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   BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R   

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BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R (https://dejure.org/2018,36440)
BSG, Entscheidung vom 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R (https://dejure.org/2018,36440)
BSG, Entscheidung vom 09. August 2018 - B 14 AS 38/17 R (https://dejure.org/2018,36440)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Sozialgerichtliches Verfahren - Mehrheit von Streitgegenständen - allgemeine Leistungsklage - Statthaftigkeit - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Direktzahlung der Miete an den Vermieter - kein Schuldbeitritt des Grundsicherungsträgers - kein ...

  • Wolters Kluwer

    Zahlung von Mietrückständen eines Leistungsempfängers durch ein Jobcenter an den Vermieter; Statthaftigkeit einer allgemeinen Leistungsklage des Vermieters; Kein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis für Leistungen für Unterkunft und Heizung

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Mehrheit von Streitgegenständen - allgemeine Leistungsklage - Statthaftigkeit - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Direktzahlung der Miete an den Vermieter - kein Schuldbeitritt des Grundsicherungsträgers - kein ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • rechtsportal.de

    SGB II § 22 Abs. 8
    Zahlung von Mietrückständen eines Leistungsempfängers durch ein Jobcenter an den Vermieter

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Mehrheit von Streitgegenständen - allgemeine Leistungsklage - Statthaftigkeit - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Direktzahlung der Miete an den Vermieter - kein Schuldbeitritt des Grundsicherungsträgers - kein ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Sozialleistungen: Vermieter benötigt Zustimmung des Jobcenters

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Sozialleistungen: Vermieter benötigt Zustimmung des Jobcenters

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf wohnungsbezogene Sozialleistungen: Keine Abkürzung für Vermieter

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zahlung von Mietrückständen durch Jobcenter an den Vermieter

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Vermieter haben keinen Anspruch auf Miete gegen das Jobcenter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietrückstände von Hartz-IV-Empfängern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mietzahlungen durch Jobcenter: Kein Anspruch des Vermieters auf Ausgleich von Mietrückstränden gegen Jobcenter - Vermieter kann vom Jobcenter keine Mietzahlungen verlangen

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    RA K. P. ./. Kommunales Jobcenter Lahn-Dill, beigeladen: 1. P. H., 2. A. H.

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 126, 180
  • NJW 2018, 3740
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Zulässigkeit des Sozialrechtswegs -

    Auszug aus BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R
    Jedoch unterscheiden sich die Klagegründe bereits insofern, als mit der behaupteten Abtretung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird - auf Auszahlung der Leistungen zur Deckung der Bedarfe der Beigeladenen nach § 22 Abs. 1 SGB II - und der Anspruch aus einem Schuldbeitritt des Beklagten - sollte er bestehen - zu der Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zivilrechtlicher Natur wäre ( vgl nur BSG vom 30.9.2014 - B 8 SF 1/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 5 RdNr 9) .

    Hinzu kommt, dass die Wirksamkeit der Abtretung eine zusätzliche Entscheidung des Beklagten nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I voraussetzt (dazu unter 3. d) und sie auch insoweit gegenüber dem behaupteten Schuldbeitritt derart verselbstständigt ist, dass im Unterschied zum Streit zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger nach dem SGB XII aus dem (eigenen) Anspruch des Leistungserbringers aus Vertrag und Schuldbeitritt ( vgl dazu BSG vom 30.9.2014 - B 8 SF 1/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 5 RdNr 9) nicht von einem einheitlichen Klagegrund ausgegangen werden kann.

    Ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten trotz der zivilrechtlichen Natur des insoweit verfolgten Anspruchs ( vgl oben unter 2. b) sowie BSG vom 30.9.2014 - B 8 SF 1/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 5 RdNr 9) eröffnet ist, hat der Senat gemäß § 17a Abs. 5 GVG als Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen.

  • BGH, 31.01.2018 - VIII ZR 39/17

    Unmittelbarer Rückforderungsanspruch eines Jobcenters gegen Vermieter wegen

    Auszug aus BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R
    Insoweit begründet sie entsprechend der damit verfolgten Intention ausschließlich eine abweichende Empfangsberechtigung und keinen eigenen Rechtsanspruch des Zahlungsempfängers gegen das Jobcenter ( vgl BT-Drucks 17/3404 S 98; ebenso BGH vom 31.1.2018 - VIII ZR 39/17 - NJW 2018, 1079 RdNr 21 f; Krauß in Hauck/Noftz, K § 22 SGB II RdNr 318 Stand 10/2012; Luik in Eicher/Luik, SGB II , 4. Aufl 2017, § 22 RdNr 241, 247; Piepenstock in jurisPK - SGB II , 4. Aufl 2015, § 22 RdNr 227; ?œu?.njar in GK- SGB II , § 22 RdNr 336, Stand 09/2017) .

    Dem entsprechend sieht auch der BGH in der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II bei der Rückabwicklung nach Beendigung des Mietvertrags keine Leistung des Jobcenters im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 BGB zur Tilgung der mietvertraglichen Schuld der Mieter ( BGH vom 31.1.2018 - VIII ZR 39/17 - NJW 2018, 1079 RdNr 26) .

  • BSG, 29.01.2014 - B 5 R 36/12 R

    Befugnis der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Ausgestaltung

    Auszug aus BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R
    Im Dreiecksverhältnis zwischen Vermieter, Grundsicherungsträger und Leistungsberechtigten gilt dies auch, wenn über den zugrunde liegenden und durch Verwaltungsakt zu regelnden Leistungsanspruch der Leistungsberechtigten im Verhältnis zum Grundsicherungsträger bereits entschieden worden ist (zu einer vergleichbaren Situation vgl BSG vom 29.1.2014 - B 5 R 36/12 R - BSGE 115, 110 = SozR 4-1200 § 53 Nr. 4, RdNr 16) .

    Ist diese zeitlich vorgängige und rechtlich vorrangige Feststellung nicht ergangen, fehlt der allgemeinen Leistungsklage das Rechtschutzbedürfnis ( vgl zuletzt nur BSG vom 29.1.2014 - B 5 R 36/12 R - BSGE 115, 110 = SozR 4-1200 § 53 Nr. 4, RdNr 19 mwN ) .

  • BSG, 06.04.2000 - B 11 AL 47/99 R

    Wohlverstandenes Interesse bei Abtretung des Arbeitslosenhilfeanspruches

    Auszug aus BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R
    So liegt es hier, weil der Beklagte eine solche Feststellung nach den mit Verfahrensrügen insoweit nicht angegriffenen und deshalb bindenden (§ 163 SGG ) Feststellungen des LSG entgegen der Auffassung des Klägers nicht getroffen hat und sie rückwirkend auch nicht nachgeholt werden kann ( vgl BSG vom 6.4.2000 - B 11 AL 47/99 R - SozR 3-1200 § 53 Nr. 9 S 60) .

    Soweit er sinngemäß eine solche Entscheidung für zurückliegende Zeiträume beansprucht, kommt dies nicht in Betracht, wenn die Leistung bereits in vollem Umfang an die Berechtigten erbracht ist, wie hier nach den Feststellungen des LSG ( vgl BSG vom 6.4.2000 - B 11 AL 47/99 R - SozR 3-1200 § 53 Nr. 9 S 60 zu § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I ) .

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

    Auszug aus BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R
    a) § 22 Abs. 7 SGB II (in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850; Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 78 RdNr 14 f) bestimmt in Satz 1: "Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen." Daran anknüpfend regelt Satz 4, dass im Fall einer solchen Entscheidung die leistungsberechtigte Person von dem kommunalen Träger über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte "schriftlich zu unterrichten" ist.
  • BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 173/15

    Wohnraummiete: Sozialbehörde als Erfüllungsgehilfe des Mieters bei Erbringung

    Auszug aus BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R
    c) Steht schon das der Vorstellung entgegen, dass den Jobcentern vergleichbar Verantwortung für die Deckung des Unterkunftsbedarfs zugewiesen wäre wie den Sozialhilfeträgern bei stationären und teilstationären Leistungen (ebenso stRspr des BGH , vgl aus letzter Zeit etwa BGH vom 29.6.2016 - VIII ZR 173/15 - NJW 2016, 2805 RdNr 16: Behörde, die im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen erbringt, wird nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters, wenn sie für ihn Miete an Vermieter zahlt) , so spricht hiergegen auch die Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II .
  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R
    Ebenso obliegt es ihrer grundsätzlich freien Entscheidung, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Miete pro Quadratmeter frei wählen zu können, wie sie ihren Unterkunftsbedarf decken ( stRspr ; vgl nur BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 81 RdNr 13 ff mwN ) .
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R
    a) Nach der Rechtsprechung des für die Sozialhilfe zuständigen 8. Senats des BSG ist das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe bei der Erbringung von Sachleistungen geprägt durch das sogenannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis, wonach der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung grundsätzlich nicht als Geldleistung, sondern als Sachleistung erbringt (grundlegend BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 15 ff ) .
  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden -

    Auszug aus BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R
    Ohne den dazu erforderlichen und nach den ebenfalls nicht beanstandeten Feststellungen des LSG nicht gestellten Antrag der Beigeladenen ( BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 41, RdNr 14) bestand hierfür auch kein Anlass.
  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R
    Schließlich ist es - erweisen sich die Aufwendungen nicht als angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II und werden die Leistungsberechtigten daher zur Kostensenkung aufgefordert - allein ihrer Verantwortung zugeordnet, die Unterkunftskosten zu senken, ohne dass das Jobcenter verpflichtet wird, im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise die Aufwendungen gesenkt werden könnten ( BSG vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 8 RdNr 15; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, RdNr 40) .
  • BSG, 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Anforderungen an den

  • BGH, 21.11.2017 - II ZR 180/15

    Rückgewährklage eines Kapitalanlegers nach Medienfondsbeteiligung: Derselbe

  • BSG, 07.11.2017 - B 1 KR 24/17 R

    Krankenversicherung - Leistungsanspruch aufgrund fingierter Genehmigung (hier:

  • BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Anschlussberufung -

  • BSG, 16.08.2017 - B 12 KR 19/16 R

    Kein Abschluss einer Ausnahmevereinbarung nach Art 17 EWGV 1408/71 zur

  • BGH, 18.05.2017 - VII ZR 122/14

    Hemmung der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung: Änderung des

  • BSG, 20.04.2016 - B 3 KR 23/15 R

    Krankenversicherung - Heilmittelerbringer - Zulassung für eine bestimmte

  • BGH, 07.05.2015 - III ZR 304/14

    Kostenübernahmebescheid des Sozialhilfeträgers bezüglich der dem

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietschulden - Darlehen oder

  • BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 12/12 R

    Arbeitslosengeld II - Neubemessung der Regelbedarfe ab 1. 1. 2011 -

  • BGH, 19.11.2003 - VIII ZR 60/03

    Zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Urteils über eine Wandelungsklage

  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 20/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Leistungen für den Unterkunfts- und Heizungsbedarf sind Geldleistungen, aus denen die Leistungsberechtigten ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestreiten können (so ausdrücklich schon zum BSHG BVerwG vom 4.2.1988 - 5 C 89.85 - BVerwGE 79, 46, 50; vgl auch BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 38/17 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 97 RdNr 26, auch vorgesehen für BSGE: keine Sachleistungsverantwortung der Jobcenter für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung) .
  • BSG, 19.05.2021 - B 14 AS 19/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - nachträglich erhobene Gebühr für

    Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung sind Geldleistungen, aus denen die Leistungsberechtigten ihre entsprechenden Aufwendungen bestreiten können (so schon zum BSHG BVerwG vom 4.2.1988 - 5 C 89.85 - BVerwGE 79, 46, 50; vgl auch BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 38/17 R - BSGE 126, 180 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 97: keine Sachleistungsverantwortung der Jobcenter für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung) .
  • BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 26/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unterkunftsbedarf - selbst

    Ebenfalls nicht Streitgegenstand ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme von Schulden als Darlehen oder als Zuschuss gemäß dem damaligen § 22 Abs. 5 SGB II (heute geregelt in § 22 Abs. 8 SGB II) hat, denn einen solchen Anspruch hat die Klägerin nicht geltend gemacht (vgl BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 38/17 R - BSGE 126, 180 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 97, RdNr 13) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2019 - L 7 AS 922/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Zwar hat der für die Unterkunftskosten zuständige kommunale Leistungsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) keinen Sicherstellungsauftrag und er ist nicht verpflichtet, Leistungsberechtigten eine Wohnung zu beschaffen (BSG Urteil vom 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R; Luik in Eicher/Luik, SGB 11, 4. Aufl., § 22 Rn. 42), jedoch ist er verpflichtet, die tatsächlich notwendigen, angemessenen Bedarfe abzudecken, die zum Erhalt von Wohnraum erforderlich sind.
  • LSG Sachsen, 29.10.2020 - L 7 AS 1170/19
    Streitgegenstand, d.h. das aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren auf Ausspruch einer - durch den Antrag - bestimmten oder bestimmbaren Rechtsfolge (zum Hauptsachverfahren vgl. z.B. BSG v. 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R - Rn. 28 und BSG v. 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R - Rn. 11), ist die Zahlung von Alg II ab dem "01.09.2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss in der Hauptsache ohne Vorlage eines gültigen Personalausweises" (vgl. Antragsschrift v. 13.08.2019).

    Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Auszahlung von 209, 08 EUR begehrt, hat er jedenfalls keinen noch bestehenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da er sich auch für die Zeit ab September 2019 mit den Direktüberweisungen an seinen Vermieter und Stromlieferanten einverstanden erklärte, wenn ihm bis zur Fälligkeit deren Forderungen das Alg II nicht wie beantragt ausgezahlt wird (vgl. z.B. Schreiben v. 12.03.2019), und er auch im Beschwerdeverfahren nichts vorbrachte, aus welchen Gründen ihm trotz dieser (wiederkehrend) eingetretenen Bedingung und der vom Antragsgegner nachgewiesenen Überweisungen (vgl. Schreiben v. 08.10.2020 und die Anlage ALLEGRO-Zahldaten hierzu) noch einmal einstweilig Leistungen in vorgenannter Höhe ausgezahlt werden sollen, selbst wenn hiervon nicht nur unterkunftsbezogene Leistungen erfasst sein sollten (zur abweichenden Empfangsberechtigung von in § 22 Abs. 7 SGB II genannten Zahlungsempfängern vgl. z.B. BSG v. 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R - Rn. 30).

  • BSG, 26.11.2020 - B 14 AS 47/18 R

    Rechtmäßigkeit leistungsrechtlicher Feststellungen nach § 44a Abs. 4 ff. SGB II

    Sie setzt voraus, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung der vermeintlich überzahlten Beträge jedenfalls möglich erscheint (vgl hierzu allgemein nur BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 38/17 R - BSGE 126, 180 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 97, RdNr 18 mwN) .
  • LSG Hessen, 05.02.2024 - L 6 AS 127/23

    SGB II

    Wenn es sich bei der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz 2- 4 SGB II nicht um eine eigene Leistung des Beklagten handelt (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 38/17 R -, Rn. 30 ff, juris), dann folgt daraus im Umkehrschluss, dass der Leistungsberechtigte die Auszahlung des Guthabens vom Vermieter verlangen und dies gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen muss.

    Hinsichtlich eines Leistungsanspruches eines Vermieters gegen das Jobcenter hat das BSG ausgeführt, dass eigene Ansprüche eines Vermieters oder eines anderen Dritten auf Auszahlung der einem Leistungsberechtigten zuerkannten unterkunftsbezogenen Leistungen nach § 22 Abs. 7 Satz 4 SGB II nicht begründet werden (BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 38/17 R -, Rn. 29ff, juris).

    Dem entsprechend sieht auch der BGH in der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II bei der Rückabwicklung nach Beendigung des Mietvertrags keine Leistung des Jobcenters im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 BGB zur Tilgung der mietvertraglichen Schuld der Mieter (BGH vom 31.1.2018 - VIII ZR 39/17 - NJW 2018, 1079 RdNr 26)" (BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 38/17 R -, BSGE 126, 180-189, SozR 4-4200 § 22 Nr. 97, SozR 4-1500 § 54 Nr. 49, Rn. 30 ff, juris).

  • KG, 08.05.2023 - 8 U 2/21
    Die Passivlegitimation wird vom beklagten Jobcenter nicht gerügt - im Gegenteil betont es seine rechtliche Selbständigkeit gegenüber dem Land Berlin - und entspricht der Rechtsprechung des BSG (s. etwa Urt. v. 09.08.2018 -B 14 AS 38/17 R, BSGE 126, 180).

    Allerdings hat BSGE 126, 180 -juris Rn 12 f. verschiedene Streitgegenstände angenommen in Bezug auf den zivilrechtlichen Anspruch des Vermieters aus einem Schuldbeitritt und einen öffentlich-rechtlichen Anspruch aus abgetretenem Recht des Hilfeemfängers, und noch einen weiteren Streitgegenstand, sofern der Vermieter seine Forderung darauf stützt, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 SGB II für eine Direktzahlung gegeben seien.

    Die §§ 47 SGB I und 42 Abs. 2 SGB II, welche eine kostenfreie Zahlung auf ein Konto des Berechtigten zum Grundsatz machen, werden durch die Sonderregelung des § 22 Abs. 7 SGB II verdrängt (vgl. BGH NJW 2018, 1079 Rn 21 BSGE 126, 180 = NJW 2018, 3740 Rn 30).

  • LSG Hessen, 09.01.2019 - L 4 SO 59/18

    Sozialhilfe

    Es besteht Einigkeit, dass auch bei einer tatsächlich vorgenommenen und/oder rechtliche gebotenen Direktzahlung von entsprechenden Beiträgen kein Anspruch des Versicherungsunternehmens gegen den Sozialleistungsträger besteht, der sozialhilfebedürftige Versicherungsnehmer vielmehr allein Leistungsberechtigter bleibt und Auseinandersetzungen über den Sozialhilfeanspruch zwischen ihm und dem Sozialhilfeträger zu führen sind (vgl. für den Fall der Direktzahlung an den Vermieter im Rahmen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - [SGB II] jüngst BSG, Urt. v. 9. August 2018 - B 14 AS 38/17 R -, juris, Rn. 30 sowie Luik, in: Eicher/Luik, SGB II - Kommentar, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 247; zur hier streitigen Direktzahlung der Versicherungsbeiträge an ein privates Versicherungsunternehmen nach § 32 Abs. 5 SGB XII a.F. vgl. z.B. H. Schellhorn, in: Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 33 Rn. 54).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.02.2022 - L 11 AS 578/20

    Anspruch auf Direktzahlung von Mieten; Auskunft über den Verwendungszweck von

    Bereits das SG hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG zutreffend und überzeugend dargelegt, dass die Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 SGB II lediglich eine abweichende Empfangsberechtigung für die jeweilige Zahlung begründet, nicht dagegen einen eigenen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter (BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 38/17 R -).
  • SG Darmstadt, 03.03.2023 - S 33 AS 820/20
  • LSG Hessen, 05.02.2024 - L 6 AS 125/23

    SGB II

  • LSG Bayern, 13.02.2020 - L 7 AS 396/19

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kein Anspruch eines Heilöllieferanten gegen

  • SG Nordhausen, 13.10.2020 - S 13 AS 388/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - Statthaftigkeit -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2019 - L 7 AS 2024/18

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • LSG Sachsen, 22.01.2020 - L 7 AS 1435/19
  • BSG, 09.01.2020 - B 8 SO 16/19 BH

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

  • LSG Bayern, 07.04.2022 - L 7 AS 560/20

    Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (Ein-Personen-Haushalt in München)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - L 1 AS 562/18

    Auslegung einer Kostenübernahmeerklärung - Sittenwidrigkeit eine Pachtvertrages

  • SG Lüneburg, 03.11.2020 - S 44 AS 323/17

    Direktüberweisung; Miete; Mietzins; Kosten der Unterkunft und Heizung;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2023 - L 3 KA 32/21
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2023 - L 3 KA 59/19
  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 7 SO 101/20
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