Rechtsprechung
   BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 30/08 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,10139
BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 30/08 R (https://dejure.org/2009,10139)
BSG, Entscheidung vom 08.07.2009 - B 11 AL 30/08 R (https://dejure.org/2009,10139)
BSG, Entscheidung vom 08. Juli 2009 - B 11 AL 30/08 R (https://dejure.org/2009,10139)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,10139) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Abzweigung von Geldleistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht - Arbeitslosenhilfebezieher - Abzweigung des Differenzbetrags zwischen allgemeinem und erhöhten Leistungssatz des § 129 SGB III auch bei fehlender Leistungsfähigkeit bzw Unterhaltspflicht

  • openjur.de

    Abzweigung von Geldleistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht; Arbeitslosenhilfebezieher; Abzweigung des Differenzbetrags zwischen allgemeinem und erhöhten Leistungssatz des § 129 SGB 3 auch bei fehlender Leistungsfähigkeit bzw Unterhaltspflicht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 104, 65
  • NZS 2010, 578 (Ls.)
  • DB 2010, 16
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 34/07 R

    Arbeitslosengeld II - Abzweigung - Vorliegen eines Unterhaltstitels - keine

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 30/08 R
    Bei der Prüfung der Unterhaltsfähigkeit hat das BSG in Fällen, in denen kein Unterhaltstitel vorliegt, jedenfalls in den sog alten Bundesländern die Praxis der Beklagten gebilligt, die Düsseldorfer Tabelle als allgemein geeigneten Maßstab für die Berechnung des Selbstbehalts des Leistungsberechtigten zu Grunde zu legen (BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; SozR 3-1200 § 48 Nr. 4; zur gebotenen abweichenden Handhabung bei Vorliegen eines Unterhaltstitels: Urteil des 14. Senats vom 17. März 2009, B 14 AS 34/07 R, RdNr 15 ff).

    Nach den getroffenen Feststellungen (§ 163 SGG) ist davon auszugehen, dass der Beigeladene mit der ihm bewilligten Alhi sowie einem zusätzlich erzielten geringen Nebeneinkommen (monatliche Einnahmen insgesamt etwa 650 Euro) den im streitigen Zeitraum nach der Düsseldorfer Tabelle maßgeblichen Selbstbehalt von 730 Euro (vgl zu diesem Betrag auch Urteil des 14. Senats vom 17. März 2009, B 14 AS 34/07 R, RdNr 17 mit Hinweis auf FamRZ 2003, 910, 912) nicht erreicht.

    Der Leistungsträger kann uU auch dann, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, von einer Abzweigung absehen, wenn sie ihm nach den Umständen des Einzelfalls nicht angezeigt erscheint (vgl dazu Urteil des 14. Senats vom 17. März 2009, B 14 AS 34/07 R, RdNr 16 mwN).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören (vgl Urteil des 14. Senats vom 17. März 2009, B 14 AS 34/07 R, RdNr 22).

  • BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R

    Abzweigung bei Verletzung der Unterhaltspflicht - minderjährige Kinder -

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 30/08 R
    Das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht setzt Unterhaltsfähigkeit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) voraus; unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB; vgl BSGE 57, 59, 61 f = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 93, 203, 205 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 1).

    So könnte etwa von Bedeutung sein, ob der Beigeladene sonstigen Unterhaltsverpflichtungen ausgesetzt ist (vgl insoweit BSGE 93, 203, 208 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 1) oder ob ihm in Konsequenz einer Abzweigung Sozialhilfebedürftigkeit droht.

  • BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 18/83

    Unterhaltsrechtliche Voraussetzung einer Auszahlung - Arbeitslosenhilfe -

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 30/08 R
    Das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht setzt Unterhaltsfähigkeit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) voraus; unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB; vgl BSGE 57, 59, 61 f = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 93, 203, 205 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 1).

    Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen nicht aus der von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung zitierten Entscheidung des BSG vom 20. Juni 1984 (BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8), die allein die Auszahlung von Teilen der Alhi an den Ehegatten des Arbeitslosen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I betraf.

  • BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 77/95

    Bemessung von von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe ohne Kinderfreibeträge

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 30/08 R
    Eine Übertragung auf den wegen eines Kindes gezahlten erhöhten Leistungssatz des Arbeitslosengeldes (Alg) bzw der Alhi ist wegen der grundlegenden Unterschiede zwischen der Funktion des Kindergeldes einerseits und den Alg- bzw Alhi-Bemessungsgrundsätzen andererseits nicht möglich (vgl dazu BSGE 79, 14, 15 ff = SozR 3-4100 § 111 Nr. 14 S 50 ff; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 2007, § 129 RdNr 21 ff; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 2006, § 129 RdNr 9, 15 ff).

    Im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut ("unter Berücksichtigung von Kindern") kommt es nicht auf die vom LSG im Rahmen der Prüfung einer analogen Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB I erörterte Frage an, inwieweit die den Bemessungsregeln des SGB III bzw des Arbeitsförderungsgesetzes zu entnehmenden Ziele mit denen des Kindergeldes im Einzelnen vergleichbar sind; unerheblich ist insbesondere, ob der kindbezogene Leistungsanteil wie das Kindergeld in erster Linie der Unterhaltssicherung des minderjährigen Kindes dient oder ob er Steuerungsinstrument im Rahmen des Familienlastenausgleichs ist (vgl dazu BSGE 79, 14, 22 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 14 S 58).

  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 89/99 R

    Bemessung der Arbeitslosenhilfe bei fehlerhaftem Bemessungsentgelt

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 30/08 R
    Die Möglichkeit eine Abzweigung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen erhöhtem und allgemeinem Leistungssatz nach § 48 Abs. 2 SGB I iVm § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I scheitert schließlich nicht daran, dass die Entscheidung über die Höhe des Alg bzw der Alhi einheitlich erfolgt und Berechnungselemente nicht Gegenstand eines Verfügungssatzes sein können (vgl ua BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 12; Pawlak in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 11 RdNr 15).

    Denn von der Frage der sich grundsätzlich auf den Verfügungssatz beschränkenden Bindungswirkung (vgl BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 12 S 67) ist die Frage zu unterscheiden, in welcher Höhe Geldleistungen nach den Vorgaben des § 48 SGB I abgezweigt werden können (vgl ua BSGE 55, 245, 247 = SozR 1200 § 48 Nr. 7 zum Beurteilungsspielraum).

  • BSG, 31.03.1982 - 4 RJ 64/81

    Pflege eines fremden Kindes; Vereinbarung mit dem Jugendamt; Gewährung von

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 30/08 R
    Die Formulierung "kraft Gesetzes unterhaltspflichtig" erfasst vielmehr auch die Konstellation, dass eine konkrete Unterhaltspflicht wegen fehlender Leistungsfähigkeit iS des § 1603 BGB nicht besteht (vgl BSG SozR 1200 § 48 Nr. 3 S 3; BSGE 53, 218, 219 = SozR 1200 § 48 Nr. 5 S 10; BSGE 57, 127, 129 = SozR 1200 § 48 Nr. 9 S 36; Schellhorn in Kretschmer/von Maydell/Schellhorn, GK-SGB 1, 3. Aufl, § 48 RdNr 31).

    Der Beigeladene hat im fraglichen Zeitraum zugunsten seiner Tochter weder Unterhaltszahlungen erbracht noch sie in anderer Weise tatsächlich unterhalten (vgl BSGE 53, 218, 220 = SozR 1200 § 48 Nr. 5; BSGE 57, 127, 130 = SozR 1200 § 48 Nr. 9).

  • BSG, 29.08.1984 - 1 RJ 82/83

    Unterhaltspflicht - Abzweigungsantrag - Auszahlung des Kinderzuschusses

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 30/08 R
    Die Formulierung "kraft Gesetzes unterhaltspflichtig" erfasst vielmehr auch die Konstellation, dass eine konkrete Unterhaltspflicht wegen fehlender Leistungsfähigkeit iS des § 1603 BGB nicht besteht (vgl BSG SozR 1200 § 48 Nr. 3 S 3; BSGE 53, 218, 219 = SozR 1200 § 48 Nr. 5 S 10; BSGE 57, 127, 129 = SozR 1200 § 48 Nr. 9 S 36; Schellhorn in Kretschmer/von Maydell/Schellhorn, GK-SGB 1, 3. Aufl, § 48 RdNr 31).

    Der Beigeladene hat im fraglichen Zeitraum zugunsten seiner Tochter weder Unterhaltszahlungen erbracht noch sie in anderer Weise tatsächlich unterhalten (vgl BSGE 53, 218, 220 = SozR 1200 § 48 Nr. 5; BSGE 57, 127, 130 = SozR 1200 § 48 Nr. 9).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.08.1996 - L 12 Ar 487/96

    Abzweigung des kindbezogenen Vorteils beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 30/08 R
    Insoweit greift der Einwand nicht durch, der Vorteil eines erhöhten Leistungssatzes sei als nicht abtrennbarer Bestandteil des Alg oder der Alhi anzusehen (in diesem Sinne LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. August 1996, L 12 Ar 487/96).
  • BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 95/01 R

    Abzweigung von Arbeitslosengeld - Unterhaltspflichtiger mit Wohnsitz im

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 30/08 R
    Bei der Prüfung der Unterhaltsfähigkeit hat das BSG in Fällen, in denen kein Unterhaltstitel vorliegt, jedenfalls in den sog alten Bundesländern die Praxis der Beklagten gebilligt, die Düsseldorfer Tabelle als allgemein geeigneten Maßstab für die Berechnung des Selbstbehalts des Leistungsberechtigten zu Grunde zu legen (BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; SozR 3-1200 § 48 Nr. 4; zur gebotenen abweichenden Handhabung bei Vorliegen eines Unterhaltstitels: Urteil des 14. Senats vom 17. März 2009, B 14 AS 34/07 R, RdNr 15 ff).
  • BSG, 25.04.1990 - 5 RJ 12/89

    Vorrang des Erstattungsanspruchs vor dem Abzweigungsanspruch

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 30/08 R
    Mit der Klage macht die Klägerin ausschließlich Abzweigung gemäß § 48 SGB I wegen nach § 7 UVG auf das Land Niedersachsen übergegangener Unterhaltsansprüche geltend, nicht etwa einen Erstattungsanspruch als nachrangig verpflichteter Leistungsträger (vgl zu § 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch: BSGE 67, 6 = SozR 3-1200 § 48 Nr. 1).
  • BSG, 18.08.1983 - 7 RAr 101/81

    Angemessene Höhe des Auszahlungsbetrags - Beurteilungsspielraum des

  • BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 13/86

    Anfechtungsbegehren - Abzweigung - Auszahlung von Arbeitslosenhilfe -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2016 - L 6 AS 1200/13

    Abzweigung von bewilligtem Arbeitslosengeld wegen Unterhaltsansprüchen;

    Denn eine Abzweigung "in angemessener Höhe" schließt immer die Möglichkeit ein, nur Teile einer Leistung zu erfassen (BSGE 104, 65 Rn 23 zur Möglichkeit einer Abzweigung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen erhöhtem und allgemeinem Leistungssatz bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe).
  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 78/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung der

    Konkrete Feststellungen der Sozialleistungsträger bzw der Gerichte zur Unterhaltspflicht, insbesondere zur Leistungsfähigkeit des Hilfebedürftigen, erfolgen nur dann, wenn keine gerichtliche Entscheidung oder verbindliche Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt vorliegt (BSG Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 34/07 R - SozR 4-1200 § 48 Nr. 3, RdNr 15; BSGE 93, 203 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 1, jeweils RdNr 17; BSG Urteil vom 8.7.2009 - B 11 AL 30/08 R - BSGE 104, 65 ff = SozR 4-1200 § 48 Nr. 4, jeweils RdNr 14) .
  • LSG Bayern, 15.11.2017 - L 19 R 287/14

    Abzweigung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und Belassung des Selbstbehalts

    Denn die Düsseldorfer Tabelle wird - jedenfalls für die Praxis in den alten Bundesländern - als allgemein geeigneter Maßstab für die pauschalierende Berechnung des Selbstbehalts des Leistungsberechtigten akzeptiert; eine darüber hinausgehende Prüfung jedes Einzelfalls würde dem Charakter der Abzweigung als Soforthilfemaßnahme widersprechen (zuletzt BSG Urteil 08.07.2009 - B 11 AL 30/08 R).

    Denn die Düsseldorfer Tabelle wird - jedenfalls für die Praxis in den alten Bundesländern - als allgemein geeigneter Maßstab für die pauschalierende Berechnung des Selbstbehalts des Leistungsberechtigten akzeptiert; eine darüber hinausgehende Prüfung jedes Einzelfalls würde dem Charakter der Abzweigung als Soforthilfemaßnahme widersprechen (BSG Urteil vom 23.10.1985 - 7 RAr 32/84, BSG Urteil vom 13.05.1987 - 7 RAr 13/68, BSG Urteil vom 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R, BSG Urteil 08.07.2009 - B 11 AL 30/08 R, LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 23.02.2012 - L 9 AS 764/11, zit. jew. nach juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.06.2013 - L 11 R 3828/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gegenstand des Rechtsstreits - Erlass weiterer

    Bei der Prüfung der Unterhaltsfähigkeit hat das BSG in Fällen, in denen kein Unterhaltstitel vorliegt, jedenfalls in den sog alten Bundesländern die Praxis gebilligt, die Düsseldorfer Tabelle als allgemein geeigneten Maßstab für die Berechnung des Selbstbehalts des Leistungsberechtigten zu Grunde zu legen (BSG 08.03.2009, B 11 AL 30/08 R, SozR 4-1200 § 48 Nr. 4; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen 23.02.2012, L 9 AS 764/11, juris).

    Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt in Betracht, wenn entweder keine andere Entscheidung als eine vollständige Abzweigung oder eine Ablehnung hätte getroffen werden können (BSG 08.03.2009 aaO).

  • LSG Sachsen, 14.05.2020 - L 3 AL 138/15
    Dies ist der Fall, wenn keine andere als die mit der Klage begehrte Entscheidung getroffen werden kann, weil allein sie ermessensgerecht ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 30/08 R - BSGE 104, 65 ff. = SozR 4-1200 § 48 Nr. 4 = juris Rdnr. 25).
  • SG Chemnitz, 12.06.2014 - S 26 AL 469/12

    Bildungsgutschein für eine Weiterbildung zur Altenpflegefachkraft

    Damit liegt hier ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor, der das Gericht berechtigt, die Beklagte zur Bewilligung der Maßnahme selbst und nicht nur zur Neubescheidung nach Aufhebung der bisherigen Bewilligungsentscheidung zu verurteilen (§ 54 Abs. 2 und Abs. 5 SGG, vgl. BSG, Urteil vom 8.7.2009 - B 11 AL 30/08 R - RdNr. 25).
  • BSG, 20.02.2018 - B 8 SO 108/17 B

    SGB-XII -Leistungen

    Dass die Klägerin zuvor unverschuldet war und im Übrigen an einer schweren Krankheit leidet, führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null, die eine anders lautende Entscheidung zwingend erforderlich machte (vgl zu diesem Maßstab nur BSGE 104, 65 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 4, RdNr 25).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2022 - L 18 AL 206/17
    Bei der Prüfung der Unterhaltsfähigkeit hat das BSG in Fällen, in denen kein Unterhaltstitel vorliegt, jedenfalls in den sog alten Bundesländern die Praxis gebilligt, die Düsseldorfer Tabelle als allgemein geeigneten Maßstab für die Berechnung des Selbstbehalts des Leistungsberechtigten zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 8. März 2009 - B 11 AL 30/08 R = SozR 4-1200 § 48 Nr. 4; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 9 AS 764/11 - juris).
  • BSG, 15.07.2014 - B 11 AL 134/13 B
    Sie zitiert in ihren erläuternden Ausführungen weitere Entscheidungen des BSG (ua BSGE 63, 37, 41 oder BSGE 104, 65, 70) und macht geltend, das LSG habe in Abweichung zur BSG-Rechtsprechung die Ermessensentscheidung der Beklagten ersetzt und habe die erforderliche Prüfungsreihenfolge nicht eingehalten; das LSG habe sich auch nicht an den Ermessenserwägungen der Behörde orientiert, sondern seine Entscheidung mit eigenen Ermessenserwägungen gefüllt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2022 - L 9 AS 521/20

    Abzweigung; Anrechnung; Aufrechnung; Aufrechnungslage; Aufrechnungsverfügung;

    Die Höhe der Abzweigung entspricht damit dem Betrag, der sich aus dem Kindergeldgesamtanspruch der Klägerin zu 1) als Kindergeldberechtigter geteilt durch die Anzahl der zum Bezug berechtigenden Kinder ergibt (§§ 74, 76 Einkommensteuergesetz - EStG; vgl. BFH, Urteil vom 28. April 2010 - II R 43/08, Rn. 16f.; BSG, B 11 AL 30/08 R, Rn. 21): Die Klägerin zu 1) war, wie sich aus den Angaben des Beklagten ergibt, kindergeldberechtigt in Höhe von insgesamt 813 EUR (Kindergeld für das 1. Kind - S. - und den Kläger zu 2): jeweils 194 EUR, für den Kläger zu 3): 200 EUR und für den Kläger zu 4): 225 EUR, vgl. § 66 EStG).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2013 - L 13 AL 4916/12
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht