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   BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R   

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BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R (https://dejure.org/2011,2983)
BSG, Entscheidung vom 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R (https://dejure.org/2011,2983)
BSG, Entscheidung vom 09. Februar 2011 - B 6 KA 3/10 R (https://dejure.org/2011,2983)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Betreiben einer Zweigpraxis durch Kieferorthopäde - Ermessen der Zulassungsgremien - keine Versorgungsverbesserung bei geringer Präsenz am Ort der Zweigpraxis

  • openjur.de

    Vertragszahnärztliche Versorgung; Betreiben einer Zweigpraxis durch Kieferorthopäde; Ermessen der Zulassungsgremien; keine Versorgungsverbesserung bei geringer Präsenz am Ort der Zweigpraxis; Begriff; Verbesserung der Versorgung; Beachtung oder Nichtbe ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 98 Abs 2 Nr 13 SGB 5 vom 22.12.2006, § ... 24 Abs 3 Ärzte-ZV vom 22.12.2006, § 24 Abs 3 S 2 Zahnärzte-ZV vom 22.12.2006, § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 Zahnärzte-ZV vom 22.12.2006, § 24 Abs 3 S 1 Nr 2 Zahnärzte-ZV vom 22.12.2006
    Vertragszahnärztliche Versorgung - Betreiben einer Zweigpraxis durch Kieferorthopäde - Ermessen der Zulassungsgremien - keine Versorgungsverbesserung bei geringer Präsenz am Ort der Zweigpraxis - Begriff - Verbesserung der Versorgung - Beachtung oder Nichtbeachtung von ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsverbesserung bei geringer Präsenz am Ort der Zweigpraxis von zwei Wochentagen und der räumlichen Entfernung von ca. 460 km zur Hauptpraxis

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Vertragszahnärztliche Versorgung

  • rewis.io

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Betreiben einer Zweigpraxis durch Kieferorthopäde - Ermessen der Zulassungsgremien - keine Versorgungsverbesserung bei geringer Präsenz am Ort der Zweigpraxis - Begriff - Verbesserung der Versorgung - Beachtung oder Nichtbeachtung von ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Betreiben einer Zweigpraxis durch Kieferorthopäde - Ermessen der Zulassungsgremien - keine Versorgungsverbesserung bei geringer Präsenz am Ort der Zweigpraxis - Begriff - Verbesserung der Versorgung - Beachtung oder Nichtbeachtung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Betreiben einer Zweigpraxis durch Kieferorthopäde - Ermessen der Zulassungsgremien - keine Versorgungsverbesserung bei geringer Präsenz am Ort der Zweigpraxis - Begriff - Verbesserung der Versorgung - Beachtung oder Nichtbeachtung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Grundsätze zur Genehmigung von Zweigpraxen

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragsärzte, des Vertragsarztrechts, des Vertragszahnarztrechts und der Vertragszahnärzte

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Grundsätze zur Genehmigung von Zweigpraxen für Ärzte und Zahnärzte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertragszahnärztliche Zweigpraxis für Kieferorthopädie

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    MVZ können mehr als zwei Zweigpraxen errichten

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 107, 230
  • NZS 2011, 918 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ablehnung der Genehmigung einer Zweigpraxis -

    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R
    a) Was unter einer "Verbesserung der Versorgung" iS des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Zahnärzte-ZV zu verstehen ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 28.10.2009 (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 47 ff - zur gleichlautenden Vorschrift des § 24 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) skizziert.

    b) Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Verbesserung der Versorgung der Versicherten" steht den mit der Entscheidung betrauten Behörden - den KÄVen im Falle des § 24 Abs. 3 Satz 2 (Zahn-)Ärzte-ZV bzw den Zulassungsgremien im Falle des § 24 Abs. 3 Satz 3 (Zahn-)Ärzte-ZV - ein der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 53 f; s hierzu auch die weiteren Urteile vom heutigen Tag, B 6 KA 49/09 R und B 6 KA 7/10 R, jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Für die Beurteilung einer Versorgungsverbesserung gilt nichts anderes, weil die ortsnahen fachkundigen KÄVen auch hier nur ungefähr entscheiden können, ob das Angebot der Zweigpraxis zu einer Verbesserung der Versorgung vor Ort führt (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 54) .

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R

    Zulassung der Sprungrevision - Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter - Bindung

    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R
    Ein derartiger Spielraum wird den Zulassungsgremien (insbesondere) bei der Bewertung zugebilligt, ob und inwieweit ein - für eine Ermächtigung wie für eine Sonderbedarfszulassung erforderlicher - besonderer Versorgungsbedarf besteht (zuletzt BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - RdNr 16 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 5 RdNr 26; zusammenfassend BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15 ff).

    Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen beschränkt sich darauf, ob die mit der Entscheidung betrauten Behörden den zugrunde liegenden Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und zu den für maßgeblich gehaltenen Umständen ausreichende Ermittlungen angestellt haben und hieraus vertretbare Schlussfolgerungen abgeleitet haben (vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15 f) .

    Auch für die Zeit vor dem 1.10.2008 hat der Beklagte vertretbar eine quantitative Verbesserung verneint (zu Vertrauensschutzgesichtspunkten, wenn eine frühere Sach- und Rechtslage für den Arzt günstiger war vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 28; BSGE 104, 128 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 15, RdNr 30) .

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung - Radiologe - Versorgungsbedarf -

    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R
    Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass nicht in jedem Fall allein aufgrund einer rechnerisch bestehenden Unterversorgung ein quantitativ-allgemeiner Bedarf anzunehmen ist (vgl für den Fall einer Ermächtigung in einem atypisch geschnittenen Planungsbereich BSG SozR 4-2500 § 116 Nr. 3 RdNr 19; BSG SozR 3-2500 § 97 Nr. 2 S 7 f) .

    Zwar handelt es sich bei kieferorthopädischen Leistungen um spezielle Leistungen, für deren Inanspruchnahme nach der Rechtsprechung des Senats auch Wege von mehr als 25 km zumutbar sind (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 116 Nr. 3 RdNr 19 und zuletzt BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 23 f).

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 49/09 R

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R
    Eine qualitative Versorgungsverbesserung kann etwa dann gegeben sein, wenn der in der Zweigpraxis tätige Vertragsarzt im Vergleich zu den bereits vor Ort tätigen Ärzten über andere qualifikationsgebundene Genehmigungen nach § 135 Abs. 2 SGB V verfügt, ein differenzierteres Leistungsspektrum anbietet oder wenn er eine besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethode anbietet, die zB besonders schonend ist oder bessere Diagnoseergebnisse liefert (BSG aaO RdNr 52; vgl auch Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 6 KA 49/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    b) Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Verbesserung der Versorgung der Versicherten" steht den mit der Entscheidung betrauten Behörden - den KÄVen im Falle des § 24 Abs. 3 Satz 2 (Zahn-)Ärzte-ZV bzw den Zulassungsgremien im Falle des § 24 Abs. 3 Satz 3 (Zahn-)Ärzte-ZV - ein der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 53 f; s hierzu auch die weiteren Urteile vom heutigen Tag, B 6 KA 49/09 R und B 6 KA 7/10 R, jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 7/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Bestellung von "Vertreter der Ärzte" im

    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R
    b) Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Verbesserung der Versorgung der Versicherten" steht den mit der Entscheidung betrauten Behörden - den KÄVen im Falle des § 24 Abs. 3 Satz 2 (Zahn-)Ärzte-ZV bzw den Zulassungsgremien im Falle des § 24 Abs. 3 Satz 3 (Zahn-)Ärzte-ZV - ein der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 53 f; s hierzu auch die weiteren Urteile vom heutigen Tag, B 6 KA 49/09 R und B 6 KA 7/10 R, jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Der Beklagte, dem auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl dazu Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 7/10 R) , hat die Auffassung vertreten, dass die beabsichtigten Sprechstunden in C. nicht ohne eine Beeinträchtigung der Praxistätigkeit in K. angeboten werden können.

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - kein besonderer Versorgungsbedarf im Sinne einer

    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R
    Ein derartiger Spielraum wird den Zulassungsgremien (insbesondere) bei der Bewertung zugebilligt, ob und inwieweit ein - für eine Ermächtigung wie für eine Sonderbedarfszulassung erforderlicher - besonderer Versorgungsbedarf besteht (zuletzt BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - RdNr 16 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 5 RdNr 26; zusammenfassend BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15 ff).
  • BSG, 16.02.1989 - 4 REg 6/88

    Zulassung der Sprungrevision, Bundeserziehungsgeld bei Mehrfachgeburten,

    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R
    Dies ist zwar fehlerhaft; ungeachtet dieses Mangels ist der Zulassungsbeschluss aber wirksam und das Revisionsgericht an die Zulassung der Sprungrevision gebunden (vgl BSG Großer Senat BSGE 51, 23, 26 ff = SozR 1500 § 161 Nr. 27 S 54 ff; BSGE 64, 296, 297 f = SozR 1500 § 161 Nr. 33 S 69 f; BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 13/06 R - juris RdNr 9; Urteil des Senats vom 18.8.2010 - B 6 KA 14/09 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 29 RdNr 13) .
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 13/06 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende neben Leistungen zur

    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R
    Dies ist zwar fehlerhaft; ungeachtet dieses Mangels ist der Zulassungsbeschluss aber wirksam und das Revisionsgericht an die Zulassung der Sprungrevision gebunden (vgl BSG Großer Senat BSGE 51, 23, 26 ff = SozR 1500 § 161 Nr. 27 S 54 ff; BSGE 64, 296, 297 f = SozR 1500 § 161 Nr. 33 S 69 f; BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 13/06 R - juris RdNr 9; Urteil des Senats vom 18.8.2010 - B 6 KA 14/09 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 29 RdNr 13) .
  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsgremien - keine Bindung an

    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R
    Auch für die Zeit vor dem 1.10.2008 hat der Beklagte vertretbar eine quantitative Verbesserung verneint (zu Vertrauensschutzgesichtspunkten, wenn eine frühere Sach- und Rechtslage für den Arzt günstiger war vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 28; BSGE 104, 128 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 15, RdNr 30) .
  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 81/97 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R
    Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass nicht in jedem Fall allein aufgrund einer rechnerisch bestehenden Unterversorgung ein quantitativ-allgemeiner Bedarf anzunehmen ist (vgl für den Fall einer Ermächtigung in einem atypisch geschnittenen Planungsbereich BSG SozR 4-2500 § 116 Nr. 3 RdNr 19; BSG SozR 3-2500 § 97 Nr. 2 S 7 f) .
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Genehmigung für die Führung einer Zweigpraxis, Beurteilungsspielraum der

  • BSG, 20.12.1995 - 6 RKa 55/94

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 14/09 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - keine Begrenzung auf höchstens zwei

  • BSG, 18.11.1980 - GS 3/79
  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R

    Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut - Antrag auf Sitzverlegung innerhalb eines

    Der Senat billigt in ständiger Rechtsprechung den Zulassungsgremien bei der Beurteilung, ob bzw inwieweit die bereits zugelassenen Ärzte eine ausreichende Versorgung gewährleisten oder ob in diesem Versorgungsbereich der Versorgungsbedarf nicht gedeckt ist, einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum zu (vgl zB BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 14 ; BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 16 mwN ; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15 ; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 54-55 ; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 22 ; BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 25 ).
  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 7/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - kostenmäßige

    Diese Bestimmung (zu deren Auslegung s die Senatsurteile vom heutigen Tag in den Verfahren B 6 KA 3/10 R und B 6 KA 7/10 R) gilt gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 Ärzte-ZV entsprechend für die MVZ und die dort angestellten Ärzte.

    Sie wird zu prüfen haben, ob (1.) die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und (2.) die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird (zur Auslegung dieser Tatbestände s die Senatsurteile vom heutigen Tag in den Verfahren B 6 KA 3/10 R und B 6 KA 7/10 R).

    Die Maßstäbe zur Prüfung der Verbesserung der Versorgungslage am Ort der geplanten Zweigpraxis hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren B 6 KA 3/10 R entwickelt, das die Ermächtigung für eine kieferorthopädische Zweigpraxis zum Gegenstand hat.

    1. Bei der Entscheidung, ob die Versorgung der Versicherten an dem weiteren Ort verbessert und ob die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird, hat die mit der Entscheidung über die Genehmigung bzw Ermächtigung der Zweigpraxis befasste Behörde (KÄV oder Zulassungsausschuss, § 24 Abs. 3 Satz 2 bzw Satz 3 Ärzte-ZV) einen Beurteilungsspielraum (vgl BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 53 f und BSG Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 3/10 R).

    Ist beides der Fall, so dürfen die Zulassungsgremien bei der Prüfung der Versorgungsverbesserung als Nachteil werten, dass Nach- und Notfallbehandlungen durch andere Vertragsärzte durchgeführt werden müssten (hierzu im Einzelnen: Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 3/10 R).

    Az: B 6 KA 3/10 R S 13 KA 51/08 (SG Magdeburg).

  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Streit über Zweigpraxisermächtigung - notwendige

    Den Zulassungsgremien steht - ebenso wie den KÄVen im Rahmen der von ihnen zu erteilenden Genehmigung nach § 24 Abs. 3 Satz 5 Ärzte-ZV - bei der Beurteilung, ob die Genehmigung bzw die Ermächtigung zu einer Verbesserung bzw Beeinträchtigung der Versorgung führen würde, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (stRspr des Senats, vgl BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 54-55; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 12; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 22; zuletzt BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 25) .

    Was unter einer "Verbesserung der Versorgung" im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV zu verstehen ist und welche Gesichtspunkte in den Abwägungsprozess einzubeziehen sind, hat der Senat bereits wiederholt dargelegt: Außer Frage steht zunächst, dass das bloße Hinzutreten eines weiteren Behandlers - ungeachtet der damit verbundenen Erweiterung der Möglichkeiten der Arztwahl - noch keine Versorgungsverbesserung darstellt (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 47 und 50; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 18; BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 26) .

    Gesichtspunkte der Bedarfsplanung im Sinne der Bedarfsplanungsrichtlinie spielen keine Rolle (ausführlich hierzu BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 35 ff, 49; siehe auch BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 18; zuletzt BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 26) .

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr, dass das bestehende Leistungsangebot an dem "weiteren Ort", an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll, zum Vorteil für die Versicherten in qualitativer - unter bestimmten Umständen aber auch in quantitativer - Hinsicht erweitert wird (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 51; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 14; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 19) .

    Eine qualitative Versorgungsverbesserung kann etwa dann gegeben sein, wenn der in der Zweigpraxis tätige Vertragsarzt im Vergleich zu den bereits vor Ort tätigen Ärzten über andere qualifikationsgebundene Genehmigungen nach § 135 Abs. 2 SGB V verfügt , ein differenzierteres Leistungsspektrum anbietet oder wenn er eine besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethode anwenden kann, die etwa besonders schonend ist oder bessere Diagnoseergebnisse liefert (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 52; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 14; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 19; vgl auch BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 26) .

    Dass auch der Senat den "weiteren Ort" in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht als "Sitz" der Zweigpraxis im Sinne der konkreten Betriebsstätte verstanden hat, ergibt sich bereits daraus, dass er im Zusammenhang mit einer denkbaren quantitativen Versorgungsverbesserung durch eine bessere Erreichbarkeit der Zweigpraxis ausgeführt hat, dass dies "allerdings wohl nur bei größeren 'weiteren Orten' im Sinne des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV" in Betracht kommt (stRspr, BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 52; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 14; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 19) .

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 34/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung und Vergütung sozialpädiatrischer

    Als allgemeine Leistungen hat der Senat MRT-Untersuchungen und psychotherapeutische Leistungen (BSG SozR 4-2500 § 116 Nr. 3 RdNr 19 und BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 23 f) , als spezialisierte Leistungen dagegen kieferorthopädische Leistungen angesehen (BSG vom 9.2.2011 - B 6 KA 3/10 R - SozR 4-5525 § 24 Nr. 2 RdNr 25, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) .

    Vielmehr können für spezialisierte Leistungen auch größere Entfernungen zumutbar sein, wie der Senat bereits am Beispiel kieferorthopädischer Leistungen ausgeführt hat (BSG vom 9.2.2011 - B 6 KA 3/10 R - SozR 4-5525 § 24 Nr. 2 RdNr 25, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) .

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten

    Der Zulassungsbeschluss ist dann zwar fehlerhaft, aber dennoch wirksam und das Revisionsgericht an ihn gebunden (so zuletzt BSG vom 18.8.2010 - B 6 KA 14/09 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 29 RdNr 13 und vom 9.2.2011 - B 6 KA 3/10 R - RdNr 16, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; vgl zur früheren Rspr: BSG BSGE 51, 23, 26 ff, 29 f = SozR 1500 § 161 Nr. 27 S 54 ff; BSGE 64, 296, 297 f = SozR 1500 § 161 Nr. 33 S 69 f; BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 13/06 R - Juris RdNr 9) .
  • BSG, 17.03.2021 - B 6 KA 2/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung der spezialisierten fachärztlichen

    (1) Bereits zum früheren Rechtszustand hat der Senat entschieden, dass weitere Wege umso eher zuzumuten sind, je spezieller die betroffene Qualifikation ist (BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R - BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15 - Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzbezeichnung Allergologie und Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie; BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 21/08 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 6 RdNr 15 - Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie; BSG Urteil vom 9.2.2011 - B 6 KA 3/10 R - BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 25 - kieferorthopädische Leistungen; BSG Urteil vom 29.6.2011 - B 6 KA 34/10 R - SozR 4-2500 § 119 Nr. 1 RdNr 17 - sozialpädiatrische Leistungen; vgl auch BSG Urteil vom 9.4.2008 - B 6 KA 40/07 R - BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 35) .
  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 29/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Betrieb einer Zweigpraxis - Erbringung von

    Die inhaltliche Bewertung, ob sich durch den Betrieb der Zweigpraxis eine Versorgungsverbesserung am Ort der geplanten Zweigpraxis und/oder eine Versorgungsbeeinträchtigung am Ort der Hauptpraxis ergeben, erfordert Abwägungen, bei denen der KÄV bzw den Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 53 f; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 22 iVm 27; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 5 RdNr 12) .

    Eine quantitative Erweiterung des bestehenden Versorgungsangebots kommt dann als Verbesserung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV in Betracht, wenn durch das erhöhte Leistungsangebot Wartezeiten verringert oder wenn Abend- und Wochenend-Sprechstunden angeboten werden, uU auch dann, wenn die Zweigpraxis besser erreichbar ist als die bereits bestehenden Praxen (vgl zu alledem BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 18 f) .

    Der Senat hat weiter ausgeführt, dass regelmäßig auch zu berücksichtigen ist, ob eine Zweigpraxis außer gewissen Verbesserungen nicht auch zugleich Nachteile mit sich bringt: Da der Arzt in seiner Zweigpraxis nur zeitlich eng limitiert für die Versorgung zur Verfügung steht und dadurch die von ihm betreuten Patientinnen für evtl erforderliche Nachbehandlungen und ggf auch Notfallbehandlungen andere Ärzte aufsuchen müssen, die die bereits erhobenen Befunde nicht kennen und diese deshalb neu erheben müssen, entstehen zusätzlicher Aufwand und Kosten, was Unwirtschaftlichkeit bedeuten kann (zu alledem vgl BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 27-30, 32; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 5 RdNr 12-14) .

    Wie bereits ausgeführt, stellt das bloße Hinzutreten eines weiteren Behandlers - ungeachtet der damit verbundenen Erweiterung der Möglichkeiten der Arztwahl - noch keine Verbesserung der Versorgung dar (BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 18) .

    Auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit stellen ergänzende Versorgungen durch andere Ärzte keinen gleichwertigen Ersatz für ein fehlendes vollständiges eigenes Leistungsangebot dar (vgl oben RdNr 27 mit Hinweis auf BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 27-30, 32; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 5 RdNr 13 f und 21) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2013 - L 24 KA 98/10

    Anspruch auf Ermächtigung zur Erbringung vertragsärztlicher Leistungen an einem

    Bei der Prüfung beider kumulativer Voraussetzungen steht den Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum zu, so dass die Entscheidung insoweit nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. Februar 2011 - B 6 KA 3/10 R -, für Nr. 1 und Urteil vom selben Tag - B 6 KA 7/10 R -, für Nr. 2).

    Im Falle eines Beurteilungsspielraums sind die Gerichte nicht berechtigt, ihre Entscheidungen an die Stelle der angefochtenen Entscheidung der zuständigen Verwaltungsträger zu setzen (vgl. hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 9. Februar 2011 - B 6 KA 3/10 R -, RdNr. 22 bei Juris).

    Eine Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort kommt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 6 KA 42/08 R - und Urteile vom 9. Februar 2011 - B 6 KA 49/09 R -, - B 6 KA 3/10 R - und - B 6 KA 7/10 R -) in drei Fällen in Betracht:.

    Da der Bereich der Versorgungsverbesserung nicht an strikte Bedarfsplangesichtspunkte gebunden ist, kommt es insoweit nicht auf den rechnerisch ermittelten Versorgungsgrad, sondern auf das Bestehen einer tatsächlichen Unterversorgung an (vgl. Urteil des BSG vom 9. Februar 2011 - B 6 KA 3/10 R -).

    Inwieweit der Fall einer qualitativen Ausweitung des vertragsärztlichen Angebots tatsächlich zu einer Versorgungsverbesserung führt, hängt im Einzelfall auch von der Frage ab, ob die Anwesenheitszeiten am Ort der Zweigpraxis eine kontinuierliche Versorgung zulassen, soweit das ärztliche Fachgebiet des Vertragsarztes eine solche erfordert (vgl. Urteil des BSG vom 9. Februar 2011 - B 6 KA 3/10 R -).

    Auch die Dauer der Öffnung der Zweigpraxis hat das BSG als ein Element im Rahmen der Ausübung der Beurteilung angesehen und die Bewertung gerade als in Abhängigkeit von der Versorgungslage stehend angesehen (Urteil vom 9. Februar 2011 - B 6 KA 3/10 R -, RdNr. 28, 29 bei Juris).

  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 24/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigungsfähigkeit einer

    Der BMV-Ä hat als untergesetzlicher Normsetzungsvertrag die höherrangigen Normen der Ärzte-ZV zu beachten; Regelungen des BMV-Ä, welche in der Ärzte-ZV geregelte Sachverhalte betreffen, sind daher nur beachtlich, wenn sie mit dem - durch Auslegung ermittelten - Inhalt der spezifischen Bestimmungen der Ärzte-ZV in Einklang stehen (BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 20; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 15; aA Scholz in ZMGR 2010, 143, 147) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - L 11 KA 30/14

    Vertragsarztangelegenheiten

    Bei der Prüfung beider kumulativer Voraussetzungen steht der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, so dass die Entscheidung insoweit nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BSG, Urteile vom 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R - für Nr. 1 und - B 6 KA 7/10 R - für Nr. 2; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2013 - L 24 KA 63/12 -).

    Was unter einer "Verbesserung der Versorgung" im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV zu verstehen ist und welche Gesichtspunkte in den Abwägungsprozess einzubeziehen sind, hat das BSG wiederholt dargelegt: Das bloße Hinzutreten eines weiteren Behandlers - ungeachtet der damit verbundenen Erweiterung der Möglichkeiten der Arztwahl - stellt noch keine Verbesserung der Versorgung dar (BSG, Urteile vom 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R - und vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass das bestehende Leistungsangebot an dem "weiteren Ort", an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll, zum Vorteil für die Versicherten in qualitativer - unter bestimmten Umständen aber auch in quantitativer - Hinsicht erweitert wird (BSG, Urteile vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - und vom 09.02.2011 - B 6 KA 49/09 R, B 6 KA 3/10 R und B 6 KA 7/10 R -).

    Eine qualitative Versorgungsverbesserung, die etwa gegeben sein kann, wenn der in der Zweigpraxis tätige Vertragsarzt im Vergleich zu den bereits vor Ort tätigen Ärzten über andere qualifikationsgebundene Genehmigungen nach § 135 Abs. 2 SGB V verfügt, ein differenzierteres Leistungsspektrum anbietet oder besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden anwenden kann (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R - m.w.N.), steht hier nicht im Raum.

    (BSG, Urteile vom 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R - und vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -).

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 27/14 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Honorarforderung einer Kassenärztlichen Vereinigung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - L 24 KA 26/16

    Vertragsärztliche Versorgung - hausärztlicher Internist - Antrag auf Genehmigung

  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 21/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung - Teil-Berufsausübungsgemeinschaft -

  • BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 12/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ausgelagerte Praxisräume iSd § 24 Abs 5 Ärzte-ZV -

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2013 - L 5 KA 738/12
  • BSG, 16.05.2018 - B 6 KA 69/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2013 - L 24 KA 63/12

    Zweigstellengenehmigung - Bedarfsplanung - Versorgungsverbesserung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - L 11 KA 15/12

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 28/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit um die Genehmigung zur Erbringung

  • SG Marburg, 09.03.2016 - S 16 KA 73/15

    Anforderungen an die Genehmigung einer Zweigpraxis

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2012 - L 1 KR 296/09

    Krankenversicherung - Klagebefugnis - Arzneimittelhersteller -

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 49/09 R

    Vertrags (zahn) ärztliche Versorgung - Genehmigung einer Zweigpraxis -

  • BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 46/13 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Mängelgutachten - Zulässigkeit der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2011 - L 1 KR 184/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Aussetzung -

  • LSG Baden-Württemberg, 05.12.2012 - L 5 KA 2791/12

    Arzt: Spezialisierte Zulassung gibt keinen Konkurrenzschutz

  • BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 38/12 B
  • BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 5/14 R

    Kassenzahnärztliche Versorgung - Übernahme der Kosten eines Mängelgutachtens im

  • LSG Bayern, 05.04.2017 - L 12 KA 125/16

    Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst am Ort einer

  • SG Marburg, 11.01.2017 - S 12 KA 258/16

    Sonderbedarfszulassung Arzt: maßgeblich ist der Einzugsbereich der Praxis

  • LSG Saarland, 30.08.2016 - L 3 KA 2/16

    Vertragsärztliche Versorgung - zugelassener Nephrologe - keine Ansprüche aus

  • BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 60/13 B

    Zweigpraxis nur bei besserer Versorgung

  • SG Marburg, 15.01.2020 - S 12 KA 230/18

    1. Nach der unterschiedlichen Gestaltung der Planungsbereiche ist für die Prüfung

  • SG Marburg, 06.01.2016 - S 16 KA 479/14

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Marburg, 17.03.2021 - S 12 KA 268/20

    Vertragsarztrecht

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.09.2015 - L 1 KR 218/12

    Festbetrag - Festbetragsgruppenbildung - Bisphosphonate - Osteoporose

  • SG Hannover, 21.02.2011 - S 65 KA 775/10

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsverfahren nach Aufhebung von

  • SG Marburg, 16.03.2016 - S 12 KA 345/15

    Vertragsarztrecht

  • LSG Hessen, 19.10.2011 - L 4 KA 81/10

    Kassenärztliche Vereinigung - Beurteilungsspielraum bei der Genehmigung einer

  • LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 1/15

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 17.06.2015 - S 16 KA 460/12

    Eine Zweigpraxis mit dem Angebot radiologischer Diagnostik, Computertomographien

  • SG Marburg, 26.11.2014 - S 12 KA 539/13

    1. Ein Job-Sharing-Verhältnis begründet nur dann einen vorrangigen Anspruch auf

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2014 - L 11 KA 17/13

    Umfassende Betreuung von Diabetespatienten unter Berücksichtigung von

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 12/10 R
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2016 - L 11 KA 5/15

    Verpflichtung zum ärztlichen Notfalldienst in einer Zweigpraxis; Mehrfache

  • SG Marburg, 11.01.2017 - S 12 KA 262/16

    Vertragsarztrecht

  • LSG Baden-Württemberg, 23.10.2013 - L 5 KA 4620/12

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung zur Errichtung einer Zweigpraxis -

  • LSG Baden-Württemberg, 05.12.2012 - L 5 KA 3720/12
  • SG Düsseldorf, 05.09.2014 - S 2 KA 342/14

    Betrieb der Zweigpraxis erfordert Versorgungsverbesserung am Ort der geplanten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2016 - L 11 KA 4/15

    Verpflichtung zum Notfalldienst in einer Zweigpraxis; Pflicht zur Teilnahme an

  • SG Marburg, 06.05.2020 - S 12 KA 166/20
  • SG München, 03.02.2017 - S 28 KA 1/17

    Vorläufige Genehmigung für eine Zweigpraxis

  • SG Stuttgart, 28.11.2018 - S 5 KA 2433/17

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Überversorgung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2021 - L 11 KA 62/19

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Anforderung an die Verlegung eines

  • SG Hamburg, 09.11.2022 - S 3 KA 166/20

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Bedarfsplanung - Ermächtigung zum

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2013 - L 5 KA 2904/11
  • SG Düsseldorf, 28.11.2012 - S 2 KA 68/12

    Anspruch zweier Ärzte auf Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb einer

  • SG Berlin, 04.04.2012 - S 71 KA 301/10

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung zur Teilnahme an der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2013 - L 24 KA 62/13
  • LSG Baden-Württemberg, 07.02.2007 - L 5 KA 3725/09
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