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   BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R   

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BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R (https://dejure.org/2018,15931)
BSG, Entscheidung vom 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R (https://dejure.org/2018,15931)
BSG, Entscheidung vom 14. Juni 2018 - B 14 AS 37/17 R (https://dejure.org/2018,15931)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kinderwohngeld - Berücksichtigung als Einkommen beim Kind trotz Wohngeldberechtigung des Elternteils - Kindergeldüberhang - Anrechnung beim Einkommen des Kindergeldberechtigten

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Kinderwohngeld als Einkommen

  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kinderwohngeld - Berücksichtigung als Einkommen beim Kind trotz Wohngeldberechtigung des Elternteils - Kindergeldüberhang - Anrechnung beim Einkommen des Kindergeldberechtigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • rechtsportal.de

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Wohngeldbezugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Kinderwohngeld als Einkommen des Kindes

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    E.H. ./. Jobcenter Cottbus

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Kinderwohngeld/Anrechnung/Kindergeldüberhang - Anmerkung zum Urteil des BSG vom 14.06.2018 - B 14 AS 37/17" von Dr. Roland Derksen, original erschienen in: SGb 2019, 186 - 192.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 126, 70
  • FamRZ 2018, 1898
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 14.12.2016 - XII ZB 207/15

    Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen des

    Auszug aus BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R
    § 1612b BGB zielt allein auf den unterhaltsrechtlichen Ausgleich unter den Elternteilen (vgl BT-Drucks 16/1830 S 29; BGH vom 14.12.2016 - XII ZB 207/15 - FamRZ 2017, 633 RdNr 11) .

    Solange der Gesetzgeber unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Existenzsicherung im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit für solche Fälle grundsicherungsrechtlich gleichwohl an der allgemeinen Zuordnungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II festhält, kann dies im Wege gerichtlicher Auslegung indessen nicht korrigiert werden (ebenso BGH vom 14.12.2016 - XII ZB 207/15 - FamRZ 2017, 633 RdNr 9 ff; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 11 SGB II, Stand der Kommentierung Januar 2015, RdNr 364) .

    Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des BGH aus § 1612b BGB in bestimmten Fällen ebenso ein Auskehrungsanspruch des Kindes folgen (BGH vom 14.12.2016 - XII ZB 207/15 - FamRZ 2017, 633 RdNr 10) wie nach § 74 Abs. 1 EStG ein Anspruch auf Auszahlung des für ein Kind festgesetzten Kindergelds bestehen kann (auf Letzteres verweisend auch Geiger in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 11 RdNr 56) .

  • BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R

    Bedarfsdeckung durch die Warmwasserpauschale ist sozialgerichtlich überprüfbar

    Auszug aus BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R
    Der zu deckende Bedarf des Sohns der Klägerin beläuft sich im streitbefangenen Zeitraum auf 488, 02 Euro, zusammengesetzt aus folgenden Einzelbedarfen: Der Regelbedarf für ihn beträgt 287 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II iVm § 2 Abs. 1 RBSFV 2012, BGBl I 2090), hinzu kommen ein Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung in Höhe von 4, 02 Euro (§ 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 SGB II, hier der Höhe nach nicht in Zweifel gezogen, vgl dazu grundlegend BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 6/17 R - vorgesehen für SozR 4) und der auf ihn entfallende Kopfteil der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 197 Euro (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) .

    Ihr zu deckender Bedarf beläuft sich im streitbefangenen Zeitraum auf 624, 47 Euro, zusammengesetzt aus folgenden Einzelbedarfen: Der Regelbedarf für sie beträgt 374 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II iVm § 2 Abs. 1 RBSFV 2012, BGBl I 2090) , hinzu kommen ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Höhe von 44, 88 Euro (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) , ein Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung in Höhe von 8, 60 Euro (§ 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II, hier der Höhe nach nicht in Zweifel gezogen, vgl dazu grundlegend BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 6/17 R - vorgesehen für SozR 4) sowie der auf sie entfallende Kopfteil der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 196, 99 Euro (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

    Auszug aus BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R
    Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 78 RdNr 15 mwN) .

    Darin liegt auch kein unzulässiger Verweis auf nur fiktiv vorhandene Mittel (vgl aber zur fehlenden Rechtsgrundlage für die Zuordnung von Kindergeld im Großeltern-Enkel-Verhältnis BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 78 RdNr 22 ff) , weil die Gewährung des Kinderwohngelds an die gemeinsame Haushaltsmitgliedschaft des Kindes und des wohngeldberechtigten Elternteils geknüpft ist (§ 6 Abs. 1 WoGG) und diese insoweit nicht anders konzipiert ist als die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II (vgl im Einzelnen § 5 WoGG) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.05.2017 - L 10 AS 64/15
    Auszug aus BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R
    Anders als vom Gesetzgeber vorausgesetzt ist dem betreuenden Elternteil eine vollständige Verwendung des hälftigen Kindergelds für den Barunterhalt des Kindes nicht möglich, wenn das Kind - wie hier - wegen seiner weiteren Einnahmen weniger als die Hälfte des Kindergelds zur Deckung seines Bedarfs benötigt und der bezugsberechtigte Elternteil deshalb zur Deckung seines eigenen Lebensunterhalts auf einen Kindergeldanteil verwiesen ist, der nach der unterhaltsrechtlichen Konzeption für den Barbedarf des Kindes eingesetzt werden soll (kritisch insoweit auch etwa LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.11.2015 - L 6 AS 415/14 - FamRZ 2016, 1814 RdNr 48 f; ebenso LSG Berlin-Brandenburg vom 17.5.2017 - L 10 AS 64/15 - RdNr 48 f; Geiger in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 11 RdNr 56) .
  • BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 32/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Einbehalt eines

    Auszug aus BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R
    Insoweit ist ständiger Rechtsprechung zufolge in zeitlicher Hinsicht vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie, stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 RdNr 23; zuletzt etwa BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 80 RdNr 21) .
  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Auszug aus BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R
    Schon im Allgemeinen darf der Gesetzgeber von Verfassungs wegen bei familiär geprägten Lebensumständen auf typisierte Unterstützungsleistungen innerhalb der Gemeinschaft schließen (vgl BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 15, RdNr 39, BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 17/11 R - BSGE 110, 204 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 10, RdNr 23, jeweils mwN) .
  • BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15

    Kindesunterhalt: Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell

    Auszug aus BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R
    b) Dazu soll der nicht kindergeldbezugsberechtigte Elternteil in den Fällen des § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nach der gesetzlichen Konzeption - abgesehen von einem hier nicht vorliegenden Wechselmodell (dazu BGH vom 20.4.2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053) - entlastet werden, indem die Hälfte des dem bezugsberechtigten Elternteil gezahlten Kindergelds auf den von ihm geschuldeten Barunterhalt angerechnet und vom Unterhaltsbedarf des Kindes vorweg abgesetzt wird, wenn der andere Elternteil im Sinne von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2015 - L 6 AS 415/14

    Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II

    Auszug aus BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R
    Anders als vom Gesetzgeber vorausgesetzt ist dem betreuenden Elternteil eine vollständige Verwendung des hälftigen Kindergelds für den Barunterhalt des Kindes nicht möglich, wenn das Kind - wie hier - wegen seiner weiteren Einnahmen weniger als die Hälfte des Kindergelds zur Deckung seines Bedarfs benötigt und der bezugsberechtigte Elternteil deshalb zur Deckung seines eigenen Lebensunterhalts auf einen Kindergeldanteil verwiesen ist, der nach der unterhaltsrechtlichen Konzeption für den Barbedarf des Kindes eingesetzt werden soll (kritisch insoweit auch etwa LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.11.2015 - L 6 AS 415/14 - FamRZ 2016, 1814 RdNr 48 f; ebenso LSG Berlin-Brandenburg vom 17.5.2017 - L 10 AS 64/15 - RdNr 48 f; Geiger in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 11 RdNr 56) .
  • BSG, 14.03.2012 - B 14 AS 17/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung des

    Auszug aus BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R
    Schon im Allgemeinen darf der Gesetzgeber von Verfassungs wegen bei familiär geprägten Lebensumständen auf typisierte Unterstützungsleistungen innerhalb der Gemeinschaft schließen (vgl BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 15, RdNr 39, BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 17/11 R - BSGE 110, 204 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 10, RdNr 23, jeweils mwN) .
  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 94/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Auszug aus BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R
    Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragstellung bereits hatte (vgl nur BSG vom 30.7.2008 - B 14/11b AS 17/07 R - RdNr 20 ff; s auch BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15, RdNr 18; BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 94/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 46 RdNr 18) .
  • BSG, 13.05.2009 - B 4 AS 39/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zurechnung des

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 75/08 R

    Grundsicherungsleistungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts

  • BSG, 30.07.2008 - B 14/11b AS 17/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Abgrenzung der Einkommens- von der

  • BSG, 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Steuererstattung

  • BSG, 14.02.2018 - B 14 AS 17/17 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Aufteilung der Unterkunftskosten

  • BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nachzahlung von

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld für

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

  • BSG, 11.07.2019 - B 14 AS 23/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen vorrangigen Sozialleistungen kollidiert die Anerkennung eines entsprechend erhöhten SGB II-Unterkunftsbedarfs des Kindes mit diesem Konzept nicht: Soweit die Gewährung von (Kinder-)Wohngeld die Vermeidung einer Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II voraussetzt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 iVm Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG, vgl hierzu BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - BSGE 126, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 84, RdNr 17), ist das Kind in Fällen eines Wechselmodells bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied (§ 5 Abs. 4 Satz 1 WoGG) , sodass der erhöhte grundsicherungsrechtliche Unterkunftsbedarf ggf mit einem erhöhten Wohngeldanspruch korrespondiert.

    d) Würde man demgegenüber, wie vom SG für zulässig gehalten, jeweils den gesamten Unterkunftsbedarf ausschließlich bei dem jeweiligen Elternteil berücksichtigen, wäre die Folge, dass das Kind, obwohl es zwei Wohnungen bewohnt, grundsicherungsrechtlich über keinen eigenen Unterkunftsbedarf verfügt, was den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspricht und auch ansonsten - zB im Hinblick auf einen dann bestehenden Kindergeldüberhang nach § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II (vgl hierzu BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - BSGE 126, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 84; vgl zum Kopfteilprinzip zuletzt BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - BSGE 125, 146 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 94) - problematisch sein kann.

  • BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 7/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Vor allem bietet ein solcher Vermerk - vom fehlenden Beweiswert abgesehen - mindestens in den nicht selten komplexen Fragen der Einkommensermittlung (vgl letztens etwa BSG vom 26.7.2016 - B 4 KG 2/14 R - BSGE 122, 11 = SozR 4-5870 § 6a Nr. 7, RdNr 13 ff ; BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R - BSGE 124, 243 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 82 ; BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - BSGE 126, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 84 ) keine taugliche Entscheidungsgrundlage schon für die anfängliche Leistungsentscheidung und erlaubt jedenfalls keine der Feststellungen, die bei nachträglichen Änderungen im Leistungsbezug in der Regel zu treffen sind.
  • BSG, 19.05.2021 - B 14 AS 57/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Heizkostennachforderung -

    Die mit der verpflichtenden Beantragung vorrangigen Wohngelds beabsichtigte Besserstellung der Kinder kehrte sich aber wegen der grundsicherungsrechtlichen Zuordnung des Kinderwohngelds als Einkommen des Kindes (trotz der Anspruchsinhaberschaft des mietenden Elternteils; zum Ganzen BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - BSGE 126, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 84, RdNr 18 f) in ihr Gegenteil um, würde die Übernahmefähigkeit einer kopfteilig auch ihren Bedarf erhöhenden Heizkostennachforderung mit der Begründung fehlender durchgängiger Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verneint.
  • BGH, 28.10.2020 - XII ZB 512/19

    Behandlung des Kinderzuschlags unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen

    Denn der Kinderzuschlag ist eine zweckgebundene Leistung, mit der der Gesetzgeber Eltern, deren eigener Bedarf durch ihr Einkommen oder Vermögen zumindest im Wesentlichen (vgl. § 6 a Abs. 1a BKGG) gedeckt ist, davor bewahren will, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beantragen zu müssen, um den notwendigen Lebensunterhalt ihrer minderjährigen Kinder sicherstellen zu können (vgl. BSG FamRZ 2018, 1898 Rn. 17; Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1602 Rn. 67; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rn. 684; BT-Drucks. 15/1516 S. 83).
  • BSG, 30.10.2019 - B 4 KG 1/19 R

    Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit -

    Diese Vorschrift enthält nur eine (persönliche) Zurechnungsregelung im Hinblick auf die einzelnen Mitglieder eines Haushalts aufgrund differenziert geregelter Leistungsausschlüsse, entzieht das Wohngeld aber nicht von vornherein einer Einkommensberücksichtigung in anderen Sozialleistungsbereichen (vgl BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - BSGE 126, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 84, RdNr 22 ff).

    Die gesetzgeberische Annahme, der SGB II-Bedarf des Kindes werde durch Kinderzuschlag, Kindergeld und Wohngeldanteil gedeckt, ist Teil eines Regelungskonzepts, den Lebensunterhalt von Kindern von SGB II-Leistungsbeziehern möglichst außerhalb des SGB II-Leistungssystems zu sichern (vgl hierzu im Einzelnen im Hinblick auf das Kinderwohngeld BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - BSGE 126, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 84, RdNr 17) .

    Im Übrigen schließen sich Wohngeldleistungen und Leistungen nach dem SGB II - anders als seinerzeit Kinderzuschlag und Leistungen nach dem SGB II - nicht (mehr) zwingend wechselseitig aus, weil die anfängliche strikte Trennung der beiden Leistungssysteme (vgl hierzu BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 56/13 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 8 RdNr 11) in den vergangenen Jahren teilweise aufgegeben worden ist, indem nunmehr auch ein vom Wohngeld ausgeschlossener Wohngeldberechtigter für ein mit ihm zusammenlebendes Haushaltsmitglied Wohngeld beantragen kann, wenn hierdurch dessen Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden oder beseitigt wird (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 iVm Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst a) WoGG idF des Gesetzes vom 22.12.2008, BGBl I 2963; vgl zum sog Kinderwohngeld insoweit BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - BSGE 126, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 84; vgl zu weiteren Fällen eines nach dem WoGG nicht ausgeschlossenen Parallelbezugs Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 RdNr 592, Stand Januar 2015) .

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2019 - L 14 AS 524/13

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Inhaber des Anspruchs auf das hier bezogene sog. Kinderwohngeld (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 2018 - B 14 AS 37/17 R - Rn. 16 f.) ist zwar nach der Konzeption des Wohngeldgesetzes (WoGG) grundsätzlich der Wohnungsmieter, § 1 Abs. 2 Alt. 1 WoGG, hier also die Mutter der Klägerinnen.
  • BSG, 21.03.2019 - B 14 AS 42/17 R

    Berücksichtigung des sog. Kindergeldüberhangs als Einkommen beim Anspruch auf

    c) Soweit die Klägerin hiernach grundsicherungsrechtlich auf den bedarfsdeckenden Einsatz des von ihr bezogenen Kindergelds verwiesen ist, weil es insoweit nach den Feststellungen des LSG nicht für die Bedarfsdeckung der aufgrund insgesamt bedarfsdeckenden Einkommens nicht hilfebedürftigen Tochter benötigt wird, steht dem auch § 1612b Abs. 1 BGB nicht entgegen (vgl zur Berücksichtigung des Kindergeldüberhangs im Einzelnen BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 11 Nr. 84, RdNr 29 ff) .
  • BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 13/17 R

    Anspruch auf Leistungen für den Aufenthalt in einem Wohnheim nach dem SGB XII

    § 1612b BGB regelt zivilrechtlich zu beurteilende Fragen des familienrechtlichen Ausgleichs im Rahmen der Festsetzung des Kindesunterhalts, nicht aber die öffentlich-rechtliche Einkommensanrechnung im Rahmen der Sozialhilfe, weshalb die Zweckbindung des § 1612b BGB für die Verwendung des Kindergelds nur familienrechtliche Wirkungen hat (BGH vom 14.12.2016 - XII ZB 207/15 - juris RdNr 10 f = FamRZ 2017, 633; vgl auch Bundesverwaltungsgericht vom 17.12.2003 - 5 C 25/02 - juris RdNr 11) und auf diese beschränkt bleibt (vgl BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - juris RdNr 32, für BSGE und SozR 4-4200 § 11 Nr. 84 vorgesehen) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2020 - L 32 AS 1255/18

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unterkunftsbedarf von Kindern bei

    Zweck der Vorschrift ist der Einsatz des Kindergeldes zum Lebensunterhalt des Kindes, soweit das Kind des Kindergeldes dafür bedarf, während das Kindergeld, soweit es dafür nicht benötigt wird, dem Lebensunterhalt des Kindergeldberechtigten dienen soll (BSG, Urteil vom 14.06.2018, B 14 AS 37/17 R, RdNr. 26).
  • BSG, 13.12.2023 - B 7 KG 1/23 B
    Soweit die insoweit einschlägigen Normen teilweise voraussetzen, dass das Kind der Bedarfsgemeinschaft angehört (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II) , bezieht sich dies auch auf solche Kinder, die aufgrund normativ zugerechneten Kindergelds aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden (BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 23 RdNr 24; BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - BSGE 126, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 84, RdNr 26) .
  • OVG Sachsen, 20.07.2021 - 3 D 73/20

    Rücknahme der Wohngeldbewilligung bei Einkommensanrechnung des Wohngelds im

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.03.2021 - 12 Ta 198/21

    Prozesskostenhilfe - Einkommen - Kindergeld - Kinderzuschlag

  • OLG Bamberg, 31.03.2021 - 2 WF 44/21

    Zuordnung des Kinderzuschlags in voller Höhe als Einkommen -

  • BSG, 30.05.2023 - B 7 AS 11/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • SG München, 22.06.2022 - S 2 AS 495/21

    Berücksichtigung von Wohngeld bei der Berechnung der Höhe von Alg II

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2019 - L 19 AS 1221/18

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ; Keine Hilfebedürftigkeit

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