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   BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R   

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BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R (https://dejure.org/2013,55005)
BSG, Entscheidung vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R (https://dejure.org/2013,55005)
BSG, Entscheidung vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R (https://dejure.org/2013,55005)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch aufwändiges Hörgerät) - Bewilligung eines Festbetrages - Prüfung als erstangegangener Rehabilitationsträger bzgl Mehrkostenübernahme durch anderen Rehabilitationsträger - Kostenteilung ...

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch aufwändiges Hörgerät); Bewilligung eines Festbetrages; Prüfung als erstangegangener Rehabilitationsträger bzgl Mehrkostenübernahme durch anderen Rehabilitationsträger; Kostenteilung zwischen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 S 1 SGB 4, § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 12 Abs 2 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 5
    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch aufwändiges Hörgerät) - Bewilligung eines Festbetrages - Prüfung als erstangegangener Rehabilitationsträger bzgl Mehrkostenübernahme durch anderen Rehabilitationsträger - Kostenteilung ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kostenerstattung für ein Hörgerät - Übernahme der den Festbetrag übersteigenden Kosten als Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Zuständiger Leistungsträger - Krankenversicherung - Rentenversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation für Versicherte in Form einer Kostenübernahme für ein höherwertiges Hörgerät

  • medcontroller.de
  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch aufwändiges Hörgerät) - Bewilligung eines Festbetrages - Prüfung als erstangegangener Rehabilitationsträger bzgl Mehrkostenübernahme durch anderen Rehabilitationsträger - Kostenteilung ...

  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Erstattung eines Hörgeräts - Kostenteilung zwischen Krankenkasse und Rentenversicherungsträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 33; SGB V § 36; SGB IX § 14; SGB IX § 31
    Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation für Versicherte in Form einer Kostenübernahme für ein höherwertiges Hörgerät

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung - und die erstangegangene Krankenkasse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Teureres Hörgerät für den Beruf

Besprechungen u.ä. (2)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einschränkungen in der Hörmittelversorgung - Kein Anspruch gegen die Krankenversicherung bei ausschließlich beruflichen Gebrauchsvorteilen

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einschränkungen in der Hörmittelversorgung - Kein Anspruch gegen die Krankenversicherung bei ausschließlich beruflichen Gebrauchsvorteilen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 113, 40
  • DB 2013, 16
 
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Wird zitiert von ... (269)Neu Zitiert selbst (37)

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R
    c) Der Antrag der Klägerin richtet sich auf die Versorgung mit einem Hörgerät und ist als solcher nach ständiger Rechtsprechung des BSG ein Antrag auf Teilhabeleistungen iS von § 14 Abs. 1 S 1 SGB IX (BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 34; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8, RdNr 18) .

    Diese Zuständigkeit der Beigeladenen ist ausschließlicher Natur; denn die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 2 S 1 SGB IX schließt im Außenverhältnis zum Versicherten die Zuständigkeiten aller anderen Träger aus (BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 15; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 12 ff; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 16; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8 RdNr 15; stRspr) .

    Darüber hinaus verlieren alle anderen Träger innerhalb des durch den Leistungsantrag ausgelösten Verwaltungsverfahrens ihre Zuständigkeit für die Gewährung von Rehabilitationsleistungen, was wiederum zur Folge hat, dass eventuell ergangene Bescheide wegen sachlicher Unzuständigkeit aufzuheben sind (BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8 RdNr 16) .

    a) Die Regelungen des § 15 Abs. 1 S 3 und 4 SGB IX sind auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar anwendbar (BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8 RdNr 12) .

    "Zuständiger Rehabilitationsträger" iS von § 15 Abs. 1 S 4 SGB IX ist der nach § 14 SGB IX zuständige Träger (BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8 RdNr 14) .

  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R
    Er bleibt deshalb auch für ein mögliches Verfahren nach § 44 SGB X zuständig, selbst wenn die Rechtswidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift dann nur darin liegt, dass er die außerhalb seiner "eigentlichen" Zuständigkeit liegenden, nach dem Vorstehenden einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht beachtet hat (BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 10; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 31; BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, RdNr 24) .

    c) Der Antrag der Klägerin richtet sich auf die Versorgung mit einem Hörgerät und ist als solcher nach ständiger Rechtsprechung des BSG ein Antrag auf Teilhabeleistungen iS von § 14 Abs. 1 S 1 SGB IX (BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 34; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8, RdNr 18) .

    Wie bereits ausgeführt, will der Versicherte im Zweifel die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen; ein einmal gestellter Antrag ist also umfassend, dh auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen und Anspruchsgrundlagen hin zu prüfen (BSG SozR 4-2600 § 236a Nr. 2 RdNr 21; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 9 RdNr 27; BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 14; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 34) , und insbesondere nicht "künstlich" in separate Teil-Leistungsanträge für die verschiedenen in Betracht kommenden Teilhabeleistungen aufzuspalten.

    Diese Zuständigkeit der Beigeladenen ist ausschließlicher Natur; denn die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 2 S 1 SGB IX schließt im Außenverhältnis zum Versicherten die Zuständigkeiten aller anderen Träger aus (BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 15; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 12 ff; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 16; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8 RdNr 15; stRspr) .

    c) Dies gilt entgegen einer als überholt anzusehenden (BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 17) Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 21.8.2008 (BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7 - digitales Hörgerät für Lagerarbeiter) auch für Gebrauchsvorteile im Beruf.

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R
    Der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung des für die GKV-Hilfsmittelversorgung ausschließlich zuständigen 3. Senats des BSG entscheidend danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird (BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 14 ff) .

    c) Dies gilt entgegen einer als überholt anzusehenden (BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 17) Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 21.8.2008 (BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7 - digitales Hörgerät für Lagerarbeiter) auch für Gebrauchsvorteile im Beruf.

    Der Erstattungsanspruch besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat." Im vorliegenden Fall geht es um einen Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 S 4 Fall 2 SGB IX, weil die Beigeladene ihre Leistungspflicht auf den Festbetrag beschränkt und damit den weitergehenden Antrag auf Ausstattung mit dem höherwertigen Premiumgerät abgelehnt hat (BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 9) .

    Als Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich dient ein Hörgerät ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens iS von § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, weil die Erhaltung bzw Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist (BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 15) .

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R

    Krankenversicherung - Beweisanforderung für Funktionstauglichkeit,

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R
    Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr 4 - C-Leg II) .

    Das gilt bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich insbesondere durch Prothesen für grundsätzlich jede Innovation, die dem Versicherten in seinem Alltagsleben deutliche Gebrauchsvorteile bietet (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 S 249 - C-Leg I; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 45 S 255 - Damenperücke; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr 4 - C-Leg II) .

    Keine Leistungspflicht besteht dagegen für solche Innovationen, die nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 S 249; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr 15).

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R
    Anderenfalls bestimmt § 14 Abs. 2 S 1 SGB IX: "Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest." Diese Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 S 1 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem erstangegangenen Rehabilitationsträger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 15 ff; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 14; BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, RdNr 23) .

    Er bleibt deshalb auch für ein mögliches Verfahren nach § 44 SGB X zuständig, selbst wenn die Rechtswidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift dann nur darin liegt, dass er die außerhalb seiner "eigentlichen" Zuständigkeit liegenden, nach dem Vorstehenden einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht beachtet hat (BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 10; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 31; BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, RdNr 24) .

    Diese Zuständigkeit der Beigeladenen ist ausschließlicher Natur; denn die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 2 S 1 SGB IX schließt im Außenverhältnis zum Versicherten die Zuständigkeiten aller anderen Träger aus (BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 15; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 12 ff; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 16; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8 RdNr 15; stRspr) .

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R
    Anderenfalls bestimmt § 14 Abs. 2 S 1 SGB IX: "Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest." Diese Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 S 1 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem erstangegangenen Rehabilitationsträger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 15 ff; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 14; BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, RdNr 23) .

    Dadurch wird eine nach außen verbindliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers geschaffen, die intern die Verpflichtungen des eigentlich zuständigen Leistungsträgers unberührt lässt und die Träger insoweit auf den nachträglichen Ausgleich nach § 14 Abs. 4 S 1 SGB IX und §§ 102 ff SGB X verweist (BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 14-16) .

    Diese Zuständigkeit der Beigeladenen ist ausschließlicher Natur; denn die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 2 S 1 SGB IX schließt im Außenverhältnis zum Versicherten die Zuständigkeiten aller anderen Träger aus (BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 15; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 12 ff; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 16; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8 RdNr 15; stRspr) .

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R
    Deshalb muss im Revisionsverfahren - wie das BSG schon wiederholt ausgeführt hat - auch über den Anspruch entschieden werden, der gegen die Beklagte gerichtet war, obgleich die Klage gegen diese abgewiesen worden ist und nur die verurteilte Beigeladene im zweiten Rechtszug Berufung und im dritten Rechtszug Revision eingelegt hat (BSGE 9, 67, 69 f; BSG SozR 2200 § 1237a Nr. 16 S 37; BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 31 S 57 f; BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, RdNr 10).

    Anderenfalls bestimmt § 14 Abs. 2 S 1 SGB IX: "Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest." Diese Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 S 1 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem erstangegangenen Rehabilitationsträger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 15 ff; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 14; BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, RdNr 23) .

    Er bleibt deshalb auch für ein mögliches Verfahren nach § 44 SGB X zuständig, selbst wenn die Rechtswidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift dann nur darin liegt, dass er die außerhalb seiner "eigentlichen" Zuständigkeit liegenden, nach dem Vorstehenden einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht beachtet hat (BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 10; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 31; BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, RdNr 24) .

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R

    Krankenversicherung - Blinder - Hilfsmitteleigenschaft - zusätzliche Braillezeile

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R
    Ausgeschlossen sind danach Ansprüche auf teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 26 S 153; stRspr) ; Mehrkosten sind andernfalls selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 S 5 SGB V) .

    Weitere Grenzen der Leistungspflicht können schließlich berührt sein, wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 26 S 153 und Nr. 44 S 250 - jeweils mwN) .

  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R
    Das gilt bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich insbesondere durch Prothesen für grundsätzlich jede Innovation, die dem Versicherten in seinem Alltagsleben deutliche Gebrauchsvorteile bietet (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 S 249 - C-Leg I; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 45 S 255 - Damenperücke; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr 4 - C-Leg II) .

    Keine Leistungspflicht besteht dagegen für solche Innovationen, die nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 S 249; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr 15).

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 66/01 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Damenperücke - Echthaarperücke -

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R
    Das gilt bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich insbesondere durch Prothesen für grundsätzlich jede Innovation, die dem Versicherten in seinem Alltagsleben deutliche Gebrauchsvorteile bietet (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 S 249 - C-Leg I; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 45 S 255 - Damenperücke; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr 4 - C-Leg II) .

    Dasselbe gilt für lediglich ästhetische Vorteile (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 45 - Damenperücke) .

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 2/08 R

    Krankenversicherung - sachleistungsersetzende Kostenerstattung nach

  • BSG, 16.11.1993 - 4 RA 22/93

    Behinderungsbedingte Kfz-Zusatzausstattung Verpflichtungsklage - Ermessen

  • BSG, 14.12.1994 - 4 RA 42/94

    Ermessensausübung bei Rehabilitationsleistungen - Kfz-Hilfe

  • BSG, 15.04.1997 - 1 BK 31/96

    Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R

    Therapie-Tandem als Hilfsmittel bei Erforderlichkeit

  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 3/99 R

    Mikroportanlage bei Erwachsenen kein Hilsmittel der gesetzlichen

  • BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 8/99 R

    Keine medizinische Leistungen zur Rehabilitation für EU-Rentenbezieher in

  • BSG, 17.05.2000 - B 3 P 20/99 R

    Pflege "rund um die Uhr, auch nachts" im Bereich der Grundpflege, Umlagern eines

  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 24/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - selbstbeschaffte Leistung im Rahmen der

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB 5 ausschließlich nach

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R

    Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss - Erstattungsanspruch

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 15/07 R

    Beantragung des Vertragsarztes bei Krankenkasse auf Nichtstellung eines

  • BSG, 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben -

  • BSG, 15.11.1989 - 8 RKn 13/88

    Korrektions-Schutzbrille als medizinisches Hilfsmittel

  • BSG, 12.10.1988 - 3 RK 29/87

    Hilfsmittelgewährung - Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit

  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 33/95

    Grenzen des Kostenerstattungsanspruchs bei selbst beschafften Leistungen

  • BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 38/05 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Formularantrag - Gesetzesänderung

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

  • BSG, 06.09.2007 - B 3 KR 20/06 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht für Sehhilfen volljähriger Versicherter -

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - keine Kostenübernahme von

  • BSG, 15.01.1959 - 4 RJ 111/57
  • BSG, 13.08.1981 - 11 RA 56/80

    Revision - Beiladung - Anspruch auf einen Zugunsten- oder Rücknahmebescheid -

  • BSG, 11.09.1980 - 1 RA 47/79

    Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für Berufsförderungsmaßnahmen -

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Therapie-Dreirad - Genehmigungsfiktion nach §

    Zwar verweist auch § 13 Abs. 3 S 2 SGB V (idF von Art. 5 Nr. 7 Buchst b nach Maßgabe des Art. 67 SGB IX, aaO, mWv 1.7.2001) hinsichtlich der Kosten für selbst beschaffte "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB IX" auf die Erstattungsregelung von § 15 SGB IX aF (bzw seit 1.1.2018 Verweisung auf § 18 SGB IX idF des BTHG) , allerdings ist insoweit aufgrund der Parallelität der Ansprüche und ihrer Voraussetzungen eine kollidierende Systemabgrenzung nicht erforderlich (vgl BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, RdNr 42).

    Zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB V kann zwar nach ständiger Rechtsprechung auch die Versorgung mit sächlichen Hilfsmitteln der GKV nach § 33 SGB V gehören (vgl zuletzt BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, RdNr 21 mwN - Hörgerät) .

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R

    Kein Anspruch auf Gewährung einer Unterschenkelprothese mit einem Prothesenfuß

    Zwar verweist auch § 13 Abs. 3 S 2 SGB V (idF von Art. 5 Nr. 7 Buchst b nach Maßgabe des Art. 67 SGB IX, aaO, mWv 1.7.2001) hinsichtlich der Kosten für selbst beschaffte "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB IX" auf die Erstattungsregelung von § 15 SGB IX aF (bzw seit 1.1.2018 Verweisung auf § 18 SGB IX idF des BTHG) , allerdings ist insoweit aufgrund der Parallelität der Ansprüche und ihrer Voraussetzungen eine kollidierende Systemabgrenzung nicht erforderlich (vgl BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, RdNr 42).

    Zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB V kann zwar nach ständiger Rechtsprechung auch die Versorgung mit sächlichen Hilfsmitteln der GKV nach § 33 SGB V gehören (vgl zuletzt BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, RdNr 21 mwN - Hörgerät) .

  • BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Spezialtherapiedreirad - Vorbeugung einer

    Einen "Rehabilitationsantrag" stellte die Klägerin durch ihren Antrag auf Kostenübernahme für ein auf ihre Bedürfnisse angepasstes Spezialtherapierad unter Hinweis ua auf ihre Behinderung (zu den - niedrigen - Anforderungen an einen Antrag auf Teilhabeleistungen und den - hohen - Anforderungen an dessen Prüfung vgl BSG Urteil vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, RdNr 22 ff; vgl insoweit zum Meistbegünstigungsantrag zuletzt BSG Urteil vom 4.4.2019 - B 8 SO 12/17 R - juris RdNr 22, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-3500 § 53 Nr. 9 vorgesehen) .
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