Rechtsprechung
   BSG, 30.08.1962 - 2 RU 15/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,1445
BSG, 30.08.1962 - 2 RU 15/60 (https://dejure.org/1962,1445)
BSG, Entscheidung vom 30.08.1962 - 2 RU 15/60 (https://dejure.org/1962,1445)
BSG, Entscheidung vom 30. August 1962 - 2 RU 15/60 (https://dejure.org/1962,1445)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1962,1445) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 17, 280
  • NJW 1962, 2222
  • MDR 1963, 165
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (36)

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (s ua BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21, 40; BSGE 87, 294 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 54; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 5; Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: 2004, § 8 RdNr 118 ff mwN).

    Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSGE 17, 280, 282; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 mwN).

    Das Interesse der Unternehmensleitung, dass sich aus solchen Veranstaltungen wahrscheinlich auch eine Motivation zu Leistungssteigerungen ergibt, reicht nicht aus, für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (s BSGE 17, 280, 282).

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (s ua BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21, 40; § 539 Nr. 54; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Aufl, § 8 RdNr 118 ff mwN).

    Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSGE 17, 280, 282 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 mwN).

    Das Interesse der Unternehmensleitung, dass sich aus solchen Veranstaltungen wahrscheinlich auch eine Motivation zu Leistungssteigerungen ergibt, reicht nicht aus, für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (s BSGE 17, 280, 282).

  • ArbG Berlin, 27.01.2012 - 28 BV 17992/11

    Unterbindung von sexueller Belästigung

    Schutzpflichten 64 Soweit die Arbeitgeberin das Geschehen (s. ebenfalls Antragserwiderungsschrift S. 13 [aa. (1)] - Bl. 111 GA) "dem Privatbereich" der Mitarbeiterschaft zugeordnet sehen will, vermag das Gericht dem gleichfalls nicht zu folgen: Angesichts dessen, dass die in Zug und Partywagen versammelten Personen sich dort ausschließlich deshalb fern ihres privaten Lebensbereichs aufhielten, weil sie die Feiertage anlässlich des offiziellen Betriebsjubiläums und auf Geheiß der Arbeitgeberin gemeinsam verbracht haben, kann am dienstlichen Charakter der Veranstaltung vielmehr kein Zweifel herrschen; sie ist - genau deshalb - als "versicherte Betriebstätigkeit" zu werten; s. insofern statt vieler bereits BSG 30.8.1962 - 2 RU 15/60 - BSGE 17, 280 = NJW 1962, 2222 = MDR 1963, 165 [II.]: "Danach ist die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nur dann der versicherten Betriebstätigkeit gleichzusetzen, wenn die Veranstaltung dazu bestimmt ist, die Verbundenheit von Betriebsleitung und Belegschaft zu fördern und außerdem die vom LSG zutreffend herausgestellten Voraussetzungen erfüllt sind: Die Veranstaltung muss entweder für den gesamten Betrieb vorgesehen sein oder ... für eine oder mehrere Abteilungen oder Gruppen des Betriebes.

    Soweit die Arbeitgeberin das Geschehen (s. ebenfalls Antragserwiderungsschrift S. 13 [aa. (1)] - Bl. 111 GA) "dem Privatbereich" der Mitarbeiterschaft zugeordnet sehen will, vermag das Gericht dem gleichfalls nicht zu folgen: Angesichts dessen, dass die in Zug und Partywagen versammelten Personen sich dort ausschließlich deshalb fern ihres privaten Lebensbereichs aufhielten, weil sie die Feiertage anlässlich des offiziellen Betriebsjubiläums und auf Geheiß der Arbeitgeberin gemeinsam verbracht haben, kann am dienstlichen Charakter der Veranstaltung vielmehr kein Zweifel herrschen; sie ist - genau deshalb - als "versicherte Betriebstätigkeit" zu werten; s. insofern statt vieler bereits BSG 30.8.1962 - 2 RU 15/60 - BSGE 17, 280 = NJW 1962, 2222 = MDR 1963, 165 [II.]: "Danach ist die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nur dann der versicherten Betriebstätigkeit gleichzusetzen, wenn die Veranstaltung dazu bestimmt ist, die Verbundenheit von Betriebsleitung und Belegschaft zu fördern und außerdem die vom LSG zutreffend herausgestellten Voraussetzungen erfüllt sind: Die Veranstaltung muss entweder für den gesamten Betrieb vorgesehen sein oder ... für eine oder mehrere Abteilungen oder Gruppen des Betriebes.

    64) Soweit die Arbeitgeberin das Geschehen (s. ebenfalls Antragserwiderungsschrift S. 13 [aa. (1)] - Bl. 111 GA) "dem Privatbereich" der Mitarbeiterschaft zugeordnet sehen will, vermag das Gericht dem gleichfalls nicht zu folgen: Angesichts dessen, dass die in Zug und Partywagen versammelten Personen sich dort ausschließlich deshalb fern ihres privaten Lebensbereichs aufhielten, weil sie die Feiertage anlässlich des offiziellen Betriebsjubiläums und auf Geheiß der Arbeitgeberin gemeinsam verbracht haben, kann am dienstlichen Charakter der Veranstaltung vielmehr kein Zweifel herrschen; sie ist - genau deshalb - als "versicherte Betriebstätigkeit" zu werten; s. insofern statt vieler bereits BSG 30.8.1962 - 2 RU 15/60 - BSGE 17, 280 = NJW 1962, 2222 = MDR 1963, 165 [II.]: "Danach ist die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nur dann der versicherten Betriebstätigkeit gleichzusetzen, wenn die Veranstaltung dazu bestimmt ist, die Verbundenheit von Betriebsleitung und Belegschaft zu fördern und außerdem die vom LSG zutreffend herausgestellten Voraussetzungen erfüllt sind: Die Veranstaltung muss entweder für den gesamten Betrieb vorgesehen sein oder ... für eine oder mehrere Abteilungen oder Gruppen des Betriebes.

  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93

    Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise

    Voraussetzung hierfür ist, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch eine die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigern dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen soll, und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (s u.a. BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; Brackmann, a.a.O. S. 482k ff. m.w.N.).

    Stehen Freizeit, Unterhalt oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSGE 17, 280, 282; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 m.w.N.).

    Das Interesse der Unternehmensleitung, daß sich aus solchen Veranstaltungen wahrscheinlich auch eine Motivation zu Leistungssteigerungen ergibt, reicht nicht aus, für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (s BSGE 17, 280, 282).

    Von einer "Erwartungshaltung der Unternehmensleitung" wie die Revision behauptet, ist den Feststellungen des LSG nichts zu entnehmen (s BSGE 17, 280, 283).

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R

    Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter - Jagdunfall - sachlicher

    Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (s ua BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21, 40 und § 539 Nr. 54; Krasney in Brackmann, SGB VII, § 8 RdNr 118 ff mwN).
  • BSG, 27.02.1985 - 2 RU 42/84

    Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen - Versicherungsschutz - Pflege der

    Voraussetzung hierfür ist außer dem Erfordernis, daß die Zusam- menkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen soll, daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (siehe ua BSGE 1, 179, 182; 7, 2M9, 251; 17, 280, 281; BSG SozR Nr. 66 zu % 5ü2 RVO aF, SozR Nrn 18, zu, 35 zu % 5M8 EVO, SozR 2200 S 548 Nrn 21 und 30, S 550 vom 16.198".

    hältnissen des Einzelfalles - eine dem Unfallversicherungsschutz unterliegende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Umständen auch in der Veranstaltung einzelner Abteilungen oder Gruppen eines Unternehmens gesehen werden kann, wenn beispielsweise die Größe des Unternehmens oder dessen besondere Gegebenheiten es verlangen oder jedenfalls für zweckmäßig erscheinen lassen, nicht für die gesamte Belegschaft eine einzige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorzusehen (siehe ua BSGE 1, 179, 183; 7, 2U9" 252; 17, 280, 282; Brackmann aaO S 482m, n; Gitter, SGB-Sozialversicherung-Gesamtkommentar, Anm 26 zu 5 548, Stichwort: "Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung"; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, % 5ü8 Anm 39).

    Unter diesen Kriterien sind auch die vom Senat in seinem Urteil vom 30. August 1962 (BSGE 17, 280, 282) als Beispiele angeführten Veranstaltungen für alle Schwerbehinderten oder alle Lehrlinge eines Betriebes und das von dem Kläger in der Revisionserwiderung gebrachte Beispiel der Zusammenkunft von Arbeitsjubilaren zu würdigen.

    Inwieweit damit entgegen der Auffassung des LSG nicht doch eine "soziale Komponente" eine maßgebende Rolle für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen bildet (siehe auch BSGE 17, 280, 281), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Sachentscheidung des Revisionsgerichts

    Sie muss allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen und von der Unternehmensleitung entweder selbst veranstaltet oder jedenfalls von ihrer Autorität getragen werden (zu den rechtlichen Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung siehe zuletzt: BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 mwN; vgl ferner BSGE 1, 179, 182; BSGE 17, 280, 281 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30, 69; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21, 40; BSGE 87, 294, 299 f = SozR 3-2200 § 539 Nr. 54; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung - Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 2004, § 8 SGB VII RdNr 118 ff mwN).
  • BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Incentive-Reise

    Dem stand schon der Zweck des als Incentive-Reise geplanten und durchgeführten Ausflugs nach Mallorca entgegen, der nicht maßgeblich darauf zielte, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen zu fördern (BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; BSG Urteil vom 25. August 1994 - aaO - Brackmann aaO S 482 k ff mwN).

    Bei den Reiseteilnehmern handelte es sich außerdem nur um einen kleinen Teil der Vertriebsabteilung, nämlich um eine (die kleinste) von insgesamt vier Vertriebslinien, so daß die Reise auch nicht als Betriebsausflug der Vertriebsabteilung einzuordnen wäre (zur Mindestbeteiligung s auch BSG SozR Nr. 25 zu § 542 RVO aF; BSGE 17, 280, 282; Brackmann aaO S 482 m mwN).

    In BSGE 17, 280 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO aF hat der Senat Unfallversicherungsschutz für eine betrieblich organisierte Fahrt zu den Ruhrfestspielen ebenfalls verneint.

  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 7/00 R

    Unfallversicherungsschutz bei einer Betriebsratsfeier

    Die Veranstaltung muß deshalb auch grundsätzlich allen Arbeitnehmern - bei Großbetrieben mindestens allen Arbeitnehmern einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 25/99 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNrn 118 ff mwN; Hauck/Keller, aaO, § 8 RdNrn 100 ff; Kater/Leube, aaO, § 2 RdNrn 94 ff; Mehrtens, aaO, § 8 RdNrn 7.20 bis 7.20.4).
  • SG Darmstadt, 29.07.2008 - S 3 U 27/07

    Versicherungsschutz bei einer Incentive-Reise

    Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (s u. a. BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21, 40; § 539 Nr. 54; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Aufl., § 8 RdNr. 118 ff m. w. N.).

    Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSGE 17, 280, 282 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 m. w. N.).

    Das Interesse der Unternehmensleitung, dass sich aus solchen Veranstaltungen wahrscheinlich auch eine Motivation zu Leistungssteigerungen ergibt, reicht nicht aus, für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (s. BSGE 17, 280, 282).

  • LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14

    Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert

  • BSG, 14.11.1996 - 2 RU 1/96

    Unfallgeschehen in sachlicher Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem

  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2000 - L 7 U 2041/99

    Zum Umfang des UV-Schutzes bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen

  • BSG, 28.03.1985 - 2 RU 47/83
  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen mit

  • BSG, 27.05.1997 - 2 RU 29/96

    Anerkennung eines während einer Dienstreise erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall

  • LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2000 - L 3 U 235/99

    Kein UV-Schutz bei der Teilnahme an einer Incentive-Reise

  • SG Landshut, 06.07.2016 - S 15 U 80/16

    Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen

  • BSG, 22.06.1976 - 8 RU 148/75

    Freizeitveranstaltung - Fortbildungsveranstaltung - Besuch desOktoberfestes -

  • SG Kassel, 15.05.2013 - S 4 U 176/11
  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.03.2006 - L 6 U 49/03

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Betriebssport

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - L 2 U 70/10

    Arbeitsunfall; versicherte Tätigkeit; Fortbildungsveranstaltung; Dienstreise;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - L 15 U 101/98

    Verletzung auf Grund eines Unfalles beim Betriebssport; Voraussetzungen für die

  • SG Lüneburg, 07.11.2011 - S 2 U 26/08
  • LSG Thüringen, 26.01.2005 - L 1 U 404/02

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Erforderlichkeit der Zurechenbarkeit der

  • BSG, 26.04.1977 - 8 RU 2/77

    Unfallversicherungsschutz - Gemeinschaftsveranstaltung - Kleinbetrieb - Teilnahme

  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2012 - L 1 U 4210/11
  • SG Neuruppin, 16.11.1998 - S 8 U 54/96

    Zur Frage des UV-Schutzes für die Teilnahme an einer betrieblichen

  • BSG, 27.02.1985 - 2 RU 10/84
  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 7/00
  • LSG Bayern, 31.01.2001 - L 17 U 415/99

    Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall

  • BSG, 30.10.1979 - 2 RU 73/79
  • SG Hannover, 25.09.2007 - S 22 U 222/04
  • BSG, 28.07.1977 - 2 RU 49/76
  • SG Oldenburg, 31.03.2006 - S 71 U 35/03
  • BSG, 07.12.1976 - 8 BU 134/76
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht