Rechtsprechung
   BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,32416
BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R (https://dejure.org/2012,32416)
BSG, Entscheidung vom 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R (https://dejure.org/2012,32416)
BSG, Entscheidung vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R (https://dejure.org/2012,32416)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,32416) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer Beschäftigung - Freistellung wegen Altersteilzeit - Vorausbescheinigung - Abgabe einer Bescheinigung beim Arbeitgeber - Haupt- und Nebenpflicht einer Beschäftigung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 1 SGB 7, § 121 Abs 1 SGB 7, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7 Abs 1a SGB 4
    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer Beschäftigung - Freistellung wegen Altersteilzeit - Vorausbescheinigung - Abgabe einer Bescheinigung beim Arbeitgeber - Haupt- und Nebenpflicht einer Beschäftigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Fiktion einer Beschäftigung

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitsunfall - Abgabe des Formulars für eine Vorausbescheinigung (Altersrente) beim Arbeitgeber - Beschäftigung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII - grundlegende Voraussetzungen - Haupt- und Nebenpflichten aus der Beschäftigung - eigenwirtschaftliche Verrichtung

  • rewis.io

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer Beschäftigung - Freistellung wegen Altersteilzeit - Vorausbescheinigung - Abgabe einer Bescheinigung beim Arbeitgeber - Haupt- und Nebenpflicht einer Beschäftigung

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage einer Bescheinigung beim Arbeitgeber im eigenen Interesse ist keine Verrichtung einer Nebenpflicht und daher nicht unfallversichert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 194
    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Fiktion einer Beschäftigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Unfallversicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsunfall beim Formularausfüllen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 111, 37
  • DB 2012, 16
  • DB 2012, 20
  • DB 2013, 1124
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (205)

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats haben die Verletzten ein Wahlrecht zwischen einer zulässigen Feststellungs- und einer zulässigen Verpflichtungsklage (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, RdNr 13 mwN).

    Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG vom 23.4.2015 -B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 33 RdNr 14 mwN; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 53 RdNr 12; BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, RdNr 27 ff; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 45 RdNr 23 f; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 27 RdNr 13) .

    Die Annahme dieser Pflicht ist nur vertretbar, wenn der Beschäftigte nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung (ex ante) aufgrund objektiver Anhaltspunkte und nach Treu und Glauben annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, RdNr 72) .

  • BSG, 20.08.2019 - B 2 U 1/18 R

    Unfallversicherungsschutz auch an einem "Probetag"?

    Hieran anknüpfend hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Beschäftigung iS des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auch ohne bestehendes Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und sich seine konkrete Handlung dem Weisungsrecht eines Unternehmers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet (BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 1/14 R - SozR 4-2400 § 4 Nr. 2 RdNr 18, vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 33 RdNr 16 und vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, RdNr 31 ff) .
  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zurzeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 33; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 53; BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, RdNr 27 ff; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 45 RdNr 23 f; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 27 RdNr 13) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht