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   BSG, 31.01.1967 - 2 RU 125/65   

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BSG, 31.01.1967 - 2 RU 125/65 (https://dejure.org/1967,2444)
BSG, Entscheidung vom 31.01.1967 - 2 RU 125/65 (https://dejure.org/1967,2444)
BSG, Entscheidung vom 31. Januar 1967 - 2 RU 125/65 (https://dejure.org/1967,2444)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zugunstenbescheid gemäß § 619 der Reichsversicherungsordnung (RVO) - Auswirkungen des Bekanntwerdens einer neuen Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Frage des Unfallversicherungsschutzes alkoholbeeinflußter Verkehrsteilnehmer über ein Jahr vor dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 26, 89
  • NJW 1967, 2079
  • MDR 1967, 787
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus BSG, 31.01.1967 - 2 RU 125/65
    Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 12. Dezember 1961 und 14. Februar 1962 für verpflichtet erklärt, den Unfall des F. vom 27. Januar 1959 als Arbeitsunfall anzuerkennen, der Klägerin die gesetzliche Bezüge zu gewähren und auf dieser Grundlage einen neuen Bescheid unter Rücknahme des Bescheids vom 21. Juli 1959 zu erlassen (Urteil vom 23. März 1965): Sowohl nach § 619 RVO aF als auch nach § 627 RVO idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG, anwendbar gemäß Art. 4 § 2 Abs. 1 UVNG) sei die Beklagte verpflichtet, ihren Ablehnungsbescheid vom 21. Juli 1959 sachlich unter Berücksichtigung der BSG-Rechtsprechung zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit seit dem 30. Juni 1960 (BSG 12, 242) zu überprüfen.

    Im vorliegenden Fall führen beide Abgrenzungsmaßstäbe zum gleichen Ergebnis; der Frage des Versicherungsschutzes bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit kommt ganz zweifelsfrei grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG 15, 17) zu, im Hinblick auf die seit dem 30. Juni 1960 angefallene Judikatur (BSG 12, 242; 18, 101 und zahlreiche sonstige Entscheidungen) kann auch ohne weiteres von einer ständigen Rechtsprechung gesprochen werden, welche sich betont von den vorher (BSG 3, 116) praktizierten Erkenntnissen abhebt.

    Bei der hiernach mit Recht vorgenommenen Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 21. Juli 1959 unter Zugrundelegung der gewandelten BSG-Rechtsprechung (insbesondere BSG 12, 242; 18, 101) ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, der Versicherungsschutz sei zu Unrecht verneint worden, da die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des F. nicht die für den Unfall rechtlich allein wesentliche Ursache gewesen sei.

  • BSG, 30.05.1956 - 2 RU 311/55
    Auszug aus BSG, 31.01.1967 - 2 RU 125/65
    Die Beklagte meint [xxxxx]maßgebende Rechtszustand bestimme sich allein nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG 3, 116), an der unverrückbar auch bei Prüfungen im Rahmen der §§ 6[xxxxx]RVO aF, 627 RVO festzuhalten sei (ebenso Schieke, ZSR 1961, 714; Bereiter-Hahn, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 2 zu § 627).

    Im vorliegenden Fall führen beide Abgrenzungsmaßstäbe zum gleichen Ergebnis; der Frage des Versicherungsschutzes bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit kommt ganz zweifelsfrei grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG 15, 17) zu, im Hinblick auf die seit dem 30. Juni 1960 angefallene Judikatur (BSG 12, 242; 18, 101 und zahlreiche sonstige Entscheidungen) kann auch ohne weiteres von einer ständigen Rechtsprechung gesprochen werden, welche sich betont von den vorher (BSG 3, 116) praktizierten Erkenntnissen abhebt.

  • BVerwG, 30.03.1966 - V C 91.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 31.01.1967 - 2 RU 125/65
    In der Sozialversicherung - hier insbesondere der Unfallversicherung - hat der Gesetzgeber durch Schaffung der §§ 619 RVO aF, 627 RVO zum Ausdruck gebracht, daß unter derartigen Umständen das Prinzip der Rechtssicherheit hinter dem der materiellen Gerechtigkeit zurücktreten soll, während freilich im allgemeinen Verwaltungsrecht eine umgekehrte Rangfolge gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1966, DÖV 1966, 866).
  • BSG, 13.12.1960 - 2 RU 189/56
    Auszug aus BSG, 31.01.1967 - 2 RU 125/65
    Schon nach der Rechtsprechung zu § 619 RVO aF war diese Vorschrift auch in Fällen anzuwenden, in denen der Ablehnungsbescheid des Versicherungsträgers durch gerichtliches Urteil bestätigt worden war (vgl. BSG 13, 181, 186; 19, 164; s auch SozR RKG § 93 Nr. 1).
  • BVerwG, 11.12.1963 - V C 91.62
    Auszug aus BSG, 31.01.1967 - 2 RU 125/65
    Weicht eine oberste Instanz von ihrer Rechtsprechung ab, so kann dies nicht - wie die Revision (s. auch Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 5 zu § 627, S. 714) meint - einer Gesetzesänderung gleichgesetzt werden; vielmehr bestehen zwischen Wandel der Rechtsprechung und Gesetzesänderung tiefgreifende Wesensunterschiede (vgl. BVerwG 17, 256, 260; s. auch BVerfG a.a.O. S. 240), die in den Gründen des angefochtenen Urteils zutreffend erkannt und gewürdigt worden sind.
  • BVerfG, 11.11.1964 - 1 BvR 488/62

    Steuerrechtliche Beurteilung der Rückstellung für Pensionszusagen an

    Auszug aus BSG, 31.01.1967 - 2 RU 125/65
    Im Wesen eines höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt es, daß die Gerichte bei der Entscheidung der ihnen unterbreiteten Einzelfälle die Entwicklung allgemeiner Rechtsgrundsätze anstreben, an die sich untere Instanzen und Verwaltungsbehörden bei der künftigen Behandlung gleichartiger Fälle halten können; diese rechtsentwickelnde Tätigkeit erfolgt oftmals schrittweise (vgl. BVerfGE 18, 224, 237, 239).
  • BSG, 18.11.1980 - 12 RK 59/79

    Vertrauensschutz - Abführen von Arbeitnehmerbezügen - Rückwirkende Anwendung

    Auch in diesem Fall muß die Verwaltung auf einen Neufeststellungsantrag hin (vgl. z.B. §§ 627, 1300 RVO) die Leistungen unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung neu feststellen (BSGE 26, 89, 91f.; 36, 120, 122f; für das allgemeine Verwaltungsrecht vgl. BVerwGE 17, 256; 28, 122).
  • BSG, 25.11.1977 - 2 RU 93/76
    Daher hat die Rechtsprechung von jeher eine Neufeststellung nach 5 627 RVO (oder nach den ihm vergleichbaren % 1500 RVO und 5 79 AVG) auch dann für zulässig erachtet, wenn die vorausgegangene Ablehnung, Entziehung oder Einstellung der Leistung nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch rechtskräftiges Urteil erfolgt war (BSGE 15, 181, 186; 49, 164, 168; 26, 89, 90; 55, 276, 277; SozR @ 95 RKG Nr. 4; SozR 1500 RVO Nr. 12; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 8. Aufl S 606 d und 728 i).

    Die Änderung der Überzeugung des Versicherungsträgers kann nicht nur auf Gründen tatsächlicher Art, sondern auch auf Gründen rechtlicher Art beruhen (BSGE 26, 89, 91; SozR % 95 RKG Nr. 1).

    Eine neue Feststellung kommt auch dann in Betracht, wenn sich nach der letzten bindenden Feststellung eine Rechtsprechung gebildet oder eine vorhandene Rechtsprechung geändert hat, mit der die frühere Feststellung nicht im Einklang steht (BSGE 26, 89, 91; 28, 141, 142; 35, 276, 278; 56, 120, 125).

    sicherungsträgers in einer bestimmten Richtung festzulegen geeignet ist, liegt aber nur dann vor, wenn sie als gesichert anzusehen ist (BSGE 19, 58, 44; 26, 89, 92).

  • BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/85

    Kürzung der Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente - Witwenrente

    Nach den Grundsätzen, die bisher in den §§ 627, 1300 RVO bzw. § 79 AVG und § 93 RKG enthalten waren und die nach der amtlichen Begründung zu § 44 SGB 10 verallgemeinernd auf das gesamte Sozialrecht erstreckt werden sollten (BT-Drucks. 8/2034 zu § 42 - jetzt § 44 - SGB 10), war eine Neufeststellung von Leistungen auch dann zulässig, wenn die vorausgegangene Ablehnungs- oder Entziehungsentscheidung rechtskräftig bestätigt war (vgl. z.B. BSGE 19, 164 = SozR Nr. 2 zu § 619 RVO a.F.; SozR Nrn. 3 und 13 zu § 1300 RVO; BSGE 26, 89, 90 m.w.N.).
  • BSG, 16.08.1973 - 3 RK 94/72

    Formelle Anforderungen an einen Leistungsantrag eines Versicherten an eine

    Wie der 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 31. Januar 1967 zu § 627 RVO (BSG 26, 89, 91) näher dargelegt hat, liegt es im Wesen höchstrichterlicher Rechtsprechung, bei der Entscheidung der Streitfälle die Entwicklung allgemeiner Rechtsgrundsätze anzustreben, an die sich untere Instanzen und Verwaltungsbehörden bei der künftigen Behandlung gleichartiger Fälle halten können.

    Dabei spielt es keine Rolle, ob der ursprüngliche Bescheid auf einer älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht, die später einen Wandel erfahren hat (so der BSG 26, 89 zugrunde liegende Fall), oder ob sich eine höchstrichterliche Rechtsprechung überhaupt erst nach Unanfechtbarkeit des Erstbescheids gebildet hat (so der Sachverhalt im Urteil des 4. Senats vom 27. Juni 1968 zu § 1300 in BSG 28, 141).

  • BSG, 30.10.1979 - 2 RU 20/79

    Neufeststellung - Rechtmäßigkeit einer Anweisung - Anweisung der Aufsichtsbehörde

    Dieser (Li"ii ;iigsakt wurde jedoch durch Bescheid vom 5. Juli 1967 aufgehoben, der nach dem rechtskräftigen Urteil des SG vom 24. Oktober 1969 bindend geworden ist. Somit ist der Benvheid vom 5. Juli 1967 die hier für eine Prüfung nach 5 627 RVG maßgebende frühere Entscheidung (8. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 9. Aufl, S. 606 d I; so auch BSGE 26, 89, 90; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, }. Aufl, 5 627 Anm 2).

    Dabei handelt es sich um ein von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nachprüfbares Uberzeugungsermessen im Sinne des kognitiven Ermessens (s. BSGE 19, 58, "+3; 26, 89, 93; BSG SozR Nr. 1+zu @"627; Brackmann aaO 3.606 e, 728 k).

  • BSG, 23.06.1977 - 2 RU 93/75

    Rente - Feststellung - Maßgebliche Verhältnisse - Wesentliche Änderung - Grad der

    Damit ist dem in der gesamten Sozialversicherung geltenden Prinzip der materiellen Gerechtigkeit Genüge getan, ohne das Prinzip der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens aufzugeben (vgl BSGE 49, 58, 45; 26, 89, 92).
  • BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/35

    Voraussetzungen für die Kürzung einer Witwenrente - Anforderungen an die

    Nach den Grundsätzen, die bisher in den §§ 627, 1300 RVO bzw. § 79 AVG und § 93 RKG enthalten waren und die nach der amtlichen Begründung zu § 44 SGB 10 verallgemeinernd auf das gesamte Sozialrecht erstreckt werden sollten (BT-Drucks. 8/2034 zu § 42 - jetzt § 44 - SGB 10), war eine Neufeststellung von Leistungen auch dann zulässig, wenn die vorausgegangene Ablehnungs- oder Entziehungsentscheidung rechtskräftig bestätigt war (vgl. z.B. BSGE 19, 164 = SozR Nr. 2 zu § 619 RVO a.F.; SozR Nrn. 3 und 13 zu § 1300 RVO; BSGE 26, 89, 90 m.w.N.).
  • VG Berlin, 14.04.1981 - 16 A 26.81

    Schranken der Ausübung des Ermessens zum Wiederaufgreifen eines

    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in anderen Entscheidungen auch die gegenteilige Auffassung vertreten: BVerwGE 17, 256, 260 f. [BVerwG 11.12.1963 - V C 91.62] und BVerwGE 31, 112, 113 [BVerwG 04.12.1968 - V C 38.66] (ohne aber einen Anspruch auf Wiederaufgreifen anzuerkennen); ebenso BSGE 26, 89, 91 f.(nicht eindeutig), J. Martens, JuS 1979, 119 bei Anm. 74.
  • BSG, 26.10.1978 - 8 RU 74/77
    Der Verpflichtung zur Neufeststellung steht nicht entgegen, daß der frühere, die Leistung ablehnende Bescheid des Versicherungsträgers im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt werden ist (BSGE 15, 181, 186; 19, 164 zu 5 619 EVO aF; SOZR Nr. 1 zu 5 93 EKG; BSGE 26, 89, 90 zu @ 627 EVO).
  • BSG, 30.04.1975 - 5 RKn 33/74

    Rente - Neufeststellung - Saarland - Rückgliederung ins Bundesgebiet

    dieses Bescheides geltenden Recht (BSGE 49, 58, 44 = SozR Nr° 4 zu 5 649 EVO aF; BSGE 26, 89, 94 = SozR Nr° 4 zu 5 627 EVO; BSG SozR Nr° 4 zu 5 627 RVO)° Dessen ungeachtet ist eine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung im Rahmen der Bildung einer Überzeugung gemEURß @ 95 Abs" 4 EKG selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Erlaß des auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfenden Entziehungsbescheides ausgebildet worden ist (vgl° BSG an den beiden letztgenannten Stellen, ferner BSG SozR Nr° 6 zu 5 4500 RVG)° Der Grund hierfür liegt darin, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung - anders als im Regelfalle eine nachträgliche Änderung des Gesetzes - klärt, was schon bei Erlaß des Bescheides Rechtens gewesen war a.
  • BSG, 23.08.1973 - 2 RU 220/72

    Rechtsprechung - Wandel - Änderung - Erwerbsfähigkeit - Grad - Einseitige

  • BSG, 22.06.1978 - 11 RLw 7/77
  • BSG, 22.08.1975 - 5 RKn 31/74
  • BSG, 29.06.1979 - 8a RU 68/78
  • BSG, 31.05.1978 - 2 RU 19/78
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