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   BSG, 27.09.1961 - 3 RK 74/59   

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BSG, 27.09.1961 - 3 RK 74/59 (https://dejure.org/1961,9878)
BSG, Entscheidung vom 27.09.1961 - 3 RK 74/59 (https://dejure.org/1961,9878)
BSG, Entscheidung vom 27. September 1961 - 3 RK 74/59 (https://dejure.org/1961,9878)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 15, 118
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 16.08.1961 - 8 RV 73/57
    Auszug aus BSG, 27.09.1961 - 3 RK 74/59
    "Beteiligte" iS des SGG § 77 sind außer der Verwaltungsstelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, und den Adressaten des Verwaltungsakts auch alle anderen Rechtsträger, in deren Rechte der Verwaltungsakt unmittelbar eingreift (vergleiche BSG 1961-08-16 11/8 RV 73/57 = SozR Nr. 81 zu § 54 SGG Leitsatz 2).2.
  • BGH, 12.02.2004 - IX ZR 70/03

    Anfechtbarkeit der fremdnützigen Einziehung von Beiträgen zur gesetzlichen

    Dem zugrunde liegt, daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (insbesondere BSGE 15, 118, 122 f) die Einzugsstelle gemäß § 28h SGB IV (ebenso schon nach § 1399 Abs. 1 RVO; vgl. auch § 121 Abs. 1 AVG und § 176 Abs. 1 AFG) Verwaltungstreuhänderin der von ihr einzuziehenden Fremdbeiträge ist; ihr sind für den Beitragseinzug Rechte übertragen worden, so daß sie gegenüber den Arbeitgebern als Inhaberin der Gesamtforderung auftritt, selbst wenn im Innenverhältnis zu den anderen Versicherungsträgern deren Beiträge ein fremdes Recht bleiben.
  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Zwar erscheint die Einzugsstelle nach außen - gegenüber dem Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Beitragsschuldner - als Inhaberin der Forderung (vgl BSGE 15, 118, 122 f = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO; BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 6 S 27).

    Die Einzugsstelle nimmt die Rechte - in den Grenzen der gesetzlichen Kompetenzübertragung - materiell-rechtlich lediglich als ein "Prozeßstandschafter" für den beteiligten Rentenversicherungsträger wahr, der materiell-rechtlich Gläubiger (nur) des Arbeitgebers wegen der einzuziehenden Beiträge bleibt (vgl BSGE 15, 118, 122 f = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, 3. Aufl, Stand: November 1996, § 28h SGB IV RdNr 1).

  • BSG, 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R

    Rentenversicherungspflicht - Einstrahlung - Bank mit Auslandssitz - Entsendung -

    c) Zu den von 1957 bis Ende 1988 geltenden Vorschriften hat der anfangs zuständige 3. Senat des BSG im Urteil vom 27. September 1961 (BSGE 15, 118, 122/123 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO) ausgeführt: Mit ihnen werden kraft Gesetzes in Fragen des Beitragseinzugs Rechte auf die Krankenkassen übertragen, die anderenfalls als Ausfluß der Gläubigerstellung des Versicherungsträgers bei diesem liegen.

    Auf dieser Grundlage haben der 3. Senat und ihm folgend der später zuständige erkennende 12. Senat weiter entschieden: Die Einzugsstelle hat die Pflicht, ihre Entscheidung unverzüglich allen Beteiligten gegenüber bekanntzugeben (BSGE 25, 34, 36 = SozR Nr. 52 zu § 77 SGG; vgl auch schon BSGE 15, 118, 122 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO).

    Damit bestehen die Gründe für dessen starke verfahrensrechtliche Stellung weiter, die für die Rechtsprechung von vornherein maßgebendes Gewicht hatten (vgl BSGE 15, 118, 123, 125 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO).

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