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   BSG, 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R   

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https://dejure.org/2010,5629
BSG, 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R (https://dejure.org/2010,5629)
BSG, Entscheidung vom 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R (https://dejure.org/2010,5629)
BSG, Entscheidung vom 12. August 2010 - B 3 KS 2/09 R (https://dejure.org/2010,5629)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 KSVG, § 2 KSVG, § 23 KSVG, § 24 Abs 2 KSVG, § 25 Abs 1 S 1 KSVG vom 20.12.1988
    Künstlersozialversicherung - keine Künstlersozialabgabepflicht von Zahlungen an Kommanditgesellschaft

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG); Eigenschaft einer Kommanditgesellschaft als selbständige Künstlerin oder Publizistin i.S.v. § 25 Abs. 1 KSVG

  • rewis.io

    Künstlersozialversicherung - keine Künstlersozialabgabepflicht von Zahlungen an Kommanditgesellschaft

  • ra.de
  • rewis.io

    Künstlersozialversicherung - keine Künstlersozialabgabepflicht von Zahlungen an Kommanditgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSVG § 25 Abs. 1
    Abgabepflicht nach dem KSVG; Eigenschaft einer Kommanditgesellschaft als selbständige Künstlerin oder Publizistin im Sinne von § 25 Abs. 1 KSVG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie Künstlersozialversicherung

Sonstiges

  • heuking.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Pflicht zur Künstlersozialabgabe begrenzt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 106, 276
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 7/97 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Bemessungsgrundlage -

    Auszug aus BSG, 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, bewirkt die Zwischenschaltung eines selbstständigen Kunstverwerters zwischen Künstlern oder Publizisten und der letzten Vermarktungs- oder Verwertungsstufe nicht den Wegfall der KSA-Pflicht, sondern eine Verlagerung der Abgabepflicht auf diesen Zwischenverwerter (vgl etwa BSGE 82, 107, 109 f = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S 62 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 13 S 68 f; BSGE 88, 1, 5 = SozR 3-5425 § 1 Nr. 6 S 32) .

    Dies könnten zunächst Zahlungen an ihre Gesellschafter sein, wenn sie - auch soweit sie in einem Anstellungsverhältnis zur KG stehen - einen maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft haben und deshalb als Selbstständige anzusehen sind (vgl BSGE 82, 107, 108 f = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S 61 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 13 S 68 ff) und zudem künstlerische oder publizistische Leistungen iS von § 2 KSVG erbracht haben.

  • BSG, 07.07.2005 - B 3 KR 29/04 R

    Künstlersozialversicherung - Beauftragung einer BGB-Gesellschaft mit

    Auszug aus BSG, 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R
    Handelt es sich nämlich um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die ggf selbst als abgabepflichtiges Unternehmen zur KSA heranzuziehen ist, dann fehlt es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme eines KSV-versicherten Künstlers oder Publizisten (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 7 RdNr 16 mwN) .

    Deshalb wird auch durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Einzel-Selbstständigkeit "als Künstler" in der Regel nicht berührt, wenn es um die gemeinschaftliche Erstellung eines oder mehrerer Werke geht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht iS von § 705 BGB gemeinschaftlich geschieht oder eine Aufgabendelegation außerhalb der GbR vorgenommen wird (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 7 RdNr 8 und BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 6 RdNr 14 jeweils mwN) .

  • BSG, 28.08.1997 - 3 RK 13/96

    Abgabepflicht nach dem KSVG bei einmaliger Mitwirkung an Fernseh-Talkshows über

    Auszug aus BSG, 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R
    Belastungen mit Sozialversicherungsbeiträgen erfordern von Verfassungs wegen eine besondere Legitimation und setzen deshalb regelmäßig spezifische Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten voraus (vgl BVerfGE 75, 108, 158 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 12; s auch BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 10 S 50) .

    Diese Eigenschaft kommt aber nur solchen Personen zu, die ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann (vgl Urteil des Senats vom 28.8.1997 - SozR 3-5425 § 25 Nr. 10 und BSGE 99, 297 = SozR 4-5425 § 2 Nr. 13, RdNr 12).

  • BSG, 17.06.1999 - B 3 KR 1/98 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Künstler - Publizistik -

    Auszug aus BSG, 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, bewirkt die Zwischenschaltung eines selbstständigen Kunstverwerters zwischen Künstlern oder Publizisten und der letzten Vermarktungs- oder Verwertungsstufe nicht den Wegfall der KSA-Pflicht, sondern eine Verlagerung der Abgabepflicht auf diesen Zwischenverwerter (vgl etwa BSGE 82, 107, 109 f = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S 62 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 13 S 68 f; BSGE 88, 1, 5 = SozR 3-5425 § 1 Nr. 6 S 32) .

    Dies könnten zunächst Zahlungen an ihre Gesellschafter sein, wenn sie - auch soweit sie in einem Anstellungsverhältnis zur KG stehen - einen maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft haben und deshalb als Selbstständige anzusehen sind (vgl BSGE 82, 107, 108 f = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S 61 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 13 S 68 ff) und zudem künstlerische oder publizistische Leistungen iS von § 2 KSVG erbracht haben.

  • BSG, 24.01.2008 - B 3 KS 1/07 R

    Keine Künstlersozialabgabe auf Honorare von Profisportlern für die Mitwirkung in

    Auszug aus BSG, 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R
    Diese Eigenschaft kommt aber nur solchen Personen zu, die ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann (vgl Urteil des Senats vom 28.8.1997 - SozR 3-5425 § 25 Nr. 10 und BSGE 99, 297 = SozR 4-5425 § 2 Nr. 13, RdNr 12).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 09.12.2004 - L 5 ER 95/04

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aussetzung der Vollziehung - ernstliche Zweifel

    Auszug aus BSG, 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R
    Dies schließt es aus, die Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG als selbstständige Künstler oder Publizisten iS des KSVG anzusehen (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1996 - L 4 KR 2274/94 - nicht veröffentlicht; Berndt, Künstlersozialversicherungsrecht, 2008, S 123; anders dagegen: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9.12.2004 - L 5 ER 95/04 KR - juris; von der Decken/Mittelmann, AnwBl 3/2008, S 191, 193; Hansen, Die Beiträge 11/2007, S 641, 645).
  • BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 1/05 R

    Künstlersozialversicherung - keine Versicherungspflicht eines mit der Planung und

    Auszug aus BSG, 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R
    Deshalb wird auch durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Einzel-Selbstständigkeit "als Künstler" in der Regel nicht berührt, wenn es um die gemeinschaftliche Erstellung eines oder mehrerer Werke geht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht iS von § 705 BGB gemeinschaftlich geschieht oder eine Aufgabendelegation außerhalb der GbR vorgenommen wird (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 7 RdNr 8 und BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 6 RdNr 14 jeweils mwN) .
  • BSG, 24.07.2003 - B 3 KR 37/02 R

    Künstlersozialabgabe - Werbung - Werbeagentur - Werbematerial - gemischte

    Auszug aus BSG, 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R
    Derartige gesellschaftsinterne vertragliche Abreden müssen bei der Feststellung der KSA-Pflicht grundsätzlich außer Betracht bleiben, denn für die Eindeutigkeit des Abgabetatbestandes bedarf es leicht feststellbarer Kriterien (vgl BSG SozR 4-5425 § 25 Nr. 1 RdNr 18) .
  • BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 4/08 R

    Die Juroren bei DSDS sind Unterhaltungskünstler im Sinne des

    Auszug aus BSG, 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R
    Ist für die Vergangenheit ein Abgabebescheid bereits ergangen - hier für den Zeitraum von 2001 bis 2003 -, wird er mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Abgabepflichtigen zurückgenommen, wenn sich die Schätzung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG als unrichtig erweist oder die Meldung des Abgabepflichtigen unrichtige Angaben enthält (§ 27 Abs. 1a Satz 2 KSVG) ; § 45 SGB X findet daneben keine Anwendung (BSG Urteil vom 1.10.2009 - B 3 KS 4/08 R, BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 5, RdNr 12) .
  • BSG, 12.04.1995 - 3 RK 4/94

    Verpflichtung eines Unternehmers zur Künstlersozialabgabe

    Auszug aus BSG, 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R
    Danach ist es für die Heranziehung zur KSA unbeachtlich, ob der Veranstalter mit den Musikern jeweils zweiseitige Verträge geschlossen hat oder ob die Auftrittsensembles als GbR organisiert waren (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 11 S 64; zuvor im Ergebnis ebenso bereits BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10) .
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • BSG, 13.03.2001 - B 3 KR 12/00 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Künstler - allein

  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 31/92

    Abgabepflicht von Konzertdirektionen nach dem KSVG , Schätzung der Abgabe bei

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 12/03 R

    Künstlersozialabgabe - Bild- und Tonträger - Hersteller - Kameramann -

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.1996 - L 4 KR 2274/94
  • BSG, 10.10.2000 - B 3 KR 31/99 R

    Fortwirkung der Künstlersozialabgabepflicht beim Rechtsnachfolger, Abgabepflicht

  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 15/94

    Künstlersozialabgabe bei Konzertdirektionen, Höhe der Abgabensätze der

  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BSG, 16.07.2014 - B 3 KS 3/13 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Werbeagentur in der Rechtsform der

    Zahlungen an eine offene Handelsgesellschaft unterliegen nicht der Künstlersozialabgabe (Fortentwicklung von BSG vom 12.8.2010 - B 3 KS 2/09 R = BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7).

    Daher wäre es gerechtfertigt und, wie vom Senat im Zusammenhang mit Zahlungen an eine KG bereits angemerkt (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 9), auch naheliegend gewesen, die W oHG im Wege der (einfachen) und im Revisionsverfahren nicht mehr nachzuholenden (§ 168 S 1 SGG) Beiladung gemäß § 75 Abs. 1 S 1 SGG an dem Streitverfahren zu beteiligen.

    Darin hat der Gesetzgeber ein Verhältnis ähnlich wie das zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gesehen und dem die innere Begründung für die Beteiligung von Kunstvermarktern und -verwertern an der sozialen Absicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten entnommen (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 11 f; zur verfassungsrechtlichen Legitimation von Belastungen mit Sozialversicherungsbeiträgen vgl BVerfGE 75, 108, 158 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 12; s auch BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 10 S 50) .

    Diese Eigenschaft kommt aber nur solchen Personen zu, die ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit so nachhaltig ausüben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 13; BSGE 99, 297 = SozR 4-5425 § 2 Nr. 13, RdNr 12; SozR 3-5425 § 25 Nr. 10 S 50 f) .

    Handelt es sich nämlich um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die ggf selbst als abgabepflichtiges Unternehmen zur KSA heranzuziehen ist, dann fehlt es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme eines Künstlers oder Publizisten (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 14 mwN) .

    d) Der Senat hat auf dieser Grundlage bereits wiederholt entschieden, dass Entgeltzahlungen an eine GbR iS des § 25 KSVG als Zahlungen an den einzelnen Künstler zu werten sind, soweit selbstständige Künstler ihre Leistung gemeinsam in Form einer GbR erbringen (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 15; SozR 4-5425 § 2 Nr. 6 RdNr 14; SozR 4-5425 § 24 Nr. 7 RdNr 8; SozR 3-5425 § 24 Nr. 11 S 64) .

    Deshalb wird durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Selbstständigkeit "als Künstler" in der Regel nicht berührt, wenn es um die gemeinschaftliche Erstellung eines oder mehrerer Werke geht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht iS von § 705 BGB gemeinschaftlich geschieht oder eine Aufgabendelegation außerhalb der GbR vorgenommen wird (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 15; SozR 4-5425 § 2 Nr. 6 RdNr 14; SozR 4-5425 § 24 Nr. 7 RdNr 8; SozR 3-5425 § 24 Nr. 11 S 64) .

    Dies hat der Senat auch daraus geschlossen, dass die Zweckverfolgung innerhalb der GbR nach §§ 705 ff BGB grundsätzlich gemeinschaftlich erfolgt, die Geschäftsführung der GbR nach § 709 BGB grundsätzlich allen Gesellschaftern obliegt und nach § 722 BGB grundsätzlich alle Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt sind (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 18) .

    Hierzu hat der Senat bereits entschieden, dass die Frage, ob die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft als selbstständige Künstler oder Publizisten anzusehen sind oder nicht, im Verhältnis zu einem außenstehenden Kunstvermarkter oder -verwerter (§ 24 KSVG) einer typisierenden Betrachtung bedarf und nicht von den Umständen des Einzelfalls abhängen kann (zur Frage der Zurechnung von Zahlungen an eine KG vgl BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 17) .

    Dies muss insbesondere für die Festlegung der Kriterien gelten, an Hand derer eine bestimmte Zahlung als abgaberelevant iS des § 25 KSVG einzustufen ist (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 17) .

    f) Die vorstehenden Ausführungen gelten - ergänzend zu den Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 12.8.2010 (B 3 KS 2/09 R - BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 18) - auch für die KG, da auch diese auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist (§ 161 Abs. 1 HGB) .

    Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Zwischenschaltung eines selbstständigen Kunstverwerters zwischen Künstlern oder Publizisten und der letzten Vermarktungs- oder Verwertungsstufe nicht den Wegfall der KSA-Pflicht, sondern eine Verlagerung der Abgabepflicht auf diesen Zwischenverwerter bedeuten kann (vgl zuletzt BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 19 mwN) .

  • BSG, 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - abgabepflichtiges Entgelt - Honorar

    Dabei verdrängt § 27 Abs. 1a S 2 KSVG die allgemeine Regelung des § 45 SGB X (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 10; BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 5, RdNr 12; BSG SozR 4-5425 § 25 Nr. 1, RdNr 7; zu den Gesetzesmaterialien vgl BT-Drucks 14/5066 S 14) .

    a) Zahlungen der die musikalischen Auftritte von CC, LC und AC sowie der Begleitband bestellenden Unternehmen (Auftraggeber/Kunden/Veranstalter) an die Klägerin stellen insoweit keine KSA-pflichtigen Entgelte dar (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 17, 18) , weil nicht die Künstler selbst, sondern die Klägerin Vertragspartnerin und Schuldnerin der bestellenden Unternehmen ist und Honorarzahlungen an eine KG nicht als Zahlungen an selbstständige Künstler, also an natürliche Personen, anzusehen sind, die von § 25 Abs. 1 S 1 KSVG allein erfasst werden.

    Da sich die Klägerin jedoch der selbstständigen Künstler CC, LC und AC bedient, um die von ihr gegenüber ihren Auftraggebern eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, ist sie als Zwischenverwerter grundsätzlich selbst KSA-pflichtig (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 19 mwN) .

    Zahlungen an selbstständige Künstler können auch Zahlungen an die Gesellschafter der KSA-pflichtigen KG sein, wenn sie - auch soweit sie in einem Anstellungsverhältnis zur KG stehen - einen maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft haben und deshalb als Selbstständige anzusehen sind und zudem künstlerische oder publizistische Leistungen iS von § 2 KSVG erbracht haben (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 19; BSGE 82, 107, 108 f = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S 61 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 13 S 68 ff) .

    Für die Festlegung, ob eine bestimmte Zahlung als abgaberelevant einzustufen ist, ist wegen der Notwendigkeit einer typisierenden Betrachtung allein auf die gewählte Gesellschaftsform abzustellen und nicht auf die interne Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 17) .

    Die Höhe der KSA hat sich an den für den Kunstvermarkter erkennbaren Verhältnissen zu orientieren, denn der Abgabepflichtige muss in der Lage sein, die auf ihn entfallende Belastung vorauszuberechnen (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 17; BSGE 74, 117, 120 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4 S 16) .

    Deshalb kann nicht angenommen werden, dass jeder Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG schon kraft seiner Gesellschafterstellung typischerweise ähnlich dem GbR-Gesellschafter als selbstständiger Künstler oder Publizist iS von § 25 Abs. 1 S 1 KSVG an der Herstellung eines gemeinschaftlichen künstlerischen oder publizistischen Werkes beteiligt ist (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 18) und daher jede Zahlung an ihn Entgelt iS der §§ 24, 25 KSVG wäre.

    Damit sind nur Honorare und sonstige Entgelte erfasst, die an natürliche Personen (Einzelpersonen einschließlich der Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vgl BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 15 mwN) gezahlt werden, nicht aber Vergütungen, die an juristische Personen (zB GmbH) oder die ihnen gleichgestellten Gesellschaften (zB KG) zu zahlen sind, selbst wenn sie - wie hier - von einem oder mehreren selbstständigen Künstlern oder Publizisten gegründet und betrieben werden.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.05.2023 - L 11 KR 4109/20

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht - GbR - Marketing- und

    Dies muss insbesondere für die Festlegung der Kriterien gelten, an Hand derer eine bestimmte Zahlung als abgaberelevant im Sinne des § 25 KSVG einzustufen ist (Anschluss an BSG 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, BSGE 106, 276-282).

    Denn die Verneinung einer Abgabepflicht der Klägerin ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer Zahlungsverpflichtung der GbR (BSG 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, BSGE 106, 276-282).

    Darin hat der Gesetzgeber ein Verhältnis ähnlich wie das zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gesehen und dem die innere Begründung für die Beteiligung der Kunstvermarkter und -verwerter an der sozialen Absicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten entnommen (BSG 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, BSGE 106, 276-282).

    Diese Eigenschaft kommt aber nur solchen Personen zu, die ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann (BSG 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, BSGE 106, 276-282, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Handelt es sich nämlich um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die ggf. selbst als abgabepflichtiges Unternehmen zur KSA heranzuziehen ist, dann fehlt es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme eines KSV-versicherten Künstlers oder Publizisten (BSG 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, BSGE 106, 276-282, juris Rn. 14).

    Deshalb wird auch durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Einzel-Selbstständigkeit "als Künstler" in der Regel nicht berührt, wenn es um die gemeinschaftliche Erstellung eines oder mehrerer Werke geht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht im Sinne von § 705 BGB gemeinschaftlich geschieht oder eine Aufgabendelegation außerhalb der GbR vorgenommen wird (BSG 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, BSGE 106, 276-282, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Das BSG hat hierzu bereits entschieden, dass die Frage, ob die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft als selbstständige Künstler oder Publizisten anzusehen sind oder nicht, im Verhältnis zu einem außenstehenden Kunstvermarkter oder -verwerter (§ 24 KSVG) einer typisierenden Betrachtung bedarf und nicht von den Umständen des Einzelfalls abhängen kann (zur Frage der Zurechnung von Zahlungen an eine KG vgl. BSG 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, BSGE 106, 276-282).

    Dies muss insbesondere für die Festlegung der Kriterien gelten, an Hand derer eine bestimmte Zahlung als abgaberelevant im Sinne des § 25 KSVG einzustufen ist (BSG 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, BSGE 106, 276-282).

  • BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R

    Künstlersozialversicherung - gemeinnütziger eingetragener Verein - Veranstalter

    Abgabepflichtige Unternehmen können daher von natürlichen und juristischen Personen oder von Personengesellschaften betrieben werden (stRspr, BSGE 116, 185 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 10, RdNr 23; BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 19 mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.11.2012 - L 11 KR 3114/11

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - abgabepflichtiges Entgelt -

    Dies folge auch aus der Rechtsprechung des BSG (12.08.2010, B 3 KS 2/09 R), wonach Zahlungen an Kommanditgesellschaften grundsätzlich nicht der Abgabepflicht gemäß § 25 Abs. 1 KSVG unterlägen, jedoch ein nach § 24 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen auch von einer Personengesellschaft betrieben werden könne und der KSA-Pflicht alle Zahlungen unterlägen, die die KG ihrerseits an selbständige Künstler im Sinne von § 25 Abs. 1 KSVG bewirkt habe.

    Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, verdrängt § 27 Abs. 1a Satz 2 KSVG die Regelung des § 45 SGB X (BSG 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, BSGE 106, 276-282 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7 = juris; BSG 01.10.2009, B 3 KS 4/08 R, BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 5 = juris; zu den Gesetzesmaterialien vgl BT-Drucks 14/5066 S 14; Entwurf Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und des Sozialgesetzbuchs Stand 07.04.1997, S 21).

    Zahlungen der Auftraggeber/Kunden an die Klägerin stellen insoweit keine KSA-pflichtigen Entgelte dar (BSG, 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, BSGE 106, 276-282 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7 = juris).

    Für die Festlegung, ob eine bestimmte Zahlung als abgaberelevant einzustufen ist, ist allein auf die gewählte Gesellschaftsform abzustellen und nicht auf die interne Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages (BSG 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, BSGE 106, 276-282 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7 = juris Rdnr 17).

    Deshalb kann nicht angenommen werden, dass jeder Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG schon kraft seiner Gesellschafterstellung typischerweise ähnlich dem GbR-Gesellschafter als selbstständiger Künstler/Publizist iS von § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG an der Herstellung eines gemeinschaftlichen künstlerischen oder publizistischen Werkes beteiligt ist (BSG 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, BSGE 106, 276-282 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7 = juris Rdnr 18) und daher jede Zahlung an ihn Entgelt iSd §§ 24, 25 KSVG wäre.

  • BSG, 29.11.2016 - B 3 KS 2/15 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - selbstständige Kameraleute im

    Abgabepflichtige Unternehmen können nach § 24 KSVG von natürlichen und juristischen Personen, aber auch von Personengesellschaften betrieben werden (stRspr, BSGE 116, 185 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 10, RdNr 23; BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 19 mwN) .
  • LSG Baden-Württemberg, 09.11.2012 - L 4 R 2556/10

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Werbeagentur in der Rechtsform der

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 12. August 2010 (B 3 KS 2/09 R, SozR 4-5425 § 25 Nr. 7) die Gesellschafter einer GbR nicht allgemein als selbständige Künstler eingeordnet, sondern lediglich Personen, die bei einem oder mehreren Werken gemeinsam tätig würden, etwa als Musiker gemeinsam ein Konzert gäben, wenn also keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Zweckverfolgung nicht im Sinne von § 705 BGB gemeinschaftlich geschehe oder eine Aufgabendelegation außerhalb der GbR vorgenommen werde.

    Aus dem Urteil des BSG vom 12. August 2010 (a.a.O.) ergebe sich nichts anderes.

    Voraussetzung für die Abgabepflicht ist, dass Aufträge an Künstler/Publizisten i.S.d. KSVG erteilt wurden (zuletzt BSG, Urteil vom 12. August 2010 - B 3 KS 2/09 R; a.a.O.).

    Der Senat ist der Auffassung, dass die Gesellschafter der OHG ebenso wie die der KG nicht als selbstständige Künstler/Publizisten anzusehen sind (vgl. zur KG: BSG, Urteil vom 12. August 2010, a.a.O.; allgemein zu Handelsgesellschaften: Urteil des Senats vom 13. Dezember 1996 - L 4 KR 2274/94 - nicht veröffentlicht).

  • SG Stuttgart, 24.03.2021 - S 4 KR 2996/17

    Künstlersozialabgabe: Einbeziehung des GF-Gehalts einer Werbeagentur in die

    Das KSVG ist nicht auf die generelle Abgabepflicht aller Verwerter hinsichtlich aller gezahlter Entgelte ausgerichtet, sondern knüpft den Einbezug in die Bemessungsgrundlage in § 25 KSVG an die weitere Voraussetzung der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit (s. hierzu auch BSG, Urt. v. 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, juris Rn. 19).
  • BSG, 07.05.2020 - B 3 KS 3/18 R

    (Künstlersozialversicherung - Versicherungsfreiheit nach § 3 Abs 1 S 1 KSVG -

    Gleiches gilt für den Kommanditisten der KG, der - wie hier - aufgrund seiner Gesellschafterstellung und nicht aufgrund einer anderen Abrede (wie zum Beispiel einem Arbeitsvertrag) in der Gesellschaft arbeitet und dabei maßgebenden Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens unter Berücksichtigung seiner Kapitalbeteiligung hat (vgl Bauer/Baeck/Schuster, NZA 2000, 863, 866; Kübler, StB 2018, 17 ff, III. 4.; vgl auch BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 18).

    Schließlich kann sich die Beklagte für ihre Rechtsansicht nicht auf das Urteil des BSG vom 2.4.2014 (BSG SozR 4-5425 § 25 Nr. 8; vorgehend vgl auch BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7) stützen.

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KS 5/13 R

    Künstlersozialabgabe - Zahlungspflicht - kunstverwertender Unternehmer -

    Sind die Unteraufträge hingegen an eine GmbH oder sonstige juristische Person, an eine OHG oder eine KG ergangen, fehlt es an der Leistungserbringung durch einen "selbstständigen Künstler" und damit auch an einer Zahlung an eine solche Person (stRspr, vgl zuletzt BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7 sowie BSG Urteil vom 16.7.2014 - B 3 KS 3/13 R - SozR 4-5425 § 25 Nr. 10 - auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2014 - L 11 KR 540/14

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht - Tanzschule -

  • BSG, 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Bundesverband der

  • LSG Baden-Württemberg, 04.09.2013 - L 5 KR 2534/12
  • SG Münster, 11.07.2019 - S 14 BA 32/18

    Keine Künstlersozialabgabe für das Projekt "Schaltschränke" im Münsteraner

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2014 - L 8 R 741/12
  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2010 - L 11 KR 2565/09
  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2012 - L 5 KR 2669/11
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