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   BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R   

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BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R (https://dejure.org/2014,1616)
BSG, Entscheidung vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R (https://dejure.org/2014,1616)
BSG, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 19/13 R (https://dejure.org/2014,1616)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 4 S 1 SGB 10, § 44 Abs 4 S 2 SGB 10, § 44 Abs 4 S 3 SGB 10
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag - Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Aufhebungs- und Erstattungsbescheide - Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht beglichenen Erstattungsforderung - keine Begrenzung durch die Ausschlussfrist des § 44 Abs ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag - Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Aufhebungs- und Erstattungsbescheide - Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht beglichenen Erstattungsforderung - keine Begrenzung durch die Ausschlussfrist des § 44 Abs ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 40 Abs. 1 S. 2; SGB X § 44 Abs. 4
    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Überprüfung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides; Fristwahrung bei der Rückabwicklung rechtsgrundloser Zahlungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 115, 121
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96

    Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB X auf Bescheide über die Rückforderung von

    Auszug aus BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R
    Die für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts geltende Verfallfrist schränkt die Überprüfung länger zurückliegender Aufhebungsbescheide auch dann nicht ein, wenn der Leistungsberechtigte die ursprüngliche Erstattungsforderung beglichen hatte (Fortführung von BSG vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 19).

    Die entsprechende Anwendung folgt - wie der 11. Senat des BSG überzeugend ausgeführt hat (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 19; ebenso BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 und 24; BVerwGE 97, 103, 107) - aus dem Regelungszweck der Vorschrift, die nicht nur Fälle erfasst, in denen den Betroffenen ein rechtlicher Nachteil durch unrechtmäßiges Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen der Bürger zwar Sozialleistungen erhalten hat, die Leistungsbewilligung nachträglich jedoch zurückgenommen worden ist.

    Eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X iVm § 40 Abs. 1 S 2 SGB II auf die vorliegende Gestaltung scheidet allerdings aus, denn Voraussetzung für die Anwendbarkeit der genannten Regelung ist stets, dass infolge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht worden sind (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 19; vgl auch schon BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1) .

    Der Senat folgt auch insoweit der überzeugenden Entscheidung des 11. Senats des BSG (SozR 3-1300 § 44 Nr. 19), der eine Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X ausgeschlossen hat, soweit eine Erstattungsforderung des Leistungsträgers gegen einen Leistungsbezieher über eine bestimmte Geldsumme streitig ist.

  • BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90

    Überprüfung der Rechtswidrigkeit unanfechtbarer belastender Verwaltungsakte

    Auszug aus BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R
    Denn das BSG hat die Regelung des § 44 Abs. 4 S 1 SGB X über ihren engen Wortlaut hinaus dahin ausgelegt, dass bereits die Rücknahme des belastenden Verwaltungsaktes bei Eingreifen der "Verfallklausel" des § 44 Abs. 4 SGB X "schlechthin" ausgeschlossen ist (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 1; BSG SozR 3-6610 Art. 5 Nr. 1).

    In anderem Falle darf die Verwaltung einen den Anspruch nach § 44 SGB X vollziehenden Verwaltungsakt nicht erlassen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 1 S 3) , denn bereits die Rücknahme steht unter dem Vorbehalt, dass Leistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X noch zu erbringen sind (so etwa BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - RdNr 10).

    Hat die Verwaltung einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt zurückgenommen, so ergibt sich der Rückzahlungsanspruch unmittelbar aus § 44 Abs. 4 S 1 SGB X. Diese Vorschrift ist vom BSG - soweit nicht eine länger zurückliegende Zeit betroffen ist - als zwingend anzuwendende Vollzugsregelung angesehen worden (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 1 S 3 mwN).

    Eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X iVm § 40 Abs. 1 S 2 SGB II auf die vorliegende Gestaltung scheidet allerdings aus, denn Voraussetzung für die Anwendbarkeit der genannten Regelung ist stets, dass infolge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht worden sind (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 19; vgl auch schon BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1) .

  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R
    Zwar ist richtige Klageart im Rahmen eines Zugunstenverfahrens bei der Überprüfung einer rechtswidrigen Leistungsablehnung grundsätzlich die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (BSG SozR 4-1300 § 44 RdNr 9; BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - NZS 2013, 518, jeweils mwN) .

    In anderem Falle darf die Verwaltung einen den Anspruch nach § 44 SGB X vollziehenden Verwaltungsakt nicht erlassen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 1 S 3) , denn bereits die Rücknahme steht unter dem Vorbehalt, dass Leistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X noch zu erbringen sind (so etwa BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - RdNr 10).

  • BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 98/90

    Arbeitslosengeld - Erstattung - Verzugszinsen - Prozeßzinsen

    Auszug aus BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R
    Ein derartiger Anspruch kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn der Hauptanspruch nicht nach § 44 SGB I zu verzinsen ist (vgl nur BSGE 71, 72 = SozR 3-7610 § 291 Nr. 1 zu einem Anspruch auf Rückerstattung von vom Arbeitgeber zu Unrecht erstattetem Arbeitslosengeld) .
  • BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 25/95

    Sozialleistung - Unrechtmäßig - Entziehung - Rücknahme - Erstattungsbescheid

    Auszug aus BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R
    Die entsprechende Anwendung folgt - wie der 11. Senat des BSG überzeugend ausgeführt hat (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 19; ebenso BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 und 24; BVerwGE 97, 103, 107) - aus dem Regelungszweck der Vorschrift, die nicht nur Fälle erfasst, in denen den Betroffenen ein rechtlicher Nachteil durch unrechtmäßiges Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen der Bürger zwar Sozialleistungen erhalten hat, die Leistungsbewilligung nachträglich jedoch zurückgenommen worden ist.
  • BSG, 26.10.1994 - 8 BH (Kn) 1/94

    Marokkaner - Rentenversicherungsbeitrag - Erstattung - Rentenanspruch -

    Auszug aus BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R
    Denn das BSG hat die Regelung des § 44 Abs. 4 S 1 SGB X über ihren engen Wortlaut hinaus dahin ausgelegt, dass bereits die Rücknahme des belastenden Verwaltungsaktes bei Eingreifen der "Verfallklausel" des § 44 Abs. 4 SGB X "schlechthin" ausgeschlossen ist (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 1; BSG SozR 3-6610 Art. 5 Nr. 1).
  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 13.92

    Übernahme der Kosten für eine Urlaubspflegekraft

    Auszug aus BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R
    Die entsprechende Anwendung folgt - wie der 11. Senat des BSG überzeugend ausgeführt hat (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 19; ebenso BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 und 24; BVerwGE 97, 103, 107) - aus dem Regelungszweck der Vorschrift, die nicht nur Fälle erfasst, in denen den Betroffenen ein rechtlicher Nachteil durch unrechtmäßiges Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen der Bürger zwar Sozialleistungen erhalten hat, die Leistungsbewilligung nachträglich jedoch zurückgenommen worden ist.
  • BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 46/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung -

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch auf Rücknahme- und Erstattungsbescheide entsprechend anwendbar (BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29, RdNr 14 mwN) .
  • BSG, 13.07.2022 - B 7/14 AS 57/21 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Dem stehe das Urteil des BSG vom 13.2.2014 ( B 4 AS 19/13 R) nicht entgegen.

    Nach der Rechtsprechung des BSG erfasst § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach seinem Regelungszweck nicht nur Fallgestaltungen, in denen Leistungsberechtigten ein rechtlicher Nachteil durch das unrechtmäßige Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen Betroffene - wie vorliegend - zunächst Sozialleistungen erhalten haben, deren Bewilligung jedoch nachträglich aufgehoben worden ist (BSG vom 21.10.2020 - B 13 R 19/19 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 25 RdNr 11 mwN; für das SGB II BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29, RdNr 14; zum Ursprung dieser Rspr BSG vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 19 S 34, juris RdNr 16; BVerwG vom 15.11.1990 - 5 C 78.88 - BVerwGE 87, 103, 107, juris RdNr 13; gegen § 44 Abs. 2 SGB X schon Kopp, Anm zu BSG vom 16.1.1986 - 4b/9a RV 9/85 - SozR 1300 § 44 Nr. 22, SGb 1987, 121) .

    Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG hat die Behörde schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist liegen (vgl BSG vom 6.3.1991 - 9b RAr 7/90 - BSGE 68, 180, 181 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1 S 3, juris RdNr 12; BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29, RdNr 16; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - BSGE 122, 64 = SozR 4-4200 § 40 Nr. 10, RdNr 16) .

    Grundüberlegung für die Beschränkung des § 44 Abs. 4 SGB X war, dass laufende Sozialleistungen wegen ihres Unterhaltscharakters nicht für einen längeren Zeitraum nachgezahlt werden sollen (BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29, RdNr 20, 21 mwN) .

  • BSG, 21.10.2020 - B 13 R 19/19 R

    Frist für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung

    Nach seinem Regelungszweck erfasst § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X jedoch nicht nur Fallgestaltungen, in denen dem Betroffenen ein rechtlicher Nachteil durch ein unrechtmäßiges Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen der Bürger - wie vorliegend - zunächst Sozialleistungen erhalten hat, die Leistungsbewilligung nachträglich jedoch aufgehoben worden ist (BSG Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 19; BSG Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 S 40; BSG Urteil vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29, RdNr 14; BSG Urteil vom 3.5.2018 - B 11 AL 3/17 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 37 RdNr 11; ebenso Baumeister in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 44 RdNr 65, Stand 23.3.2020; Schütze in Schütze, SGB X 9. Aufl 2020, § 44 RdNr 15; Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 RdNr 4, Stand März 2018) .

    Eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X auf die vorliegende Gestaltung scheidet aus, denn Voraussetzung für die Anwendbarkeit der genannten Regelung ist stets, dass infolge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht worden sind (BSG Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 19 - juris RdNr 17 f; BSG Urteil vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29, RdNr 20 mwN; aA für den hier nicht vorliegenden Fall der Wiederauszahlung bereits zurückgezahlter Sozialleistungen Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 RdNr 42, RdNr 50, Stand März 2018) .

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