Rechtsprechung
   BSG, 15.10.1963 - 11 RV 1292/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,783
BSG, 15.10.1963 - 11 RV 1292/61 (https://dejure.org/1963,783)
BSG, Entscheidung vom 15.10.1963 - 11 RV 1292/61 (https://dejure.org/1963,783)
BSG, Entscheidung vom 15. Oktober 1963 - 11 RV 1292/61 (https://dejure.org/1963,783)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1963,783) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 20, 41
  • NJW 1964, 470
  • MDR 1964, 181
  • DVBl 1964, 27
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 15.01.1960 - 10 RV 51/57
    Auszug aus BSG, 15.10.1963 - 11 RV 1292/61
    Dieser Fall sei daher nicht anders zu beurteilen als der, der vom Bundessozialgericht (BSG) durch Urteil vom 15. Januar 1960 (BSG 11, 234 f.) entschieden worden sei; daß sich hier die Infektion der Klägerin bereits in; Mutterleib vollzogen habe, könne "keine entscheidende Rolle spielen"; das SG habe sich auch zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20. Dezember 1952 (BGHZ 8, 243 ff.) berufen, die Ansprüche nach bürgerlichem Recht betroffen habe.

    Wie der erkennende Senat in dem Urteil BSG 11, 234 ff. ausgeführt hat, ist nach den §§ 1 ff. nur versorgungsberechtigt, wer selbst einen Schädigungstatbestand im Sinne dieser Vorschriften erfüllt, Schädigungen, die bei anderen als den unmittelbar geschädigten Personen auftreten, begründen im Regelfalle Keinen Vorsorgungsanspruch.

    Wie der Senat in dem Urteil BSG 11, 234 ff. weiter ausgeführt hat, ist nicht davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Frage, ob anderen als den unmittelbar geschädigten Personen Versorgung zu gewähren sei, versehentlich übergangen habe, und daß es sich deshalb um eine Lücke des Gesetzes handele, die von der Rechtsprechung auszufüllen sei.

    Durch diese naturgegebene Tatsache unterscheiden sich die Fälle der vorliegenden Art. - entgegen der Meinung des LSG - "wesentlich" von den Fällen, in denen ein bereits lebender Mensch von einem durch die unerlaubte Handlung eines Dritten, durch ein Unfallereignis oder durch einen schädigenden Tatbestand im Sinne des BVG geschädigten Menschen infiziert worden ist (vgl. den Fall BSG 11, 234 ff).

  • BGH, 20.12.1952 - II ZR 141/51

    Schadensersatzanspruch eines aufgrund einer vor der Zeugung erfolgten

    Auszug aus BSG, 15.10.1963 - 11 RV 1292/61
    Dieser Fall sei daher nicht anders zu beurteilen als der, der vom Bundessozialgericht (BSG) durch Urteil vom 15. Januar 1960 (BSG 11, 234 f.) entschieden worden sei; daß sich hier die Infektion der Klägerin bereits in; Mutterleib vollzogen habe, könne "keine entscheidende Rolle spielen"; das SG habe sich auch zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20. Dezember 1952 (BGHZ 8, 243 ff.) berufen, die Ansprüche nach bürgerlichem Recht betroffen habe.

    Sie kann und darf nicht an dieser Naturgegebenheit vorbeigehen" (vgl. BGHZ 8, 243 ff, 248; mit diesem Urteil hat der BGH einem Kind, dessen Mutter fahrlässig im Krankenhaus mit einer Lues infiziert und das mit einer angeborenen Lues zur Welt gekommen ist, Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB zugesprochen, obwohl das Kind erst nach der Infizierung der Mutter erzeugt und geboren worden ist).

    Ausdruck dieses Bekenntnisses zum sozialen Rechtsstaat ist; soweit es sich um den vorliegenden Fall handelt, auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach "jeder" das Recht auf "körperliche Unversehrtheit" hat und damit darauf, daß "nicht von Menschenhand das organische Wachstum gestört oder beeinträchtigt werde" (BGHZ 8, 243 ff, 247); hat jemand wegen einer Schädigung seiner Mutter schon von seiner Zeugung an "nicht die Gesundheit empfangen, die von Schöpfung und Natur für den lebenden Organismus eines Menschen (der Rechtsordnung) vorausgegeben ist" (BGHZ aaO), so steht ihm danach ein "Ausgleichsanspruch" ebenso zu, wie wenn ihm nach seiner Geburt ein schädigendes Ereignis begegnet wäre.

  • BSG, 24.10.1962 - 10 RV 583/59

    Anspruch eines unterentwickelten Kindes auf Versorgung wegen schädigenden

    Auszug aus BSG, 15.10.1963 - 11 RV 1292/61
    Der erkennende Senat braucht sich daher nicht mit der Frage zu befassen, ob dem Kind im Mutterleib, dem nasciturus, bereits vor der Vollendung der Geburt (§ 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -;BGB-) eine volle oder eine beschränkte Rechtsfähigkeit zukommt und ob es mit der Vollendung der Geburt Ansprüche auf Grund von Ereignissen erwerben kann, die die Mutter während der Schwangerschaft betroffen und zu einem "Schaden" entweder bei Mutter und Kind oder nur bei dem Kind geführt haben (vgl. hierzu das Urteil des 10. Senats des BGG vom 24. Oktober 1962, BSG 18, 55 ff. = NJW 1963, 1078 [BSG 24.10.1962 - 10 RV 583/59]und 1894), das die Schädigung des nasciturus durch kriegsbedingte Schädigung der Mutter betrifft; das Urteil des 2. Senats des BSG vom 23. Juni 1959, BSG 10, 97 ff., das ausspricht, daß das Kind, das im Mutterleib durch einen Arbeitsunfall der Mutter geschädigt worden ist, keine Entschädigungsansprüche gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hat; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 19. Juli 1961, DÖV 1962, 67, in dem einem während der Verschleppung geborenen Kinde Kriegsgefangenenentschädigung zugebilligt worden ist, und das Urteil des BVerwG vom 27. Februar 1962, BVerwGE 14, 43 = MDR 62, 644 [BVerwG 27.02.1962 - BVerwG III C 28.59]in dem auch ein vor der Vertreibung Erzeugter, aber erst nachher Geborener als Vertriebener im Sinne des § 11 des Lastenausgleichsgesetzes anerkannt worden ist.

    In dem Urteil BSG 18, 55 ff, 59/60 ist schon ausgeführt, bei Erlaß des BVG sei nicht an den Fall gedacht worden, daß ein Gesundheitsschaden als Folge einer kriegsbedingten Schädigung schon bei einem nasciturus eingetreten sei; sicher ist aber auch nicht an den noch ferner liegenden, in der Wirklichkeit aber - wie sich hier zeigt - doch möglichen Fall gedacht worden, daß ein Kind, das erst nach dem schädigenden Ereignis erzeugt worden ist, deshalb - und nur deshalb - krank zur Welt kommt, weil sich die Schädigungsfolge der Mutter auf das später erzeugte Kind durch den Plazentakreislauf schon im Mutterleib übertragen hat.

  • BSG, 23.06.1959 - 2 RU 257/57

    Ansprüche aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wegen einer

    Auszug aus BSG, 15.10.1963 - 11 RV 1292/61
    Der erkennende Senat braucht sich daher nicht mit der Frage zu befassen, ob dem Kind im Mutterleib, dem nasciturus, bereits vor der Vollendung der Geburt (§ 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -;BGB-) eine volle oder eine beschränkte Rechtsfähigkeit zukommt und ob es mit der Vollendung der Geburt Ansprüche auf Grund von Ereignissen erwerben kann, die die Mutter während der Schwangerschaft betroffen und zu einem "Schaden" entweder bei Mutter und Kind oder nur bei dem Kind geführt haben (vgl. hierzu das Urteil des 10. Senats des BGG vom 24. Oktober 1962, BSG 18, 55 ff. = NJW 1963, 1078 [BSG 24.10.1962 - 10 RV 583/59]und 1894), das die Schädigung des nasciturus durch kriegsbedingte Schädigung der Mutter betrifft; das Urteil des 2. Senats des BSG vom 23. Juni 1959, BSG 10, 97 ff., das ausspricht, daß das Kind, das im Mutterleib durch einen Arbeitsunfall der Mutter geschädigt worden ist, keine Entschädigungsansprüche gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hat; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 19. Juli 1961, DÖV 1962, 67, in dem einem während der Verschleppung geborenen Kinde Kriegsgefangenenentschädigung zugebilligt worden ist, und das Urteil des BVerwG vom 27. Februar 1962, BVerwGE 14, 43 = MDR 62, 644 [BVerwG 27.02.1962 - BVerwG III C 28.59]in dem auch ein vor der Vertreibung Erzeugter, aber erst nachher Geborener als Vertriebener im Sinne des § 11 des Lastenausgleichsgesetzes anerkannt worden ist.

    Es bedarf damit keiner Erörterung darüber, ob dieser Anspruch allein aus der "Sozialstaatsklausel" des GG herzuleiten ist (so Bogs aaO G 17; Rohwer-Kahlmann, Juristische Schulung 1, 285 ff, 189, je mit weiteren Hinweisen; a.A. BSG, Urteil vom 23. Juni 1959, BSG 10, 97 ff, 100).

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

    Witwerrente

    Auszug aus BSG, 15.10.1963 - 11 RV 1292/61
    Das BVG gewährt diese Ansprüche deshalb, weil es - ebenso wie z. B. das Lastenausgleichsgesetz, das Häftlingshilfegesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - einen gewissen Ausgleich geben will für das Sonderopfer, das bestimmten Personengruppen durch die Kriegsereignisse zwangsläufig abverlangt worden ist, diese Gesetze wollen die "Schicksalsschläge", durch die Personengruppen vor anderen betroffen sind, wenigstens teilweise ausgleichen und damit die Ungleichheit der Schicksalbetroffenheit lindern (vgl. hierzu Werner, Das Problem des Rechtsstaates 1960, 21 ff, 23; Bogs in Verhandlungen des 43. Deutschen Juristentages 1960, Bd. II, Sitzungsbericht, G 14 ff), sie sind bestimmt durch eine "Mischung von Aufopferungs- und Fürsorgeprinzipien" (vgl. zum BVG das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963, 1 BvL 101/58, NJW 1963, 1727ff).
  • BVerwG, 27.02.1962 - III C 28.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 15.10.1963 - 11 RV 1292/61
    Der erkennende Senat braucht sich daher nicht mit der Frage zu befassen, ob dem Kind im Mutterleib, dem nasciturus, bereits vor der Vollendung der Geburt (§ 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -;BGB-) eine volle oder eine beschränkte Rechtsfähigkeit zukommt und ob es mit der Vollendung der Geburt Ansprüche auf Grund von Ereignissen erwerben kann, die die Mutter während der Schwangerschaft betroffen und zu einem "Schaden" entweder bei Mutter und Kind oder nur bei dem Kind geführt haben (vgl. hierzu das Urteil des 10. Senats des BGG vom 24. Oktober 1962, BSG 18, 55 ff. = NJW 1963, 1078 [BSG 24.10.1962 - 10 RV 583/59]und 1894), das die Schädigung des nasciturus durch kriegsbedingte Schädigung der Mutter betrifft; das Urteil des 2. Senats des BSG vom 23. Juni 1959, BSG 10, 97 ff., das ausspricht, daß das Kind, das im Mutterleib durch einen Arbeitsunfall der Mutter geschädigt worden ist, keine Entschädigungsansprüche gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hat; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 19. Juli 1961, DÖV 1962, 67, in dem einem während der Verschleppung geborenen Kinde Kriegsgefangenenentschädigung zugebilligt worden ist, und das Urteil des BVerwG vom 27. Februar 1962, BVerwGE 14, 43 = MDR 62, 644 [BVerwG 27.02.1962 - BVerwG III C 28.59]in dem auch ein vor der Vertreibung Erzeugter, aber erst nachher Geborener als Vertriebener im Sinne des § 11 des Lastenausgleichsgesetzes anerkannt worden ist.
  • BSG, 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R

    Gewaltopferentschädigungsanspruch - schwerstbehindertes Kind aus Inzestbeziehung

    So hat der Senat schon in einer früheren Entscheidung (vgl den "Lues-Fall" in BSGE 20, 41 = SozR Nr. 68 zu § 1 BVG) den Entschädigungsanspruch eines luetischen Kindes anerkannt, dessen Mutter mindestens sechs Jahre vor seiner Geburt bei einer Vergewaltigung durch einen russischen Soldaten mit Lues infiziert worden war.

    Insofern besteht eine Regelungslücke (zur gleichen Problematik bzgl des Wortlauts des § 1 BVG s BSGE 18, 55, 59 = SozR Nr. 64 zu § 1 BVG = NJW 1963, 1078 und BSGE 20, 41, 42 = SozR Nr. 68 zu § 1 BVG = NJW 1964, 470).

    So hat das BSG durch Rechtsfortbildung die Leibesfrucht in den Versorgungsschutz einbezogen (BSGE 18, 55, 59 ff) und in der bereits oben zitierten Entscheidung (BSGE 20, 41, 43 f - Lues-Fall) einem erst nach dem schädigenden Ereignis, von dem die Mutter betroffen war, gezeugten Kind Versorgungsleistungen zugesprochen.

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvL 2/74

    Unfallversicherung

    Das könne auch nicht aus den Entscheidungen des Gerichts, die im Bereich der Kriegsopferversorgung Ansprüche des nasciturus anerkannt haben (BSGE 18, 55; 20, 41), hergeleitet werden.
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 44/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Berufskrankheit der Mutter -

    Die zum Recht der Kriegsopferversorgung ergangene Entscheidung BSGE 20, 41, auf die das LSG hingewiesen habe, gebe für den vorliegenden Fall nichts her.

    Überdies habe bei der Entscheidung BSGE 20, 41, wie schon bei der ebenfalls zum Recht der Kriegsopfer ergangenen Entscheidung BSGE 18, 55, die Lückentheorie eine Rolle gespielt.

    Solche Forderungen sind auch nicht aus dem vom LSG angeführten Urteil BSGE 20, 41 herzuleiten.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2017 - L 10 VE 45/15

    Schädigungsfolgen im Sinne des OEG; Fetales Alkoholsyndrom; Kein Verbot des

    Das BSG weist darauf hin, dass das werdende Kind vor der Geburt mit der Mutter eine biologische Einheit bildet (Urteil vom 15. Oktober 1963, Az.: 11 RV 1292/61, BSGE 20, 41 ff zitiert nach juris dort RdNr. 20).

    Dort besteht - im Unterschied zur Formulierung in § 1 OEG - ein Anspruch auf Versorgung nur für die Schädigung der eigenen Person (vgl. dazu die ausführliche Darstellung und Auseinandersetzung bei BSG, Urteil vom 24. Oktober 1962 a.a.O. und Urteil vom 15. Oktober 1963, a.a.O.; vgl. auch differenzierend zum Opferentschädigungsrecht BSG Urteil vom 16. April 2002, Az.: B 9 VG 1/01 R, BSGE 89, 199 ff zitiert nach juris dort RdNr. 19, 24; mit einleuchtenden Gründen kritisch zu dieser Entscheidung Schimmelpfeng-Schütte, MedR 2003 S. 401 ff und Rademacker in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 1 OEG RdNr. 15; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 2017, Az.: L 13 VG 11/16 zitiert nach juris dort RdNr. 27).

    Alle drei insoweit ergangenen Urteile (vom 24. Oktober 1962, a.a.O.; vom 15. Oktober 1963, a.a.O., sowie vom 16. April 2002, a.a.O.; dazu mit überzeugenden Gründen unter Hinweis auf das Verfassungsrecht kritisch Rademacker a.a.O., der zutreffend schon das Vorliegen einer für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke bestreitet) unterscheiden sich von der hier zu prüfenden Problematik insoweit grundsätzlich, als in den von dem BSG entschiedenen Fällen jeweils unzweifelhaft ein die Haftung des Staates auslösender schädigender Vorgang gegen eine Person - nämlich die jeweilige Mutter des Anspruchstellers - vorgelegen hatte.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2017 - L 10 VE 45/15

    Soziales Entschädigungsrecht

    Das BSG weist darauf hin, dass das werdende Kind vor der Geburt mit der Mutter eine biologische Einheit bildet (Urteil vom 15. Oktober 1963, Az.: 11 RV 1292/61, BSGE 20, 41 ff zitiert nach juris dort RdNr. 20).

    Dort besteht - im Unterschied zur Formulierung in § 1 OEG - ein Anspruch auf Versorgung nur für die Schädigung der eigenen Person (vgl. dazu die ausführliche Darstellung und Auseinandersetzung bei BSG, Urteil vom 24. Oktober 1962 a.a.O. und Urteil vom 15. Oktober 1963, a.a.O.; vgl. auch differenzierend zum Opferentschädigungsrecht BSG Urteil vom 16. April 2002, Az.: B 9 VG 1/01 R, BSGE 89, 199 ff zitiert nach juris dort RdNr. 19, 24; mit einleuchtenden Gründen kritisch zu dieser Entscheidung Schimmelpfeng-Schütte, MedR 2003 S. 401 ff und Rademacker in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 1 OEG RdNr. 15; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 2017, Az.: L 13 VG 11/16 zitiert nach juris dort RdNr. 27).

    Alle drei insoweit ergangenen Urteile (vom 24. Oktober 1962, a.a.O.; vom 15. Oktober 1963, a.a.O., sowie vom 16. April 2002, a.a.O.; dazu mit überzeugenden Gründen unter Hinweis auf das Verfassungsrecht kritisch Rademacker a.a.O., der zutreffend schon das Vorliegen einer für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke bestreitet) unterscheiden sich von der hier zu prüfenden Problematik insoweit grundsätzlich, als in den von dem BSG entschiedenen Fällen jeweils unzweifelhaft ein die Haftung des Staates auslösender schädigender Vorgang gegen eine Person - nämlich die jeweilige Mutter des Anspruchstellers - vorgelegen hatte.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.08.2017 - L 7 VE 10/15

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - Schädigung der Leibesfrucht durch

    Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im "Lues-Fall" (Urteil vom 15.10.1963, Az. 11 RV 1292/61, BSGE 20, S. 41) sowie auch nach dem Urteil vom 16.04.2002, B 9 VG 1/01 R, juris = BSGE 89, S. 199) anerkannt.

    Zwar trifft es zu, dass das BSG mit den richtungweisenden Urteilen vom 05.10.1963 (11 RV 1292/61, BSGE 20, S. 40) und 16.04.2002 (B 9 VG 1/01 R, juris = BSGE 89, S. 199) entschieden hat, dass auch ein im Mutterleib geschädigtes Kind oder ein aus einer Inzestbeziehung geschädigt geborenes Kind Anspruch auf Versorgung nach dem BVG/OEG haben kann.

  • SG Düsseldorf, 08.12.2015 - S 1 VG 83/14

    Alkohol während der Schwangerschaft: Keine Opferentschädigung für das Kind

    Diese Infektion führte zu Schäden beim ungeborenen Kind und auch Jahre später zu Gesundheitsbeeinträchtigungen des herangewachsenen Opfers (BSGE 20, 41).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.10.2017 - L 10 VE 40/14

    Alkohol; Alkohol-Embryopathie-Spektrumstörung; Cannabis; fetales Alkoholsyndrom

    Das BSG weist darauf hin, dass das werdende Kind vor der Geburt mit der Mutter eine biologische Einheit bildet (Urteil vom 15. Oktober 1963, AZ: 11 RV 1292/61 = BSGE 20, 41 ff zitiert nach juris dort Rn 20).

    Dort besteht - im Unterschied zur Formulierung in § 1 OEG - ein Anspruch auf Versorgung nur für die Schädigung der eigenen Person (vgl. dazu die ausführliche Darstellung und Auseinandersetzung bei BSG, Urteil vom 24. Oktober 1962 a.a.O. und Urteil vom 15. Oktober 1963 a.a.O.; vgl. auch differenzierend zum Opferentschädigungsrecht BSG Urteil vom 16. April 2002, B 9 VG 1/01 R = BSGE 89, 199 ff zitiert nach juris dort Rn 19, 24; mit einleuchtenden Gründen kritisch zu dieser Entscheidung Schimmelpfeng-Schütte, MedR 2003 S. 401 ff und Rademacker in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 1 OEG Rn 15; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 2017, L 13 VG 11/16 zitiert nach juris dort Rn 27).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.08.2018 - L 10 VE 20/17
    Das BSG weist darauf hin, dass das werdende Kind vor der Geburt mit der Mutter eine biologische Einheit bildet (Urteil vom 15. Oktober 1963, Az.: 11 RV 1292/61, BSGE 20, 41 ff zitiert nach juris dort RdNr. 20).

    Dort besteht - im Unterschied zur Formulierung in § 1 OEG - ein Anspruch auf Versorgung nur für die Schädigung der eigenen Person (vgl. dazu die ausführliche Darstellung und Auseinandersetzung bei BSG, Urteil vom 24. Oktober 1962 a.a.O. und Urteil vom 15. Oktober 1963, a.a.O.; vgl. auch differenzierend zum Opferentschädigungsrecht BSG Urteil vom 16. April 2002, Az.: B 9 VG 1/01 R, BSGE 89, 199 ff zitiert nach juris dort RdNr. 19, 24; mit einleuchtenden Gründen kritisch zu dieser Entscheidung Schimmelpfeng-Schütte, MedR 2003 S. 401 ff und Rademacker in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 1 OEG RdNr. 15; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 2017, Az.: L 13 VG 11/16 zitiert nach juris dort RdNr. 27).

    Alle drei insoweit ergangenen Urteile (vom 24. Oktober 1962, a.a.O.; vom 15. Oktober 1963, a.a.O., sowie vom 16. April 2002, a.a.O.; dazu mit überzeugenden Gründen unter Hinweis auf das Verfassungsrecht kritisch Rademacker a.a.O., der zutreffend schon das Vorliegen einer für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke bestreitet) unterscheiden sich von der hier zu prüfenden Problematik insoweit grundsätzlich, als in den von dem BSG entschiedenen Fällen jeweils unzweifelhaft ein die Haftung des Staates auslösender schädigender Vorgang gegen eine Person - nämlich die jeweilige Mutter des Anspruchstellers - vorgelegen hatte.

  • LSG Schleswig-Holstein, 18.11.2003 - L 2 V 8/02

    Anspruch auf die Anerkennung von Gesundheitsstörungen und auf

    Er bezog sich dabei im Wesentlichen auf das Urteil des BSG vom 15. Oktober 1963 - 11 RV 1292/61 - (BSGE 18, S. 55 ff).

    Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Kläger erneut auf die Entscheidung des BSG vom 15. Oktober 1963 - 11 RV 1292/61 - hin, in der unmittelbar aus einer Vergewaltigung erzeugte Kinder als unmittelbar Geschädigte im Sinne des § 1 BVG angesehen worden seien.

    So lag der sog. Lues-Entscheidung des BSG (Urteil vom 15. Oktober 1963 - 11 RV 1292/61 -, BSGE 20, 41 ff) ein Fall zu Grunde, in dem der Kläger bereits im Mutterleib mit der Lues-Erkrankung infiziert worden war, die sich seine Mutter auf Grund einer Vergewaltigung ca. sechs Monate vor der Zeugung des Klägers zugezogen hatte.

  • BSG, 15.07.2004 - B 9 V 6/03 R

    Häftlingshilfegesetz - anspruchsberechtigter Personenkreis - Misshandlung während

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2017 - L 13 VG 11/16

    Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz und Bundesversorgungsgesetz ;

  • BSG, 30.10.1973 - 9 RV 64/73

    Einkommensausgleich bei Mitarbeit des Beschädigten im Gewerbebetrieb der Ehefrau

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.04.2012 - L 11 VE 85/09

    Kriegsopferversorgung - Überprüfungsverfahren - Versorgungsanspruch - Blindheit

  • BVerwG, 13.01.1982 - 8 C 62.80

    Befreiung vom Wehrdienst - Sowjetische Besatzungszone - Tod des Vaters -

  • BSG, 10.03.2008 - B 9 V 2/07 BH
  • BSG, 28.10.1980 - 9 RVi 1/80

    Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität - Arzthaftpflichtprozeß -

  • BSG, 23.06.1964 - 1 RA 84/63
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht