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   BSG, 28.11.1961 - 2 RU 130/59   

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BSG, 28.11.1961 - 2 RU 130/59 (https://dejure.org/1961,125)
BSG, Entscheidung vom 28.11.1961 - 2 RU 130/59 (https://dejure.org/1961,125)
BSG, Entscheidung vom 28. November 1961 - 2 RU 130/59 (https://dejure.org/1961,125)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 16, 1
  • NJW 1962, 1174 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 22.01.1957 - 2 RU 92/55
    Auszug aus BSG, 28.11.1961 - 2 RU 130/59
    Der erkennende Senat hat diese Frage zwar in einer Entscheidung (BSG 9, 222, 225), die einen Unfall beim Erholungsaufenthalt betraf, offengelassen; bei anderer Gelegenheit hat er jedoch bereits auf die - auch versicherungsrcchtlich relevante - gesteigerte Bedeutung hingewiesen, die nach heutigen Anschauungen den Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Beschäftigten und zur Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft zukommt (vgl° BSG 4, 219, 223).
  • BSG, 13.03.1959 - 2 RU 167/57

    Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines

    Auszug aus BSG, 28.11.1961 - 2 RU 130/59
    Der erkennende Senat hat diese Frage zwar in einer Entscheidung (BSG 9, 222, 225), die einen Unfall beim Erholungsaufenthalt betraf, offengelassen; bei anderer Gelegenheit hat er jedoch bereits auf die - auch versicherungsrcchtlich relevante - gesteigerte Bedeutung hingewiesen, die nach heutigen Anschauungen den Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Beschäftigten und zur Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft zukommt (vgl° BSG 4, 219, 223).
  • BSG, 20.05.1958 - 2 RU 322/55
    Auszug aus BSG, 28.11.1961 - 2 RU 130/59
    Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 20. Mai 1958 (BSG 7, 195 : see 1959, 20 mit zustimmender Anmerkung Schieekel) entschieden, daß diese Vorschrift auch nach Inkrafttreten des SGG weiter gilt.
  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz steht seit der grundlegenden Entscheidung des Senats vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1, 3 f = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO aF) der Betriebssport unter bestimmten Voraussetzungen.

    Für die in der Entscheidung des Senats vom 2. Juli 1996 (SozR 3-2200 § 548 Nr. 29) unter bestimmten Voraussetzungen angenommene Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Betriebssport über die in der Entscheidung vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1 = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO aF) aufgeführten Kriterien hinaus auf weitere Veranstaltungen und Aktivitäten gibt es bei nochmaliger Prüfung keinen triftigen sachlichen Grund.

  • BSG, 25.02.1993 - 2 RU 19/92

    Betriebssport - Verein - Zusammenarbeit mit Unternehmen

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1, 5) näher dargelegt, welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, um den inneren Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung in einem Unternehmen bejahen zu können.

    Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 28. November 1961 (aaO S 5) den Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (s BSG Urteile vom 24. Februar 1967 - 2 RU 2/63 - BB 1967, 718, vom 28. August 1968 - 2 RU 68/68 - BG 1969, 276, vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 116/70 - USK 72145, vom 30. November 1972 - 2 RU 175/71 - USK 72218, vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76 - HVGBG RdSchr VB 79/80 Anlage 2, vom 29. Oktober 1980 - 2 RU 21/78 - USK 80315 und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82 - USK 82168; s auch Brackmann aaO S 482w mwN).

    Ausgleichssport kann auch Fußballspielen sein, wobei der dieser Sportart innewohnende Wettkampfcharakter dem nicht entgegensteht (vgl ua BSGE 16, 1, 5; 41, 145, 146; BSG SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; BSG Urteile vom 24. Februar 1967 - 2 RU 2/63 - aaO, vom 30. Mai 1968 - 2 RU 147/65 -Breithaupt 1969, 566, vom 15. August 1979 - 2 RU 45/79 - USK 79152, vom 29. Oktober 1980 - 2 RU 21/78 - aaO und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82 - aaO).

    Auch die Voraussetzung einer gewissen Regelmäßigkeit der Durchführung des Ausgleichssports (BSGE 16, 1, 5; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 19; Brackmann aaO S 483a mwN), des zeitlichen Zusammenhangs von Übungszeit und Dauer zur betrieblichen Tätigkeit (BSGE 16, 1, 5; BSG Urteil vom 15. August 1979 - 2 RU 45/79 - aaO) sowie des im wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens beschränkten Teilnehmerkreises (BSGE 16, 1, 5) liegen nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die durch zulässige und begründete Revisionsrügen nicht angegriffen wurden und an die die Revisionsinstanz gebunden ist (§ 163 Sozialgerichtsgesetz ), vor.

    Darüber hinaus bedarf der Ausgleichssport, soll für diesen ein innerer Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit angenommen werden, eines Rahmens, der durch eine unternehmensbezogene Organisation gekennzeichnet ist (vgl BSGE 16, 1, 5).

    Die Regelung der Satzung, wonach der Vorstand über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern durch Beschluß entscheidet, spricht lediglich für die rechtliche Selbständigkeit des Vereins, die bereits im Urteil vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1, 5) und danach in ständiger Rechtsprechung als grundsätzlich nicht der unternehmensbezogenen Organisation entgegenstehend angesehen wird.

    Vielmehr ist ausgehend von dem Zweck des Vereins, der wie hier auf die "Pflege der Leibesübung im Bereich der L. ... AG" gerichtet ist, der faktische Einfluß des Unternehmens auf den Verein und die Durchführung der sportlichen Betätigung zu ermitteln (BSGE 16, 1, 5).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein starkes finanzielles Engagement des Unternehmens zwar nicht erforderlich (s BSGE 16, 1, 5; Brackmann aaO S 483c); soweit es aber vorliegt, ist es als deutliches Merkmal einer unternehmensbezogenen Organisation anzusehen.

  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 23/90

    Unfallversicherungsschutz bei der Teilnahme an einer Fußball-Europameisterschaft

    Der erkennende Senat hat in seinem Urt vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1) näher dargelegt, welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, um den inneren Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung in einem Unternehmen bejahen zu können.

    Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urt vom 28. November 1961 (aaO S 4) den Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (vgl auch BSG BB 1967, 718; BG 1969, 276; USK 72145 und 72218; Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76, 29. Oktober 1980 - 2 RU 21/78 und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82; s auch Brackmann aaO S 482 w mwN von Rechtspr und Schrifttum).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (vgl ua BSGE 16, 1, 5; 41, 145, 146; BSG SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; BSG BB 1967, 718; Breith 1969, 566; BG 1969, 276; USK 72145, 72218 und 79152; Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76, 29. Oktober 1980 - 2 RU 21/78 und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82; Brackmann aaO S 482 w mwN).

    Bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen ist jedoch grundsätzlich Voraussetzung, daß diese sich zu gemeinsamer Durchführung einer Ausgleichszwecken dienenden regelmäßigen sportlichen Betätigung zusammengeschlossen haben (BSGE 16, 1, 5; BSG BG 1969, 276; USK 72218; BSG Urteil vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82).

    Vielmehr müssen sowohl die Übungszeiten und die jeweilige Dauer der Übung in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen, als auch der Teilnehmerkreis im wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens oder der an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen beschränkt sein (BSGE 16, 1, 5/6; Brackmann aaO S 483 a mwN).

    Für den Versicherungsschutz bei einer "sportlichen Veranstaltung" einer Betriebssportgemeinschaft ist es nicht erforderlich, daß stets eine Erlaubnis des Betriebsleiters und eine finanzielle Unterstützung durch das Unternehmen vorliegt (BSGE 16, 1, 6; Brackmann aaO S 483 b/c).

  • BSG, 12.03.1991 - 2 RU 23/90

    Versicherungsschutz bei Betriebssport mit Wettkampfcharakter - Innerer

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1) näher dargelegt, welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, um den inneren Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung in einem Unternehmen bejahen zu können.

    Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 28. November 1961 (a.a.O. S. 4) den Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (vgl. auch BSG BB 1967, 718; BG 1969, 276; USK 72145 und 72218; Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76, 29. Oktober 1980 - 2 RU 21/78 - und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82; S. auch Brackmann a.a.O. S. 482 w m.w.N. von Rechtsprechung und Schrifttum).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (vgl. u.a. BSGE 16, 1, 5; 41, 145, 146; BSG SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; BSG BB 1967, 718; Breithaupt 1969, 566; BG 1969, 276; USK 72145, 72218 und 79152; Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76, 29. Oktober 1980 - 2 RU 21/78 - und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82; Brackmann a.a.O. S. 482 w m.w.N.).

    Bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen ist jedoch grundsätzlich Voraussetzung, daß diese sich zu gemeinsamer Durchführung einer Ausgleichszwecken dienenden regelmäßigen sportlichen Betätigung zusammengeschlossen haben (BSGE 16, 1, 5; BSG BG 1969, 276; USK 72218; BSG Urteil vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82).

    Vielmehr müssen sowohl die Übungszeiten und die jeweilige Dauer der Übung in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen, als auch der Teilnehmerkreis im wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens oder der an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen beschränkt sein (BSGE 16, 1, 5/6; Brackmann a.a.O. S. 483 a m.w.N.).

    Für den Versicherungsschutz bei einer "sportlichen Veranstaltung" einer Betriebssportgemeinschaft ist es nicht erforderlich, daß stets eine Erlaubnis des Betriebsleiters und eine finanzielle Unterstützung durch das Unternehmen vorliegt (BSGE 16, 1, 6; Brackmann a.a.O. S. 483 b/c).

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Betriebssport - Teilnehmerkreis -

    Der erkennende Senat hat im Anschluss an die vom Reichsversicherungsamt aufgestellten Grundsätze in seinem Urteil vom 28. November 1961 - 2 RU 130/59 - (BSGE 16, 1 = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO) dargelegt, welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, um den inneren Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung in einem Unternehmen und damit das Vorliegen von (versichertem) Betriebssport bejahen zu können.

    Dieser Zielsetzung entspricht zwar am meisten der reine Ausgleichssport in Form von Lockerungsübungen und dergleichen; der Senat hat jedoch den Begriff des Betriebssports von Anfang an nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (s bereits BSGE 16, 1, 5 = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 16 mwN), sondern im Hinblick auf den damit - insbesondere für männliche Betriebsangehörige - verbundenen stärkeren Anreiz, sich zum Ausgleich der betrieblichen Belastung regelmäßig sportlich zu betätigen, auch sportliche Tätigkeiten mit Wettkampfcharakter - wie etwa das Fußballspielen - nicht von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil auch diese dem Ausgleichszweck dienen können (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 mwN).

    Steht dieser Charakter jedoch im Vordergrund, etwa weil die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient, entspricht dies nicht mehr dem mit dem Sport angestrebten Ausgleichszweck und ein Unfallversicherungsschutz entfällt (BSGE 16, 1, 5 = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 mwN).

  • BSG, 02.07.1996 - 2 RU 32/95

    Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1) für die Abgrenzung des versicherten Betriebssports zur unversicherten Sportausübung näher dargelegt, welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, um den inneren (sachlichen) Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung in einem Unternehmen bejahen zu können.

    Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 28. November 1961 (a.a.O. S 5) den Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (s BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 16 und Brackmann, a.a.O. S 482w, jeweils mwN von Rechtsprechung und Schrifttum).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (vgl ua BSGE 16, 1, 5; 41, 145, 146; BSG SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; BSG Urteile vom 24. Februar 1967 - 2 RU 2/63 - BB 1967, 718, vom 30. Mai 1968 - 2 RU 147/65 - Breithaupt 1969, 566 und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82 - USK 82168 und vom 8. Dezember 1994 - 2 RU 40/93).

    Der für den versicherten Betriebssport vorauszusetzenden Zielsetzung entsprechen Sportarten mit Wettkampfcharakter jedoch nicht, wenn dieser Charakter im Vordergrund steht, etwa in der Form, daß die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient (BSGE 16, 1, 5; 68, 200, 202; BSG Urteile vom 30. November 1972 - 2 RU 175/71 - USK 72218 - und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82 - USK 82168).

  • BSG, 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 1. Juli 2008) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 28. November 1961 - 2 RU 130/59 - BSGE 16, 1 = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO aF), der es sich anschließe, erfordere der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Betriebssport ua, dass der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt sei.

    Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports, der der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, von unversicherten sportlichen Aktivitäten muss ua der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein (zu den weiteren Voraussetzungen vgl Urteile des Senats vom 28. November 1961 - 2 RU 130/59 - BSGE 16, 1 = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO aF und zuletzt vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 auch mit Hinweisen auf die grundsätzlich zustimmende Literatur).

    Zwar steht es einem Betriebssport im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und der erforderlichen Beschränkung des Teilnehmerkreises im Wesentlichen auf die Beschäftigten des oder der an der Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen nicht entgegen, wenn die Organisation des Betriebssports auf einen nur aus Betriebsangehörigen und deren Familienangehörigen bestehenden Verein übertragen ist, der in engem Zusammenhang mit dem Unternehmen steht (BSG vom 25. Februar 1993 - 2 RU 19/92 - SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 16; ebenso schon in der grundlegenden Entscheidung vom 28. November 1961, aaO; zur gemeinsamen Sportausübung von Beschäftigten mehrerer Unternehmen vgl BSG vom 30. November 1972 - 2 RU 175/71).

  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 19/90

    Versicherungsschutz bei Betriebssport mit Wettkampfcharakter - Innerer

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1) näher dargelegt, welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, um den inneren Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung in einem Unternehmen bejahen zu können.

    Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 28. November 1961 (a.a.O. S. 4) den Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (vgl. auch BSG BB 1967, 718; BG 1969, 276; USK 72145 und 72218; Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76, 29. Oktober 1980 - 2 RU 21/78 - und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82; S. auch Brackmann a.a.O. S. 482 w m.w.N. von Rechtsprechung und Schrifttum).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (vgl. u.a. BSGE 16, 1, 5; 41, 145, 146; BSG SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; BSG BB 1967, 718; Breithaupt 1969, 566; BG 1969, 276; USK 72145, 72218 und 79152; Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76, 29. Oktober 1980 - 2 RU 21/78 - und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82).

    Bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen ist jedoch grundsätzlich Voraussetzung, daß diese sich zu gemeinsamer Durchführung einer Ausgleichszwecken dienenden regelmäßigen sportlichen Betätigung zusammengeschlossen haben (BSGE 16, 1, 5; BSG BG 1969, 276; USK 72218; BSG Urteil vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82).

    Nach dem Urteil des Senats vom 28. November 1961 überschreitet bei einer Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr auch das dieser Zweckbestimmung entsprechende Training den Rahmen des Betriebssports (BSGE 16, 1, 5; KassKomm-Ricke § 548 RVO Rdnr. 41).

  • BSG, 05.10.1995 - 2 RU 36/94

    Unfallversicherungsschutz bei der Sportausübung eines Rehabilitanden in einem

    Dabei gelten die für den Versicherungsschutz beim sog. Betriebssport entwickelten Grundsätze (vgl. BSGE 16, 1, 4 ff.) nicht nur für im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses und damit nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherte, sondern entsprechend auch für den versicherten Personenkreis des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c RVO (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 118).

    Nach den im Urteil des Senats vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1, 4 ff.) aufgestellten, danach in ständiger Rechtsprechung (s Brackmann aaO. S. 482v) aufrechterhaltenen und auch auf den versicherten Personenkreis nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c RVO anwendbaren (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 118) Grundsätzen ist eine sportliche Betätigung der versicherten Tätigkeit gleichzustellen, wenn sie erstens geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen, zweitens mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und drittens in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.

    Die Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, daß nicht jede vom Unternehmen oder vom BFW geförderte sportliche Betätigung versicherungsrechtlich geschützt ist, sondern nur jene, die dem Ausgleich für die körperliche, geistige oder nervliche Beanspruchung durch die versicherte Tätigkeit dient (BSGE 16, 1, 4).

    Dementsprechend ist bei einer sportlichen Betätigung der innere Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit zu verneinen, wenn Freizeitgestaltung, Unterhaltung (s allgemein BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; SozR 2200 § 548 Nr. 21 mwN; zum Betriebssport in Abgrenzung zum geselligen Beisammensein vgl. BSG, Urteil vom 31. August 1972 - 2 RU 149/70 - USK 72120; Urteil vom 9. August 1973 - 2 RU 52/71 - USK 73168), die Teilnahme an allgemeinen sportlichen Wettkämpfen oder die Erzielung von Spitzenleistungen (BSGE 16, 1, 4) im Vordergrund stehen.

  • BSG, 08.09.1977 - 2 RU 69/76
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1961 - 2 RU 150/59 - (BSGE 16, 1) näher dargelegt, welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, um den inneren Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung im Unternehmen nach 5 559 Abs. 1 Nr. 1 EVO bejahen zu können.

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (BSGE 16, 1; 41, 145, 146; SozR Nr. 37 zu 5 548 EVO;BB 1967, 718; Breith.

    sportvereinen ist daher kein Betriebssport (BSGE 16, 1, 5; BG aaO; Urteil vom 51. Oktober 1972 - 2 RU 116/70-).

    In zeitlicher Hinsicht ist zwar nicht entscheidend, daß die sportliche Betätigung im unmittelbaren Anschluß an die Arbeit erfolgt (BSG SozR nr 57 zu 5 548 EVO), die Ubungsaeit muß jedoch noch in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen (BSGE 16, 1, 5).

    Sollten die erforderlichen vom LSG nachzuholenden tatsächlichen Feststellungen ergeben, daß die Sparte Fußball der Betriebssportgruppe E neben den Übungsstunden an den Donnerstagabenden nicht nur gelegentlich gegen Mannschaften anderer Betriebssportgemeinschaften geSpielt hat (BSG, Urteil vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 116/70 -) oder solche Spiele nicht nur stattfanden, weil die Sparte Fußball wegen der geringen Zahl ihrer Mitglieder nicht in der Lage war, zwei Mannschaften für ein Fußballspiel zu bilden (BSG, Urteil vom 50. November 1972 - 2 RU 175/71 -) oder die etwa häufiger durchgeführten Spiele gegen Mannschaften anderer Betrieb38portgruppen nicht im Rahmen eines diese anderen Gruppen umfassenden organisatorischen Zusammenschlusses durchgeführt wurden (BSGE 16, 1, 5) oder mehrfach auch Spiele auswärts stattgefunden haben (BSG, BB 1967, 718) oder die gegnerischen Mannschaften Sportvereine waren (BSG, BG 1966, 561), ist grundsätzlich der gesamte neben den Übungsstunden durchgeführte Spielbetrieb nicht als Betriebssport anzusehen.

  • BSG, 08.12.1994 - 2 RU 40/93

    Arbeitsunfall bei sportlicher Betätigung (hier: Fußball); Zusammenhang

  • BSG, 30.06.2009 - B 2 U 22/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 39/90

    Versicherungsschutz bei Fußballspielen von Betriebssportgemeinschaften - Innerer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2008 - L 15 U 297/07

    Anerkennung einer beim Fußballtraining erlittenen Verletzung als Arbeitsunfall

  • BVerwG, 19.04.1967 - VI C 96.63

    Rechtsmittel

  • BSG, 28.08.1968 - 2 RU 67/67

    Unfallversicherungsschutz - Ingenieurschüler - Schulsportwettkampf -

  • LSG Hessen, 04.07.2006 - L 3 U 95/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 04.07.2013 - B 2 U 5/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - ehemalige DDR - Arbeitsunfall

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03
  • BSG, 30.04.1976 - 8 RU 82/75
  • BSG, 27.10.1967 - 2 RU 101/64
  • BSG, 28.11.1961 - 2 RU 188/58
  • LSG Hessen, 20.11.2012 - L 3 U 214/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Umschüler - berufliche

  • BSG, 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R

    Übergangsrecht - ehemalige DDR - Arbeitsunfall - Berufsfußballspieler -

  • LSG Sachsen, 27.04.2006 - L 2 U 238/05

    Anerkennung eines Unfallgeschehens als Arbeitsunfall; Unfalllversicherungsschutz

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2013 - L 4 U 579/10

    Versicherungsschutz einer Studierenden - Hochschulsport - Teilnahme an einem

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2011 - L 9 U 57/08
  • BSG, 17.10.1990 - 2 RU 3/90
  • BSG, 25.08.1982 - 2 RU 23/82
  • LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - L 9 U 2557/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • SG Stuttgart, 16.02.2006 - S 9 U 3566/05

    Anerkennung eines Unfalls während der Teilnahme am Betriebssport als

  • BSG, 28.03.1985 - 2 RU 67/83
  • BSG, 30.11.1972 - 2 RU 175/71
  • LSG Baden-Württemberg, 08.05.2017 - L 1 U 3909/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 31.10.1972 - 2 RU 116/70
  • BSG, 29.10.1980 - 2 RU 21/78
  • BSG, 27.10.1965 - 2 RU 247/62
  • SG Osnabrück, 23.09.2005 - S 19 U 244/01
  • SG Detmold, 21.10.2010 - S 14 U 152/08

    Fußballturnier an einer Fachhochschule unterliegt nicht dem gesetzlichen

  • LSG Schleswig-Holstein, 13.09.2007 - L 1 U 102/06

    gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

  • LSG Hessen, 23.06.2003 - L 11/3 U 1472/00

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2007 - L 17 U 47/05

    Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls im sozialgerichtlichen

  • LSG Hessen, 29.05.2000 - L 3 U 1161/98

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Betriebssport - Wettkampfcharakter -

  • BSG, 11.08.1998 - B 2 U 26/98 B

    Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport

  • BSG, 24.01.1990 - 2 RU 22/89

    Unfallversicherung; Schule; Verantwortungsbereich

  • LSG Thüringen, 26.01.2005 - L 1 U 404/02

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Erforderlichkeit der Zurechenbarkeit der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - L 15 U 101/98

    Verletzung auf Grund eines Unfalles beim Betriebssport; Voraussetzungen für die

  • LSG Sachsen, 27.10.1999 - L 2 U 96/97

    Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2010 - L 6 U 254/09
  • LSG Sachsen, 12.12.2001 - L 2 U 153/00

    Anspruch auf Feststellung und Entschädigung eines Sportunfalls als Arbeitsunfall;

  • SG Gießen, 19.10.2000 - S 1 U 293/99
  • LSG Hessen, 08.02.1984 - L 3 U 284/83

    Familienheimfahrten; Feierabendausgestaltung im Umschulungszentrum

  • LSG Hessen, 03.11.1982 - L 3 U 380/81

    Flugsport; Ausgleichszweck; betrieblicher Zusammenhang

  • BSG, 22.01.1976 - 2 RU 83/75

    Betriebssport - Versicherung - Überschreiten des Ausgleichszwecks - Fußballspiele

  • SG Dresden, 04.10.2018 - S 5 U 47/18

    Feststellung und Entschädigung eines Unfalls als Arbeitsunfall

  • LSG Hamburg, 22.06.2004 - L 3 U 70/03

    Definition des Begriffs "Arbeitsunfall"; Voraussetzungen für das Vorliegen eines

  • LSG Bayern, 31.01.2001 - L 17 U 415/99

    Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall

  • SG Gießen, 19.10.2000 - S-1 U 293/99
  • LSG Hessen, 30.08.1988 - L 4 Vs 1304/82

    Soldat ; Soldat auf Zeit; Marsch; Freizeit; Wehrdienstverrichtung; Versorgung;

  • LSG Hessen, 28.01.1981 - L 3 U 352/80

    Betriebssport; Alcuinus-Pokal an der TH A; Pokalspiele

  • LSG Thüringen, 22.08.2019 - L 1 U 1443/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Sachsen, 18.04.2001 - L 2 U 20/97

    Anerkennung und Entschädigung eines "Sportunfalls" als Arbeitsunfall; Begriff des

  • BSG, 28.03.1985 - 2 RU 47/83
  • BSG, 02.03.1971 - 2 RU 162/69

    Unfallschutz beim Fußball

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2018 - L 6 U 2237/18
  • SG Gotha, 15.10.2018 - S 18 U 3108/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2012 - L 14 U 267/11
  • BSG, 15.08.1979 - 2 RU 45/79
  • BSG, 31.08.1983 - 2 RU 39/82
  • BSG, 28.11.1979 - 5 RKnU 4/78
  • BSG, 09.08.1973 - 2 RU 52/71
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2008 - L 14 U 167/06
  • BSG, 24.02.1977 - 8 RU 102/76
  • BSG, 31.10.1972 - 2 RU 95/70

    Unfallversicherung - Unfall beim Handball - Betriebssport - Punktspielrunde

  • BSG, 07.03.1969 - 2 RU 15/66
  • BSG, 28.08.1968 - 2 RU 68/68
  • BSG, 30.01.1962 - 2 RU 148/58
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.04.2006 - L 16 U 25/04
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