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   BSG, 01.07.2010 - B 11 AL 19/09 R   

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https://dejure.org/2010,8248
BSG, 01.07.2010 - B 11 AL 19/09 R (https://dejure.org/2010,8248)
BSG, Entscheidung vom 01.07.2010 - B 11 AL 19/09 R (https://dejure.org/2010,8248)
BSG, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - B 11 AL 19/09 R (https://dejure.org/2010,8248)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Soziales Leistungsrecht - Vorschussgewährung - nachträgliche Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs dem Grunde nach - Rückabwicklung - Erstattungsanspruch - keine Aufhebung nach § 45 SGB X

  • openjur.de

    Soziales Leistungsrecht; Vorschussgewährung; nachträgliche Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs dem Grunde nach; Rückabwicklung; Erstattungsanspruch; keine Aufhebung nach § 45 SGB 10

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 Abs 1 S 1 SGB 1, § 42 Abs 2 S 2 SGB 1, § 147 Abs 1 S 1 Nr 3 AFG, § 45 Abs 1 SGB 10
    Soziales Leistungsrecht - Vorschussgewährung - nachträgliche Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs dem Grunde nach - Rückabwicklung - Erstattungsanspruch - keine Aufhebung nach § 45 SGB 10

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung zu Unrecht bewilligten Überbrückungsgeldes bei nachträglicher Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs dem Grunde nach

  • rewis.io

    Soziales Leistungsrecht - Vorschussgewährung - nachträgliche Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs dem Grunde nach - Rückabwicklung - Erstattungsanspruch - keine Aufhebung nach § 45 SGB 10

  • ra.de
  • rewis.io

    Soziales Leistungsrecht - Vorschussgewährung - nachträgliche Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs dem Grunde nach - Rückabwicklung - Erstattungsanspruch - keine Aufhebung nach § 45 SGB 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung zu Unrecht bewilligten Überbrückungsgeldes bei nachträglicher Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs dem Grunde nach

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 106, 244
  • NZS 2011, 291
  • NZS 2011, 598
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 26.06.2007 - B 2 U 5/06 R

    Soziales Leistungsrecht - zu Unrecht gewährter Vorschuss - Rückabwicklung -

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 11 AL 19/09 R
    Geht der Leistungsträger bei der Bewilligung eines Vorschusses vom Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach aus und stellt sich nachträglich das Nichtbestehen des Anspruchs heraus, so hat der Empfänger den Vorschuss nach § 42 SGB 1 zu erstatten; einer Aufhebung der Bewilligung nach § 45 SGB 10 bedarf es nicht (Anschluss an BSG vom 31.8.1983 - 2 RU 80/82 = BSGE 55, 287 = SozR 1200 § 42 Nr. 2; BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 5/06 R = SozR 4-1200 § 42 Nr. 1).

    Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es insoweit nicht auf das objektive Vorliegen der materiellen Leistungsvoraussetzungen an; ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass der Anspruch zur Überzeugung des Leistungsträgers nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen gegeben ist (vgl BSGE 55, 287, 290 = SozR 1200 § 42 Nr. 2; SozR 3-1200 § 42 Nr. 2 S 5; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 RdNr 19) .

    Darüber hinaus liegt eine Vorschussleistung iS des § 42 Abs. 1 SGB I nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn der zuständige Leistungsträger hinreichend deutlich macht, dass er wegen eines von seinem Standpunkt aus dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Geldleistungen, dessen genaue Höhe noch nicht zeitnah festgestellt werden kann, ein Recht auf Zahlungen bewilligt, das noch keinen dauerhaften Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten bildet und dessen Ausübung daher wirtschaftlich mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht behaftet ist (BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S 37 f; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 RdNr 17) .

    d) Hat die Beklagte somit dem Kläger im Jahre 1996 zu Recht einen Vorschuss unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I gezahlt, richtet sich die Rückabwicklung allein nach § 42 Abs. 2 SGB I (vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1) .

    Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er nicht nur die Voraussetzungen der Gewährung des Vorschusses, sondern auch diejenigen der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen insgesamt abweichend von den Regelungen für endgültige Leistungen in einer eigenen Vorschrift normiert hat (vgl BSG SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 RdNr 19) .

    Der ausschließlichen Anwendung des § 42 Abs. 2 SGB I steht auch nicht die Bindungswirkung des Vorschussbescheids (§ 77 SGG) entgegen, weil diese nur eine einstweilige ist und - anders als bei Bewilligung einer endgültigen Leistung - zwischen den Beteiligten nur Rechtssicherheit für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, schafft (vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 2 S 4; SozR 3-1200 § 42 Nr. 8 S 25; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 RdNr 21; Mrozynski, SGB I, 3. Aufl 2003, § 42 RdNr 11; Seewald in Kasseler Kommentar, § 42 SGB I RdNr 7, Stand 2005) .

  • BSG, 31.08.1983 - 2 RU 80/82

    Unfallversicherung - Bindungswirkung - Gewährung eines Vorschusses

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 11 AL 19/09 R
    Geht der Leistungsträger bei der Bewilligung eines Vorschusses vom Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach aus und stellt sich nachträglich das Nichtbestehen des Anspruchs heraus, so hat der Empfänger den Vorschuss nach § 42 SGB 1 zu erstatten; einer Aufhebung der Bewilligung nach § 45 SGB 10 bedarf es nicht (Anschluss an BSG vom 31.8.1983 - 2 RU 80/82 = BSGE 55, 287 = SozR 1200 § 42 Nr. 2; BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 5/06 R = SozR 4-1200 § 42 Nr. 1).

    Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es insoweit nicht auf das objektive Vorliegen der materiellen Leistungsvoraussetzungen an; ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass der Anspruch zur Überzeugung des Leistungsträgers nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen gegeben ist (vgl BSGE 55, 287, 290 = SozR 1200 § 42 Nr. 2; SozR 3-1200 § 42 Nr. 2 S 5; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 RdNr 19) .

    Anders als bei endgültigen Leistungen ist folglich eine Anwendung der §§ 44 ff SGB X ausgeschlossen (so bereits BSGE 55, 287, 290 = SozR 1200 § 42 Nr. 2) .

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 46/96

    Rente - Ehemalige DDR - Rückzahlung - Vorschuß - Angabe

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 11 AL 19/09 R
    Darüber hinaus liegt eine Vorschussleistung iS des § 42 Abs. 1 SGB I nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn der zuständige Leistungsträger hinreichend deutlich macht, dass er wegen eines von seinem Standpunkt aus dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Geldleistungen, dessen genaue Höhe noch nicht zeitnah festgestellt werden kann, ein Recht auf Zahlungen bewilligt, das noch keinen dauerhaften Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten bildet und dessen Ausübung daher wirtschaftlich mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht behaftet ist (BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S 37 f; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 RdNr 17) .

    Ob der Leistungsträger dies hinreichend deutlich gemacht hat, ist durch Auslegung des Verwaltungsakts aus der Sicht eines an Treu und Glauben orientierten, mit den Umständen des Falles vertrauten Erklärungsempfängers zu ermitteln (vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 8 S 26; SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S 38) .

    d) Hat die Beklagte somit dem Kläger im Jahre 1996 zu Recht einen Vorschuss unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I gezahlt, richtet sich die Rückabwicklung allein nach § 42 Abs. 2 SGB I (vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1) .

  • BSG, 16.06.1999 - B 9 V 13/98 R

    Kriegsopferversorgung - Vorschußbescheid - Rechtsnatur - KOV-Anpassungsbescheid -

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 11 AL 19/09 R
    Ob der Leistungsträger dies hinreichend deutlich gemacht hat, ist durch Auslegung des Verwaltungsakts aus der Sicht eines an Treu und Glauben orientierten, mit den Umständen des Falles vertrauten Erklärungsempfängers zu ermitteln (vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 8 S 26; SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S 38) .

    Der ausschließlichen Anwendung des § 42 Abs. 2 SGB I steht auch nicht die Bindungswirkung des Vorschussbescheids (§ 77 SGG) entgegen, weil diese nur eine einstweilige ist und - anders als bei Bewilligung einer endgültigen Leistung - zwischen den Beteiligten nur Rechtssicherheit für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, schafft (vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 2 S 4; SozR 3-1200 § 42 Nr. 8 S 25; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 RdNr 21; Mrozynski, SGB I, 3. Aufl 2003, § 42 RdNr 11; Seewald in Kasseler Kommentar, § 42 SGB I RdNr 7, Stand 2005) .

  • BSG, 12.05.1992 - 2 RU 7/92

    Rückforderung einer als Vorschuss geleisteten Waisenrente - Bindungswirkung des

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 11 AL 19/09 R
    Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es insoweit nicht auf das objektive Vorliegen der materiellen Leistungsvoraussetzungen an; ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass der Anspruch zur Überzeugung des Leistungsträgers nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen gegeben ist (vgl BSGE 55, 287, 290 = SozR 1200 § 42 Nr. 2; SozR 3-1200 § 42 Nr. 2 S 5; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 RdNr 19) .

    Der ausschließlichen Anwendung des § 42 Abs. 2 SGB I steht auch nicht die Bindungswirkung des Vorschussbescheids (§ 77 SGG) entgegen, weil diese nur eine einstweilige ist und - anders als bei Bewilligung einer endgültigen Leistung - zwischen den Beteiligten nur Rechtssicherheit für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, schafft (vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 2 S 4; SozR 3-1200 § 42 Nr. 8 S 25; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 RdNr 21; Mrozynski, SGB I, 3. Aufl 2003, § 42 RdNr 11; Seewald in Kasseler Kommentar, § 42 SGB I RdNr 7, Stand 2005) .

  • BSG, 17.07.1996 - 5 RJ 42/95

    Rückforderung von Sozialzuschlägen zu einer Rente im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 11 AL 19/09 R
    Zur Begründung seiner Auffassung, der Vorschussbescheid müsse zunächst nach § 45 SGB X zurückgenommen werden, verweist das LSG im Übrigen zu Unrecht auf ein Urteil des BSG vom 17.7.1996 (BSGE 79, 61 = SozR 3-1200 § 42 Nr. 5) .

    Darüber hinaus wurde in der damaligen Konstellation im Bewilligungsbescheid die Absicht des Leistungsträgers, eine einstweilige Regelung im Sinne einer Vorwegzahlung zu treffen nicht deutlich (BSGE 79, 61, 65 = SozR 3-1200 § 42 Nr. 5) .

  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R

    Nachschieben von Gründen bei gebundenen Verwaltungsakten, Aufrechterhaltung der

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 11 AL 19/09 R
    Gegenstand der Regelung ist insbesondere die Forderung auf Erstattung überzahlter Leistungen in bestimmter Höhe; dieser Verfügungs- oder Entscheidungssatz unterliegt der gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des objektiven Rechts unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt (vgl BSGE 87, 8, 11 = SozR 3-4100 § 152 Nr. 9 mwN) .
  • BSG, 16.06.1999 - B 9 V 4/99 R

    Vorbehaltsbescheid - Anpassungsbescheide - endgültiger Bescheid - Rückforderung -

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 11 AL 19/09 R
    Soweit die Beklagte im Übrigen auch eine Aufhebung bzw Rücknahme der früheren Bewilligung verfügt hat, ist dies gegenstandslos, da - wie oben ausgeführt - sich die nur einstweilige Vorschussbewilligung mit Erlass des endgültigen Bescheids ohnehin erledigt hat (vgl BSGE 84, 108, 110 = SozR 3-3900 § 22 Nr. 1; Seewald in Kasseler Kommentar, § 42 SGB I RdNr 22, Stand 2005) .
  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

    Das Erläuterungsschreiben des Beklagten und der Bewilligungsbescheid vom 5.10.2007 bilden zusammen eine rechtliche Einheit im Sinne eines Verwaltungsaktes (vgl BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 11 AL 19/09 R, zur Erläuterung der Vorläufigkeit einer Entscheidung auf einem Anlagenblatt zum Bescheid; s auch BSG Urteile vom 18.8.2005 - B 7a AL 4/05 R = SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 S 2; 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R = BSGE 95, 191 = SozR 4-4300 § 37b Nr. 2 S 3; 17.10.2007 - B 11a/7a AL 72/06 R - SozR 4-4300 § 37b Nr. 6 S 20) .
  • BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 10/11 R

    Elterngeld - Höhe - Bemessung - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

    Dementsprechend kann nach der Rechtsprechung des BSG eine Rückforderung nur dann auf § 42 Abs. 2 S 2 SGB I gestützt werden, wenn bei der Bewilligung des Geldbetrages deutlich genug auf die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Erstattungspflicht hingewiesen worden ist (vgl zB BSGE 106, 244 = SozR 4-1200 § 42 Nr. 2, RdNr 14; BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 6 S 18 ff) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2016 - L 11 AS 1004/14

    Festsetzung von Leistungen nach dem SGB II in Form der Grundsicherung für

    Gegen die Anwendbarkeit der Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X auf den Erstattungsanspruch nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III spricht zudem, dass die von der Interessenlage her vergleichbare Vorschussregelung in § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I ebenfalls keine entsprechende Ausschlussfrist vorsieht (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 11 AL 19/09 R -, BSGE 106, 244, Rn 18 - unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 31. August 1983 - 2 RU 80/82 -, SozR 1200 § 42 Nr. 2; Gutzler in: BeckOK SozR, a.a.O., § 42 SGB I Rn 14; Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 42 SGB I Rn 43).

    Der Senat sieht insoweit vielmehr eine Vergleichbarkeit des Erstattungsanspruchs nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III mit dem Erstattungsanspruch nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I (Vorschuss), für den - wie bereits ausgeführt - die §§ 45 und 48 SGB X (einschließlich der dort geregelten Ausschlussfristen) nicht gelten (vgl. hierzu erneut u.a. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, a.a.O.).

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