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   BSG, 31.10.1969 - 2 RU 40/67   

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BSG, 31.10.1969 - 2 RU 40/67 (https://dejure.org/1969,139)
BSG, Entscheidung vom 31.10.1969 - 2 RU 40/67 (https://dejure.org/1969,139)
BSG, Entscheidung vom 31. Oktober 1969 - 2 RU 40/67 (https://dejure.org/1969,139)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BSGE 30, 121
  • NJW 1970, 775
  • MDR 1970, 453
  • VersR 1970, 570
  • DB 1969, 2284
 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 28.02.1961 - 2 RU 226/57
    Auszug aus BSG, 31.10.1969 - 2 RU 40/67
    Ist alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als die rechtlich allein wesentliche Ursache eines tödlichen Unfalls anzusehen, so gehört für den Entschädigungsanspruch der Hinterbliebenen der Umstand, daß der Getötete nicht der Fahrer, sondern nur Mitfahrer (vergleiche BSG 28.02.1961 2 RU 226/57 = BSGE 14, 64) gewesen ist, zu den anspruchsbegründenden Tatsachen.

    mitgefahren wäre, sei mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (BSG 14, 64) anzunehmen, daß der UV-Schutz für A. nicht entfallen sei.

    Das LSG hat insoweit mit Recht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1961 (BSG 14, 64 = SozR Nr. 37 zu § 542 RVO aF) hingewiesen und die darin aufgestellten Grundsätze zutreffend auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt angewandt.

  • BSG, 24.10.1957 - 10 RV 945/55

    Fürsorge und Versorgung nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG)

    Auszug aus BSG, 31.10.1969 - 2 RU 40/67
    gesteuert, eine rechtsvernichtende Einwendung darstelle, habe nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast (BSG 6, 70) die Beklagte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, denn sie leite aus der von ihr behaupteten, aber nicht feststellbaren Tatsache das Recht her, den an sich bis zuletzt gegebenen UV-Schutz wegen Alkoholbeeinflussung des A. zu bestreiten.

    Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt zweifelsfrei der Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache, von dem Beteiligten zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (vgl. ua BSG 6, 70, 72; 8, 245, 247; 15, 112, 114; 19, 52, 53; 24, 25, 27; Brackmann aaO. S. 244 m II mit weiteren Nachweisen).

  • BSG, 29.03.1963 - 2 RU 75/61

    Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 31.10.1969 - 2 RU 40/67
    Gesichtspunkte der Billigkeit können bei der Frage der objektiven Beweislast nicht herangezogen werden, da sie als Maßstab der Beweislastverteilung ungeeignet sind; als ihr Anwendungsbereich kommt allein die Beweiswürdigung in Betracht (vgl. BSG 19, 52, 56, BSG-Urteil vom 26. September 1966, BG 1967, 114; Krasney aaO S. 314, 316).
  • BSG, 26.06.1958 - 2 RU 281/55
    Auszug aus BSG, 31.10.1969 - 2 RU 40/67
    Gegen das den Klägerinnen nachteilige Ergebnis kann schließlich auch nicht die Rechtsprechung des Senats angeführt werden, die sich mit der Nichterweislichkeit einer, alkoholbedingten Unfallverursachung befaßt hat (vgl. BSG 7, 249, 254; 13, 9, 12).
  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus BSG, 31.10.1969 - 2 RU 40/67
    Hieraus hat das LSG zutreffend gefolgert, daß für A., wenn er den Wagen im Unfallzeitpunkt gesteuert haben sollte, der UV-Schutz entfallen müßte, weil dann anzunehmen wäre, daß seine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Unfallursache darstellte (vgl. BSG 12, 242).
  • BSG, 29.06.1967 - 2 RU 198/64

    Unfallversicherungsschutz - Mitverschulden - Radfahren unter Alkoholeinfluß -

    Auszug aus BSG, 31.10.1969 - 2 RU 40/67
    Zwar stellt sich die Frage der Beweislastverteilung erst dann, wenn der Tatrichter alle Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts erschöpft hat, ohne daß es ihm gelungen ist, die bestehende Ungewißheit zu beheben; die Handhabung des Grundsatzes der objektiven Beweislast darf also nicht zu einer Vernachlässigung der Pflichten zur eingehenden Erforschung des Sachverhalts und sorgfältigen Würdigung der erhobenen Beweise führen (vgl. BSG 27, 40, 42; Krasney aaO).
  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 27/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Krankenhausträger trägt im

    Wie sich die objektive Beweislast verteilt, also welche Tatbestandsmerkmale rechtsbegründend und welche rechtshindernd sind, ist der für den Rechtsstreit maßgeblichen Norm, in der Regel einer Norm des materiellen Rechts zu entnehmen (vgl BSGE 6, 70, 72 f; 15, 112, 114 = SozR Nr. 46 zu § 542 RVO; 19, 52, 53 = SozR Nr. 62 zu § 542 RVO aF; BSGE 30, 121, 123 = SozR Nr. 83 zu § 128 SGG) .
  • BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 38/92

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Beweislast - Arbeitsablehnung - Gesundheitliche

    Allerdings ist nach dem auch in Verfahren mit Amtsermittlung geltenden Grundsätzen der objektiven oder materiellen Beweis- oder Feststellungslast zu entscheiden, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen (BSGE 6, 70, 72 f; 19, 52, 53 = SozR Nr. 62 zu § 542 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF; BSGE 30, 121, 123 = SozR Nr. 83 zu § 128 SGG).

    Die Regeln über die objektive Beweislast dürfen indessen erst angewendet werden, wenn alle verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind (BSGE 27, 40, 42; 30, 121, 123 = SozR Nr. 83 zu § 128 SGG; SozR 1500 § 128 Nr. 18; SozR 3-2200 § 182 Nr. 12) und entheben den Tatrichter nicht seiner insbesondere durch § 103 und § 128 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begründeten Pflicht zur eingehenden Erforschung des Sachverhalts und zur sorgfältigen Würdigung der erhobenen Beweise, auch nicht die Richter der Berufungsinstanz (§ 153 Abs. 1 SGG).

    Wie sich die objektive Beweislast verteilt, also welche Tatbestandsmerkmale rechtsbegründend und welche rechtshindernd sind, ist der für den Rechtsstreit maßgeblichen Norm, in der Regel einer Norm des materiellen Rechts zu entnehmen (vgl BSGE 6, 70, 72 f; 15, 112, 114; 19, 52, 53 = SozR Nr. 62 zu § 542 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF; BSGE 30, 121, 123 = SozR Nr. 83 zu § 128 SGG).

  • BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90

    Verweisbarkeit bei der Feststellung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, objektive

    Ebenso wie in allen anderen Prozeßordnungen gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der objektiven Beweislast; danach sind die Folgen der objektiven Beweislosigkeit bzw des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache von dem Beteiligten zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (BSGE 6, 70, 72 ff; 19, 52, 53; 30, 121, 123; Peters/ Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, §§ 103, 104, Anm 4).
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