Rechtsprechung
   BSG, 05.04.1960 - 2 RU 129/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,4462
BSG, 05.04.1960 - 2 RU 129/58 (https://dejure.org/1960,4462)
BSG, Entscheidung vom 05.04.1960 - 2 RU 129/58 (https://dejure.org/1960,4462)
BSG, Entscheidung vom 05. April 1960 - 2 RU 129/58 (https://dejure.org/1960,4462)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1960,4462) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 12, 58
  • NJW 1960, 1222
  • DVBl 1961, 345
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 7/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Über das Klagebegehren ist auf kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu entscheiden, für deren Beurteilung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist (vgl nur BSG vom 5.4.1960 - 2 RU 129/58 - BSGE 12, 58, 60 f; Söhngen in jurisPK-SGG, § 54 RdNr 51, Stand 8.5.2020).
  • BSG, 14.11.1984 - 9b RU 58/83

    Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit - Mehrere Arbeitsunfälle

    Solange dieser Zustand anhielt, war der aus beiden Unfällen verbliebene Schaden mit der jeweils entsprechenden Teilrente zu vergüten (BSGE 12, 58, 64 = SozR Nr. 7 zu § 559a RVO a. F.).

    Daraus schließt die Rechtsprechung, daß die Rechtsgrundlage für die Zuerkennung einer Gesamtrente - und damit als Voraussetzung hierfür für die Schaffung einer Gesamt-MdE - entfallen ist (BSG SozR Nr. 5 zu § 581 RVO; Nr. 16 zu § 581 RVO unter Bezugnahme auf BT-Drucks. IV/120, Begründung zu § 581 des Entwurfs zum UVNG, S. 58; vgl. auch BSGE 12, 58 = SozR Nr. 7 zu § 559a RVO a. F.).

  • BSG, 05.04.1960 - 2 RU 169/57
    die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlegen° Das Hinzutreten des Unfalls vom 26° Mai 1955 bewirkte eine-Änderung der Sachlage, welche das Leistungsbegehren des Klägers stützen konnte° Bei der Entscheidung über die Anfechtungs- und Leistungsklage hatte das LSG° die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen (vgl. BSG° 6 S. 156 £T4l7; ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 5"401960 - 2 RU 129/58 --.

    Das LSG° hat die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene" durch den Hinzutritt des zweiten Arbeitsunfalls gekennzeichnete-Gestaltung des Sachverhalts auch rechtlich zutreffend beurteilt° Nach " seiner Auffassung hat die Beklagte vom 26. Mai 1955 an dem Kläger für den Unfall vom 25° Mai 1952 eine Rente von 10 v.H. zu gewähren, weil der 1955 vom Kläger erlittene Arbeitsunfall.als "anderer Unfall" im Sinne des 5 5598 Abs° 5 Satz 1 RVG anzusehen ist" ' Diese Auslegung steht + wie der erkennende Senat in der angeführten Entscheidung 2 RU 129/58 näher dargelegt hat - im Einklang mit dem Wortlaut dieser Vorschrift und wird auch durch einen Vergleich mit dem bis zum 51" Dezember 1958 geltenden Recht der 40 Notverordnungbestätigt° Im Unterschied zu 5 2 Abs" 2 Satz 1 des Fünften Teils, Kapitel II Abschnitt 1 der 4. Notverordnung vom 8° Dezember 1951, wonach die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Unfälle von ausschlaggebender Bedeutung war, ist der Fassung des 5, 5593 Abs° 5 Satz 1 RVG kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß es bei dem "anderen Unfall" darauf ankommen könnte, ob die" ser sich früher oder später als der mit einer Rente von weniger als 20 V"H° zu entschädigende Unfall ereignet hat° Die der"kleinen in.

  • BSG, 26.04.1963 - 2 RU 228/59

    Anspruch auf Aufhebung eines Rentenentziehungsbescheids - Zulässigkeit der

    Seiner Entscheidung hätte das LSG, da ihm eine zusammengefaßte Aufhebungs- und Leistungsklage vorlag, die Sachlage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde legen müssen (vgl. BSG 12, 58 SozR SGG § 54 Bl. Da 18 Nr. 71; 12, 127 SozR a.a.O. Nr. 72); es hätte demgemäß auch selbst prüfen müssen, ob der schädigende Vorgang vom 27. Dezember 1955 als mittelbare Folge des Arbeitsunfalls vom 24. Juli 1952 oder aber als ein selbständiger Arbeitsunfall aufzufassen ist sowie ob und in welchem Grade hierdurch eine Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 24. Juli 1952 bedingt wurde.
  • BSG, 07.03.1969 - 2 RU 53/67
    Die Revision ist statthaft durch Zulassung gemäß 5 162 Abs" 1 Nr" 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (@ 164 SGS), daher zulässig° Sie hat jedoch keinen Erfolg" Schon im Berufungsverfahren war unstreitig, daß der Kläger für die Zeit vom 1° Juli 1965 an keine Teilrente auf Grund des 5 581 Abs° 1 Nr° 2 EVO beanspruchen konnte, weil seine Erwerbsfähigkeit seitdem nicht mehr um wenigstens ein Fünftel gemindert waro.Eine Heranziehung des 5 581 Abs° 2 EVO hat der Kläger nicht geltend gemacht° Seinen Anspruch auf Gewährung einer Dauerrente stützt er vielmehr auf @581 Abs° } nvo° Nach dieser Vorschrift ist für Folgen eines Arbeitsunfalls, welche die FrWerbsfähigkeit um wenigstens 10 VOH" mindern, Verletztenrente zu gewähren, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert ist und die HundeßsätZe der hierdurch Verursachten MdE zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen; den zur Stützung zu berücksichtigenden Arbeitsunfällen stehen uuao Entschädigungsfälle nach dem BVG gleich° Damit ist im jetzt geltenden Recht der Inhalt der bis zum 50° Juni 1963 geltenden Vorschrift des 5 559 a Absätze 3 bis 5 EVO aF insofern geändert worden, als nunmehr klargestellt ist, daß es für die Gewährung einer Verletztenrente von weniger als 20 v"H° auf die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Arbeitsunfälle nicht ankommt (vgl.° auch BSG 12, 58); ferner ist die Institution der "Gesamtrente" (@ 559 a Abs° 5 BVG aF) weggéfalleno Von diesen - für den hier ge» gebenen Sachverhalt irrelevanten 7 Einzelheiten abgesehen, bestehen aber im übrigen keine Bedenken dagegen, zur Auslegung des 5 581 Abs° } EVO die vom Reichsversicherungsamt 5 559 a RVO aF aufgestellten.
  • BSG, 26.05.1965 - 4 RJ 45/63

    Rentenversicherung - Ortswechsel des Versicherten - Wegzug nach Rentenantrag -

    übereinstimmte und sich lediglich auf einen mit seiner Gegenwart abgeschlossenen Sachverhalt, nicht aber auf einen künftigen Verlauf der Dinge bezog, Obgleich das sozialgerichtliche Verfahren an den angegriffenen Verwaltungsakt anknüpft und wiewohl diesem Verwaltungsakt nur vollendete oder in ihrer Entwicklung unmittelbar erkennbare Tatsachen zugrunde gelegt werden konnten, ist seine Rechtmäßigkeit « im Falle einer zusammengefaßten Aufhebungs- und Leistungsklage bloß am Maßstab des Gewesenen und - nicht Zurückliegenden zu messen, Für die Beurteilung der Rechtsgül- tigkeit eines den Rentenanspruch versagenden Bescheides kommt es in einem solchen Falleauf den Sachstand im Augen; blick der letzten gerichtlichen TatSachenvcrhandlung an (BSG 6, 156, 1415 SozR SGG % 162 Bl, Da ?2 Nr" 52; BSG 12, 58, 127}, Die Ablehnung wirkt demgemäß - was den Beginn der Jahresfrist für einen Wiederholungsantrag angeht " auch nicht auf den Augenblick der Bescheiderteilung, sondern auf den Tag, mit dem die Ablehnung endgültig, doho unanfechtbar, wird (vgl° @ 1635 Abs° 1 EVO)c Deshalb kann auch ein Versicherungsträger solange nicht aus seiner Verantwortung für die Ablehnung eines Rentenantrags entlassen werden, solange die Ablehnung nicht endgültig isto Die von der Beklagten vorgeschlagene Konstruktion eines zweiten, in die Klage eingeschlossenen Antrags auf Rentenleistung ist rechtlich nicht haltbam " Da der Kläger nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen berufsunfähig wurde, bevor noch die Ablehnung seines Rentenantrags "endgültig" geworden war, ist die Beklagte zuständig und somit leistungspflichtig° Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist also richtig; die Revision ist zurückzuweiseno.
  • BSG, 05.04.1960 - 2 RU 109/57
    Die Fra- ge, ob die durch den Unfall vom 12. Dezember 1951 verursachte MdB° 10 v"H. beträgt oder nicht meßbar ist, hätte allerdings unentschieden bleiben können, wenn der Rentenanspruch des Klägers nur von den Folgen dieses Unfalls abhinge; denn bei einer MdE" von weniger als 20 v.H° wird in der Regel keine Rente gewährt° Nach den Feststellungen des LSG° hat der Kläger jedoch im Januar 1954 einen zweiten Unfall erlitten, der möglicherweise geeignet ist, den Rentenanspruch des Klägers aus dem Unfall vom 12° Dezember 1951, sofern die durch diesen verursachte MdE" 10 v"H° beträgt, zu stützen (@ 559 a Abs°3 EVO)° Der Unfall vom Januar 1954 darf nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil er sich später ereignet hat als der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Unfall (vgl° Urteil des erkennenden Senats vom 5.4.1960 - 2 RU 129/58 --)° Da es insoweit an ausreichenden Feststellungen des LSG° fehlt, mußte das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers auch im zweiten Teil der Urteilsformel mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache so- mit in vollem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht