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   BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R   

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BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R (https://dejure.org/2015,27629)
BSG, Entscheidung vom 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R (https://dejure.org/2015,27629)
BSG, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - B 8 SO 21/14 R (https://dejure.org/2015,27629)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 75 Abs 3 S 1 SGB 12, § 75 Abs 3 S 2 SGB 12, § 76 Abs 2 S 1 SGB 12, § 77 Abs 1 S 3 SGB 12, § 80 SGB 12
    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - eingeschränkte gerichtliche Kontrolle - Vergütungsvereinbarung - Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BSG zum externen Vergleich im Bereich der sozialen ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe der Vergütung für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Berechtigung zur Plausibilitätsprüfung betreffend die Kosten im Wege eines internen und externen Abgleichs

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - eingeschränkte gerichtliche Kontrolle - Vergütungsvereinbarung - Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BSG zum externen Vergleich im Bereich der sozialen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 75 Abs. 3; SGB XII § 76 Abs. 2
    Höhe der Vergütung für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Berechtigung zur Plausibilitätsprüfung betreffend die Kosten im Wege eines internen und externen Abgleichs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 120, 51
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 16.05.2013 - B 3 P 2/12 R

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der Vergütung stationärer

    Auszug aus BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R
    Zahlt aber eine Einrichtung Gehälter nach Tarifvertrag (bzw AVR) oder sonstige ortsübliche Arbeitsvergütungen, kann ihr regelmäßig nicht entgegengehalten werden, dass andere Träger geringere Entgelte zahlen und deshalb ihr Aufwand einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht entspreche, wie bereits zu Recht der 3. Senat des BSG entschieden hat; die Einhaltung der "Tarifbindung" und die Zahlung ortsüblicher Gehälter sind danach grundsätzlich als wirtschaftlich angemessen zu werten und genügen insoweit den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung (BSGE 102, 227 ff RdNr 28 und 36 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1; BSGE 105, 126 ff RdNr 56 und 63 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2; BSGE 113, 258 ff RdNr 21 f = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4) .

    Zwar sind Fälle denkbar, in denen im Einzelfall die Höhe der vereinbarten Löhne und Gehälter, die von anderen Einrichtungsträgern gezahlten Arbeitsentgelte deutlich übersteigen und es - auch bei einer Tarifbindung - hierfür keine sachlichen Gründe gibt (zu solchen Beispielen BSGE 113, 258 ff RdNr 22 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4) .

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Auszug aus BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R
    Nach dem Grundkonzept des SGB XI sollen durch eine solche Wettbewerbsorientierung Anreize für möglichst kostengünstige Leistungen gesetzt werden; diese Ziele gelten in gleicher Weise für das SGB XII. Deshalb ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bzw dass eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sog externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung (dazu nur BSGE 102, 227 ff = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1) orientiert.

    Zahlt aber eine Einrichtung Gehälter nach Tarifvertrag (bzw AVR) oder sonstige ortsübliche Arbeitsvergütungen, kann ihr regelmäßig nicht entgegengehalten werden, dass andere Träger geringere Entgelte zahlen und deshalb ihr Aufwand einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht entspreche, wie bereits zu Recht der 3. Senat des BSG entschieden hat; die Einhaltung der "Tarifbindung" und die Zahlung ortsüblicher Gehälter sind danach grundsätzlich als wirtschaftlich angemessen zu werten und genügen insoweit den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung (BSGE 102, 227 ff RdNr 28 und 36 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1; BSGE 105, 126 ff RdNr 56 und 63 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2; BSGE 113, 258 ff RdNr 21 f = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4) .

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R
    Der streitige Sachverhalt muss richtig ermittelt sein, die verfahrensrechtlichen Regelungen müssen eingehalten sein, die Entscheidung muss also formell ordnungsgemäß ergangen sein, und die Schiedsstelle darf bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt haben (vgl dazu: BSGE 116, 233 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 76 Nr. 1; Jaritz/Eicher in juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 77 SGB XII RdNr 92 mit umfassenden weiteren Nachweisen; Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 77 RdNr 38 ff, Stand März 2012; Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 80 SGB XII RdNr 5 ff; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 80 SGB XII RdNr 31) .

    § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII stellt bei der örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des für die Einrichtung zuständigen Trägers der Sozialhilfe ab (BSGE 116, 233 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 1) .

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Auszug aus BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R
    Streitgegenstand des Revisions-, aber auch des Gerichtsverfahrens insgesamt, ist die Aufhebung des Schiedsspruchs, gegen den sich der Kläger - erstinstanzlich beim LSG (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 - BGBl I 444 - erhalten hat) - mit einer Anfechtungsklage wendet (vgl hierzu nur BSGE 116, 227 ff RdNr 11 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1) .

    Wegen der Funktion der Schiedsstelle als Vertragshilfeorgan (vgl dazu BSGE 116, 227 ff RdNr 9 f = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1) und ihrer beschränkten Ermittlungs- bzw Leistungskapazität aufgrund der personellen Besetzung mit ehrenamtlichen Personen ohne entsprechenden Verwaltungsunterbau ergeben sich indes streitgegenständliche Beschränkungen auch im tatsächlichen Bereich.

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R

    Der Schiedsspruch einer Schiedsperson zur Vergütung von Leistungen der häuslichen

    Auszug aus BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R
    Zahlt aber eine Einrichtung Gehälter nach Tarifvertrag (bzw AVR) oder sonstige ortsübliche Arbeitsvergütungen, kann ihr regelmäßig nicht entgegengehalten werden, dass andere Träger geringere Entgelte zahlen und deshalb ihr Aufwand einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht entspreche, wie bereits zu Recht der 3. Senat des BSG entschieden hat; die Einhaltung der "Tarifbindung" und die Zahlung ortsüblicher Gehälter sind danach grundsätzlich als wirtschaftlich angemessen zu werten und genügen insoweit den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung (BSGE 102, 227 ff RdNr 28 und 36 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1; BSGE 105, 126 ff RdNr 56 und 63 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2; BSGE 113, 258 ff RdNr 21 f = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4) .
  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97

    Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe;

    Auszug aus BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R
    Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit verlangen einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern (zur allgemeinen Notwendigkeit eines solchen Vergleichs bereits BVerwGE 108, 47, 55) , ohne dass das SGB XII für diesen Vergleich ausdrückliche Vorgaben enthält.
  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 29.97

    E/ Einrichtungsträger, Pflegesätze für gewerbliche - in der Sozialhilfe;;

    Auszug aus BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R
    Dies entspricht andererseits auch dem Gebot der Sparsamkeit; dieses soll die Anerkennung unnötiger Kosten verhindern, und zwingt dazu, unter geeigneten Mitteln nach Gesichtspunkten der Kostengünstigkeit auszuwählen (vgl bereits BVerwGE 108, 56, 60).
  • BSG, 26.08.1983 - 8 RK 29/82

    Tarifangestellte der AOK - Gewährung von Fahrtkostenerstattung - Sicherstellung

    Auszug aus BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R
    Der unbestimmte Rechtsbegriff der Wirtschaftlichkeit bezeichnet das Gebot, entweder mit gegebenen Mitteln den größtmöglichen Nutzen (Maximalprinzip) oder einen bestimmten Nutzen mit den geringstmöglichen Mitteln (Minimalprinzip) zu erreichen (vgl BSGE 55, 277, 279 = SozR 2100 § 69 Nr. 3 S 3) .
  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege -

    (ee) Einer wirtschaftlichen Betriebsführung steht nicht die Wahrung der Tarifbindung durch Einrichtungsträger entgegen (vgl ausführlich Senatsurteile vom 29.1.2009 - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 28, 36; vom 17.12.2009 - BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 56 und 63; vom 25.11.2010 - BSGE 107, 123 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 5, RdNr 40; vom 16.5.2013 - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 16 mwN; ebenso zum SGB XII vgl BSG Urteil vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE (vorgesehen) = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 19) .
  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 30/16 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des

    "Einheitliche Vergütungen" sind angesichts unterschiedlicher Standards und Leistungen von Einrichtungen ohnedies allenfalls bei vergleichbaren Einrichtungen denkbar (vgl zum sog externen Vergleich BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9; zum "internen" Vergleich: BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 10) , wenn auch nicht zwingend.

    Im Ergebnis können Vergütungen dabei nach der gesetzgeberischen Vorstellung auch bei einem vergleichbaren Leistungsangebot differieren, sei es infolge unterschiedlicher Personalstruktur und daraus resultierender Personalkosten (vgl dazu nur BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9) oder baulichen Besonderheiten, die sich in unterschiedlichen Investitionsbeträgen niederschlagen können.

  • BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Anschlussberufung -

    Ein "Feststellungsdefizit", welches es dem BSG erlaubte, selbst Feststellungen zum Landesrecht zu treffen (so etwa die Fallkonstellation in BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 13) , liegt nicht vor.
  • VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331

    Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative, Bindung

    Es liegt deshalb in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze eines "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) und/oder eines "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) zurückzugreifen.

    Auch ohne Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 113, 258; BSGE 120, 51) lässt sich den Gesetzesmaterialien zum prospektiven Entgeltsystem mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Bezahlung tariflicher Entgelte stets als wirtschaftlich angemessen im Sinne von § 78b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu bewerten ist, ohne dass es insoweit einer weiteren Prüfung in Gestalt eines "externen Vergleichs" bedarf; denn keine Einrichtung darf gezwungen werden, die von ihr erwarteten Leistungen unterhalb ihrer "Gestehungskosten" anzubieten und zu erbringen (vgl. BT-Drs. 13/10330, S. 17; BT-Drs. 12/5510, S. 10).

    Die Schiedsstelle werde daher zunächst zu entscheiden haben, ob und in welchem Umfang sie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anwende, welche in ständiger Rechtsprechung sowohl zum SGB XI (vgl. BSG, U.v. 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R -, BSGE 113, 258 - juris, Rn. 20 ff.), als auch zum SGB XII (vgl. BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 18 ff.), davon ausgehe, dass die Bezahlung von tariflichen Entgelten grundsätzlich immer als wirtschaftlich angemessen zu werten sei, den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung entspreche und nur in Ausnahmefällen eine Kürzung erfahren dürfe.

    Dieser Auffassung habe sich inzwischen auch der 8. Senat des Bundessozialgerichts für Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XII (ebenfalls unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47) angeschlossen und festgestellt, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung verlange (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 17).

    Allerdings lege der 3. Senat des Bundessozialgerichts für das SGB XI in ständiger Rechtsprechung fest, dass zunächst in einem ersten Prüfungsschritt die Plausibilität der einzelnen Kostenpunkte festzustellen sei und in einem zweiten Prüfungsschritt ein Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen ("externer Vergleich") anhand von - durch den 3. Senat entwickelten - Fallgruppen zu erfolgen habe (grundlegend: BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R -, BSGE 102, 227 - juris; zuletzt U.v. 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R -, BSGE 129, 116 - juris, Rn. 27), während der 8. Senat für stationäre Einrichtungen nach dem SGB VII im Hinblick auf die anders geartete Struktur des SGB XII und die geringere Normdichte, insbesondere die fehlenden ausdrücklichen Regelungen über die Mitwirkungspflichten im Schiedsstellenverfahren keine Veranlassung gesehen habe, die Rechtsprechung des 3. Senats in der Form zu übertragen, dass die Schiedsstelle zu einem entsprechenden Vorgehen vollumfänglich und in jedem Fall gezwungen wäre (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 17 zu § 75 SGB XII i.d.F. bis zum 31.12.2019).

    Insoweit liegt es - in Ermangelung entsprechender näherer Vorgaben in § 78c Abs. 2 und§ 78b Abs. 2 SGB VIII durch den Gesetzgeber selbst - in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelte Maßstäbe und Grundsätze sowohl des "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) als auch des "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) und anschließender Angemessenheitsprüfung zurückzugreifen (vgl. hierzu näher Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 78b Rn. 16 ff.; Banafsche, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. El. 2023, § 78b Rn. 41 ff.; § 78c Rn. 15a; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 78c Rn. 12 ff.).

    c) In diesem Zusammenhang weist das Verwaltungsgericht weiter darauf hin, dass die Schiedsstelle im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative zu entscheiden haben werde, ob und in welchem Umfang sie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folge, welche in ständiger Rechtsprechung sowohl zum SGB XI (vgl. BSG, U.v. 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R -, BSGE 113, 258 - juris, Rn. 20 ff.) als auch zum SGB XII (vgl. BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 - juris, Rn. 18 ff.), davon ausgehe, dass die Bezahlung von tariflichen Entgelten grundsätzlich immer als wirtschaftlich angemessen zu werten sei, den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung entspreche und nur in Ausnahmefällen eine Kürzung erfahren dürfe.

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten in

    Die Schiedsstelle hat nach dem Inhalt des Schiedsspruchs jedoch gerade nicht geprüft, ob die von der Beklagten geltend gemachten Miet- bzw Pachtkosten, die den Kern der verlangten Investitionskosten bilden, dem Vermieter tatsächlich geschuldet und damit plausibel sind (vgl dazu nur BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 8 RdNr 20 ff) und sich im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlung (§ 20 SGB X; zum Umfang der Amtsermittlung der Schiedsstelle BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 20) auch die Miet- und Pachtverträge nicht vorlegen lassen.

    Wie zu verfahren gewesen wäre, wenn es der Beklagten (auch) im Schiedsverfahren nicht gelungen wäre, die behaupteten Kosten schlüssig darzustellen, sie also ihrer die Amtsermittlungspflicht der Schiedsstelle begrenzenden Mitwirkungspflichten (BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 20, 21) im Schiedsverfahren nicht nachgekommen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden.

    Nur wenn die Beteiligten sich weigern, ihren jeweiligen Mitwirkungspflichten bei der Eruierung des Grundes für hohe Sachausgaben ebenso wie bei der Prüfung der Plausibilität nachzukommen, geht dies zu Lasten des jeweiligen Beteiligten (BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 23-24) .

    Bei der Plausibilitätsprüfung steht der Schiedsstelle kein Entscheidungsfreiraum im eigentlichen Sinne zu, sondern mit Rücksicht auf ihre beschränkte Leistungskapazität obliegt ihr (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten, die als solche gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 18) .

  • VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357

    Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative,

    Es liegt deshalb in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze eines "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) und/oder eines "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) zurückzugreifen.

    Die Festlegung der leistungsgerechten Entgeltbestandteile sowie des Gesamttagessatzes sei vielmehr originäre Aufgabe der Schiedsstelle, wobei deren Ermittlungspflicht aufgrund der Besonderheiten des Schiedsverfahrens durch besondere Mitwirkungspflichten der Beteiligten in wesentlicher Hinsicht begrenzt sei (vgl. BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 20 m.w.N.).

    Dieser Auffassung habe sich inzwischen auch der 8. Senat des Bundessozialgerichts für Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XII (ebenfalls unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47) angeschlossen und festgestellt, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung verlangen würden (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 17).

    Allerdings gehe der 3. Senat des Bundessozialgerichts für das SGB XI in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zunächst in einem ersten Prüfungsschritt die Plausibilität der einzelnen Kostenpunkte festzustellen sei und in einem zweiten Prüfungsschritt ein Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen ("externer Vergleich") anhand von - durch den 3. Senat entwickelten - Fallgruppen zu erfolgen habe (grundlegend: BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R -, BSGE 102, 227 - juris; zuletzt U.v. 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R -, BSGE 129, 116 - juris, Rn. 27), während der 8. Senat für stationäre Einrichtungen nach dem SGB VII im Hinblick auf die anders geartete Struktur des SGB XII und die geringere Normdichte, insbesondere die fehlenden ausdrücklichen Regelungen über die Mitwirkungspflichten im Schiedsstellenverfahren keine Veranlassung sehe, die Rechtsprechung des 3. Senats in der Form zu übertragen, dass die Schiedsstelle zu einem entsprechenden Vorgehen vollumfänglich und in jedem Fall gezwungen wäre (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 17 zu § 75 SGB XII i.d.F. bis zum 31.12.2019).

    Insoweit liegt es - in Ermangelung entsprechender näherer Vorgaben in § 78c Abs. 2 und § 78b Abs. 2 SGB VIII durch den Gesetzgeber selbst - in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) und zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze sowohl des "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der einzelnen Entgeltansätze) als auch des "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) und anschließender Angemessenheitsprüfung zurückzugreifen (vgl. hierzu näher Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 78b Rn. 16 ff.; Banafsche, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. El. 2023, § 78b Rn. 41 ff.; § 78c Rn. 15a; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 78c Rn. 12 ff.).

  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 25/15 R

    Gesetzliche Krankenversicherung

    (ee) Einer wirtschaftlichen Betriebsführung steht nicht die Wahrung der Tarifbindung durch Einrichtungsträger entgegen (vgl ausführlich Senatsurteile vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 28, 36; vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 56 und 63; vom 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R - BSGE 107, 123 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 5, RdNr 40; vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 16 mwN; ebenso zum SGB XII vgl BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - für BSGE vorgesehen = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 19) .
  • BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 8/20 R

    Vergütung stationärer Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß dem SGB XII ;

    Eine solche Beschränkung des Streitgegenstands und des Verfahrensgegenstands der Schiedsstellenverfahren ist zulässig (BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 22).

    Die Schiedsstelle hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zunächst zutreffend hinsichtlich der voraussichtlichen Personal- und Sachkosten im Wege eines internen Abgleichs eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen; hierbei steht ihr kein Entscheidungsfreiraum im eigentlichen Sinne zu, sondern mit Rücksicht auf ihre beschränkte Leistungskapazität obliegt ihr (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten, die als solche gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (stRspr; vgl nur BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 6/19 R - BSGE 131, 240 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 4, RdNr 16 f; BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 26/16 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 11 RdNr 16 f; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 18) .

    Auch insoweit ist eine Beschränkung des Streitgegenstandes und des Verfahrensgegenstands der Schiedsstellenverfahren im tatsächlichen Bereich zulässig (vgl BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 22) .

    Aus dem Grundsatz der Sparsamkeit lässt sich damit keine unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegende Ebene ableiten, um die eine Prüfung von Gewinnchancen in Vergütungen nach dem SGB XII zu ergänzen wäre (vgl bereits BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 17) .

    Dementsprechend musste die Schiedsstelle den Sachverhalt in diesem Punkt nicht weiter aufklären (zur nur eingeschränkten Geltung des Amtsermittlungsprinzips im Schiedsstellenverfahren vgl bereits BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 20 - 21) .

  • BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 26/16 R

    Entscheidung einer Schiedsstelle über die Höhe der Vergütung für ambulante

    Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ist die Schiedsstelle insbesondere bei den tatsächlichen Personalkosten zutreffend von den Vergütungen nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes (AVR) ausgegangen und hat diese wie tarifliche Regelungen gewertet (dazu bereits BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 18) .

    Es bestehen gerade für ambulante Dienste keine gesetzlichen Vorgaben, aus denen sich dies ableiten ließe (vgl für stationäre Einrichtungen grundlegend BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 16 ; BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 10 RdNr 19) .

    Unabhängig davon, welche Maßstäbe sie ihren Erwägungen zugrunde legt, folgt (anders als der Kläger meint) aus dem im Gesetz genannten Grundsatz der "Sparsamkeit" keine unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegende Ebene, um die eine Prüfung nach dem SGB XII zu ergänzen wäre (vgl bereits BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 17) .

    Diese Einschätzung der Schiedsstelle entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sowohl für die soziale Pflegeversicherung als auch für die Sozialhilfe (zum Ganzen nur BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 19 mwN) und ergibt sich (auch) für Leistungen der Eingliederungshilfe nunmehr aus dem Gesetz (vgl § 124 Abs. 1 Satz 6 SGB IX idF des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 <BGBl I 3234>) .

    Zum anderen bestehen die vom LSG für einen solchen Vergleich vorausgesetzten Amtsermittlungspflichten der Schiedsstelle nicht, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 20) .

  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bzw dass eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sog externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung (vgl im Einzelnen BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 16) orientiert; die Schiedsstelle ist zu einem solchen Vorgehen aber nicht verpflichtet (BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 16) .
  • LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 69/21
  • VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3190

    Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, eingeschränkte

  • VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3408

    Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, Isolierte Anfechtungsklage,

  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 28/16 R

    Übernahme der Kosten für die Erweiterung einer Werkstatt für behinderte Menschen

  • VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1882

    Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative, Zentrale

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19

    Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - L 15 SO 91/16

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2017 - L 15 SO 26/16

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • BSG, 17.11.2022 - B 6 KA 9/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Hochschulambulanz - bei Vergütungsverhandlungen zu

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2016 - L 23 SO 187/14

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • VG München, 17.05.2023 - M 18 K 18.914

    Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, eingeschränkte

  • LSG Hamburg, 20.10.2016 - L 4 SO 54/14
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - L 9 SO 31/15

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2018 - L 8 SO 38/15
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2021 - 1 L 49/19

    Abänderung eines Zuwendungsbescheids; Anerkennung von Beiträgen zur KZVK für das

  • LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - L 9 SO 19/16

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • LSG Sachsen, 28.03.2018 - L 8 SO 31/14

    Schiedsspruch über die Höhe eines Entgelts für gesondert berechenbare

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2020 - L 9 SO 3/19

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • LSG Hessen, 22.05.2019 - L 4 SO 103/17

    Zu den Anforderungen an eine hinreichend eindeutige, widerspruchsfreie Begründung

  • LSG Baden-Württemberg, 19.12.2018 - L 2 SO 688/17

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Investitionskostenvergütung in einer

  • BSG, 06.07.2021 - B 8 SO 78/20 B

    Höhe der Vergütung von Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 99/15 B
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.08.2018 - 12 B 12.18

    Ausschlussgrund des AktenE/InfZG BB § 4 Abs 2 Nr 4; Zugänglichmachung der

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2023 - L 9 SO 41/22

    Sozialhilfe - Entscheidung der Schiedsstelle nach § 81 SGB 12 -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2016 - L 8 SO 196/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2018 - L 8 SO 30/17
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