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   BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 16/11 R   

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BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 16/11 R (https://dejure.org/2012,14520)
BSG, Entscheidung vom 21.03.2012 - B 6 KA 16/11 R (https://dejure.org/2012,14520)
BSG, Entscheidung vom 21. März 2012 - B 6 KA 16/11 R (https://dejure.org/2012,14520)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren; vertragsärztliche Versorgung; Klage des Betreibers eines Druckkammerzentrums auf Änderung von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bzw den erstmaligen Erlass einer Empfehlung für eine bestimmte Behandlungsmethode (hier: hyperbare ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 2 SGG vom 17.08.2001, § 10 Abs 2 SGG vom 22.12.2011, § 29 Abs 4 Nr 3 SGG vom 22.12.2010, § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 55 Abs 1 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - vertragsärztliche Versorgung - Klage des Betreibers eines Druckkammerzentrums auf Änderung von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bzw den erstmaligen Erlass einer Empfehlung für eine bestimmte Behandlungsmethode (hier: hyperbare ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Aufnahme der hyperbaren Sauerstofftherapie als anerkannte Behandlungsmethode in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - vertragsärztliche Versorgung - Klage des Betreibers eines Druckkammerzentrums auf Änderung von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bzw den erstmaligen Erlass einer Empfehlung für eine bestimmte Behandlungsmethode (hier: hyperbare ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufnahme der hyperbaren Sauerstofftherapie als anerkannte Behandlungsmethode in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Hörsturz: Kassen müssen Kosten für Überdrucktherapie nicht übernehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 110, 245
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 16/11 R
    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass im Recht der GKV juristische und natürliche Personen, die durch untergesetzliche Normen oder deren Fehlen in ihren rechtlich geschützten Belangen betroffen sind, unter bestimmten Voraussetzungen die Norm selbst oder deren Fehlen zum Gegenstand der Klage machen können (BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 27; BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 3 RdNr 14, mit umfänglichen Nachweisen aus der BSG-Rechtsprechung; BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 22; vgl auch BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 29/10 R - RdNr 20 f - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Eine derartige Klagemöglichkeit besteht in den Ausnahmefällen, in denen die Betroffenen ansonsten keinen effektiven Rechtsschutz erreichen können, etwa, weil ihnen nicht zuzumuten ist, Vollzugsakte zur Umsetzung der untergesetzlichen Normen abzuwarten oder die Wirkung der Norm ohne anfechtbaren Vollzugsakt eintritt (BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 27; BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 3 RdNr 14; BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 22) .

    Daher müssen bei einer zulässigen Rechtsverfolgung "eigene" Rechte (BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr. 5, RdNr 14) bzw "eigenrechtlich geschützte Belange" (vgl BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 3 RdNr 16; BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 25; vgl auch BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 27) betroffen sein.

    Nach der Rechtsprechung des Senats können dabei grundsätzlich auch Leistungserbringer in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG tangiert sein, die nicht selbst Adressaten der Vorschriften sind (so grundlegend - BSGE 86, 223, 228 = SozR 3-2500 § 138 Nr. 1 S 6 unter Aufgabe seiner früheren Rspr; ebenso etwa BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 29 f) .

    Vielmehr gilt dies gleichermaßen für eine Beschränkung der Verordnungsfähigkeit auf wirtschaftliche Arzneimittel (BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 35) und bedeutet letztlich, dass die Hersteller von Arzneimitteln keine aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitende Rechtsposition innehaben, kraft derer sie zur gerichtlichen Prüfung stellen können, ob die Ausgestaltung des Leistungsumfangs der GKV rechtmäßig ist (BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 33) .

    Eine Betroffenheit der Klägerinnen in eigenrechtlichen Belangen ergibt sich auch nicht unter den vom Senat in seinem Urteil vom 31.5.2006 (BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5) angesprochenen Wettbewerbsgesichtspunkten.

    Danach steht die Rechtsprechung des BVerfG - in besonderen Konstellationen - nicht der Annahme entgegen, dass hoheitliche Eingriffe in die wettbewerbliche Situation (zB) eines in der GKV prinzipiell verordnungsfähigen Arzneimittels bzw eines Arzneimittelherstellers das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG tangieren können (BSGE 94, 1 = SozR 4-2500 § 35 Nr. 3, RdNr 18; BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 34) .

    Wie der Senat in seinem Clopidogrel-Urteil klargestellt hat, können nach der Rechtsprechung des BVerfG Eingriffe in den Wettbewerb nur dann Rechtspositionen betreffen, wenn keine Regelungen des Leistungsumfangs der GKV im Streit stehen (BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 33) , es also etwa allein um Therapiehinweise für prinzipiell verordnungsfähige Medikamente geht.

    Es ist in der Rechtsprechung der für das Krankenversicherungsrecht und das Vertragsarztrecht zuständigen Senate des BSG anerkannt und wird auch von den Klägerinnen nicht in Zweifel gezogen, dass die Gerichte bei ihrer Prüfung den für jeden Normgeber kennzeichnenden Gestaltungsspielraum des G-BA beim Erlass von Richtlinien zu respektieren haben (vgl BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 68; BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr. 2, RdNr 46) .

  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 26/99 R

    Beeinträchtigung der Berufsfreiheit von Diätassistenten

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 16/11 R
    Ihre Klage zielt deshalb - vergleichbar dem Begehren einer Diätassistentin auf Aufnahme der Diättherapie in die Heilmittel-RL des G-BA, das zu den Angelegenheiten des Vertragsarztrechts iS des § 10 Abs. 2 SGG aF gehört (BSGE 86, 223 = SozR 3-2500 § 138 Nr. 1) - auf eine Erweiterung der Versorgungsoptionen der Leistungserbringer - namentlich der Vertragsärzte -, die im System der vertragsärztlichen Versorgung allein zur Behandlung der Versicherten und zur Verordnung von Arznei- und Heilmitteln berechtigt sind.

    In der Rechtsprechung des Senats wurde bislang hinsichtlich der bei Klagen gegen untergesetzliche Normen des Vertragsarztrechts statthaften Klageart danach differenziert, ob Klageziel die Nichtanwendung oder Nichtanwendbarkeit einer Norm oder die Verpflichtung des Normgebers zum Erlass einer Norm mit einem bestimmten Inhalt ist, und die Auffassung vertreten, die Verpflichtung eines Normgebers zum Erlass oder zur Modifikation einer Regelung könne (nur) mit der allgemeinen (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG (sog Normerlassklage) verfolgt werden (vgl BSGE 86, 223, 224 f = SozR 3-2500 § 138 Nr. 1 S 2 f; BSGE 90, 61, 64 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 35 S 204; ihm folgend die ganze hM in der Literatur: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 41c; Castendiek in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 54 RdNr 139; s auch Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 54 RdNr 131; Wigge, NZS 2001, 623, 625 f; Buchner/Krane, NZS 2002, 65, 71; Engelhard, SGb 2006, 132, 136; Axer, NZS 1997, 10, 16) .

    Begründet hatte der Senat dies vor allem mit der grundsätzlichen Subsidiarität einer Feststellungsklage (BSGE 86, 223, 225 = SozR 3-2500 § 138 Nr. 1 S 3 f; s hierzu auch Castendiek in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 54 RdNr 142; Axer, NZS 1997, 10, 16 mwN) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats können dabei grundsätzlich auch Leistungserbringer in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG tangiert sein, die nicht selbst Adressaten der Vorschriften sind (so grundlegend - BSGE 86, 223, 228 = SozR 3-2500 § 138 Nr. 1 S 6 unter Aufgabe seiner früheren Rspr; ebenso etwa BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 29 f) .

    Soweit der Senat in seiner "Diätassistenten"- Entscheidung eine Betroffenheit in eigenrechtlichen Belangen bejaht hatte, weil die Richtlinien des Bundesausschusses (jetzt des G-BA) aufgrund ihrer tatsächlichen Effekte auch die Art und Weise der Berufsausübung dieser Personengruppe mitgestalteten, da sie maßgeblich mitbestimmten, ob im Zusammenhang mit Krankenbehandlung stehende Leistungen auch (ambulant) zu Lasten der Kostenträger im System der GKV angeboten und erbracht werden dürften (BSGE 86, 223, 228 f = SozR 3-2500 § 138 Nr. 1 S 7) , hält er hieran unter dem Eindruck der - nachfolgenden - Rechtsprechung des BVerfG nicht mehr fest.

  • BSG, 27.10.2009 - B 1 KR 4/09 R

    Rahmenvertrag für die Erbringung vertragsärztlich verordneter

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 16/11 R
    Zudem ist auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage dann nicht eingreift, wenn sich eine Klage gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts richtet, weil dann zu erwarten ist, dass die Körperschaft wegen ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Recht und Gesetz auch ohne Leistungsklage mit Vollstreckungstitel ihren Pflichten nachkommt (BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr. 5, RdNr 17; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 55 RdNr 19c mwN).

    Zur Vermeidung einer Popularklage ist auch bei der Feststellungsklage der Rechtsgedanke des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG heranzuziehen (BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr. 5, RdNr 14 unter Hinweis auf Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 55 RdNr 15a; s hierzu auch BVerwGE 111, 276, 279; BVerwGE 130, 52 RdNr 14) .

    Daher müssen bei einer zulässigen Rechtsverfolgung "eigene" Rechte (BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr. 5, RdNr 14) bzw "eigenrechtlich geschützte Belange" (vgl BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 3 RdNr 16; BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 25; vgl auch BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 27) betroffen sein.

    Dies ist zu verneinen, wenn dem Betroffenen das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann, die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte (in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht) also nicht gegeben ist (BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr. 5, RdNr 14 mwN) .

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 29/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit des Spruchkörpers für

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 16/11 R
    Das hat der Senat zuletzt mit Urteil vom 14.12.2011 (B 6 KA 29/10 R, RdNr 12 ff; für BSGE und SozR vorgesehen) für das Verfahren eines Arzneimittelherstellers gegen eine Regelung in den Arzneimittel-RL entschieden (das dort erwähnte Verfahren GS 1/10 des Großen Senats zur Abgrenzung der Angelegenheiten des Vertragsarztrechts von denen der Krankenversicherung ist erledigt, nachdem der 3. Senat am 15.3.2012 seinen Beschluss über die Anrufung des Großen Senats aufgehoben hat) .

    Damit sollte die bisherige Zuordnung, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Senats ergab, fortgeführt werden ("weiterhin dem Vertragsarztrecht zuzuordnen") und die Rechtslage "ausdrücklich klargestellt" werden (BT-Drucks 17/6764 S 26; vgl zu den Arzneimittel-RL auch Senatsurteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 29/10 R - RdNr 14; zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass im Recht der GKV juristische und natürliche Personen, die durch untergesetzliche Normen oder deren Fehlen in ihren rechtlich geschützten Belangen betroffen sind, unter bestimmten Voraussetzungen die Norm selbst oder deren Fehlen zum Gegenstand der Klage machen können (BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 27; BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 3 RdNr 14, mit umfänglichen Nachweisen aus der BSG-Rechtsprechung; BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 22; vgl auch BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 29/10 R - RdNr 20 f - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Die (grundsätzliche) Anerkennung einer fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen untergesetzliche Rechtssätze entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, den er bei Schaffung der Regelungen des § 29 Abs. 2 ff SGG (BR-Drucks 820/07 vom 15.11.2007) zum Ausdruck gebracht hat (s hierzu schon BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 29/10 R - RdNr 22, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 16/11 R
    Die Notwendigkeit einer Anerkennung einer fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen untergesetzliche Rechtssätze folgt bereits aus Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfGE 115, 81, 92, 95 f = SozR 4-1500 § 55 Nr. 3 RdNr 41, 49 ff) ; auch die Rechtssetzung der Exekutive in Form von Rechtsverordnungen und Satzungen - entsprechendes gilt für Richtlinien des G-BA - ist Ausübung öffentlicher Gewalt und daher in die Rechtsschutzgarantie einbezogen (BVerfGE aaO S 92 = SozR aaO RdNr 41) .

    Diese - und nicht die allgemeine Leistungsklage - ist auch dann die richtige Klageart, wenn ein Kläger Änderungen von Richtlinien des G-BA bzw den erstmaligen Erlass einer (befürwortenden) Empfehlung für eine bestimmte Behandlungsmethode begehrt (zur Normerlassklage in Form einer Feststellungsklage s schon BVerfGE 115, 81, 96 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 3 RdNr 51; BVerwG Urteil vom 4.7.2002 - 2 C 13/01 - NVwZ 2002, 1505, 1506; BVerwGE 130, 52 RdNr 13) .

    Der Senat schließt sich der Auffassung des BVerfG und des BVerwG an, dass der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage einem Verweis auf diese Verfahrensart nicht entgegensteht (BVerfGE 115, 81, 96 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 3 RdNr 52; BVerwG NVwZ 2002, 1505, 1506; BVerwGE 111, 276, 279) .

    Für die generelle Statthaftigkeit der Feststellungsklage zur Verwirklichung des Rechtsschutzes gegenüber untergesetzlichen Normen spricht, dass diese eher dem Gewaltenteilungsprinzip Rechnung trägt, da auf die Entscheidungsfreiheit des rechtssetzenden Organs gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang eingewirkt wird, weil die Entscheidung, in welcher Weise die festzustellende Rechtsverletzung zu beheben ist, dem Normgeber überlassen bleibt (BVerfGE 115, 81, 96 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 3 RdNr 51 unter Hinweis auf BVerwG NVwZ 2002, 1505, 1506; BVerwGE 130, 52 RdNr 13; aA Axer, NZS 1997, 10, 16) .

  • BSG, 24.11.2004 - B 3 KR 23/04 R

    Arzneimittelhersteller - Inanspruchnahme von gerichtlichen Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 16/11 R
    Damit steht nicht allein fest, dass Festbetragsfestsetzungen als solche die Berufsfreiheit pharmazeutischer Unternehmen nicht verletzen, weil sie lediglich die Rahmenbedingungen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit betreffen, auf deren unveränderte Beibehaltung kein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch besteht (BSGE 94, 1 = SozR 4-2500 § 35 Nr. 3, RdNr 17; ebenso BSG SozR 4-2500 § 36 Nr. 1 RdNr 8 - zu Festbeträgen für Hilfsmittel) .

    Danach steht die Rechtsprechung des BVerfG - in besonderen Konstellationen - nicht der Annahme entgegen, dass hoheitliche Eingriffe in die wettbewerbliche Situation (zB) eines in der GKV prinzipiell verordnungsfähigen Arzneimittels bzw eines Arzneimittelherstellers das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG tangieren können (BSGE 94, 1 = SozR 4-2500 § 35 Nr. 3, RdNr 18; BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 34) .

    Staatliche Maßnahmen, die auf eine Veränderung des Verhaltens von Unternehmen im Wettbewerb zielen oder den Wettbewerb der Unternehmen untereinander verfälschen, können im Einzelfall die Berufsfreiheit beeinträchtigen (BSGE 94, 1 = SozR 4-2500 § 35 Nr. 3, RdNr 18 mwN) .

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 16/11 R
    Es ist in der Rechtsprechung der für das Krankenversicherungsrecht und das Vertragsarztrecht zuständigen Senate des BSG anerkannt und wird auch von den Klägerinnen nicht in Zweifel gezogen, dass die Gerichte bei ihrer Prüfung den für jeden Normgeber kennzeichnenden Gestaltungsspielraum des G-BA beim Erlass von Richtlinien zu respektieren haben (vgl BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 68; BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr. 2, RdNr 46) .

    Daher beschränkt sich die richterliche Kontrolle untergesetzlicher Normen regelmäßig darauf, ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis durch den Normgeber eingehalten wurden (BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr. 2, RdNr 46).

    Dies ist der Fall, wenn sich die getroffene Regelung auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und die maßgeblichen Verfahrens- und Formvorschriften sowie die Grenzen des dem Normgeber ggf zukommenden Gestaltungsspielraums beachtet worden sind (BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr. 2, RdNr 46 unter Hinweis auf BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 17).

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 69/04 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Festlegung eines

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 16/11 R
    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass im Recht der GKV juristische und natürliche Personen, die durch untergesetzliche Normen oder deren Fehlen in ihren rechtlich geschützten Belangen betroffen sind, unter bestimmten Voraussetzungen die Norm selbst oder deren Fehlen zum Gegenstand der Klage machen können (BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 27; BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 3 RdNr 14, mit umfänglichen Nachweisen aus der BSG-Rechtsprechung; BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 22; vgl auch BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 29/10 R - RdNr 20 f - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Eine derartige Klagemöglichkeit besteht in den Ausnahmefällen, in denen die Betroffenen ansonsten keinen effektiven Rechtsschutz erreichen können, etwa, weil ihnen nicht zuzumuten ist, Vollzugsakte zur Umsetzung der untergesetzlichen Normen abzuwarten oder die Wirkung der Norm ohne anfechtbaren Vollzugsakt eintritt (BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 27; BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 3 RdNr 14; BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 22) .

    Daher müssen bei einer zulässigen Rechtsverfolgung "eigene" Rechte (BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr. 5, RdNr 14) bzw "eigenrechtlich geschützte Belange" (vgl BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 3 RdNr 16; BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 25; vgl auch BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 27) betroffen sein.

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/09 R

    Rechtsweg bei Streitverfahren von Trägerorganisationen des Gemeinsamen

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 16/11 R
    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass im Recht der GKV juristische und natürliche Personen, die durch untergesetzliche Normen oder deren Fehlen in ihren rechtlich geschützten Belangen betroffen sind, unter bestimmten Voraussetzungen die Norm selbst oder deren Fehlen zum Gegenstand der Klage machen können (BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 27; BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 3 RdNr 14, mit umfänglichen Nachweisen aus der BSG-Rechtsprechung; BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 22; vgl auch BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 29/10 R - RdNr 20 f - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Eine derartige Klagemöglichkeit besteht in den Ausnahmefällen, in denen die Betroffenen ansonsten keinen effektiven Rechtsschutz erreichen können, etwa, weil ihnen nicht zuzumuten ist, Vollzugsakte zur Umsetzung der untergesetzlichen Normen abzuwarten oder die Wirkung der Norm ohne anfechtbaren Vollzugsakt eintritt (BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 27; BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 3 RdNr 14; BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 22) .

    Daher müssen bei einer zulässigen Rechtsverfolgung "eigene" Rechte (BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr. 5, RdNr 14) bzw "eigenrechtlich geschützte Belange" (vgl BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 3 RdNr 16; BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 25; vgl auch BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 27) betroffen sein.

  • BVerwG, 28.11.2007 - 9 C 10.07

    Normerlassklage; Tätigwerden des Normgebers; Erlass einer Rechtsverordnung;

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 16/11 R
    Diese - und nicht die allgemeine Leistungsklage - ist auch dann die richtige Klageart, wenn ein Kläger Änderungen von Richtlinien des G-BA bzw den erstmaligen Erlass einer (befürwortenden) Empfehlung für eine bestimmte Behandlungsmethode begehrt (zur Normerlassklage in Form einer Feststellungsklage s schon BVerfGE 115, 81, 96 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 3 RdNr 51; BVerwG Urteil vom 4.7.2002 - 2 C 13/01 - NVwZ 2002, 1505, 1506; BVerwGE 130, 52 RdNr 13) .

    Für die generelle Statthaftigkeit der Feststellungsklage zur Verwirklichung des Rechtsschutzes gegenüber untergesetzlichen Normen spricht, dass diese eher dem Gewaltenteilungsprinzip Rechnung trägt, da auf die Entscheidungsfreiheit des rechtssetzenden Organs gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang eingewirkt wird, weil die Entscheidung, in welcher Weise die festzustellende Rechtsverletzung zu beheben ist, dem Normgeber überlassen bleibt (BVerfGE 115, 81, 96 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 3 RdNr 51 unter Hinweis auf BVerwG NVwZ 2002, 1505, 1506; BVerwGE 130, 52 RdNr 13; aA Axer, NZS 1997, 10, 16) .

    Zur Vermeidung einer Popularklage ist auch bei der Feststellungsklage der Rechtsgedanke des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG heranzuziehen (BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr. 5, RdNr 14 unter Hinweis auf Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 55 RdNr 15a; s hierzu auch BVerwGE 111, 276, 279; BVerwGE 130, 52 RdNr 14) .

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 34/01 R

    Beteiligtenfähigkeit des Bewertungsausschusses - Klage auf Änderung des

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 13.01

    Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm; Abgeltung der

  • BSG, 24.11.2004 - B 3 KR 16/03 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Festbetrag - Klagebefugnis einer

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 41/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Beendigung der Kassenzulassung -

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 9/07 R

    Bewertungsausschuss - angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93

    Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • BVerfG, 17.08.2004 - 1 BvR 378/00

    Rechtsschutz gegen die Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • BSG, 14.05.2014 - B 6 KA 28/13 R

    Krankenversicherung - Klage von Herstellern und Vertreibern von Medizinsystemen

    Das BSG hat wiederholt entschieden, dass im Recht der GKV juristische und natürliche Personen, die durch untergesetzliche Normen oder deren Fehlen in ihren rechtlich geschützten Belangen betroffen sind, unter bestimmten Voraussetzungen die Norm selbst oder deren Fehlen zum Gegenstand der Klage machen können (BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 27; BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 3 RdNr 14, mit umfänglichen Nachweisen aus der BSG-Rechtsprechung; BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 22; BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 23; BSGE 112, 15 = SozR 4-2500 § 137 Nr. 1, RdNr 24; BSGE 112, 257 = SozR 4-2500 § 137 Nr. 2, RdNr 11) .

    Eine derartige Klagemöglichkeit besteht in den Ausnahmefällen, in denen die Betroffenen ansonsten keinen effektiven Rechtsschutz erreichen können, etwa, weil ihnen nicht zuzumuten ist, Vollzugsakte zur Umsetzung der untergesetzlichen Normen abzuwarten oder die Wirkung der Norm ohne anfechtbaren Vollzugsakt eintritt (BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 27; BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 3 RdNr 14; BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 22; BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 23; BSGE 112, 15 = SozR 4-2500 § 137 Nr. 1, RdNr 24; BSGE 112, 257 = SozR 4-2500 § 137 Nr. 2, RdNr 11) .

    Zur Vermeidung einer Popularklage ist auch bei der Feststellungsklage der Rechtsgedanke des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG heranzuziehen (BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr. 5, RdNr 14; BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 31; BSGE 112, 257 = SozR 4-2500 § 137 Nr. 2, RdNr 16; s hierzu auch BVerwGE 111, 276, 279; BVerwGE 130, 52 RdNr 14) .

    Daher müssen bei einer zulässigen Rechtsverfolgung "eigene" Rechte (BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr. 5, RdNr 14; BSGE 112, 257 = SozR 4-2500 § 137 Nr. 2, RdNr 16) bzw "eigenrechtlich geschützte Belange" (vgl BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 3, RdNr 16; BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr. 5, RdNr 15; BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 25; zusammenfassend BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 31) betroffen sein.

    Dies ist allerdings nur dann zu verneinen, wenn dem Betroffenen das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann, die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte (in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht) also nicht gegeben ist (BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 5 RdNr 18; BSGE 94, 1 = SozR 4-2500 § 35 Nr. 3, RdNr 15; BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr. 5, RdNr 14 mwN; BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 32; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 11 RdNr 15; BSGE 112, 257 = SozR 4-2500 § 137 Nr. 2, RdNr 16) bzw wenn die Rechte des Klägers durch die in Rede stehende Entscheidung oder Maßnahme offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (so BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 5 RdNr 15; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 16; BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 26 RdNr 15 - zu defensiven Konkurrentenklagen) .

    Der Annahme, dass die Klägerinnen (möglicherweise) in ihren Rechten verletzt sind, steht auch das Urteil des Senats vom 21.3.2012 (BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12) nicht entgegen.

    Dies war in der dort zu entscheidenden Fallkonstellation zu verneinen, weil das Begehren der dortigen Klägerinnen vorrangig auf den Zugang zum System der GKV gerichtet war, nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfGE 106, 275, 299 ff = SozR 3-2500 § 35 Nr. 2 S 18 ff) Eingriffe in den Wettbewerb jedoch nur dann Rechtspositionen betreffen können, wenn keine Regelungen des Leistungsumfangs der GKV im Streit stehen (BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 42 unter Hinweis auf BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 33) .

    Dessen ungeachtet hat der Senat jedoch ausdrücklich betont, dass die Anbieter von Gesundheitsleistungen gegen Fehlsteuerungen innerhalb des Marktes der GKV geschützt sind, insbesondere wenn ein Anbieter einer dem Grunde nach erbringbaren Leistung gegenüber anderen Anbietern benachteiligt wird (BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 39) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats können dabei grundsätzlich auch "Leistungserbringer" in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG tangiert sein, die nicht selbst Adressaten der Vorschriften sind (so grundlegend BSGE 86, 223, 228 = SozR 3-2500 § 138 Nr. 1 S 6 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; ebenso etwa BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 29; BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 34) .

    Nach der - auf die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 106, 275, 298 f = SozR 3-2500 § 35 Nr. 2 S 17 f) gestützten - Rechtsprechung des Senats haben Hersteller von Arzneimitteln, aber auch andere natürliche oder juristische Personen - wie etwa Hersteller bzw Anbieter von Medizinprodukten - keine aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitende Rechtsposition inne, kraft deren sie zur gerichtlichen Prüfung stellen können, ob die Ausgestaltung des Leistungsumfangs der GKV rechtmäßig ist (BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 37 unter Hinweis auf BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 33) .

    Ob die Leistung überhaupt - also unabhängig davon, wer sie anbieten darf - zur Leistungspflicht der GKV gehört, können nur an der Versorgung der Versicherten beteiligte Leistungserbringer - namentlich Ärzte -, Krankenkassen bzw ihre Verbände und - im Rechtsstreit mit ihrer Krankenkasse - Versicherte zur gerichtlichen Überprüfung stellen (BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 39; in diesem Sinne schon BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 33) .

  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 44/12 R

    Krankenversicherung - Systemversagen bei objektiv willkürlicher Nichtempfehlung

    Der erkennende Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des 6. Senats des BSG zur HBO ab (vgl hierzu BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, unzulässige Klage betreffend die Aufnahme der HBO-Therapie in die Anlage I der RL Methoden vertragsärztliche Behandlung des GBA für die Indikationen "akutes Knalltrauma" und "Hörsturz mit/ohne Tinnitus").
  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 14/14 R

    Krankenversicherung - Streichung eines Medizinproduktes aus der

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats mit der Feststellungsklage nicht nur die Unwirksamkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm, sondern auch deren fehlerhafte Auslegung oder Anwendung sowie ein Anspruch auf deren Änderung geltend gemacht werden; diese ist auch dann die richtige Klageart, wenn ein Kläger Änderungen von Richtlinien des GBA begehrt (BSG SozR 4-2500 § 34 Nr. 14 RdNr 20; BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 34/13 R - Juris RdNr 25 für BSG SozR 4-2500 § 34 Nr. 16 und BSGE vorgesehen - jeweils unter Hinweis auf BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 24) .

    Deutlich wird dies - auch wenn die Anfechtungsmöglichkeit gleichermaßen bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags besteht - gerade im Falle einer Herausnahme eines Medizinprodukts aus der Übersicht: Da das BSG in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit bejaht, im Wege der Feststellungsklage die Unwirksamkeit einer - bereits in Kraft getretenen - Richtlinie feststellen lassen zu können (vgl zB BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 24; BSG SozR 4-2500 § 34 Nr. 14 RdNr 23; BSG SozR 4-2500 § 34 Nr. 16 RdNr 25, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; zur Normenfeststellungsklage siehe auch BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 RdNr 20 ff) , besteht der Rechtsschutzgewinn durch § 34 Abs. 6 Satz 4 SGB V im Wesentlichen allein darin, das Wirksamwerden einer Richtlinienänderung hinauszuschieben bzw zu verhindern - mit der Folge, dass das Medizinprodukt jedenfalls bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens verordnungsfähig bleibt.

    Zwar trifft es nach der Rechtsprechung des BSG zu, dass bei Fehlen höherrangiger Studien auf andere aussage- und beweiskräftige Studien ausgewichen werden kann (BSGE 107, 287 = SozR 4-â??2500 § 35 Nr. 4, RdNr 62 mwN - Sortis; BSGE 111, 155 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 21, RdNr 37 - Gepan instill; vgl auch BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 48-49) .

  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 17/18 R

    Anspruch auf Aufnahme der Urin-Proteomanalyse - UPA - zur Klärung einer

    Diese und nicht die Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage ist auch dann die richtige Klageart, wenn ein Kläger Änderungen von Richtlinien des GBA begehrt (vgl BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 34/13 R - BSGE 117, 129 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 16, RdNr 25; BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 16/11 R - BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 24 ff).

    Zur Vermeidung einer Popularklage ist auch bei der Feststellungsklage der Rechtsgedanke des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG heranzuziehen (BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 16/11 R - BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 31 mwN) .

    Die Vorschrift des § 137e SGB V ändert nichts an der dem SGB V zugrunde liegenden Systematik, dass (neue) Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im ambulanten Bereich gemäß § 135 SGB V einer positiven Empfehlung durch den GBA bedürfen (sog Verbot mit Erlaubnisvorbehalt; vgl BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 16/11 R - BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 41) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats betrifft die Ausgestaltung des Leistungsumfangs der GKV solche Anbieter, die Leistungen erbringen wollen, die bisher nicht in diesem Rahmen erbracht werden können, nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 16/11 R - BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 33 ff) .

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21.3.2012 dargelegt hat, haben daher natürliche oder juristische Personen, die - wie die Klägerin - als Hersteller bzw Anbieter von Medizinprodukten den Zugang zur GKV begehren, keine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition inne, wenn es um Fragen des Leistungsumfangs der GKV geht (- B 6 KA 16/11 R - BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 37) .

    Die Berufsfreiheit ist auch nicht unter Wettbewerbsgesichtspunkten tangiert, denn die Nichtaufnahme in die Anlage I der MVV-RL stellt schon keinen Eingriff in den Wettbewerb dar (vgl BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 16/11 R - BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 40 f) .

    Bereits der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ist vorliegend nicht betroffen, weil die Eigentumsgarantie das Erworbene, also die Ergebnisse geleisteter Arbeit, schützt, Art. 12 Abs. 1 GG dagegen den Erwerb, mithin die Betätigung selbst (BVerfG Beschluss vom 8.6.2010 - 1 BvR 2011/07 - BVerfGE 126, 112, 135 = SozR 4-1100 Art. 12 Nr. 21 RdNr 84; vgl auch BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 16/11 R - BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 44) .

  • BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 11/19 R

    Krankenversicherung - gerichtliche Überprüfung der Nutzenbewertung eines

    Den genauen Inhalt einer Richtlinie im Sinne des § 92 SGB V kann nur der GBA als Normgeber selbst festlegen (vgl BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 28; BSGE 116, 1 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 14, RdNr 20).

    bb) Die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage steht dem nicht entgegen (vgl BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 27 unter Hinweis auf BVerfGE 115, 81, 96 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 3 RdNr 52; vgl auch BVerwG NVwZ 2002, 1505, 1506; BVerwGE 111, 276, 279) .

    Es ist dann nämlich zu erwarten, dass die Körperschaft wegen ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ihren Pflichten nachkommt (vgl BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 29; BSGE 117, 129 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 16, RdNr 25 mwN) .

    Dies ist zu verneinen, wenn dem Betroffenen das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann, dh die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte also nicht gegeben ist (vgl BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr. 5, RdNr 14; BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 31).

  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 34/13 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger

    Diese - und nicht die Verpflichtungs- oder die allgemeine Leistungsklage - ist auch dann die richtige Klageart, wenn ein Kläger Änderungen von Richtlinien des GBA begehrt (BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 24; zuletzt BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - RdNr 20 zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Den genauen Inhalt einer Richtlinie iS des § 92 SGB V kann nur der GBA als Normgeber festlegen (BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 28; zuletzt BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - RdNr 20 zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage steht einem Verweis auf diese Verfahrensart nicht entgegen (BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 27 unter Hinweis auf BVerfGE 115, 81, 96 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 3 RdNr 52; zuletzt BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - RdNr 20 zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BVerwG NVwZ 2002, 1505, 1506; BVerwGE 111, 276, 279) .

    Im Übrigen ist auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Subsidiarität der Feststellungsklage keine Bedeutung hat, wenn sich eine Klage gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts richtet, weil dann zu erwarten ist, dass die Körperschaft wegen ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Recht und Gesetz auch ohne Leistungsklage mit Vollstreckungstitel ihren Pflichten nachkommt (BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 29 mwN; BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - RdNr 20 zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 13/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Facharzt für Diagnostische Radiologie - keine

    Gegenüber der KÄV als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen jedoch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität keine Bedenken gegen die Beantragung einer Feststellung (vgl BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 29 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 19c mwN) .
  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 35/13 R

    Aufnahme von Zeel® comp. N in die Anlage I der AM-RL

    Diese - und nicht die Verpflichtungs- oder die allgemeine Leistungsklage - ist auch dann die richtige Klageart, wenn ein Kläger Änderungen von Richtlinien des GBA begehrt (BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 24; zuletzt BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - RdNr 20 zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Den genauen Inhalt einer Richtlinie iS des § 92 SGB V kann nur der GBA als Normgeber festlegen (BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 28; zuletzt BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - RdNr 20 zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage steht einem Verweis auf diese Verfahrensart nicht entgegen (BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 27 unter Hinweis auf BVerfGE 115, 81, 96 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 3, RdNr 52; zuletzt BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - RdNr 20 zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BVerwG NVwZ 2002, 1505, 1506; BVerwGE 111, 276, 279) .

    Im Übrigen ist auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Subsidiarität der Feststellungsklage keine Bedeutung hat, wenn sich eine Klage gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts richtet, weil dann zu erwarten ist, dass die Körperschaft wegen ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Recht und Gesetz auch ohne Leistungsklage mit Vollstreckungstitel ihren Pflichten nachkommt (BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 29 mwN; BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - RdNr 20 zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 2/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum in Rechtsform

    Der ZA ist eine nach Maßgabe des § 96 SGB V eingerichtete Behörde iS von § 1 Abs. 2 SGB X. Von ihm kann angenommen werden, dass er aufgrund seiner verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) rechtskräftigen (feststellenden) Urteilen auch ohne Vollstreckungsdruck nachkommt (vgl BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 16/11 R - BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 29; BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 3 KR 2/15 R - SozR 4-2500 § 125 Nr. 8 RdNr 18).
  • BSG, 14.05.2014 - B 6 KA 21/13 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines Arzneimittels in das Verzeichnis der

    Diese - und nicht die Verpflichtungs- oder die allgemeine Leistungsklage - ist auch dann die richtige Klageart, wenn ein Kläger Änderungen von Richtlinien des GBA begehrt (BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr. 12, RdNr 24) .
  • LSG Baden-Württemberg, 27.01.2016 - L 5 KR 3499/15
  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - L 10 U 2077/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Klage - bestimmter Klageantrag -

  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 38/12 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Richtlinie zu Untersuchungs- und

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2014 - L 9 KR 313/11

    Krankentransport - Krankentransportwagen - Ambulante Behandlung - Vorherige

  • BSG, 14.05.2014 - B 6 KA 29/13 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) - Mitwirkung der Interessenvertretung der

  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 25/15 R

    Krankenversicherung - Verordnungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige

  • SG Berlin, 28.01.2015 - S 22 KA 195/10

    Einführung eines neuen Vergütungssystems für vertragsärztliche Leistungen durch

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.06.2018 - L 7 KA 46/14

    Vertragsärztliche Versorgung - Erprobung neuer Untersuchungs- und

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012 - L 7 KA 74/09

    Krankenversicherung - Aufnahme der asynchronen Photosoletherapie in die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2019 - 20 D 96/11

    Klage auf Erlass einer neuen Fluglärmschutzverordnung für den Flughafen

  • SG Berlin, 01.07.2014 - S 205 AS 324/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung nach § 193 Abs 1 S 3 SGG -

  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Festlegung des

  • LSG Sachsen, 13.03.2019 - L 1 KR 98/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2015 - L 8 SO 76/13
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2021 - L 14 KR 367/18

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Erprobung einer Behandlungsmethode -

  • LSG Baden-Württemberg, 21.01.2020 - L 5 KR 3041/18

    Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren beim Begehren einer

  • SG Düsseldorf, 27.11.2013 - S 2 KA 317/13

    Regress wegen der Verordnung von Immunglobulinen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2019 - L 8 SO 160/19
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