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   BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R   

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https://dejure.org/2017,47668
BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R (https://dejure.org/2017,47668)
BSG, Entscheidung vom 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R (https://dejure.org/2017,47668)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - B 11 AL 21/16 R (https://dejure.org/2017,47668)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsprinzip - Auslandswohnsitz - Wohnortstaat - Schweiz - echter Grenzgänger - bestehender Leistungsanspruch im Ausland - Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaats

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30 Abs 1 SGB 1, § 30 Abs 2 SGB 1, § 137 Abs 1 SGB 3, Art 1 Buchst f EGV 883/2004, Art 11 Abs 3 Buchst c EGV 883/2004
    Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsprinzip - Auslandswohnsitz - Wohnortstaat - Schweiz - echter Grenzgänger - bestehender Leistungsanspruch im Ausland - Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaats

  • Wolters Kluwer

    Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen echten Grenzgänger in die Schweiz

  • rewis.io

    Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsprinzip - Auslandswohnsitz - Wohnortstaat - Schweiz - echter Grenzgänger - bestehender Leistungsanspruch im Ausland - Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaats

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslosengeld; Umzug in die Schweiz; Begriff des Wohnsitzes; Schwerpunkt der Lebensverhältnisse

  • rechtsportal.de

    Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen echten Grenzgänger in die Schweiz

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsprinzip - Auslandswohnsitz - Wohnortstaat - Schweiz - echter Grenzgänger - bestehender Leistungsanspruch im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Angelegenheiten des Arbeitsförderungsrechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 125, 38
  • NZS 2018, 415
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 11.04.2013 - C-443/11

    Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger kann Arbeitslosenunterstützung nur in

    Auszug aus BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R
    Insofern sind die materiellen Verschiedenheiten im Recht der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten betroffen, die jedoch hinzunehmen sind, sofern nach den Bestimmungen des Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004 die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit zur Anwendung kommen (EuGH vom 11.4.2013 - C-443/11 - juris RdNr 46 = ZESAR 2013, 366, 371) .

    Der EuGH hat bereits in seinem Urteil vom 11.4.2013 (C-443/11 - ZESAR 2013, 366 ff) ausgeführt, dass die Bestimmungen des Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr im Licht eines Wahlrechts für Grenzgänger nach dem Urteil des EuGH vom 12.6.1986 (C-1/85 - SozR 6050 Art. 71 Nr. 8) auszulegen sind.

    Nach dem ausdrücklichen Willen des EU-Gesetzgebers soll er von dort aber keine Arbeitslosenunterstützung erhalten, sondern nur Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch nehmen können (vgl EuGH vom 11.4.2013 - C-443/11 - juris RdNr 31 = ZESAR 2013, 366, 370) .

    Zur Vereinbarkeit des Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004 mit den Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere mit Art. 45 AEUV, weist der EuGH in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hin, dass der Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung nicht daran gehindert sei, im Einklang mit seinem nationalen Recht einen vollarbeitslosen Grenzgänger, der in diesem Mitgliedstaat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung habe, eine Arbeitslosenunterstützung zu versagen, weil er nicht im Inland wohne, sofern - wie hier - nach den Bestimmungen des Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004 die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats zur Anwendung kommen (EuGH vom 11.4.2013 - C-443/11 - juris RdNr 46 = ZESAR 2013, 366, 371) .

    Entsprechend betont der EuGH, dass ein Umzug für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer in finanzieller Hinsicht mehr oder weniger vorteilhaft sein könne (vgl EuGH vom 11.4.2013 - C-443/11 - juris RdNr 43 f = ZESAR 2013, 366, 371; EuGH vom 12.7.2012 - C-562/10 - juris RdNr 49 ff, RdNr 57 = ZESAR 2012, 491 ff, zu Leistungen bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit) .

  • BVerfG, 30.12.1999 - 1 BvR 809/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer "Grenzgängerin" gegen Versagung von

    Auszug aus BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R
    Soweit das BVerfG mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG in dem von der Klägerin zitierten Beschluss des BVerfG vom 30.12.1999 (1 BvR 809/95 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 20) eine einschränkende Auslegung des § 30 Abs. 1 SGB I für erforderlich gehalten hat, trug dies einer anderen Ausgangslage Rechnung.

    Gleichzeitig hat es in dem Beschluss vom 30.12.1999 (aaO) - auch durch Verweis auf seine vorangegangene Rechtsprechung (vgl BVerfG vom 20.3.1979 - 1 BvR 111/74, 1 BvR 283/78 - BVerfGE 51, 1 ff = SozR 2200 § 1315 Nr. 5) - deutlich gemacht, dass es - jenseits des Ausmaßes einer vollständigen Leistungsversagung - Gründe für eine ungleiche Behandlung von Versicherten mit gleicher Beitragsleistung je nach inländischem oder ausländischem Wohnsitz geben könne.

    Die in dem Beschluss des BVerfG vom 30.12.1999 (1 BvR 809/95 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 20) vorgenommene teleologische Reduktion des § 30 SGB I (Schlegel in Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2012, § 30 RdNr 21) ist daher vor dem Hintergrund zu sehen, dass Unionsrecht im konkreten Fall keinen Ausgleich für eine Beitragsleistung zur deutschen Arbeitslosenversicherung schaffen konnte und allein die Regelung des § 30 SGB I den Ansprüchen der österreichischen Klägerin nach deutschem Recht entgegenstand.

    Es greift daher der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 30.12.1999 (1 BvR 809/95 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 20) betonte Grundsatz, wonach es ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik ist, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln.

  • BSG, 07.10.2009 - B 11 AL 25/08 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsgrundsatz - grenznaher

    Auszug aus BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R
    Auch soweit der Senat in seinem Urteil vom 7.10.2009 (B 11 AL 25/08 R - BSGE 104, 280 = SozR 4-1200 § 30 Nr. 5) mit Bezug auf den Beschluss des BVerfG zu einer Bejahung des Anspruchs auf Alg gekommen ist, bestand keine Möglichkeit der Realisierung einer Arbeitslosenunterstützung durch Unionsrecht.

    Es liegt aber jedenfalls ein hinreichender sachlicher Grund für eine unterschiedliche leistungsrechtliche Behandlung der Klägerin und der weiterhin in Deutschland lebenden Versicherten mit identischer Beitragsleistung zur deutschen Arbeitslosenversicherung darin, dass sie nicht in Deutschland wohnt und gleichzeitig in den Schutzbereich der europäischen Sozialrechtskoordinierung mit den sich hieraus konkret ergebenden Ansprüchen auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit einbezogen war (vgl Kador in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, Art. 65 VO Nr. 883/2004 RdNr 41.3, Stand Mai 2013; Fuchs, SGb 2011, 109, 111 f; aA LSG NRW vom 17.10.2013 - L 9 AL 77/12 - juris RdNr 45) .

  • BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 5/12 R

    Anspruch auf Gründungszuschuss - Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im

    Auszug aus BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R
    Entscheidend sind in erster Linie die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten; ein Wohnsitz liegt dort, wo jemand den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse hat (vgl Urteil des Senat vom 6.3.2013 - B 11 AL 5/12 R - SozR 4-1200 § 30 Nr. 8 RdNr 12; BSG vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr. 1 RdNr 18) .

    Auch die Möglichkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn der Betreffende im streitigen Zeitraum (im Inland) über keinen Wohnsitz verfügt (vgl Schlegel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2012, § 30 RdNr 34) , ist in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung des subjektiven Willens des Betreffenden zum Verbleib am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zu beurteilen (BSG vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R - BSGE 113, 60 ff = SozR 4-4200 § 7 Nr. 34, RdNr 18; BSG vom 6.3.2013 - B 11 AL 5/12 R - SozR 4-1200 § 30 Nr. 8 RdNr 15) .

  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 42/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Grenzgänger - Wohnortverlegung während

    Auszug aus BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R
    Damit fielen Wohnmitglied- und Beschäftigungsstaat zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit auseinander (s dazu BSG vom 3.7.2003 - B 7 AL 42/02 R - SozR 4-6050 Art. 71 Nr. 2 RdNr 10; Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl 2013, Art. 65 VO Nr. 883/2004 RdNr 14; Vießmann, ZESAR 2015, 149, 154 f).

    Die Klägerin ist aber keine "unechte" Grenzgängerin, weil sie nicht lediglich sporadisch in ihren Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt ist, sondern - wie bereits dargelegt (s unter 2) - als Grenzgängerin iS von Art. 1 Buchst f VO (EG) Nr. 883/2004 regelmäßig wenigstens einmal wöchentlich (zur Abgrenzung s auch BSG vom 3.7.2003 - B 7 AL 42/02 R - SozR 4-6050 Art. 71 Nr. 2 RdNr 20; BSG vom 13.6.1985 - 7 RAr 62/83 - juris RdNr 19) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2013 - L 9 AL 77/12
    Auszug aus BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R
    Es liegt aber jedenfalls ein hinreichender sachlicher Grund für eine unterschiedliche leistungsrechtliche Behandlung der Klägerin und der weiterhin in Deutschland lebenden Versicherten mit identischer Beitragsleistung zur deutschen Arbeitslosenversicherung darin, dass sie nicht in Deutschland wohnt und gleichzeitig in den Schutzbereich der europäischen Sozialrechtskoordinierung mit den sich hieraus konkret ergebenden Ansprüchen auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit einbezogen war (vgl Kador in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, Art. 65 VO Nr. 883/2004 RdNr 41.3, Stand Mai 2013; Fuchs, SGb 2011, 109, 111 f; aA LSG NRW vom 17.10.2013 - L 9 AL 77/12 - juris RdNr 45) .
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 21/88

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R
    Daher hat er auch von der in anderen Konstellationen gesehenen Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 30 Abs. 1 SGB I keinen Gebrauch gemacht (vgl zur Prüfung einer verfassungskonformen Auslegung nur BVerfG vom 12.2.1992 - 1 BvL 21/88 - BVerfGE 85, 329, 333) .
  • EuGH, 20.05.2008 - C-352/06

    Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des

    Auszug aus BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R
    Hiermit sollen eine Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004; EuGH vom 12.6.1986 - C-302/84 - juris RdNr 19 = SozR 6050 Art. 13 Nr. 8; EuGH vom 20.5.2008 - C-352/06 - juris RdNr 16 = ZESAR 2008, 455, 457) .
  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R
    Hiermit sollen eine Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004; EuGH vom 12.6.1986 - C-302/84 - juris RdNr 19 = SozR 6050 Art. 13 Nr. 8; EuGH vom 20.5.2008 - C-352/06 - juris RdNr 16 = ZESAR 2008, 455, 457) .
  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

    Auszug aus BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R
    Gleichzeitig hat es in dem Beschluss vom 30.12.1999 (aaO) - auch durch Verweis auf seine vorangegangene Rechtsprechung (vgl BVerfG vom 20.3.1979 - 1 BvR 111/74, 1 BvR 283/78 - BVerfGE 51, 1 ff = SozR 2200 § 1315 Nr. 5) - deutlich gemacht, dass es - jenseits des Ausmaßes einer vollständigen Leistungsversagung - Gründe für eine ungleiche Behandlung von Versicherten mit gleicher Beitragsleistung je nach inländischem oder ausländischem Wohnsitz geben könne.
  • BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R

    Krankenversicherung - Rentner - Altersrente nach schweizerischem Recht ist mit

  • EuGH, 05.06.2014 - C-255/13

    I - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr.

  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 25/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Jagdunfall - Jagdpacht - niederländischer

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

  • EuGH, 12.07.2012 - C-562/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsklage - Art. 56 AEUV - Deutsche

  • BSG, 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R

    Elterngeld - Anspruch - EU-Ausland - Zuständigkeit der Behörde - gegenwärtiger

  • BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 62/83
  • EuGH, 25.02.1999 - C-90/97

    Swaddling

  • EuGH, 12.06.1986 - 1/85

    Miethe / Bundesanstalt für Arbeit

  • BSG, 17.09.2020 - B 11 AL 1/20 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Unter diesen Personenkreis fällt der Kläger nicht, weil er die Eigenschaft eines Grenzgängers mit Aufnahme der Beschäftigung im Inland verloren hat und damit der Wohnsitzmitglied- und Beschäftigungsstaat zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit nicht mehr auseinander fielen (vgl zuletzt BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R - BSGE 125, 38 ff = SozR 4-6065 Art. 65 Nr. 1, RdNr 16 mwN) .

    Wie der Senat mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH betont hat, können verbindliches Unionsrecht und damit auch der Inhalt des FZA in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene nicht garantieren, dass die Verlagerung einer beruflichen Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der Sozialen Sicherheit stets neutral ist (vgl ausführlich hierzu Senatsurteil vom 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R - BSGE 125, 38 ff = SozR 4-6065 Art. 65 Nr. 1, RdNr 20).

  • BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 20/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Es besteht dann kein Wahlrecht zwischen insgesamt oder teilweise günstigeren Regelungen im Wohnmitgliedstaat bzw im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung, ohne dass dies gegen die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ), verstößt ( vgl EuGH vom 11.4.2013 - C-443/11 - ZESAR 2013, 366 ff ; BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R - SozR 4-6065 Art. 65 Nr. 1 RdNr 19, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen ).
  • LSG Bayern, 26.10.2021 - L 10 AL 101/20

    Arbeitslosengeld: Kein Anspruch bei Auslandswohnsitz ohne Verfügbarkeit durch

    Maßgeblich sind regelmäßig die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten, so dass ein Wohnsitz dort liegt, wo jemand den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse hat (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R - m.w.N. - juris).

    Ein Wahlrecht zwischen insgesamt oder teilweise günstigeren Regelungen im Wohnmitgliedstaat bzw. im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung besteht damit nicht (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R - juris).

    Wenn ein sog. "unechter" Grenzgänger nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) VO (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat - dies wäre hier die Bundesrepublik Deutschland - der zuständige Mitgliedstaat, der u.a. Alg nach Maßgabe der Art. 61 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 zu erbringen hat (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R - juris).

  • BSG, 29.03.2022 - B 11 AL 4/21 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Auslandsbeschäftigung in der Schweiz -

    Er hat bereits entschieden, dass der Statutenwechsel vom Beschäftigungs- zum Wohnstaat in dieser Konstellation nur eintritt, wenn der unechte Grenzgänger nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in seinen Wohnstaat zurückkehrt, um dort Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen (BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R - BSGE 125, 38, 42 = SozR 4-6065 Art. 65 Nr. 1 RdNr 18; siehe ferner Fuchs, ZESAR 2017, 375, 379) .

    Dem hat sich der Senat bereits an anderer Stelle angeschlossen (BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R - BSGE 125, 38 ff = SozR 4-6065 Art. 65 Nr. 1, RdNr 20) ; daran hält er fest.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 - L 8 AL 220/21

    Arbeitslosengeld - Ruhen bei anderen Sozialleistungen - Altersrente -

    Selbst das koordinierende Unionsrecht (vgl. VO [EG] 883/2004) sowie das FZA können nach der Rechtsprechung des BSG nicht garantieren, dass die Verlagerung einer beruflichen Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der Sozialen Sicherheit stets neutral ist (vgl. BSG, a.a.O, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 12.12.2017, B 11 AL 21/16 R, juris).
  • LSG Sachsen, 16.09.2021 - L 3 AL 147/19
    Der Wohnmitgliedstaat ist für Leistungen bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich und alleinig zuständig (Ausschließlichkeitsgrundsatz), auch wenn sich der echte Grenzgänger zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungslandes zur Verfügung stellen kann (vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 2018 - B 11 AL 20/17 R = SozR 4-6065 Art. 61 Nr. = juris Rdnr. 24 m. w. N.; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 11 AL 21/16 R - BSGE 125, 38-45 = SozR 4-6065 Art. 65 Nr. 1. = juris Rdnr. 17; Kador in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I [3. Aufl., 2021] Art. 65 VO (EG) 883/2004 Rdnr. 38).

    Ein Arbeitnehmer, der - wie die Klägerin - seinen Wohnort zur Familiengründung in einen anderen Mitgliedstaat dauerhaft verlegt und die Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufrechterhält, kann jedoch Grenzgänger im Sinne der Verordnung werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017, a. a. O., juris Rdnr. 15; Kador, a. a. O., Art. 61 VO (EG) 883/2004 Rdnr. 27 ff.; Art. 65 VO (EG) 883/2004 Rdnr. 39.1).

  • LSG Hessen, 09.06.2021 - L 6 AS 93/20

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Kein

    (Nur) im Rahmen dieser prognostischen Einschätzung der Entwicklung kann auch der Wille des Betroffenen (oder seiner Sorgeberechtigten) von Bedeutung sein (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 1986 - 12 RK 13/86 -, BSGE 60, 262), so wenn eine längere Verweildauer (zwar unsicher ist, aber immerhin) als gut möglich in Betracht kommt und für die daran anknüpfende Einschätzung des weiteren Verlaufs daher die individuellen Pläne des Betroffenen zentrales Gewicht bekommen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 11 AL 21/16 R -, BSGE 125, 38, Rn. 11).
  • LSG Hessen, 09.06.2021 - L 6 AS 89/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    (Nur) im Rahmen dieser prognostischen Einschätzung der Entwicklung kann auch der Wille des Betroffenen (oder seiner Sorgeberechtigten) von Bedeutung sein (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 1986 - 12 RK 13/86 -, BSGE 60, 262), so wenn eine längere Verweildauer (zwar unsicher ist, aber immerhin) als gut möglich in Betracht kommt und für die daran anknüpfende Einschätzung des weiteren Verlaufs daher die individuellen Pläne des Betroffenen zentrales Gewicht bekommen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 11 AL 21/16 R -, BSGE 125, 38, Rn. 11).
  • LSG Hessen, 09.06.2021 - L 6 AS 90/20

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ; Kein

    (Nur) im Rahmen dieser prognostischen Einschätzung der Entwicklung kann auch der Wille des Betroffenen (oder seiner Sorgeberechtigten) von Bedeutung sein (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 1986 - 12 RK 13/86 -, BSGE 60, 262), so wenn eine längere Verweildauer (zwar unsicher ist, aber immerhin) als gut möglich in Betracht kommt und für die daran anknüpfende Einschätzung des weiteren Verlaufs daher die individuellen Pläne des Betroffenen zentrales Gewicht bekommen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 11 AL 21/16 R -, BSGE 125, 38, Rn. 11).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.04.2021 - L 8 AL 1129/20

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Bemessungsentgelt - Bemessungszeitraum und

    Diesbezüglich betont das BSG, dass verbindliches Unionsrecht und damit auch der Inhalt des FZA in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene nicht garantieren kann, dass die Verlagerung einer beruflichen Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der Sozialen Sicherheit stets neutral ist (vgl. BSG, a.a.O, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 12.12.2017, B 11 AL 21/16 R, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 - L 8 AL 3398/19
  • BSG, 01.10.2019 - B 11 AL 19/19 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 11 AL 18/19 B v. 01.10.2019

  • BSG, 01.10.2019 - B 11 AL 18/19 B

    Geltungsbereich des SGB für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in

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