1986,268)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 1986 - 2 RU 80/84 (https://dejure.org/1986,268)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 59, 295
  • NZA 1986, 619
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 23.06.1977 - 2 RU 53/76

    Verfassungsmäßigkeit - Berufskrankheit - Lungenfibrose - Eisenstaub - Neue

    Auszug aus BSG, 30.01.1986 - 2 RU 80/84
    Diese Vorschrift ist keine "Härteklausel", nach der nur deshalb zu entschädigen wäre, weil die Nichtentschädigung für den Betroffenen eine individuelle Härte bedeuten würde (BSGE 44, 90, 93).

    Sinn des § 551 Abs. 2 RVO kann es deshalb nur sein, solche durch die Arbeit verursachten Krankheiten wie eine Berufskrankheit zu entschädigen, die nur deshalb nicht in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden sind, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen in ihrer Arbeit bei der letzten Fassung der Anlage 1 zu BKVO noch nicht vorhanden oder dem Verordnungsgeber nicht bekannt waren oder trotz Nachprüfung noch nicht ausreichten (BSGE 44, 90, 92; BSG SozR 5670 Anl. 1 Nr. 4302 Nr. 1; SozR 2200 § 551 Nr. 18; BVerfG SozR 2200 § 511 Nr. 19).

    Neu sind solche Erkenntnisse nur, wenn sie erst nach Erlaß der letzten Anlage 1 zur BKVO bekanntgeworden oder erst danach gewonnen worden sind oder sich erst nach diesem Zeitpunkt zur Berufskrankheitenreife verdichtet haben (BSGE 21, 296, 298; 35, 267, 268; 44, 90, 93; 49, 148, 150; BSG SozR 2200 § 551 Nr. 18; vgl. auch BVerfG SozR 2200 § 51 Nr. 19; Brackmann aaO S. 492p m.w.N.).

    Sie ist stets von jenen Erkenntnissen des Verordnungsgebers ausgegangen, die auf sonstige Weise festgestellt werden konnten (BSGE 44, 90, 94; 49, 148, 150; BSG Urteil vom 23. Juni 1977 - 2 RU 63/76 - BSG SozR 2200 § 551 Nr. 18).

    Das LSG hat keine nach der zur Zeit geltenden Neufassung der Anlage 1 zur BKVO gewonnenen oder erst danach dem Verordnungsgeber bekanntgewordenen oder sich zur Berufs-krankheitenreife verdichteten neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse i.S. der oben aufgezeigten Rechtsprechung des BSG festgestellt, die nach bewährten Forschungsergebnissen hinreichend wissenschaftlich gefestigt sind und nach denen die für die Feststellung von Berufskrankheiten erforderlichen Voraussetzungen - die, wie bereits dargelegt, auch im Rahmen des § 551 Abs. 2 RVO erfüllt sein müssen (BSGE 44, 90, 93) - auch bei Meniskusschäden bei Arbeiten über Tage gegeben sind.

  • BVerfG, 22.10.1981 - 1 BvR 1369/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung von Berufskrankheiten

    Auszug aus BSG, 30.01.1986 - 2 RU 80/84
    Den vom Kläger zitierten Ausführungen des BVerfG im Beschluß vom 22. Oktober 1981,- 1 BvR 1369/79 - (SozR 2200 § 551 Nr. 19), § 151 Abs. 2 RVO ziele auf die Lückenlosigkeit des Schutzes für alle Versicherten, "die an einer durch die Berufstätigkeit verursachten Krankheit leiden", kann daher nicht zugestimmt werden.

    Die oben angeführten Ausführungen des BVerfG gehören nicht zu den die Entscheidung über die verfassungskonforme Auslegung des Begriffs "neue Erkenntnisse" i.S. des § 551 Abs. 2 RVO tragenden Gründen des Beschlusses vom 22. Oktober 1981 (aaO).

    Auch das BVerfG hat in seinem Beschluß vom 22. Oktober 1981 (aaO) nicht angenommen, daß über die Ablehnung der Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit durch den Verordnungsgeber förmlich entschieden werden muß.

  • BSG, 23.06.1977 - 2 RU 63/76
    Auszug aus BSG, 30.01.1986 - 2 RU 80/84
    Das BVerfG hat außerdem in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1976 - 1 BvR 920/77 - (SozR 2200 § 551 Nr. 11) die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 23. Juni 1977 (2 RU 63/76 - USK 77 146) zurückgewiesen, das entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG ebenfalls nicht von der "Lückenlosigkeit" des Schutzes aller Versicherten gegen durch die Berufstätigkeit verursachten Krankheiten ausgeht.

    Sie ist stets von jenen Erkenntnissen des Verordnungsgebers ausgegangen, die auf sonstige Weise festgestellt werden konnten (BSGE 44, 90, 94; 49, 148, 150; BSG Urteil vom 23. Juni 1977 - 2 RU 63/76 - BSG SozR 2200 § 551 Nr. 18).

  • BSG, 22.11.1979 - 8a RU 66/79

    Bronchialasthma - Beruflich bedingte Krankheit - Anspruch auf Entschädigung als

    Auszug aus BSG, 30.01.1986 - 2 RU 80/84
    Neu sind solche Erkenntnisse nur, wenn sie erst nach Erlaß der letzten Anlage 1 zur BKVO bekanntgeworden oder erst danach gewonnen worden sind oder sich erst nach diesem Zeitpunkt zur Berufskrankheitenreife verdichtet haben (BSGE 21, 296, 298; 35, 267, 268; 44, 90, 93; 49, 148, 150; BSG SozR 2200 § 551 Nr. 18; vgl. auch BVerfG SozR 2200 § 51 Nr. 19; Brackmann aaO S. 492p m.w.N.).

    Sie ist stets von jenen Erkenntnissen des Verordnungsgebers ausgegangen, die auf sonstige Weise festgestellt werden konnten (BSGE 44, 90, 94; 49, 148, 150; BSG Urteil vom 23. Juni 1977 - 2 RU 63/76 - BSG SozR 2200 § 551 Nr. 18).

  • BVerfG, 06.12.1977 - 1 BvR 920/77
    Auszug aus BSG, 30.01.1986 - 2 RU 80/84
    Das BVerfG hat außerdem in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1976 - 1 BvR 920/77 - (SozR 2200 § 551 Nr. 11) die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 23. Juni 1977 (2 RU 63/76 - USK 77 146) zurückgewiesen, das entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG ebenfalls nicht von der "Lückenlosigkeit" des Schutzes aller Versicherten gegen durch die Berufstätigkeit verursachten Krankheiten ausgeht.
  • BSG, 20.03.1973 - 7 RU 11/70

    RVO - Zeitlicher Geltungsbereich - Hineinwirken in das neue Recht -

    Auszug aus BSG, 30.01.1986 - 2 RU 80/84
    Neu sind solche Erkenntnisse nur, wenn sie erst nach Erlaß der letzten Anlage 1 zur BKVO bekanntgeworden oder erst danach gewonnen worden sind oder sich erst nach diesem Zeitpunkt zur Berufskrankheitenreife verdichtet haben (BSGE 21, 296, 298; 35, 267, 268; 44, 90, 93; 49, 148, 150; BSG SozR 2200 § 551 Nr. 18; vgl. auch BVerfG SozR 2200 § 51 Nr. 19; Brackmann aaO S. 492p m.w.N.).
  • BSG, 29.09.1964 - 2 RU 30/64

    Entschädigungsanspruch auf Grund der Fünften Berufskrankheiten-Verordnung -

    Auszug aus BSG, 30.01.1986 - 2 RU 80/84
    Neu sind solche Erkenntnisse nur, wenn sie erst nach Erlaß der letzten Anlage 1 zur BKVO bekanntgeworden oder erst danach gewonnen worden sind oder sich erst nach diesem Zeitpunkt zur Berufskrankheitenreife verdichtet haben (BSGE 21, 296, 298; 35, 267, 268; 44, 90, 93; 49, 148, 150; BSG SozR 2200 § 551 Nr. 18; vgl. auch BVerfG SozR 2200 § 51 Nr. 19; Brackmann aaO S. 492p m.w.N.).
  • BSG, 26.01.1978 - 2 RU 27/77

    Verfassungsmäßigkeit - Berufskrankheit - Bezeichnung durch Rechtsverordnung -

    Auszug aus BSG, 30.01.1986 - 2 RU 80/84
    Ob eine Krankheit in einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit häufiger auftritt als bei der übrigen Bevölkerung, erfordert den Nachweis einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige zeitliche Überwachung derartiger Krankheitsbilder, um mit Sicherheit daraus schließen zu können, daß die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liegt (BVerfG SozR 2200 § 551 Nr. 11; BSGE 6, 29, 35; BSG SozR 2200 § 551 Nr. 10).
  • BSG, 22.06.2023 - B 2 U 11/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Rettungssanitäter - Anerkennung einer PTBS als

    Zwar ist bei einem erhöhten Krankheitsauftreten innerhalb einer bestimmten versicherten Personengruppe eine entsprechende Korrelation mit konkret festgestellten Einwirkungen naheliegend (vgl so auch BSG Urteil vom 30.1.1986 - 2 RU 80/84 - BSGE 59, 295 = SozR 2200 § 551 Nr. 27 RdNr 14).
  • BSG, 23.03.1999 - B 2 U 12/98 R

    Berufskrankheit - bandscheibenbedingte Erkrankung - Lendenwirbelsäule -

    Denn es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, darüber zu entscheiden, ob es arbeits- und sozialmedizinisch oder sozialpolitisch vertretbar oder sogar angebracht wäre, bestimmte Krankheiten in die BK-Liste aufzunehmen (BSGE 59, 295, 301 = SozR 2200 § 551 Nr. 27; vgl auch Lauterbach/Koch, UV-SGB VII, 4. Aufl, § 9 RdNr 199; Zuleeg, DVBl 1970, 157, 161 f; Badura, Gedächtnisschrift für Wolfgang Martens, 1987, S 25, 27).

    Nur durch eine Fülle gleichgelagerter Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige zeitliche Überwachung derartiger Krankheitsbilder kann mit der notwendigen Sicherheit darauf geschlossen werden, daß die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liegt (BVerfG SozR 2200 § 551 Nr. 11; BSGE 59, 295, 298 mwN = SozR 2200 § 551 Nr. 27).

    Insoweit weist das LSG zu Recht darauf hin, daß für die Annahme einer generellen Geeignetheit bestimmter Einwirkungen (hier: langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung) für die Verursachung einer bestimmten Erkrankung (hier: bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule) grundsätzlich eine Gruppentypik bestehen (BSGE 52, 272, 275 = SozR 2200 § 551 Nr. 20), eine Erkrankung also in einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit häufiger auftreten muß als bei der übrigen Bevölkerung (BSGE 59, 295, 298 = SozR aaO).

    Seit dem Jahre 1991 obliegt diese Aufgabe dem Ärztlichen Sachverständigenbeirat, Sektion "Berufskrankheiten", beim BMA, dessen Aufgabe die medizinisch wissenschaftliche Beratung des Verordnungsgebers ist (BSGE 59, 295, 300 = SozR 2200 § 551 Nr. 27; BSG Urteil vom 21. Januar 1997 - 2 RU 7/96 - in HVBG-Info 1997, 1105).

    Die Voraussetzung einer höheren Gefährdung bestimmter Personengruppen bezieht sich auch entgegen der Ansicht der Revision auf das allgemeine Auftreten der Krankheit, nicht dagegen auf ihre Verursachung durch die gefährdende Tätigkeit (vgl BSGE 59, 295, 298 = SozR 2200 § 551 Nr. 27).

  • BSG, 20.07.2010 - B 2 U 19/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - beachtlicher Verfahrensfehler gem § 62

    Für die Feststellung einer Wie-BK genügt es nicht, dass im Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die rechtlich wesentliche Ursache einer nicht in der BK-Liste bezeichneten Krankheit sind (vgl BSG vom 30.1.1986 - 2 RU 80/84 - BSGE 59, 295 = SozR 2200 § 551 Nr. 27) , denn die Regelung des § 9 Abs. 2 SGB VII beinhaltet keinen Auffangtatbestand und keine allgemeine Härteklausel (vgl BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 5/08 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 17 RdNr 31 mwN) .
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