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   BSG, 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R   

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BSG, 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R (https://dejure.org/2017,18073)
BSG, Entscheidung vom 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R (https://dejure.org/2017,18073)
BSG, Entscheidung vom 04. April 2017 - B 4 AS 2/16 R (https://dejure.org/2017,18073)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • lexetius.com

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahmefiktion - Untätigkeit des Klägers - Betreibensaufforderung - Vorliegen objektiver Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 102 Abs 2 S 1 SGG, § 102 Abs 1 S 2 SGG, § 62 SGG, § 103 SGG, § 106 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahmefiktion - Untätigkeit des Klägers - Betreibensaufforderung - Vorliegen objektiver Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Verfassungsmäßigkeit - Rechtsschutzgarantie

  • Wolters Kluwer

    Beendigung eines Rechtsstreits durch Rücknahmefiktion; Ausnahmecharakter und Verfassungskonformität der Klagerücknahmefiktion; Weggefallenes Rechtsschutzinteresse; Anforderungen an die Klagerücknahmefiktion im sozialgerichtlichen Verfahren bei Untätigkeit des Klägers

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahmefiktion - Untätigkeit des Klägers - Betreibensaufforderung - Vorliegen objektiver Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Verfassungsmäßigkeit - Rechtsschutzgarantie

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Klagerücknahmefiktion im sozialgerichtlichen Verfahren bei Untätigkeit des Klägers

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Klagerücknahmefiktion im sozialgerichtlichen Verfahren bei Untätigkeit des Klägers

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahmefiktion - Untätigkeit des Klägers - Betreibensaufforderung - Vorliegen objektiver Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 123, 62
  • NZS 2017, 719
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zweier minderjähriger Asylbewerberinnen

    Auszug aus BSG, 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R
    Eine hierauf gestützte Abweisung seines Rechtsschutzbegehrens mangels Sachbescheidungsinteresses sei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (BVerfG Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167).

    Das BVerfG hat aber auch betont, dass prozessrechtliche Regelungen dieser Art Ausnahmecharakter haben, der bei ihrer Auslegung und Anwendung im Hinblick auf die Rechtsschutzgewährleistung in Art. 19 Abs. 4 GG zu beachten sei (BVerfG Beschluss vom 19.5.1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62 f zu § 33 AsylVfG 1982; BVerfG Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167; umfassende Nachweise zur Literatur in: BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 1, jeweils RdNr 44) .

    Jede Anwendung der Klagerücknahmefiktion setzt deshalb voraus, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass einem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (BVerfG Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167) .

    Bei der Gesamtwürdigung sind sowohl die Umstände vor und nach Erlass der Betreibensaufforderung als auch das Verhalten des Klägers zu berücksichtigen (BVerfG Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 102 RdNr 8a mwN; Schmid in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl 2014, § 92 RdNr 63; Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 102 RdNr 9) .

    Allerdings genügt für eine Betreibensaufforderung nicht jegliche Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit, vielmehr ist nur das Unterlassen solcher prozessualen Handlungen oder Äußerungen beachtlich, die zB für die Feststellung von Tatsachen bedeutsam sind, die das Gericht nach seiner Rechtsansicht für entscheidungserheblich und deren Klärung es für notwendig hält (vgl BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 74/09 R - juris RdNr 52; BVerfG Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 168).

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 105/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Voraussetzungen für

    Auszug aus BSG, 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R
    Hierbei geht der Senat von denjenigen Grundsätzen aus, wie sie insbesondere vom 13. Senat des BSG formuliert worden sind (BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 1; vgl auch BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 105/16 B - SozR 4-1500 § 156 Nr. 1) .

    Nach der Aufforderung des SG und der eigenen Ankündigung durfte das SG bei fortbestehendem Rechtsschutzinteresse erwarten, der Kläger werde nach Akteneinsicht und Kenntnisnahme von den dortigen Bescheinigungen über Einkünfte von ihm und seiner Ehefrau dazu Stellung nehmen, ob und ggf in welchem Umfang diese unzutreffend sein könnten (vgl zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 105/16 B - SozR 4-1500 § 156 Nr. 1) .

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsrücknahmefiktion - Klagerücknahmefiktion

    Auszug aus BSG, 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R
    Das BVerfG hat aber auch betont, dass prozessrechtliche Regelungen dieser Art Ausnahmecharakter haben, der bei ihrer Auslegung und Anwendung im Hinblick auf die Rechtsschutzgewährleistung in Art. 19 Abs. 4 GG zu beachten sei (BVerfG Beschluss vom 19.5.1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62 f zu § 33 AsylVfG 1982; BVerfG Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167; umfassende Nachweise zur Literatur in: BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 1, jeweils RdNr 44) .

    Hierbei geht der Senat von denjenigen Grundsätzen aus, wie sie insbesondere vom 13. Senat des BSG formuliert worden sind (BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 1; vgl auch BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 105/16 B - SozR 4-1500 § 156 Nr. 1) .

  • BVerfG, 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen der

    Auszug aus BSG, 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R
    Das BVerfG hat aber auch betont, dass prozessrechtliche Regelungen dieser Art Ausnahmecharakter haben, der bei ihrer Auslegung und Anwendung im Hinblick auf die Rechtsschutzgewährleistung in Art. 19 Abs. 4 GG zu beachten sei (BVerfG Beschluss vom 19.5.1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62 f zu § 33 AsylVfG 1982; BVerfG Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167; umfassende Nachweise zur Literatur in: BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 1, jeweils RdNr 44) .

    aa) Die Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG tritt nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihren verfassungsrechtlichen Grenzen nur ein, wenn neben den formellen Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, "sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses" vorliegen (BVerfG Beschluss vom 19.5.1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62; BVerwG vom 5.7.2000 - 8 B 119/00 - NVwZ 2000, 1297; vgl auch BT-Drucks 16/7716, S 19).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2016 - L 19 AS 1863/15
    Auszug aus BSG, 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R
    Bei diesem Aspekt der Gesamtwürdigung ist der Terminus des "unkooperativen Verhaltens" allein nicht geeignet, den Wegfall des Rechtsschutzinteresses grundsätzlich verneinen oder bejahen zu können (so auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2016 - L 19 AS 1863/15 B - juris RdNr 15) .
  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2254/11

    Ungerechtfertigte Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens gem § 92 Abs 2 VwGO

    Auszug aus BSG, 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R
    Das BVerfG hat eine solche Reaktion genügen lassen, nachdem ein Kläger im Ausgangsverfahren (schlicht) erklärt hatte, er halte an der Klage fest (BVerfG, Beschluss vom 17.9.2012 - 1 BvR 2254/11 - juris RdNr 36) .
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R

    Zulässigkeit einer fiktiven Berufungsrücknahme bei Nichtbetreiben des

    Auszug aus BSG, 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R
    Allerdings genügt für eine Betreibensaufforderung nicht jegliche Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit, vielmehr ist nur das Unterlassen solcher prozessualen Handlungen oder Äußerungen beachtlich, die zB für die Feststellung von Tatsachen bedeutsam sind, die das Gericht nach seiner Rechtsansicht für entscheidungserheblich und deren Klärung es für notwendig hält (vgl BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 74/09 R - juris RdNr 52; BVerfG Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 168).
  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus BSG, 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R
    Bei der Klärung des Gegenstands der Klage und der wesentlichen Einwendungen ist der Kläger - anders als seine Revisionsbegründung nahelegt - nicht von Mitwirkungsobliegenheiten freigestellt (§ 92 Abs. 1 S 3, 4 und Abs. 2 SGG; Burkiczak, NZS 2011, 326, 327; zu prozessualen Mitwirkungspflichten des Beklagten: BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30, RdNr 26).
  • BSG, 26.07.2016 - B 4 AS 12/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BSG, 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R
    Falls sich das Urteil des LSG als rechtswidrig erweisen sollte, wäre es in jedem Fall aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen, damit dieses eine Sachentscheidung über die vom Kläger geführte Anfechtungsklage treffen kann (vgl BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 12/16 B - veröffentlicht in juris) .
  • BSG, 29.09.1994 - 4 RA 52/93

    Sozialgerichtsverfahren - Revision - Verspätete Urteilsübergabe - Fehlende

    Auszug aus BSG, 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R
    In einem solchen Fall könnte der Rechtsstreit einfacher und prozessökonomischer zu einem Ende geführt werden (vgl BSG vom 29.9.1994 - 4 RA 52/93 - SozR 3-1500 § 164 Nr. 6 RdNr 9 f) .
  • BVerwG, 05.07.2000 - 8 B 119.00

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2018 - L 21 R 955/16

    Fiktive Klagerücknahme

    Die Klagerücknahmefiktion kann einen Rechtsstreit nur beenden, wenn zuvor dem Kläger vom Gericht eine wirksame Betreibensaufforderung zugegangen ist (BSG vom 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R).

    Eine Betreibensaufforderung muss nach der Rechtsprechung des BSG (BSG vom 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R) vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet worden sein; ein den Namen abkürzendes Handzeichen (Paraphe) genügt als Unterschrift nicht (BSG vom 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R m.w.N.).

    Dabei können sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Einzelfall auch gegeben sein, wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten, die auch erst durch eine gerichtliche Anfrage entstehen können (BSG vom 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R m.w.N.), verletzt.

    Beispielsweise bei der Klärung des Gegenstands der Klage und der wesentlichen Einwendungen ist der Kläger nicht von Mitwirkungsobliegenheiten freigestellt (BSG vom 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R m.w.N.).

    Allerdings genügt für eine Betreibensaufforderung nicht jegliche Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit, vielmehr ist nur das Unterlassen solcher prozessualen Handlungen oder Äußerungen beachtlich, die z.B. für die Feststellung von Tatsachen bedeutsam sind, die das Gericht nach seiner Rechtsansicht für entscheidungserheblich und deren Klärung es für notwendig hält (BSG vom 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R m.w.N.).

    b) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sind auch die Umstände nach Erlass der Betreibensaufforderung zu berücksichtigen (BSG vom 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R m.w.N.).

    Die Rechtshängigkeit des Ausgangsverfahrens S 45 R 1173/14 war nämlich zu keinem Zeitpunkt entfallen, weil eine Erledigung im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht eingetreten war (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.05.2017 - L 17 U 315/16; ferner LSG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2017 - L 18 AS 2584/16; LSG Berlin-Brandenburg vom 23.02.2017 - L 25 AS 931/16; LSG Bayern vom 13.07.2016 - L 6 R 149/16; LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2016 - L 6 AS 1546/14; LSG Hessen vom 28.04.2015 - L 3 U 205/14 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg vom 17.04.2013 - L 5 KR 605/12 m.w.N.; Sächsisches LSG, vom 28.02.2013 - L 7 AS 523/09; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt -Hrsg.-, SGG, 2017, § 159 Rn. 3b m.w.N.; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.01.2017 - L 7 BK 5/16; LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.07.2012 - L 7 AS 776/11; LSG Baden-Württemberg vom 12.07.2011 - L 11 KR 1429/11; LSG Sachsen-Anhalt vom 16.06.2010 - L 5 AS 217/10; Groth, jurisPR-SozR 19/2017 Anm. 5 zu BSG vom 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R.).

  • LSG Sachsen, 18.04.2019 - L 3 AS 968/17

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer Verfahrensbeendigung im

    Dies gilt aber nicht, wenn im Wesentlichen ein Verfahrensmangel des vorinstanzlichen Verfahrens gerügt wird, der nur zur Folge haben kann, dass es zur Aufhebung und Zurückverweisung kommt, weil das Urteil der Vorinstanz kein geeigneter Gegenstand für das Rechtsmittelgericht für eine Überprüfung der Entscheidung über ein Anfechtungsbegehren ist (vgl. BSG, Urteil vom 4. April 2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 ff. = SozR 4-1500 § 102 Nr. 3 = juris Rdnr. 17).

    Denn bei der fiktiven Klagerücknahme handelt es sich um eine gesetzliche Regelung für Fälle, in denen das Rechtsschutzinteresse an einem Verfahren entfallen ist (vgl. BT-Drucks 16/7716, S. 19 [zu Nr. 17]; BSG Urteil vom 4. April 2017, a. a. O., Rdnr. 20 f.).

    Allerdings genügt für eine Betreibensaufforderung nur das Unterlassen solcher prozessualen Handlungen oder Äußerungen, die zum Beispiel für die Feststellung von Tatsachen bedeutsam sind, die das Gericht nach seiner Rechtsansicht für entscheidungserheblich und deren Klärung es für notwendig hält (vgl. BSG Urteil vom 4. April 2017, a. a. O., Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 74/09 R - juris Rdnr. 52).

    Ausgehend von diesen verfassungsrechtlichen Bezügen fordert das Bundessozialgericht für eine Klagerücknahmefiktion gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG dreierlei (vgl. BSG, Urteil vom 4. April 2017, a. a. O., Rdnr. 23 ff., 27 ff. und 34): 1. den Zugang einer wirksamen Betreibensaufforderung an den Kläger, 2. sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung und 3. das Nichtbetreiben des Verfahrens nach dem Zugang der Betreibensaufforderung.

    Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kammervorsitzenden mit Datum vom 10. August 2016 unterschriebene Betreibensaufforderung den Anforderungen an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 4. April 2017, a. a. O., Rdnr. 23) genügt, und ob die Kläger das Verfahren nach Erhalt der Betreibensaufforderung am 11. August 2016 länger als drei Monate nicht betrieben haben.

    Bei der Gesamtwürdigung seien sowohl die Umstände vor und nach Erlass der Betreibensaufforderung als auch das Verhalten des Klägers zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 4. April 2017, a. a. O., Rdnr. 28; vgl. hierzu die krit. Anmerkung von Groth, jurisPR-SozR 19/2017 Anm. 5, der darauf hinweist, dass das BSG noch im vorhergehendenden Absatz das Vorliegen der Anhaltspunkte "bereits zum Zeitpunkt des Erlasses" der Betreibensaufforderung gefordert hat; diesbzgl. ebenfalls kritisch: Hahn, SGb 2018, 317 [320]; Schmidt, a. a. O., § 102 Rdnr. 8a).

    Zwar sind bei der Gesamtwürdigung nicht nur die Umstände vor, sondern auch diejenigen nach Erlass der Betreibensaufforderung zu berücksichtigen, wozu auch das Verhalten der Kläger nach Erhalt der Betreibensaufforderung gehört (vgl. BSG, Urteil vom 4. April 2017, a. a. O., juris Rdnr. 28).

    Da jedoch die Regelung des § 102 Abs. 2 SGG nicht als Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten eingesetzt werden darf und zudem nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (vgl. BSG, Urteil vom 4. April 2017, a. a. O.; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Februar 2018 - L 7 AS 1891/17 - juris Rdnr. 36), kann allein aus diesem Verhalten der Klägerseite und der Gesamtumstände, die vor Erlass der Betreibensaufforderung vorgelegen haben, nicht geschlossen werden, dass kein Interesse mehr an der Fortführung des Verfahrens bestand.

  • BSG, 19.03.2020 - B 4 AS 4/20 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rücknahmestreit über Beendigung eines

    Zwar mag es zweifelhaft sein, ob ein Revisionskläger für einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis hat, wenn er einen Antrag stellen kann, der auf eine den Rechtsstreit abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts gerichtet ist (BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 3, RdNr 17; wohl generell für Unzulässigkeit eines bloßen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags Hauck in Hennig, SGG, § 164 RdNr 92, März 2019) .

    Für diese Bedenken ist aber kein Raum, wenn ein Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens gerügt wird, der nur zur Folge haben kann, dass es zur Aufhebung und Zurückverweisung kommt, weil das Urteil des Berufungsgerichts kein geeigneter Gegenstand einer revisionsgerichtlichen Überprüfung der Entscheidung über ein Leistungsbegehren ist (vgl BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 3, RdNr 17) .

    In dieser Konstellation kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass er keinen Sachantrag gestellt hat (vgl BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 3, RdNr 14) .

    Es ist auch kein tragfähiger Grund ersichtlich, warum etwa die Berufung gegen eine Klageabweisung als unzulässig aufgrund mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses (zum Rechtsschutzbedürfnis als Sachurteilsvoraussetzung vgl BVerfG vom 5.12.2001 - 2 BvR 527/99 - BVerfGE 104, 220, 232, juris RdNr 34) den Beschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG unterliegt, aber die Berufung gegen die erstinstanzliche Feststellung des Eintritts der Klagerücknahmefiktion aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses oder Rechtsschutzinteresses, auf dem das Instrument der Klagerücknahmefiktion beruht (BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 3, RdNr 20; hierzu auch Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 102 RdNr 54; zur Berufungsrücknahmefiktion nach § 156 Abs. 2 SGG BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 105/16 B - SozR 4-1500 § 156 Nr. 1 RdNr 6) , hiervon befreit sein sollte.

    Auch bei der Feststellung, dass der Rechtsstreit erledigt ist, handelt es sich um eine Prozessentscheidung (BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 3, RdNr 14; ferner BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R - juris RdNr 12 unter Hinweis auf BGH vom 15.1.1985 - X ZR 16/83 - juris RdNr 13).

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