Rechtsprechung
   BSG, 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,2515
BSG, 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R (https://dejure.org/2018,2515)
BSG, Entscheidung vom 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R (https://dejure.org/2018,2515)
BSG, Entscheidung vom 14. Februar 2018 - B 14 AS 12/17 R (https://dejure.org/2018,2515)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,2515) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unwirksamkeit der Übertragung der Aufgaben der Erstellung von Mahnungen und Einleitung der Zwangsvollstreckung auf die Bundesagentur für Arbeit - fehlender Übertragungsbeschluss der Trägerversammlung - Verletzung des Grundsatzes der ...

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer Mahngebühr durch die Bundesagentur für Arbeit; Übertragung von Zuständigkeiten; Klarheit und Bestimmtheit einer Kompetenzzuordnung

  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unwirksamkeit der Übertragung der Aufgaben der Erstellung von Mahnungen und Einleitung der Zwangsvollstreckung auf die Bundesagentur für Arbeit - fehlender Übertragungsbeschluss der Trägerversammlung - Verletzung des Grundsatzes der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erhebung einer Mahngebühr durch die Bundesagentur für Arbeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 125, 137
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 54/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Festsetzung von Mahngebühren - Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R
    Hiergegen wendet sich die Klägerin statthaft mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 SGG; zur Qualifizierung der Festsetzung von Mahngebühren als Verwaltungsakt vgl nur BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr. 3, RdNr 14 mwN; ebenso BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 97/11 R - juris, RdNr 17) .

    Ebenfalls ist kein Fall einer von Amts wegen im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden unterbliebenen notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs. 2 Alternative 1 SGG gegeben, weil die gerichtliche Entscheidung über den Mahngebührenbescheid gegenüber der Beklagten und dem Jobcenter als einer gemeinsamen Einrichtung nicht nur einheitlich ergehen kann; insoweit besteht allenfalls ein wirtschaftliches Interesse der gemeinsamen Einrichtung am Verfahrensausgang, ohne dass in diesem Verhältnis Rechte zwangsläufig und unmittelbar festgestellt oder verändert werden (vgl BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr. 3, RdNr 12) .

    Soweit sie danach "die Aufgaben der Träger nach diesem Buch" wahrnimmt, sind ihr dadurch ebenso die gesamten operativen Aufgaben einer einheitlichen Leistungsverwaltung nach dem SGB II übertragen, wie es der Senat schon der bis zum 31.12.2010 geltenden Zuständigkeitsregelung (vgl § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II aF: "Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach diesem Buch wahr") entnommen hatte (BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr. 3, RdNr 19 mwN).

    Darauf baut zudem die Öffnungsklausel des § 44b Abs. 4 SGB II auf (hier idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010, BGBl I 1112; nunmehr § 44b Abs. 4 Satz 1 SGB II) , soweit sie eine Übertragung "einzelne(r)" Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung auf ihre Träger erlaubt und hierfür eine entsprechende Entscheidung voraussetzt; das steht einem Selbsteintrittsrecht eines der Träger in einzelne Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung ebenfalls weiterhin entgegen (so bereits zur früheren Rechtslage BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr. 3, RdNr 19 mwN; ebenso Fischer in Estelmann, SGB II, § 44b RdNr 70, Stand Dezember 2014) .

    a) § 44b Abs. 4 SGB II (nunmehr § 44b Abs. 4 Satz 1 SGB II) bestimmt: "Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen." Durch diese mit dem Gesetz vom 3.8.2010 (BGBl I 1112) eingefügte Öffnungsklausel hat der Gesetzgeber - anders als nach der Rechtslage zuvor (zu ihr vgl BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr. 3) - eine ausdrückliche Grundlage dafür geschaffen, nach § 44b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II grundsätzlich der gemeinsamen Einrichtung zugewiesene Aufgaben durch einen ihrer Träger wahrnehmen zu lassen.

  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 38/14 R

    Erstattung von Vorverfahrenskosten - Widerspruch gegen die

    Auszug aus BSG, 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R
    a) Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist bei der Vollstreckung von Forderungen gemeinsamer Einrichtungen zu unterscheiden zwischen ihrer Durchführung im Außenverhältnis und der Einleitung durch den zuständigen Träger (BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - BSGE 119, 170 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 23, RdNr 14 und 16) .

    Einzuleiten - und ggf zu überwachen (vgl BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - BSGE 119, 170 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 23, RdNr 18 ff) - im Innenverhältnis ist dies durch Vollstreckungsersuchen der gemeinsamen Einrichtung, durch die die Finanzverwaltung im Wege der Amtshilfe um die Durchführung der Vollstreckung ersucht wird.

    Dazu erlässt die ersuchende Stelle eine Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs. 1 Halbsatz 1 VwVG (zu Wirkung und Qualifizierung vgl näher BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - BSGE 119, 170 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 23, RdNr 16 mwN) , sofern die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 VwVG vorliegen und - wie hier streitbefangen - der Schuldner nach § 3 Abs. 3 VwVG besonders gemahnt worden ist.

    Ungeachtet der fehlenden Förmlichkeit (vgl zuletzt nur BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 24, RdNr 20 mwN) ist deshalb schon die einem Mahngebührenbescheid zugrunde liegende Mahnung grundsätzlich der gemeinsamen Einrichtung vorbehalten, da sie - wie die Erhebung der Mahngebühr erweist (vgl § 19 Abs. 2 VwVG) - als Voraussetzung für den Erlass einer Vollstreckungsanordnung auf die Einleitung der Vollstreckung nach dem VwVG zielt (vgl BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - BSGE 119, 170 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 23, RdNr 16 mwN) und bereits insoweit Hoheitsbefugnisse nach dem VwVG beansprucht werden.

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus BSG, 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R
    Denn auch wenn sich die übernommene Zuständigkeit aus Sicht des übernehmenden Trägers im Innenverhältnis zur gemeinsamen Einrichtung nur als "Serviceleistung" darstellt, werden dafür im Außenverhältnis zu den Leistungsberechtigten regelmäßig hoheitliche Befugnisse beansprucht - wie hier für die Vorbereitung der Vollstreckung nach dem VwVG durch die Mahnung nach dessen § 3 Abs. 3 -, bei deren Zuordnung die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit zu beachten sind (zu diesen Anforderungen vgl nur BVerfG vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331, 378 f = SozR 4-4200 § 44b Nr. 1 RdNr 191; BVerfG vom 2.6.2015 - 2 BvE 7/11 - BVerfGE 139, 194 RdNr 109 mwN) .

    Macht die gemeinsame Einrichtung von der Möglichkeit der abweichenden Aufgabenwahrnehmung Gebrauch, muss sie deshalb für eine hinreichend klare Erkennbarkeit der anderweitigen Zuständigkeiten Sorge tragen; das verfehlt sie, wenn die Zuständigkeitsbestimmung eine klare Verantwortungszuordnung nicht ermöglicht (vgl zu den Anforderungen an die Klarheit der Kompetenzzuordnung im Interesse des Bürgers und im Hinblick auf das Demokratieprinzip nur BVerfG vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331, 366 = SozR 4-4200 § 44b Nr. 1 RdNr 157 f mwN) .

    Schließlich stehen Unsicherheiten über die Kompetenzzuordnung auch der wirksamen Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen entgegen (zu diesem Erfordernis vgl BVerfG vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331, 377 f = SozR 4-4200 § 44b Nr. 1 RdNr 188 ff mwN) .

  • BSG, 21.02.2006 - B 1 KR 22/05 R

    Krankenversicherung - keine Kostenerstattung für stationäre Behandlung in nicht

    Auszug aus BSG, 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R
    d) Ob ein ohne Beschluss der Trägerversammlung geschlossener Vertrag (nur) schwebend unwirksam oder - was näher liegen könnte - in entsprechender Anwendung von § 134 BGB nichtig ist, bedarf keiner Entscheidung, weil das LSG zum einen eine nachträgliche Genehmigung des Übertragungsvertrags durch die Trägerversammlung des Jobcenters Uecker-Randow nicht festgestellt hat und ihr zum anderen für den Fall hier Rückwirkung ohnehin nicht hätte zukommen können (vgl zur fehlenden Rückwirkung beim Zugang zur Versorgung nach dem SGB V nur BSG vom 21.2.2006 - B 1 KR 22/05 R - juris, RdNr 15 mwN) .
  • BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 42/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung

    Auszug aus BSG, 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R
    Anders als vom Gesetzgeber in anderen Bereichen angestrebt (vgl etwa zur Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R - BSGE 121, 268 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 6, RdNr 14 mwN) stehen Träger und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II bei der Beitreibung von durch Verwaltungsakt begründeten Forderungen in einem ausschließlich hoheitlich geprägten Über-/Unterordnungsverhältnis (Eingriffsverwaltung).
  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 266/14

    Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde

    Auszug aus BSG, 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R
    In dieser Lage gebührt vielmehr dem Interesse der Normbetroffenen an der Einhaltung der gesetzlichen Kompetenzordnung Vorrang vor dem Interesse des übernehmenden Trägers, zumal dieser aufgrund seiner Vertretung in der Trägerversammlung (§ 44c Abs. 1 Satz 2 SGB II) unproblematisch Kenntnis von der entsprechenden Beschlusslage erlangen kann (anders demgegenüber die Interessenlage im Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und "echten" Außenstehenden, vgl dazu zuletzt etwa BGH vom 18.11.2016 - V ZR 266/14 - BGHZ 213, 30 RdNr 21; wie dort wohl Knapp in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 44d RdNr 19: fraglich, ob Unwirksamkeit vereinbar mit Bedürfnissen des Rechtsverkehrs; wie hier dagegen im Ergebnis Luik in Hohm, GK-SGB II, § 44b RdNr 182.1, Stand April 2017; Weißenberger in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 44d RdNr 12: ohne Beschluss der Trägerversammlung geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam).
  • BSG, 02.11.2012 - B 4 AS 97/11 R

    Erstattung von Vorverfahrenskosten nach § 63 SGB 10 - Zulässigkeit des

    Auszug aus BSG, 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R
    Hiergegen wendet sich die Klägerin statthaft mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 SGG; zur Qualifizierung der Festsetzung von Mahngebühren als Verwaltungsakt vgl nur BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr. 3, RdNr 14 mwN; ebenso BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 97/11 R - juris, RdNr 17) .
  • BSG, 24.04.2015 - B 4 AS 39/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - automatisierter Datenabgleich mit dem

    Auszug aus BSG, 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R
    Nur das entspricht von dem insoweit unveränderten Wortlaut abgesehen ("die Aufgaben") der Intention des Gesetzgebers, die Leistungsberechtigten in der gemeinsamen Einrichtung weiterhin nur an eine Stelle zu verweisen und die SGB II-Träger demzufolge grundsätzlich alle Aufgaben nach dem SGB II durch sie wahrnehmen zu lassen (Grundsatz der Gesamtwahrnehmung; BT-Drucks 17/1555 S 23; vgl auch BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 39/14 R - BSGE 118, 301 = SozR 4-4200 § 52 Nr. 1, RdNr 14) .
  • BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvE 7/11

    Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei

    Auszug aus BSG, 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R
    Denn auch wenn sich die übernommene Zuständigkeit aus Sicht des übernehmenden Trägers im Innenverhältnis zur gemeinsamen Einrichtung nur als "Serviceleistung" darstellt, werden dafür im Außenverhältnis zu den Leistungsberechtigten regelmäßig hoheitliche Befugnisse beansprucht - wie hier für die Vorbereitung der Vollstreckung nach dem VwVG durch die Mahnung nach dessen § 3 Abs. 3 -, bei deren Zuordnung die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit zu beachten sind (zu diesen Anforderungen vgl nur BVerfG vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331, 378 f = SozR 4-4200 § 44b Nr. 1 RdNr 191; BVerfG vom 2.6.2015 - 2 BvE 7/11 - BVerfGE 139, 194 RdNr 109 mwN) .
  • BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Auszug aus BSG, 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R
    Ungeachtet der fehlenden Förmlichkeit (vgl zuletzt nur BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 24, RdNr 20 mwN) ist deshalb schon die einem Mahngebührenbescheid zugrunde liegende Mahnung grundsätzlich der gemeinsamen Einrichtung vorbehalten, da sie - wie die Erhebung der Mahngebühr erweist (vgl § 19 Abs. 2 VwVG) - als Voraussetzung für den Erlass einer Vollstreckungsanordnung auf die Einleitung der Vollstreckung nach dem VwVG zielt (vgl BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - BSGE 119, 170 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 23, RdNr 16 mwN) und bereits insoweit Hoheitsbefugnisse nach dem VwVG beansprucht werden.
  • BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 5/20 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter

    Zwar kann die Festsetzung der Mahngebühr mittelbar der Durchsetzung des Erstattungsanspruchs dienen, weil sie einer Mahnung Nachdruck verleiht und auf die Einleitung der Vollstreckung zielt (BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 12/17 R - BSGE 125, 137 = SozR 4-4200 § 44c Nr. 1, RdNr 18) .
  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 55/19 R

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II

    Abschließend beantwortet wird sie erst mit der Festsetzung der zu erstattenden Leistung, die ihrerseits Leistungsbescheid für eine ggf einzuleitende Verwaltungsvollstreckung ist (vgl hierzu BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 12/17 R - BSGE 125, 137 = SozR 4-4200 § 44c Nr. 1, RdNr 15; BSG vom 14.5.2020 - B 14 AS 28/19 R - vorgesehen für BSGE und SozR) .
  • BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 28/19 R

    Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Insoweit beansprucht die Beklagte allein von Befugnissen des Beigeladenen abgeleitete Kompetenzen nach dem SGB II (vgl schon BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 12/17 R - BSGE 125, 137 = SozR 4-4200 § 44c Nr. 1, RdNr 9) .

    Dabei ist zu beachten, dass auch bei der Beauftragung mit der Durchführung einzelner Aufgaben bei dem Beigeladenen ein Beschluss der Trägerversammlung nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II die rechtsgeschäftliche Erteilung des Auftrags durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer tragen muss (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung, BR-Drucks 66/16, S 63; ausführlich zu den bei der Entscheidung nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II zu beachtenden Einzelheiten BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 12/17 R - BSGE 125, 137 = SozR 4-4200 § 44c Nr. 1, RdNr 22 ff; zur Bekanntmachung der Auftragserteilung vgl § 88 Abs. 4 SGB X und zu Fehlerfolgen BSG vom 5.9.2006 - B 2 U 8/05 R - BSGE 97, 47 = SozR 4-2700 § 34 Nr. 1; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 88 RdNr 20) .

  • BSG, 08.12.2022 - B 7/14 AS 25/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - gemeinsame Einrichtung - Aufgabenwahrnehmung

    Ob die Beklagte unter Berufung auf ihr gesetzlich zugeordnete Aufgaben und vertraglich überlassene Zuständigkeiten den Forderungseinzug für den Beigeladenen betreiben durfte, betrifft Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und nicht der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für die der 11. Senat des BSG zuständig ist (vgl BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 12/17 R - BSGE 124, 137 = SozR 4-4200 § 44c Nr. 1, RdNr 9) .

    Daher obliegt es der gE, alle operativen Aufgaben einer einheitlichen Leistungsverwaltung nach dem SGB II zu erledigen (Grundsatz der Gesamtwahrnehmung; vgl BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 12/17 R - BSGE 125, 137 = SozR 4-4200 § 44c Nr. 1, RdNr 15) .

    Dem jeweiligen Träger steht kein Selbsteintrittsrecht zu (BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 12/17 R - BSGE 125, 137 = SozR 4-4200 § 44c Nr. 1, RdNr 16) .

    Die Aufgabenwahrnehmung auf der Grundlage des § 44b Abs. 4 SGB II wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen (BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 12/17 R - BSGE 125, 137 = SozR 4-4200 § 44c Nr. 1, RdNr 30) .

    Innerorganisatorisch obliegt der Trägerversammlung der gE gemäß § 44c SGB II die Entscheidung über die Verlagerung von Aufgaben nach § 44b Abs. 4 SGB II. Überträgt eine gE - gestützt auf die Öffnungsklausel des § 44b Abs. 4 SGB II - Zuständigkeiten für die gesetzlich grundsätzlich ihr zugewiesene Wahrnehmung von Aufgaben auf einen ihrer Träger, unterliegt sie dabei im Außenverhältnis zu den betroffenen Leistungsberechtigten denselben Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit der Kompetenzzuordnung wie sie von Verfassungs wegen für Zuständigkeitszuweisungen durch den Gesetzgeber gelten (BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 12/17 R - BSGE 125, 137 = SozR 4-4200 § 44c Nr. 1, RdNr 23) .

    Daher muss schon der Übertragungsbeschluss der Trägerversammlung ohne Weiteres erkennen lassen, welche Aufgaben im Einzelnen abweichend von § 44b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II durch einen der beiden Träger wahrgenommen werden sollen (BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 12/17 R - BSGE 125, 137 = SozR 4-4200 § 44c Nr. 1, RdNr 24) .

  • BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 21/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen

    Ein solcher Beschluss liegt hier im Hinblick auf die Bedarfe nach § 28 Abs. 2 und 4 bis 7 SGB II vor (zu den Anforderungen BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 12/17 R - BSGE 125, 137 = SozR 4-4200 § 44c Nr. 1, RdNr 22 ff) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - L 14 AL 4/20

    Vollstreckung - Auftrag zwischen Leistungsträgern - Beschluss zur

    Schließlich stehen Unsicherheiten über die Kompetenzzuordnung auch der wirksamen Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen entgegen (BSG, Urteil vom 14. Februar 2018 - B 14 AS 12/17 R -, juris, m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - L 21 AS 1511/20

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Geldleistungen i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG sind nicht auf Sozialleistungen i.S.d. § 11 Satz 1 SGB I beschränkt (BSG, Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R, Rn. 11), so dass auch Mahngebühren erfasst werden (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R, Rn. 10).

    Die Klägerin begehrt die gerichtliche Aufhebung der Festsetzung einer Mahngebühr durch die Beklagte (zur Qualifizierung der Festsetzung von Mahngebühren als Verwaltungsakt BSG, Urteil vom 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R, Rn. 8 m.w.N.).

    Diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, weil es um eine Rechtsfrage geht, die anhand der dazu bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R) ohne weiteres beantwortet werden kann.

    Zur Rechtmäßigkeit eines Mahngebührenbescheides hat das BSG mit Urteil vom 14.02.2018 (B 14 AS 12/17 R) zuletzt die rechtlichen Maßstäbe konkretisiert.

    Nach dem Widerspruchsbescheid vom 29.01.2016 hat das Jobcenter Rhein-Erft die Beklagte mit der Wahrnehmung des Forderungseinzuges beauftragt gemäß § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 44b Abs. 4 SGB II. Ob dem ein den rechtlichen Vorgaben entsprechender Übertragungsbeschluss der Trägerversammlung zugrunde liegt (dazu erneut BSG, Urteil vom 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R), hat das SG im Gerichtsbescheid vom 11.09.2020 nicht erörtert.

    Insbesondere ist kein Fall einer zu berücksichtigenden unterbliebenen notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs. 2 Alternative 1 SGG gegeben, weil die gerichtliche Entscheidung über den Mahngebührenbescheid gegenüber der Beklagten und dem Jobcenter als einer gemeinsamen Einrichtung nicht nur einheitlich ergehen kann; insoweit besteht allenfalls ein wirtschaftliches Interesse der gemeinsamen Einrichtung am Verfahrensausgang, ohne dass in diesem Verhältnis Rechte zwangsläufig und unmittelbar festgestellt oder verändert werden (BSG, Urteil vom 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R, Rn. 10 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - L 21 AS 1512/20

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Geldleistungen i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG sind nicht auf Sozialleistungen i.S.d. § 11 Satz 1 SGB I beschränkt (BSG, Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R, Rn. 11), so dass auch Mahngebühren erfasst werden (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R, Rn. 10).

    Der Kläger begehrt die gerichtliche Aufhebung der Festsetzung einer Mahngebühr durch die Beklagte (zur Qualifizierung der Festsetzung von Mahngebühren als Verwaltungsakt BSG, Urteil vom 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R, Rn. 8 m.w.N.).

    Diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, weil es um eine Rechtsfrage geht, die anhand der dazu bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R) ohne weiteres beantwortet werden kann.

    Zur Rechtmäßigkeit eines Mahngebührenbescheides hat das BSG mit Urteil vom 14.02.2018 (B 14 AS 12/17 R) zuletzt die rechtlichen Maßstäbe konkretisiert.

    Nach dem Widerspruchsbescheid vom 29.01.2016 hat das Jobcenter S die Beklagte mit der Wahrnehmung des Forderungseinzuges beauftragt gemäß § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 44b Abs. 4 SGB II. Ob dem ein den rechtlichen Vorgaben entsprechender Übertragungsbeschluss der Trägerversammlung zugrunde liegt (dazu erneut BSG, Urteil vom 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R), hat das SG im Gerichtsbescheid vom 11.09.2020 nicht erörtert.

    Insbesondere ist kein Fall einer zu berücksichtigenden unterbliebenen notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs. 2 Alternative 1 SGG gegeben, weil die gerichtliche Entscheidung über den Mahngebührenbescheid gegenüber der Beklagten und dem Jobcenter als einer gemeinsamen Einrichtung nicht nur einheitlich ergehen kann; insoweit besteht allenfalls ein wirtschaftliches Interesse der gemeinsamen Einrichtung am Verfahrensausgang, ohne dass in diesem Verhältnis Rechte zwangsläufig und unmittelbar festgestellt oder verändert werden (BSG, Urteil vom 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R, Rn. 10 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2020 - L 19 AS 931/19
    Die Beklagte sei nicht durch eine den Anforderungen des BSG im Urteil vom 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R standhaltende Aufgabenübertragung für die Erhebung einer Mahngebühr gegen ihn zuständig geworden.

    Hiergegen wendet sich der Kläger statthaft mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG; zur Qualifizierung der Festsetzung von Mahngebühren als Verwaltungsakt: BSG, Urteil vom 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R m.w.N.).

    Zwar ist der Beigeladene deshalb als gemeinsame Einrichtung nach § 44b Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 SGB II für Mahnungen und Mahngebührenbescheide nach dem VwVG originär zuständig (BSG, Urteil vom 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R m.w.N).

    Der Geschäftsführer des Beigeladenen ist von der Trägerversammlung ermächtigt worden, die beiden Verwaltungsvereinbarungen abzuschließen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2020 - L 11 AL 60/18
    Die Trägerversammlung des Jobcenters Region F. habe ausdrücklich beschlossen, die Agentur für Arbeit F. mit dem Forderungseinzug zu betrauen; insoweit werde auf das Urteil des BSG vom 14. Februar 2018 - B 14 AS 12/17 R - Bezug genommen.

    Insoweit hätte zwar beachtet werden müssen, dass es sich um eine Angelegenheit aus dem Bereich "Grundsicherung für Arbeitsuchende" handelt (vgl BSG, Urteil vom 14. Februar 2018 - B 14 AS 12/17 R -, Rn 9), sodass ein Aktenzeichen "AS" hätte vergeben werden müssen.

    Aus dem Hinweis der Klägerin auf die Unzuständigkeit der Beklagten ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, soweit das BSG bereits mit Urteil vom 14. Februar 2018 - B 14 AS 12/17 R - Fragen der Zuständigkeit geklärt hat.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2021 - L 19 AS 1242/21

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.12.2022 - L 2 AS 594/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Rückforderung von SGB 2-Leistungen -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2021 - L 18 AS 2267/18

    Kostenfestsetzung für isoliertes Vorverfahren - Überprüfungsverfahren -

  • VG Berlin, 21.10.2019 - 5 K 97.17

    Feststellungsbegehren der Gleichstellungsbeauftragten bezüglich der Beteiligung

  • LSG Sachsen, 12.10.2023 - L 4 AS 533/23
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2022 - L 7 AS 1924/21

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Sachsen, 03.06.2020 - L 3 AS 1219/15
  • LSG Hamburg, 25.11.2021 - L 4 AS 253/20

    Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen die Zahlungserinnerung eines

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2020 - L 9 AS 523/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.01.2020 - L 11 AL 149/18
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht