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   BSG, 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R   

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https://dejure.org/2008,1521
BSG, 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R (https://dejure.org/2008,1521)
BSG, Entscheidung vom 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R (https://dejure.org/2008,1521)
BSG, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - B 3 P 2/07 R (https://dejure.org/2008,1521)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • lexetius.com

    Weigerung des Heimträgers an einer anlasslosen Wirtschaftlichkeitsprüfung eines Pflegeheims mitzuwirken - Kündigung des Versorgungsvertrags

  • openjur.de

    Weigerung des Heimträgers an einer anlasslosen Wirtschaftlichkeitsprüfung eines Pflegeheims mitzuwirken; Kündigung des Versorgungsvertrags

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Kündigung eines Versorgungsvertrages für eine Seniorenpflegeeinrichtung; Außerordentliche Kündigung wegen Verweigerung der Mitwirkung an einer als Pilotprojekt dienenden "anlasslosen" Wirtschaftlichkeitsprüfung; Funktion des Landesverbandes der ...

  • Judicialis

    SGB XI § 79 Abs 2; ; SGB XI § 74 Abs 2; ; SGB XI § 72 Abs 3; ; SGB XI § 74 Abs 1; ; SGB XI § 72 Abs 3 Satz 1 Ziffer 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weigerung des Heimträgers an einer anlasslosen Wirtschaftlichkeitsprüfung eines Pflegeheims mitzuwirken; Kündigung des Versorgungsvertrags

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • htw-saarland.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 3, 52 Abs. 1, 72 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3, 79 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI
    Weigerung des Heimträgers an einer anlasslosen Wirtschaftlichkeitsprüfung ei- nes Pflegeheims mitzuwirken - Kündigung des Versorgungsvertrags [Heim, Versorgungsvertrag, Kündigung Versorgungsvertrag, Landesverband der Pflegekassen, Zulassungsentziehung, Verweigerung der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 101, 6
  • NZS 2009, 385 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (10)

  • Drs-Bund, 24.06.1993 - BT-Drs 12/5262
    Auszug aus BSG, 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R
    Eine nach § 74 SGB XI ausgesprochene Kündigung des Versorgungsvertrages einer Pflegeeinrichtung stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P., BT-Drucks 12/5262 S 138; Leitherer in Kasseler Kommentar § 74 SGB XI, RdNr 19; Udsching, SGB XI, 2. Aufl 2000, § 74 RdNr 3; Orthen in Hauck/Noftz, SGB XI, Stand Juli 2002 K § 74 RdNr 19; Schmäing in LPK-SGB XI, 2. Aufl 2003, § 74 RdNr 6; Bastian in Beck, OK SGB XI, Stand 1.3.2008, § 74; wohl auch Neumann in Schulin, HBdSVR Bd IV, § 21 RdNr 35; aA: Spellbrink in Hauck/Wilde, SGB XI, Stand 1996, K § 74 RdNr 19; Knittel in Krauskopf, Soziale Kranken- und Pflegeversicherung, Stand 1996, § 74 SGB XI RdNr 15).

    In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es dazu, dass die Pflegekassen keine eigenen rechtsfähigen Verbände erhielten, sondern sich auf Verbandsebene ganz unter dem Dach der gesetzlichen Krankenversicherung befänden (BT-Drucks 12/5262 S 120).

    Das Gesetz kennt in der sozialen Pflegeversicherung auf Verbandsebene keine von den Krankenkassen losgelösten selbstständigen rechtsfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (BT-Drucks 12/5262 S 120).

    Zweck dieser Vorgabe ist es sicherzustellen, dass schon bei der Vorbereitung der Entscheidung die Belange der Sozialhilfeempfänger berücksichtigt werden, die durch die Kündigung des Versorgungsvertrages mitbetroffen werden (Begründung des Gesetzesentwurfs BT-Drucks 12/5262 S 138).

    Der Gesetzgeber hat angesichts der Bedeutung einer Kündigung für die wirtschaftliche Existenz der Pflegeeinrichtung den Schutz ihrer Rechte durch die Notwendigkeit eines konsensualen Vorgehens von Landesverbänden und Sozialhilfeträger verfahrensrechtlich besonders intensiv ausgestaltet (vgl BT-Drucks 12/5262 S 138).

    Der Gesetzgeber fingiert nicht das Bestehen der Kündigungsvoraussetzungen, worauf die Formulierung "gilt" in § 74 Abs. 2 Satz 2 SGB XI an sich hindeutet, sondern versteht die genannten Beispiele vorrangig als Vergleichsmaßstab (vgl BT-Drucks 12/5262 S 138).

    Die Gesetzesbegründung verweist ausdrücklich darauf, dass es sich um eine dem Leistungserbringer zurechenbare Pflichtverletzung handeln müsse, und zwar einer so "gröblichen" Art, dass ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar sei (vgl BT-Drucks 12/5262 S 138).

    Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass eine auf unwirtschaftliche Betriebsführung gestützte ordentliche Kündigung nur möglich ist, wenn die Pflichtverletzung wiederholt festgestellt wurde und nicht mehr behebbar ist (BT-Drucks 12/5262 S 138).

    Der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass § 79 Abs. 3 SGB XI überhaupt erst die Befugnis der Landesverbände begründen soll, die Prüfergebnisse in die folgenden Pflegesatzverhandlungen einzuführen (BT-Drucks 12/5262 S 141).

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 P 8/97 R

    Pflegeversicherung - Streitigkeit - Zuständigkeit - Landesverbände der

    Auszug aus BSG, 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R
    Diese für den Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrags getroffenen Regelungen setzen voraus, dass es sich bei der Entscheidung der Landesverbände nach § 73 Abs. 2 SGB XI und § 74 SGB XI jeweils um einen Verwaltungsakt (BSGE 82, 252, 254 = SozR 3-3300 § 73 Nr. 1) und nicht lediglich um eine Willenserklärung handelt.

    Sie ist deshalb wie die Ablehnung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages (BSGE 82, 252, 254 f = SozR 3-3300 § 73 Nr. 1) als hoheitliche Maßnahme und deshalb als Verwaltungsakt anzusehen.

    Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass die Landesverbände bei der Erfüllung der ihnen gemeinsam übertragenen Aufgaben insgesamt als Entscheidungsträger ohne gemeinsame örtliche Verwaltungsstelle handeln (BSGE 82, 252, 254 = SozR 3-3300 § 73 Nr. 1).

    Daraus hat der erkennende Senat geschlossen, dass den Landesverbänden der Krankenkassen im Hinblick auf die den Landesverbänden der Pflegekassen zugewiesenen Aufgaben die Rechtsstellung von Landesverbänden der Pflegekassen eingeräumt wurde (BSG, Urteil vom 6.8.1998 - B 3 P 8/97 R - BSGE 82, 252, 254 = SozR 3-3300 § 73 Nr. 1 S 2 f).

    Soweit in einem Bundesland verschiedene Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOKen) existierten (bzw noch existieren), war es, auch angesichts der Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 6.8.1998 (B 3 P 8/97 R - BSGE 82, 252, 254 = SozR 3-3300 § 73 Nr. 1), unzweifelhaft, dass die bei den verschiedenen AOKen gebildeten Pflegekassen nur auf örtlicher Ebene tätig waren und die Aufgaben des Landesverbands der Pflegekassen durch den Landesverband der Ortskrankenkassen wahrgenommen wurden.

  • BSG, 10.11.2005 - B 3 KR 36/05 B

    sozialgerichtliches Verfahren, Streitwert, Gegenstandswert, Wertfestsetzung,

    Auszug aus BSG, 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R
    Im Anschluss hieran hat der erkennende 3. Senat seine frühere Rechtsprechung im Interesse der Einheitlichkeit der gerichtlichen Wertfestsetzung modifiziert und geht nun für Zulassungsstreitigkeiten aus dem Bereich der Krankenhäuser, der Reha-Einrichtungen und der nichtärztlichen Leistungserbringer ebenfalls davon aus, dass als Streitwert der Jahresgewinn aus drei Jahren maßgebend ist (vgl Beschluss vom 10.11.2005 - B 3 KR 36/05 B - SozR 4-1920 § 52 Nr. 2).
  • BSG, 28.02.2006 - B 2 U 31/05 R

    Bestimmung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R
    Der für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) zuständige 2. Senat des BSG hat sich dieser Rechtsprechung des 6. und 3. Senats dem Grunde nach angeschlossen und bei einem Streit um die Zuständigkeit eines bestimmten UV-Trägers den dreifachen Jahresbeitrag des UV-Trägers, gegen dessen Zuständigkeit das klagende Unternehmen sich wendet, zugrunde gelegt, mindestens aber den vierfachen Auffangstreitwert (Beschluss vom 28.2.2006 - B 2 U 31/05 R - SozR 4-1920 § 52 Nr. 3).
  • BSG, 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R

    Bestimmung des Streitwertes und des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BSG, 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R
    Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses eines Klägers bzw einer Klägerin an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen hat der für vertragsärztliche, vertragszahnärztliche und vertragspsychotherapeutische Zulassungsangelegenheiten zuständige 6. Senat des BSG in allen nach dem 1.1.2002 rechtshängig gewordenen Zulassungsverfahren das Einkommen (Umsatz abzüglich Praxiskosten) von drei Jahren zugrunde gelegt und zur Begründung insbesondere auf die Regelung des § 42 Abs. 3 GKG verwiesen, wonach beim Streit um wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis und um andere wiederkehrende Leistungen (auch) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen für den Streitwert maßgebend sei (vgl Beschluss vom 1.9.2005 - B 6 KA 41/04 R - SozR 4-1920 § 52 Nr. 1).
  • BSG, 30.11.2000 - B 3 KR 20/99 R

    Bestimmung des Gegenstandswertes - Billiges Ermessen - Wirtschaftliches Interesse

    Auszug aus BSG, 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R
    Bezieht sich der Anspruch auf einen Zeitraum von weniger als drei Jahren, ist ein entsprechender Abschlag vorzunehmen (so bereits BSG SozR 3-1930 § 8 Nr. 4).
  • BSG, 06.11.1997 - 12 RP 4/96

    Bemessung der Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes

    Auszug aus BSG, 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R
    Angesichts der nicht einfachen und auch nicht ohne Weiteres plausiblen Zuständigkeitsregelung und der Identität der Organe von Kranken- und Pflegekassen hält es der erkennende Senat aus Gründen des Vertrauensschutzes für angemessen, dass alle bis zur Verkündung dieses Urteils (12.6.2008) abgeschlossenen Vorgänge und Handlungen, bei denen statt der Beklagten zu 1) die AOK Bayern als Landesverband der Pflegekassen (§ 52 SGB XI) hätte handeln müssen, nicht allein wegen dieses Zuständigkeitsfehlers als rechtswidrig eingestuft werden dürfen (vgl zu einer weiteren, auf Vertrauensschutz beruhenden Übergangsregelung BSG, Urteil vom 6.11.1997 - 12 RP 4/96 - SozR 3-3300 § 55 Nr. 1 S 2).
  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R

    Abschluss eines Versorgungsvertrages - bedarfsgerechte Versorgung -

    Auszug aus BSG, 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R
    Die Regelung des § 74 SGG iVm § 62 ZPO bedeutet jedoch nicht, dass alle Streitgenossen nur gemeinsam Rechtsmittel einlegen können oder die sich nicht anschließenden Streitgenossen durch das Rechtsmittel der anderen ebenfalls zum Rechtsmittelführer werden (BSGE 97, 133 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 2 jeweils RdNr 14; BSGE 89, 294, 295 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 3 S 15 mwN).
  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus BSG, 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R
    Diese Bedenken und die Hinweise in Rechtsprechung (BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1) und Literatur (zB Udsching, aaO, § 79 RdNr 3 sowie NZS 1999, 473 ff und SGb 2003, 133 ff; Igl, SGb 2008, 1, 5) auf die weitgehende Entbehrlichkeit von Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei unter freien Wettbewerbsbedingungen ausgehandelten Pflegesatzvereinbarungen (externer Vergleich der Marktpreise) hat sogar dazu geführt, dass der Gesetzgeber die "anlasslose" Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Neufassung des § 79 Abs. 1 SGB XI (vgl Art. 1 Nr. 45 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.5.2008, BGBl I 874) zum 1.7.2008 abgeschafft hat.
  • BSG, 28.09.2006 - B 3 KR 28/05 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines neuen Hilfsmittels in das

    Auszug aus BSG, 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R
    Die Regelung des § 74 SGG iVm § 62 ZPO bedeutet jedoch nicht, dass alle Streitgenossen nur gemeinsam Rechtsmittel einlegen können oder die sich nicht anschließenden Streitgenossen durch das Rechtsmittel der anderen ebenfalls zum Rechtsmittelführer werden (BSGE 97, 133 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 2 jeweils RdNr 14; BSGE 89, 294, 295 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 3 S 15 mwN).
  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Um zu vermeiden, dass der Bestand einer großen Zahl von Schiedssprüchen alleine aus formellen Gründen angreifbar sein könnte, hält der Senat es aus Vertrauensschutzgründen für angemessen, Schiedssprüche unter formeller Beteiligung des KVJS nicht allein wegen dieses Zuständigkeitsfehlers als rechtswidrig einzustufen (vgl zu einer ähnlichen Konstellation: Urteil des erkennenden Senats vom 12.6.2008 - B 3 P 2/07 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, dort RdNr 17).
  • BSG, 18.05.2011 - B 3 P 5/10 R

    Soziale Pflegeversicherung - Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft iS

    Soweit eine ARGE ansonsten Aufgaben im Rechtsverkehr wahrnimmt, handelt sie immer nur im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen (§ 12 Abs. 1 Satz 4 SGB XI, § 94 Abs. 4, § 88 Abs. 1 und 2, § 89 SGB X) und muss das nach außen hin auch so zum Ausdruck bringen (BSGE 101, 6 = SozR 4-3300 § 79 Nr. 1, RdNr 22, 23) .

    Sie mussten im vorliegenden Fall verklagt werden, weil die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ein Bestandteil des Zulassungsverfahrens (§ 72 SGB XI) ist und nur die Landesverbände selbst, nicht aber die ARGE über den - die Zulassung bewirkenden - Versorgungsvertrag mit einer Pflegeeinrichtung sowie über die Kündigung eines solchen Vertrages zu entscheiden haben (§§ 73, 74 SGB XI, vgl BSGE 101, 6 = SozR 4-3300 § 79 Nr. 1, RdNr 16, 17) .

    Mit dem Urteil vom 12.6.2008 - B 3 P 2/07 R - hat der erkennende Senat die fehlerhafte Funktion der Pflegekasse der AOK Bayern als Landesverband festgestellt, dies aber zugleich - aus Gründen des Vertrauensschutzes - bis zum 12.6.2008 geduldet (BSGE 101, 6 = SozR 4-3300 § 79 Nr. 1, RdNr 17) , um die den Landesverbänden der Pflegekassen vorbehaltenen Entscheidungen nach dem SGB XI aus der Zeit bis zum 12.6.2008 nicht allein aus diesem Grunde als rechtswidrig einstufen zu müssen und so zahllosen Verträgen mit Einrichtungsträgern den Boden zu entziehen.

    In prozessualer Hinsicht hat dies zur Folge, dass es bei reinen Anfechtungsklagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) keine Notwendigkeit gibt, für die Zeit ab 13.6.2008 die Pflegekasse der AOK Bayern durch die AOK Bayern zu ersetzen (BSGE 101, 6 = SozR 4-3300 § 79 Nr. 1, RdNr 16, 17), weil es dort grundsätzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsentscheidung ankommt, an der die Pflegekasse der AOK Bayern beteiligt war.

    Statt der erst- und zweitinstanzlich als Nr. 1 aufgeführten Pflegekasse der AOK Bayern ist jedoch die AOK Bayern als Landesverband der Pflegekassen zu führen (vgl BSGE 101, 6 = SozR 4-3300 § 79 Nr. 1, RdNr 16, 17) .

  • BSG, 22.04.2009 - B 3 P 14/07 R

    Soziale Pflegeversicherung - unter ständiger Verantwortung einer verantwortlichen

    Zwar könnte sie ihre Rechte bei Kündigung des Versorgungsvertrages im Wege der Anfechtungsklage verfolgen (vgl Urteil des Senats vom 12.6.2008 - B 3 P 2/07 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, jeweils RdNr 12 f).

    Anknüpfend an seine Rechtsprechung zur Wertbestimmung bei Streitigkeiten über die Zulassung von Pflegeeinrichtungen (vgl Urteil vom 12.6.2008 - B 3 P 2/07 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen - jeweils RdNr 48 ff) hält der Senat dafür den dreifachen Jahresbetrag des Betrages für angemessen, den die Klägerin ohne die Zusammenlegung von Heim- und Pflegedienstleitung für die vollschichtige Beschäftigung einer verantwortlichen Pflegefachkraft zusätzlich aufzuwenden hätte.

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