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   BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R   

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https://dejure.org/2014,39181
BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R (https://dejure.org/2014,39181)
BSG, Entscheidung vom 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R (https://dejure.org/2014,39181)
BSG, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - B 6 KA 45/13 R (https://dejure.org/2014,39181)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Vertrags(zahn)arzt; Honoraransprüche gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung im Insolvenzverfahren nach einer unwirksamen Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter; ex nunc-Wirkung des Beschlusses des Insolvenzgerichts; Begründetheit der allein von einem ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 3 S 1 InsO, § 34 Abs 3 S 3 InsO, § 35 Abs 1 InsO, § 35 Abs 2 S 1 InsO vom 13.04.2007, § 35 Abs 2 S 3 InsO
    Vertrags(zahn)arzt - Honoraransprüche gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung im Insolvenzverfahren nach einer unwirksamen Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter - ex nunc-Wirkung des Beschlusses des Insolvenzgerichts - Begründetheit der allein von einem ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung vertragszahnärztlichen Honorars im Insolvenzverfahren; Wirkung der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters über die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt bei nachträglicher Erklärung der Unwirksamkeit durch das Insolvenzgericht

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aufhebung der Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners (hier: Zahnarzt) nur mit Wirkung ex nunc

  • zvi-online.de

    InsO § 35 Abs. 2
    Aufhebung der Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners (hier: Zahnarzt) nur mit Wirkung ex nunc

  • rewis.io

    Vertrags(zahn)arzt - Honoraransprüche gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung im Insolvenzverfahren nach einer unwirksamen Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter - ex nunc-Wirkung des Beschlusses des Insolvenzgerichts - Begründetheit der allein von einem ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Zahlung vertragszahnärztlichen Honorars im Insolvenzverfahren; Wirkung der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters über die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt bei nachträglicher Erklärung der Unwirksamkeit durch das Insolvenzgericht

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Zahlung vertragszahnärztlichen Honorars im Insolvenzverfahren; Wirkung der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters über die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt bei nachträglicher Erklärung der Unwirksamkeit durch das Insolvenzgericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragszahnärzte

  • kvbb.de (Kurzinformation)

    Insolvenz

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 118, 30
  • ZIP 2015, 1079
  • NZI 2015, 620
  • WM 2015, 1684
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 30/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Aufrechnung gegen Honoraransprüche - Bestimmung

    Auszug aus BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R
    Die Honorarforderung des Vertrags(zahn)arztes richtet sich weder gegen den Patienten noch gegen die Krankenkasse, sondern - aufgrund der strikten Trennung der Rechtskreise - allein gegen die K(Z)ÄV (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 52, RdNr 32) .

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entsteht ein "konkreter" Honoraranspruch des Vertragsarztes regelmäßig erst nach Prüfung sämtlicher von den Vertrags(zahn)ärzten eingereichter Abrechnungen und der darauf basierenden Errechnung der Verteilungspunktwerte (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 52, RdNr 34 mwN) .

    Anders als bei der privat(zahn)ärztlichen Vergütung, die gemäß § 12 Abs. 1 GOÄ bzw § 10 Abs. 1 GOZ mit einer den Anforderungen der maßgebenden Gebührenordnung entsprechenden Rechnung fällig wird, tritt die Fälligkeit in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung erst im Zeitpunkt des Erlasses des Honorarbescheides ein (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 64 RdNr 13; BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 52, RdNr 35 mwN) .

    Der Senat ist der Rechtsprechung des BGH allerdings insoweit beigetreten, als er davon ausgeht, dass mit dem Abschluss eines Quartals, in dem der Vertrags(zahn)arzt vertrags(zahn)ärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bereits ein "genereller" Anspruch auf Teilhabe an der Honorarverteilung und insofern schon dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch des Arztes entsteht, dessen Höhe und Fälligkeit jedoch von dem zu erlassenden Honorarbescheid abhängt (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 52, RdNr 38; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 64 RdNr 15; BSGE 108, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 62, RdNr 19) .

    Mit der Abrechnung seiner Leistungen gegenüber der K(Z)ÄV hat der Vertrags(zahn)arzt eine dem Anwartschaftsrecht aus einem bedingten Rechtsgeschäft vergleichbare Rechtsposition erlangt (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 52, RdNr 31) .

    Vielmehr ist sie dazu typischerweise aufgrund von Regelungen zur Honorarverteilung oder einer Abrechnungsrichtlinie verpflichtet (vgl BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 52, RdNr 45) .

  • BGH, 09.02.2012 - IX ZR 75/11

    Insolvenzrecht: Rechtsfolgen der Freigabe des Schuldnervermögens aus einer

    Auszug aus BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R
    Die Erklärung zerschneidet das rechtliche Band zwischen der Insolvenzmasse und der durch den Schuldner ausgeübten selbstständigen Tätigkeit und leitet die der selbstständigen Tätigkeit dienenden Vertragsverhältnisse von der Masse auf die Person des Schuldners um (BGHZ 192, 322 RdNr 19; BGH Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 136/13 - NZI 2014, 614 RdNr 22) .

    Die von dem Schuldner ab dem Wirksamwerden der Freigabeerklärung aus der selbstständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte stehen als ihm gehörendes Vermögen grundsätzlich allein den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung, deren Forderungen nach der Freigabeerklärung entstanden sind (BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - NZI 2013, 641 RdNr 23; BGHZ 192, 322 RdNr 28, jeweils mwN) .

    Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Erklärung Wirkung entfaltet, ist der Zugang bei dem Schuldner maßgebend (BGHZ 192, 322 RdNr 24; Hirte in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl 2010, § 35 RdNr 99 mwN; Bäuerle in Braun, InsO, 6. Aufl 2014, § 35 RdNr 109 f mwN) , jedenfalls wenn sie - wie vorliegend - nicht ausdrücklich rückwirkend erteilt wird (vgl BGH NZI 2013, 641 RdNr 9) .

    Demgegenüber ist die anschließende Veröffentlichung der Freigabe keine Wirksamkeitsvoraussetzung und nur deklaratorischer Natur (BGHZ 192, 322 RdNr 24) .

    Mit der Veröffentlichung sollen Gläubiger und der Geschäftsverkehr informiert werden, sodass Unklarheiten im Zusammenhang mit den durch den Schuldner im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit und den freigegebenen Vertragsverhältnissen abgegebenen Erklärungen vermieden werden (vgl BGH Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 136/13 - NZI 2014, 614 RdNr 26; BGH Urteil vom 9.2.2012 - IX ZR 75/11 - BGHZ 192, 322 RdNr 24) .

    Dies erscheint jedoch mit der in der Rechtsprechung des BGH (vgl BGH Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 136/13 - NJW 2014, 2585 RdNr 23; BGH Urteil vom 9.2.2012 - IX ZR 75/11 - BGHZ 192, 322 RdNr 27, 29) im Interesse der Rechtssicherheit geforderten klaren Abgrenzung der die Masse treffenden Verbindlichkeiten von den aus der selbstständigen Tätigkeit herrührenden Verbindlichkeiten des Schuldners nicht ohne Weiteres vereinbar.

    aa) Als Neuerwerb, der nicht in die Masse fällt, sind diejenigen Einkünfte zu qualifizieren, welche der Schuldner von der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters an aus der freigegebenen selbstständigen Tätigkeit erzielt (BGHZ 192, 322 RdNr 28; BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - NZI 2013, 641 RdNr 23) .

  • BGH, 18.04.2013 - IX ZR 165/12

    Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der Vorausabtretung künftiger, nach

    Auszug aus BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R
    Selbst wenn angenommen werde, dass der Beschluss vom 13.2.2009 ex nunc wirke, wäre nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12) die Abtretung des Klägers an seine geschiedene Ehefrau infolge der Freigabeerklärung wieder wirksam geworden.

    Damit knüpft § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO an die allgemeine Freigabebefugnis des Insolvenzverwalters (vgl § 32 Abs. 3 Satz 1 InsO) an (vgl BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - NZI 2013, 641 RdNr 23) , die dazu führt, dass der Insolvenzbeschlag bezogen auf die freigegebenen Gegenstände erlischt und dass diese aus der Insolvenzmasse ausscheiden (vgl BGH Urteil vom 14.1.2010 - IX ZR 93/09 - NZI 2010, 223 RdNr 6) .

    Die von dem Schuldner ab dem Wirksamwerden der Freigabeerklärung aus der selbstständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte stehen als ihm gehörendes Vermögen grundsätzlich allein den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung, deren Forderungen nach der Freigabeerklärung entstanden sind (BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - NZI 2013, 641 RdNr 23; BGHZ 192, 322 RdNr 28, jeweils mwN) .

    Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Erklärung Wirkung entfaltet, ist der Zugang bei dem Schuldner maßgebend (BGHZ 192, 322 RdNr 24; Hirte in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl 2010, § 35 RdNr 99 mwN; Bäuerle in Braun, InsO, 6. Aufl 2014, § 35 RdNr 109 f mwN) , jedenfalls wenn sie - wie vorliegend - nicht ausdrücklich rückwirkend erteilt wird (vgl BGH NZI 2013, 641 RdNr 9) .

    aa) Als Neuerwerb, der nicht in die Masse fällt, sind diejenigen Einkünfte zu qualifizieren, welche der Schuldner von der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters an aus der freigegebenen selbstständigen Tätigkeit erzielt (BGHZ 192, 322 RdNr 28; BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - NZI 2013, 641 RdNr 23) .

    Voraussetzung für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs des Vertrags(zahn)arztes ist danach zunächst, dass vergütungsfähige Leistungen erbracht werden (BGHZ 167, 363 RdNr 7; BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - NZI 2013, 641) .

  • BGH, 22.05.2014 - IX ZR 136/13

    Mietrechtsstreit um die Auszahlung eines Nebenkostenguthabens:

    Auszug aus BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R
    Die Erklärung zerschneidet das rechtliche Band zwischen der Insolvenzmasse und der durch den Schuldner ausgeübten selbstständigen Tätigkeit und leitet die der selbstständigen Tätigkeit dienenden Vertragsverhältnisse von der Masse auf die Person des Schuldners um (BGHZ 192, 322 RdNr 19; BGH Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 136/13 - NZI 2014, 614 RdNr 22) .

    Mit der Veröffentlichung sollen Gläubiger und der Geschäftsverkehr informiert werden, sodass Unklarheiten im Zusammenhang mit den durch den Schuldner im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit und den freigegebenen Vertragsverhältnissen abgegebenen Erklärungen vermieden werden (vgl BGH Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 136/13 - NZI 2014, 614 RdNr 26; BGH Urteil vom 9.2.2012 - IX ZR 75/11 - BGHZ 192, 322 RdNr 24) .

    Dies erscheint jedoch mit der in der Rechtsprechung des BGH (vgl BGH Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 136/13 - NJW 2014, 2585 RdNr 23; BGH Urteil vom 9.2.2012 - IX ZR 75/11 - BGHZ 192, 322 RdNr 27, 29) im Interesse der Rechtssicherheit geforderten klaren Abgrenzung der die Masse treffenden Verbindlichkeiten von den aus der selbstständigen Tätigkeit herrührenden Verbindlichkeiten des Schuldners nicht ohne Weiteres vereinbar.

  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 247/03

    Wirksamkeit der Abtretung ärztlicher Honorarforderungen in der Insolvenz des

    Auszug aus BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R
    Voraussetzung für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs des Vertrags(zahn)arztes ist danach zunächst, dass vergütungsfähige Leistungen erbracht werden (BGHZ 167, 363 RdNr 7; BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - NZI 2013, 641) .

    Nach der zur Wirksamkeit einer Abtretung der Honorarforderung in der Insolvenz des Vertragsarztes ergangenen Rechtsprechung des BGH soll der Honoraranspruch des Vertragsarztes "dem Grunde nach" bereits entstehen, sobald dieser vergütungsfähige Leistungen erbracht hat (BGHZ 167, 363 RdNr 7) .

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 51/95

    Nichtanwendbarkeit von § 96 Abs. 1 SGG , Begrenzung der für

    Auszug aus BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R
    Voraussetzung ist, dass der Beigeladene aufgrund der Bindungswirkung des vorinstanzlichen Urteils unmittelbar in eigenen Rechtspositionen beeinträchtigt sein kann (s zB BSGE 78, 98, 99 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 S 34; BSGE 81, 207, 208 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 2 S 8; BSGE 97, 279 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 2 RdNr 10; BSG SozR 4-1300 § 107 Nr. 4 RdNr 11; BSG SozR 4-4200 § 34a Nr. 1 RdNr 13, auch für BSGE vorgesehen) .

    Es ist daher allein maßgeblich, ob das Urteil gegenüber dem Beigeladenen fehlerhaft ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 9 S 27 f; siehe auch BSGE 78, 98, 99 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 S 34 ; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, Vor § 143 RdNr 4a mwN; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl 2014, § 66 RdNr 4 mwN) .

  • AG Duisburg, 22.04.2010 - 60 IN 26/09

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines selbstständigen

    Auszug aus BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R
    Aus den genannten Gründen geht der Senat mit der hM in der Literatur (Haarmeyer, ZInsO 2007, 696, 698; Bornemann, in Wimmer, Frankfurter Kommentar zur InsO, 7. Aufl 2013, § 35 RdNr 13d, 25; Büteröwe in K. Schmidt, InsO, 18. Aufl 2013, § 35 RdNr 58; Graf-Schlicker/Kexel in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl 2014, § 35 RdNr 31; Ahrens in ders/Gehrlein/Ringstmeier, Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, 2. Aufl 2014, § 35 RdNr 168; Hirte in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl 2010, § 35 RdNr 103; Andres in Nerlich/Römermann, InsO, Stand August 2014, § 35 RdNr 119; Berger, ZInsO 2008, 1101, 1105; Pape, WM 2013, 1145, 1149; Smid, DZWIR 2008, 133, 142; ebenso AG Duisburg Beschluss vom 22.4.2010 - 60 IN 26/09 - Juris RdNr 25; aA Lüdtke in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl 2012, § 35 RdNr 267; Kreft, InsO, 7. Aufl 2014, § 35 RdNr 81) davon aus, dass dem die Freigabe aufhebenden gerichtlichen Beschluss Wirkung allein für die Zukunft zukommen kann.
  • BSG, 06.05.2009 - B 6 KA 2/08 R

    Vertragsarzt - unzulässige Verordnung von Sprechstundenbedarf - Regress - kein

    Auszug aus BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R
    Da die Beklagte dem Antrag des Beigeladenen beigetreten ist, ist sie jedoch entsprechend dem Grundgedanken des § 154 Abs. 1 VwGO nicht kostenerstattungsberechtigt (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 24 RdNr 25, mwN) .
  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 14/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarberichtigung - keine Aufrechnung eines

    Auszug aus BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R
    Der Senat ist der Rechtsprechung des BGH allerdings insoweit beigetreten, als er davon ausgeht, dass mit dem Abschluss eines Quartals, in dem der Vertrags(zahn)arzt vertrags(zahn)ärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bereits ein "genereller" Anspruch auf Teilhabe an der Honorarverteilung und insofern schon dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch des Arztes entsteht, dessen Höhe und Fälligkeit jedoch von dem zu erlassenden Honorarbescheid abhängt (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 52, RdNr 38; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 64 RdNr 15; BSGE 108, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 62, RdNr 19) .
  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 34/98 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - EDV-Abrechnung -

    Auszug aus BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R
    Dass in dem nach § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V festgesetzten Verteilungsmaßstab auch Regelungen zur Zahlung von Abschlägen getroffen werden können, ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 32 S 246; vgl Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand November 2014, § 85 RdNr 28) .
  • BSG, 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

  • BVerwG, 18.04.1997 - 3 C 3.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Beschwer eines Beigeladenen

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 25/02 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Vergütungsanspruch - Fallpauschale

  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 64/96

    Bildung von Planungsbereichen in der Vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung

  • BGH, 14.01.2010 - IX ZR 93/09

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger

  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 78/90

    Rechtsmittelbefugnis des beigeladenen früheren Arbeitgebers im Rechtsstreit um

  • BGH, 21.02.2019 - IX ZR 246/17

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zahnarztes: Erlöschen eines

    Für die Zuordnung von Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an (Anschluss an BSG, Urt vom 10. Dezember 2014 - B 6 KA 45/13 R, BSGE 118, 30 Rn. 34; teilweise Aufgabe von BGH, Urt vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 7).

    Dabei handelt es sich um die Einkünfte, welche der Schuldner nach der Freigabeerklärung erzielt (BT-Drucks. 16/3227, S. 17; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 7; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28; vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, ZIP 2013, 1181 Rn. 23; vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 13; BSGE 118, 30 Rn. 30), um die danach erwirtschafteten Vermögenswerte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, aaO) und die aus der selbständigen Tätigkeit neu erworbenen Gegenstände einschließlich ihrer Surrogate (d'Avoine, Arzt und Praxis in Krise und Insolvenz, 2. Aufl. 2016, Rn. 403).

    (1) Für die zeitliche Zuordnung von Honorarforderungen des Vertragszahnarztes aus seiner Tätigkeit für gesetzlich krankenversicherte Patienten zum Neuerwerb nach der Freigabeerklärung ist ausschlaggebend, dass diese Honorarforderung des Vertrags(zahn)arztes sich weder gegen den Patienten noch gegen die Krankenkasse, sondern - aufgrund der strikten Trennung der Rechtskreise - allein gegen die kassenzahnärztliche Vereinigung K(Z)ÄV richtet (BSGE 105, 224 Rn. 33; BSGE 118, 30 Rn. 31).

    Insofern ist davon auszugehen, dass der Vertragszahnarzt das Honorar bereits im Zeitpunkt der Vorlage der Honorarabrechnung erzielt (BSGE 118, 30 Rn. 31 f mwN).

    Daher sind Honorarforderungen des Vertrags(zahn)arztes aus dem für das Abrechnungsquartal ergehenden Honorarbescheid auch im Sinne des § 35 InsO erst mit Abschluss des Quartals entstanden; grundsätzlich muss zudem hinzukommen, dass der Vertrags(zahn)arzt der K(Z)ÄV eine entsprechende Abrechnung vorlegt (BSGE 105, 224 Rn. 31; BSG, ZIP 2011, 1972 Rn. 17; BSGE 118, 30 Rn. 32 mwN).

    Für die Zuordnung von Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kommt es hingegen auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an (BSGE 118, 30 Rn. 34).

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 18/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung -

    Alle Beigeladenen können Rechtsmittel einlegen, soweit sie durch das Urteil materiell beschwert sind (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 12 S 63; zuletzt BSG Urteil vom 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 75 RdNr 19 mwN) .
  • BSG, 31.05.2016 - B 1 KR 38/15 R

    Aufrechnung von Ausgleichsansprüchen des Arbeitgebers aufgrund des AufAG

    Soweit der 6. Senat des BSG für vertrags(zahn)ärztliche Honorarforderungen auf einen noch früheren Zeitpunkt als die Anspruchsentstehung abstellt (Abrechnung der Leistungen gegenüber der K(Z)ÄV als Erlangung einer dem Anwartschaftsrecht aus einem bedingten Rechtsgeschäft vergleichbaren Rechtsposition, vgl BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 52, RdNr 31; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 81 RdNr 32, auch für BSGE 118, 30 vorgesehen) , trägt dies Besonderheiten des Vertragsarztrechts Rechnung .
  • BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Abtretungsvereinbarungen über

    Aus dem Urteil des Senats vom 10.12.2014 (B 6 KA 45/13 R - BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 81) ergibt sich nichts anderes.

    Der Senat hat in seinem zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangenen Urteil vom 10.12.2014 (BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 81, jeweils RdNr 31) näher dargelegt, dass der Anspruch auf vertragszahnärztliches Honorar dem Grunde nach bereits mit der Leistungserbringung begründet wird, als konkreter Zahlungsanspruch aber erst mit Erlass des Honorarbescheides durch die K(Z)ÄV fällig wird.

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R

    Höhe der Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer

    Dass er in der Vorinstanz keine Anträge gestellt hat, ist unerheblich (vgl BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 81, RdNr 13; BSG SozR 4-5565 § 14 Nr. 2 RdNr 5) .
  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 37/17 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Rechtmäßigkeit bzw -widrigkeit des

    Dass er in der Vorinstanz keine Anträge gestellt hat, ist unerheblich (vgl BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 81, RdNr 13; BSG SozR 4-5565 § 14 Nr. 2 RdNr 5) .
  • BGH, 25.01.2018 - IX ZA 19/17

    Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners durch den Insolvenzverwalter

    Dabei kann dahinstehen, in welchem Umfang und nach welchen Maßstäben Honorarforderungen für ärztliche Behandlungen, die vor einer Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters begonnen worden sind, nach der Freigabeerklärung der Insolvenzmasse oder dem Schuldner zuzuordnen sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 25; vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, NZI 2013, 641 Rn. 19; BSG, BSGE 118, 30 Rn. 32, 34).
  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Aufrechnung gegenüber einer vom

    Der Senat wies die nur vom beigeladenen Insolvenzverwalter geführte Revision gegen das Urteil des LSG zurück (BSG Urteil vom 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R - BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 81).

    Diese Klage sollte den insolvenzfreien Neuerwerb ab 1.10.2008 umfassen, soweit er nicht bereits im Verfahren S 2 KA 116/09 (später S 2 KA 72/11, L 7 KA 51/11 und B 6 KA 45/13 R) geltend gemacht worden war, und zudem die Honorare für Prothetik, Parodontopathie-Behandlungen und Kieferbruch für Juli und August 2008 gemäß Honorarbescheid für das Quartal 3/2008 vom 6.1.2009.

    Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit - wenn auch mit unterschiedlichen Angaben zur Forderungshöhe im Verlauf des Verfahrens (vgl § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG) - erkennbar Forderungen gegen die Beklagte auf Zahlung von Honorar geltend gemacht, das aufgrund seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit ab dem 1.10.2008 entstanden war und von der Beklagten zu Unrecht an den Insolvenzverwalter (Beigeladener zu 1.) ausgezahlt wurde, soweit es von ihm noch nicht im zuvor geführten Rechtsstreit (S 2 KA 116/09, später S 2 KA 72/11, L 7 KA 51/11 und B 6 KA 45/13 R) eingeklagt worden war.

    Lediglich zwei der 13 Kostenfestsetzungsbeschlüsse aus den Jahren 2015 und 2016, deren dort titulierte Kostenerstattungsansprüche von der Beklagten zur Aufrechnung gestellt wurden , betreffen ein Verfahren, das vom Kläger im Jahr 2011 noch vor der Abtretung eingeleitet wurde (S 2 KA 72/11) ; auch insoweit ist die abschließende Kostengrundentscheidung aber erst im Senatsurteil vom 10.12.2014 (B 6 KA 45/13 R) ergangen.

  • BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 6/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit zwischen Bürger und Krankenkasse

    Das ist allgemein anerkannt und gilt für Rechtsmittel von zum Rechtsstreit notwendig und einfach Beigeladenen gleichermaßen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 18/14 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 51 RdNr 19, unter Hinweis auf BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 81, RdNr 14, und BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 12 S 63; ferner zB Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, vor § 143 RdNr 4a mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Das bedeutet zugleich, dass allein die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter am Verfahren (§ 69 Nr. 3 SGG) für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels - hier einer Revision - nicht ausreicht (vgl BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 81, RdNr 14 mwN).

    b) Eine materielle Beschwer kann gleichermaßen nicht schon aus der im SGG angeordneten Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG) auch für den zum Rechtsstreit Beigeladenen (vgl BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 81, RdNr 14 mwN) hergeleitet werden.

  • BSG, 08.10.2019 - B 1 A 1/19 R

    Aufsichtsrecht - Krankenversicherung - Zusammenschluss von Krankenkassen zu

    Die Beigeladene ist durch das LSG-Urteil - wie für das Rechtsmittel eines Beigeladenen erforderlich (vgl etwa BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 81, RdNr 14 mwN, BSG SozR 4-2500 § 5 Nr. 27 RdNr 17 f) - nicht nur formell, sondern auch materiell beschwert.
  • BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 10/21 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Abrechnungsbestimmungen der Kassenärztlichen

  • BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 14/16 R

    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - andauernde

  • BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 5/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Rechtsmittelbefugnis des beigeladenen

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 10/19

    Steuerrechtliche Folgen der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Abgabe

  • BGH, 16.09.2021 - IX ZR 213/20

    Erlöschen eines Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) des Schuldners durch

  • BayObLG, 18.11.2021 - 102 Sch 142/21

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach Eröffnung des

  • LSG Sachsen, 04.01.2021 - L 1 KA 5/20
  • LSG Baden-Württemberg, 17.10.2023 - L 9 BA 1019/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagebefugnis eines Beigeladenen - Erfordernis

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 36/17 R

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • LSG Schleswig-Holstein, 27.07.2021 - L 10 BA 44/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statusfeststellungsklage - Umgang mit parallel

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2022 - L 16 KR 251/21

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Vertrag nach § 112 SGB 5 -

  • LSG Schleswig-Holstein, 27.07.2021 - L 10 BA 25/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statusfeststellungsklage - prozessualer Umgang

  • LAG Hessen, 14.10.2015 - 2 Sa 536/15

    Übt der Insolvenzschuldner eine selbstständige Tätigkeit aus und gibt der

  • BSG, 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 B

    Befreiung eines Architekten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen

  • LSG Baden-Württemberg, 29.11.2022 - L 11 KR 1253/22

    Anspruch eines Notfallsanitäters auf Versorgung mit einem aufzahlungspflichtigen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2015 - L 11 KA 84/14

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LAG Hessen, 14.10.2015 - 2 Sa 535/15

    Übt der Insolvenzschuldner eine selbstständige Tätigkeit aus und gibt der

  • SG München, 23.11.2017 - S 38 KA 1487/14

    Wirksamkeit von Honorarbescheiden im Insolvenzverfahren

  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 14/19 B

    Entziehung einer Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung

  • BSG, 16.12.2021 - B 9 V 10/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2016 - 3 L 314/13

    Informationsanspruch hinsichtlich der Höhe eines nach SGB 5 § 130a Abs 8

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2021 - L 10 BA 31/18

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Übernahme von telefonischen ärztlichen

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2022 - 8 LC 134/20

    Geltendmachung von Säumniszuschlägen bei der berufsständischen Altersversorgung

  • LSG Baden-Württemberg, 14.09.2022 - L 4 BA 1210/20
  • BGH, 13.09.2018 - IX ZR 299/17

    Anfechtbarkeit der Abtretung der Forderungen gegen die Kassenzahnärztliche

  • SG Marburg, 12.05.2021 - S 12 KA 422/20
  • SG München, 21.03.2016 - S 15 R 582/14

    Insolvenzverwalter als Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne

  • SG München, 12.04.2018 - S 38 KA 2033/14

    Zum Honoraranspruch des am Hausarztvertrag teilnehmenden Arztes

  • BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 61/16 B

    Kassenarztvergütung; Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsatzrüge; Fortbildung des

  • SG Marburg, 04.01.2021 - S 12 KA 138/20

    Vertragsarztrecht

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