Rechtsprechung
   BSG, 13.02.1964 - 3 RK 28/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,3449
BSG, 13.02.1964 - 3 RK 28/62 (https://dejure.org/1964,3449)
BSG, Entscheidung vom 13.02.1964 - 3 RK 28/62 (https://dejure.org/1964,3449)
BSG, Entscheidung vom 13. Februar 1964 - 3 RK 28/62 (https://dejure.org/1964,3449)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,3449) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung der Angehörigen des Versicherten in den Versicherungsschutz ; Gewährung eines Beitragszuschusses für die Mitversicherung in der privaten Postbeamtenkrankenkasse; Mitversicherung der Angehörigen als eine den versicherten Mitgliedern der Kasse gewährte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 20, 159
  • VersR 1964, 485
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)

  • BSG, 02.08.1989 - 1 RA 33/88

    Beitragszuschuß für Rentenbezieher bei Mitgliedschaft in privatem

    Dieser Abhängigkeit hat das LSG mit Recht keine Bedeutung beigemessen und ausgeführt, daß sich die Beklagte insoweit auch nicht auf die bisherige Rechtsprechung des BSG stützen könne, wonach eine Mitversicherung über einen anderen Versicherungsnehmer, zB im Rahmen einer sog Familienversicherung über den Ehemann, für den Beitragszuschuß nicht ausreiche (BSGE 20, 159 = SozR Nr. 5 zu § 381 RVO; BSG USK 6653; BSG SozR Nr. 27 zu § 381 RVO; BSG SozR 2200 § 1304e Nr. 10; vgl auch BSG SozR 2200 § 173a Nr. 1, jeweils mwN).

    Das bedeutet zwar nicht, daß jede private Versicherung - gleich welchen Umfangs - zuschußpflichtig wäre (vgl BSGE 20, 159, 161); es genügt jedoch nunmehr, daß sie einen Krankenversicherungsschutz von nennenswerter Bedeutung bietet (BSG SozR 2200 § 1304e Nr. 5).

  • BSG, 27.05.2014 - B 5 RE 8/14 R

    Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier Schweiz) - Beitragszuschuss -

    Nicht jede private Versicherung - gleich welchen Umfangs - ist eine Krankenversicherung iS des § 106 Abs. 1 S 1 SGB VI und damit zuschusspflichtig (vgl BSGE 20, 159, 161 = SozR Nr. 5 zu § 381 RVO; BSG Urteil vom 2.8.1989 - 1 RA 33/88 - SozR 2200 § 1304e Nr. 22 S 34 = Juris RdNr 16).
  • BSG, 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R

    Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier Schweiz) - kein Zuschuss des

    Nicht jede private Versicherung - gleich welchen Umfangs - ist indes zuschusspflichtig (vgl BSGE 20, 159, 161 = SozR Nr. 5 zu § 381 RVO; BSG Urteil vom 2.8.1989 - 1 RA 33/88 - SozR 2200 § 1304e Nr. 22 S 34 = Juris RdNr 16) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.04.2003 - L 10 RI 143/02
    Insbesondere ergebe sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Februar 1964 (BSGE 20, 159) im Umkehrschluss, dass immer dann ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss bestehe, wenn der für die Mitversicherung in der Versicherung des Ehegatten aufzubringende gesonderte Beitrag eine gewisse Höhe erreiche.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zur Stützung ihres Begehrens angeführten Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 13. Februar 1964 (BSGE 20, 159).

  • BSG, 15.12.1971 - 3 RK 87/68

    Versicherungspflicht währendi Arbeitskampfmaßnahmen

    Genießt aber dergestalt der aus dem Beschäftigungsverhältnis Ausgeschiedene den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung, so ist für einen nachgehenden Anspruch aus dem früheren Versicherungsverhältnis auf Grund des § 214 Abs. 1 RVO, der nur einen subsidiären Schutz bereitstellt, im Falle des Weiterversicherten (vgl. die o.ä. Entscheidung des BSG) ebensowenig Kaum wie im Falle des Rentners (vgl. BSG 14, 278, 279; BSG, Urteil vom 28. Mai 1966 - 3 RK 28/62 - in SozR § 214 RVO Nr. 4).
  • BSG, 09.06.1988 - 11a RA 42/87

    Krankenversicherung - Beitragszuschuß - Rentenbezieher - DeutscheAufsicht -

    Es müsse zwischen dem Rentenbezieher und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen ein gegenseitiges, entgeltliches Versicherungsverhältnis bestehen, in dem der Rentner selbst beitragspflichtiger Versicherungsnehmer mit einem eigenen, nicht von den Dispositionen eines Dritten abhängigen Anspruch auf Versicherungsleistungen ist (BSGE 20, 159 = SozR Nr. 5 zu § 381 RVO; BSG USK 6653; BSG SozR Nr. 27 zu § 381 RVO; BSG SozR 2200 § 1304e Nr. 10; vgl auch BSG SozR 2200 § 173a Nr. 1, jeweils mwN).
  • LSG Niedersachsen, 14.07.1998 - L 3 P 33/98
    Der bei der Beklagten zu 2. bestehende, die Leistungen der Beihilfe ergänzende Versicherungsschutz ist einer Versicherung gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunterhehmen im Sinne dieser Vorschrift ungeachtet dessen gleichzustellen (vgl auch BSG, Urteil vom 13.02.1964 - 3 RK 28/62 - E 20, 159), daß die Beklagte zu 2. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt.
  • BSG, 23.09.1981 - 11 RAz 2/80
    Wie der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 29. April 1971 (SozR Nr. 27 zu 5 381 RVG) im Anschluß an sein Urteil vom 13. Februar 1964 (BSGE 20, 159) näher ausgeführt hat (vgl auch SozR 2200 5 173a Nr. 1), genügt dazu nicht die Mitversicherung über einen anderen Versicherungsnehmer, hier über den Ehemann.
  • BSG, 14.12.1976 - 3 RK 36/75
    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 18. März 1966 - 5 RK 89/65 -)" ist eine derartige "Mitversicherung" keine "Versicherung gegen Krankheit" im Sinne des 5 581 Abs° 4 Satz 2 RVG; denn diese Vorschrift setzt eine Versicherung des Rentners im Rahmen eines gegenseitigen, entgeltlichen Versicherungsverhältnisses voraus (BSG 20, 159, 160 = SozR Nr° 5 zu @ 581 RVO)° Der Rentner muß also selbst Versicherungsnehmer ("Mitglied") der Versicherung sein.
  • BSG, 27.04.1973 - 3 RK 22/71
    Beitrag des'Ehemannes der Klägerin für sie ein Anteil mit enthalten war, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen° Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15° Februar 1964 1(BSG 20, 159, 161) wesentlich darauf abgehoben, daß der Mehrbetrag unabhängig von der Zahl der mitversicherten Familienangehörigen war, und daraus den Schluß gezogen, "daß also eine versicherungsmäßige Beitragsbemessung für "Vden einzelnen Angehörigen nicht besteht"° Zu Recht hat das LSG auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen° Es bedarf keiner Erörterung, ob der nicht risikodeckende Beitragsanteil für Familienmitglieder als eine Verwaltungsgebühr ' anzusehen ist, wie das LSG angenommen hat° In keinem Fall ist es jedoch ein eigener Beitrag, der die Klägerin zum freiwilligen Mitglied im Sinne des 5 581 Abs° 4 Satz 1 EVO mit eigenen Pflichten und Rechten aus dem Versicherungsverhältnis machen wiirde° Diesen Status hat die Klägerin erst durch ihren Beitritt zur Beklagten - als Rentnerin - ab 1° Februar 1968 erworben° Darüber besteht jedoch zwischen den Beteiligten kein Streit° Der Anspruch der Klägerin für den Monat Januar 1968 ist nicht anders zu beurteilen als der für die vorhergehende "Zeit, Das Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II° Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - vom 21° Dezember 1967 (BGBl I 1259) hat zwar mit Wirkung ab 1° Januar 1968 die Vorschrift des 5 581 Abs° 4 EVO ergänzt (Art, 1 5 1 Nr° 14 0, Art" 22}, die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitragszuschusses sind jedoch durch diese Veränderung nicht berührt worden°.
  • BSG, 19.01.1971 - 3 RK 14/70
  • BSG, 18.03.1966 - 3 RK 89/65
  • BSG, 28.04.1965 - 3 RK 18/62
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht