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   BSG, 17.07.1964 - 7 RAr 4/64   

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BSG, 17.07.1964 - 7 RAr 4/64 (https://dejure.org/1964,6693)
BSG, Entscheidung vom 17.07.1964 - 7 RAr 4/64 (https://dejure.org/1964,6693)
BSG, Entscheidung vom 17. Juli 1964 - 7 RAr 4/64 (https://dejure.org/1964,6693)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versagung von Arbeitslosengeld bei Aufgabe des Arbeitsplatzes ohne wichtigen oder ohne berechtigten Grund - Aufenthalt an einem anderen Wohnort oder Aufenthaltsort als seine Angehörigen zur Verrichtung der Arbeit - Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 21, 205
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

    Wie der Senat dort (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S 67 f) ausgeführt hat, beruhte die frühere Rechtsprechung des BSG (vgl insbesondere BSGE 21, 205, 206 ff; BSGE 43, 269, 271 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33) auf der Überlegung, dass persönliche Bedürfnisse im Allgemeinen nicht von einem solchen Gewicht sind, dass sie im Vergleich zu den Interessen der Versichertengemeinschaft einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses abgeben können.
  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87

    Arbeitslosengeld Sperrfrist - Härte - NichtehelicheLebensgemeinschaft

    Erfolgt aus persönlichen Gründen eine Aufgabe eines Arbeitsplatzes zum Zwecke des Ortswechsels, ist nur in Ausnahmefällen das Vorliegen eines wichtigen Grundes wegen Vorrangigkeit der Belange des Arbeitnehmers zu bejahen, etwa wenn der Ortswechsel erforderlich ist, um einen Angehörigen zu betreuen, der der Betreuung gerade durch den hierzu rechtlich oder moralisch verpflichteten Arbeitslosen bedürftig ist (vgl BSGE 7, 29, 35; 21, 205, 206; ferner BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Die bisherige Praxis der Beklagten bestärkt den Senat in dieser Auffassung; in allen Rechtsstreitigkeiten, in denen das BSG bislang über den Eintritt einer Sperrzeit nach Aufgabe des Arbeitsplatzes wegen Zuzugs zum Verlobten (oä) zu entscheiden hatte, war schon von Seiten der Arbeitsämter die Sperrzeitdauer herabgesetzt worden (vgl BSGE 43, 269 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; vgl ferner BSGE 21, 205).

  • BSG, 14.09.2010 - B 7 AL 33/09 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Arbeitnehmerkündigung - wichtiger

    Allerdings ist diese allgemeine Umschreibung dahin zu konkretisieren, dass es sich um Umstände handeln muss, die sich auf die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses beziehen (BSGE 21, 205, 207 = SozR Nr. 3 zu § 80 AVAVG Bl Ba3 Rücks; BSGE 43, 269, 271 = SozR 4100 § 119 Nr. 2 S 4; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17 S 80 f; Marx, Absprachen der Arbeitsvertragsparteien zur Vermeidung einer Sperrzeit gemäß § 144 SGB III, 2008, S 55 f) , die nach der historischen Entwicklung der Sperrzeitregelungen grundsätzlich entweder der beruflichen oder der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers entspringen müssen.
  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

    Entsprechend hat der erkennende Senat noch im Jahre 1964 selbst bei einer ehelichen Gemeinschaft den Zuzug zum Ehegatten nicht als einen wichtigen Grund iS des § 80 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) angesehen (BSGE 21, 205, 206 ff = SozR Nr. 3 zu § 80 AVAVG; BSG, Urteil vom 27. Oktober 1994 - 7 RAr 39/64 -, unveröffentlicht).
  • BSG, 20.04.1977 - 7 RAr 112/75

    Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Sperrzeit - Herstellung der

    Nach der vom LSG erwähnten Rechtsprechung des Senats zu § 80 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die nach verständigem Ermessen dem Arbeitslosen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, weil sonst das Interesse des Kündigenden in unbilliger Weise geschädigt würde (BSGE 21, 205, 206).

    Der in der Entscheidung des Senats vom 17. Juli 1964 (BSGE 21, 205) zum Ausdruck gekommene Gedanke, eine strenge Beurteilung sei geboten, um Manipulationen vorzubeugen, erscheint jedenfalls für die Frage der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, um die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, nicht durchgreifend; es ist jedenfalls nur schwer denkbar, daß ein Arbeitnehmer die Ehe schließt, um dadurch einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu haben und ohne Auferlegung einer Sperrzeit Alg beziehen zu können.

  • BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 91/87

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Besondere Härte - Wichtiger Grund - Herstellung

    Bei der Prüfung des wichtigen Grundes darf Eheleuten im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht angesonnen werden, die eheliche Lebensgemeinschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt herzustellen, um so für die Suche eines neuen Arbeitsplatzes eine größere Zeitvorgabe zu erhalten (BSGE 43, 269 unter Aufgabe von BSGE 21, 205).

    Insoweit wird in der Entscheidung vom 17. Juli 1964 (BSGE 21, 205, 208) zwar erörtert, es könne möglicherweise von einem Arbeitnehmer fallweise erwartet werden, daß er rechtzeitig, also bereits vor oder bei der Kündigung des alten Beschäftigungsverhältnisses, an dem gewählten neuen Aufenthaltsort sich um einen Anschlußarbeitsplatz bemüht und damit auch seine künftig bestehende Arbeitsbereitschaft beweist.

  • BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 21/81

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Herstellung durch Zuzug - Wichtiger Grund

    Ein wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung des Senats zu § 119 Abs. 1 Nr. 1 AFG dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die nach verständigem Ermessen dem Arbeitslosen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, weil sonst das Interesse des Kündigenden in unbilliger Weise geschädigt würde (BSGE 21, 205, 206 = SozR § 80 AVAVG Nr. 3; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 2).
  • BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 3/01 R

    Konkursausfallgeld-Zeitraum - Verfassungsmäßigkeit - Europarecht

    Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß eine Sperrzeit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht eintritt, wenn dem Arbeitnehmer - zB wegen der Nichtzahlung von Arbeitsentgelt - ein Grund für eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Seite steht (BSGE 21, 205, 207; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, § 144 Rz 82; Winkler in: Gagel, SGB III, § 144 Rz 106).
  • BSG, 27.10.1965 - 7 RAr 39/64

    Verzögerte Bezugsreife einer gemeinsamen ehelichen Wohnung als wichtiger Grund i.

    Dort sind - wie der erkennende Senat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung zum einschlägigen Fragenkreis ausgeführt hat (BSG 21, 205 ff) - die "berechtigten Gründe" zur Arbeitsablehnung - hier zur Arbeitsaufgabe - unter den Nummern 1 bis 6 abschließend und erschöpfend geregelt (vgl. Draeger/Buchwitz/Schönefelder, AVAVG Anm. 8 zu § 80 und Anm. 17 zu § 78).

    Ein "wichtiger Grund" zur Aufgabe der Arbeitsstelle im Sinne des § 80 AVAVG ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BSG 21, 205, 207 = SozR Nr. 3 zu AVAVG § 80; BSG vom 26.8.65 in SozR § 80 Nr. 5 zu AVAVG), die eine ständige Rechtsprechung des RVA fortsetzt, und mit der des Bundesarbeitsgerichts im Arbeitsvertragsrecht übereinstimmt (vgl. BAG in AP Nr. 4, 5, 6, 10 zu § 626 BGB), dann gegeben, wenn Umstände eingetreten sind, die nach verständigem Ermessen dem einen oder anderen Beteiligten des Arbeitsverhältnisses dessen Fortsetzung nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, weil sonst das Interesse des Kündigenden in unbilliger Weise geschädigt würde.

  • BSG, 26.08.1965 - 7 RAr 32/64

    Befugnis, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer Sperrfrist für 12 Tage

    Dort sind - wie der erkennende Senat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung zum einschlägigen Fragenkreis ausgeführt hat (BSG 21, 205 ff) die "berechtigten Gründe" zur Arbeitsablehnung - hier zur Arbeitsaufgabe - unter den Nummern 1 bis 6 abschließend und erschöpfend geregelt (vgl. Draeger/Buchwitz/Schönefelder, AVAVG Anm. 8 zu § 80 und Anm. 17 zu § 78).

    In dem vorbezeichneten Urteil des erkennenden Senats (BSG 21, 205 ff) ist ferner entschieden, daß die Eheschließung und der Zuzug zum Ehegatten für sich allein nicht als "absoluter" wichtiger Grund gilt, daß hierbei aber im Einzelfall das Hinzutreten besonderer Umstände einen wichtigen Grund im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 AVAVG schaffen kann.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2000 - L 1 AL 15/00
  • SG Lüneburg, 03.11.2009 - S 7 AL 126/08

    Wichtiger Grund für die grob fahrlässige Herbeiführung von Arbeitslosigkeit

  • LSG Niedersachsen, 24.11.1998 - L 7 AL 392/97

    Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit;

  • SG Lüneburg, 03.03.2011 - S 7 AL 169/09

    Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt eine versicherungswidriges

  • SG Düsseldorf, 09.03.2004 - S 3 AL 54/03

    Arbeitslosenversicherung

  • SG Münster, 10.05.1989 - S 12 Ar 187/86

    Sozialrechtliche Anforderungen an eine rechtmäßige Feststellung des Eintritts der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2013 - L 18 AL 336/12
  • LSG Bayern, 17.04.1980 - L 9 Al 167/78

    Vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung ;

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