Rechtsprechung
   BSG, 20.12.1962 - 3 RK 31/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,307
BSG, 20.12.1962 - 3 RK 31/58 (https://dejure.org/1962,307)
BSG, Entscheidung vom 20.12.1962 - 3 RK 31/58 (https://dejure.org/1962,307)
BSG, Entscheidung vom 20. Dezember 1962 - 3 RK 31/58 (https://dejure.org/1962,307)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1962,307) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BSGE 18, 190
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 27.09.1961 - 3 RK 74/59
    Auszug aus BSG, 20.12.1962 - 3 RK 31/58
    Es genügt, daß das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses zu den beigeladenen "Dritten" den Rechtsbereich der Klägerin oder der Beklagten berührt (vgl. RGZ 170, 358, 374; BSG 15, 118, 126 und das dort angeführte Schrifttum) und daß die Klägerin gegenüber der Beklagten ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses zu den "Dritten" (Beigeladenen) hat.
  • BSG, 12.02.1958 - 9 RV 888/55
    Auszug aus BSG, 20.12.1962 - 3 RK 31/58
    Der Erlaß eines Teilurteils war zulässig (§ 301 der Zivilprozeßordnung -ZPO- i.V.m. § 202 SGG; BSG 7, 3), denn die Entscheidung des LSG betrifft einen quantitativ individualisierten Teil des von der klagenden BKK geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung, daß alle im Betrieb der Textil GmbH beschäftigten krankenversicherungspflichtigen Personen bei der Klägerin versichert sind.
  • BSG, 04.12.1958 - 3 RK 3/56

    Beteiligtenfähigkeit der Deutschen Bundesbahn bei Verfahren vor den

    Auszug aus BSG, 20.12.1962 - 3 RK 31/58
    Nach der Rechtsprechung des RVA liegt ein mittelbares Beschäftigungsverhältnis vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann, der selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, beschäftigt wird, wobei die Arbeit mit Wissen des Dritten für diesen unmittelbar geleistet wird (GE 1742, 1798, AN 1913, 605, 841; GE 4040, AN 1931, 182, BSG 8, 278, 283; Anleitung des RVA über den Kreis ... versicherter Personen, ergänzt von Kreil, Nr. 14, Brackmann aaO Bd. 2 S. 308g; Feters aaO § 165 Anm. 9 a.- Nikisch aaO S. 232 ff fordert auch für das Arbeitsrecht unter Hinweis auf die Entwicklung im Sozialversicherungsrecht, daß die Mittelsperson "im Betrieb des Unternehmers angestellt, also Arbeitnehmer ist" ).
  • RG, 04.02.1943 - II 94/42

    1. Kann in der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein

    Auszug aus BSG, 20.12.1962 - 3 RK 31/58
    Es genügt, daß das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses zu den beigeladenen "Dritten" den Rechtsbereich der Klägerin oder der Beklagten berührt (vgl. RGZ 170, 358, 374; BSG 15, 118, 126 und das dort angeführte Schrifttum) und daß die Klägerin gegenüber der Beklagten ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses zu den "Dritten" (Beigeladenen) hat.
  • BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R

    Sozialversicherungspflicht - freiwillige zusätzliche an Rechtsreferendare

    Arbeitgeber ist bei alledem mithin stets derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (vgl BSG SozR 4-2400 § 28e Nr. 4 RdNr 17 f unter Hinweis auf BSGE 18, 190, 196 f = SozR Nr. 1 zu § 245 RVO und BSG SozR Nr. 1 zu § 380 RVO mwN; aus der Literatur vgl zB Werner in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 28e RdNr 35 ff) .
  • BSG, 27.07.2011 - B 12 KR 10/09 R

    Arbeitgebereigenschaft der verfassten Studentenschaft einer Hochschule

    Arbeitgeber ist bei alledem mithin stets derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (vgl schon BSGE 18, 190, 196 f = SozR Nr. 1 zu § 245 RVO; BSG SozR Nr. 1 zu § 380 RVO mwN) .

    Ähnliches gilt für Personenvereinigungen und Personengesellschaften des Privatrechts als solche im Verhältnis zu den einzelnen Personen, aus denen diese Vereinigungen gebildet werden (vgl zum Ganzen zB Werner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 28e RdNr 38 f; ferner BSGE 18, 190 = SozR Nr. 1 zu § 245 RVO ; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 ; BSG SozR Nr. 1 zu § 380 RVO und BSGE 55, 3, 5 = SozR 5486 Art. 4 § 2 Nr. 3 ) .

  • LSG Sachsen, 27.11.2023 - L 9 BA 5/23
    Dabei sei auch im Sozialrecht das Rechtsinstitut des Rechtsscheins als haftungsbegründender Tatbestand anwendbar (unter Hinweis auf: BSG, Urteil vom 20.12.1962 - 3 RK 31/58 - Rn. 20 f.; Urteil vom 12.11.1986 - 9b RU 8/84 -, Rn. 16 f.; Sehnert in Hauck/Noftz SGB IV, § 28a, Rn. 8; Werner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 28e SGB IV, Rn. 38, 40 ff . ).

    Ähnliches gilt für Personenvereinigungen und Personengesellschaften des Privatrechts als solche im Verhältnis zu den einzelnen Personen, aus denen diese Vereinigungen gebildet werden (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 KR 10/09 R -, Rn. 17 ; unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. Dezember 1962 - 3 RK 31/58 -, zu § 245 RVO, juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht