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   BSG, 27.08.1969 - 2 RU 195/66   

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BSG, 27.08.1969 - 2 RU 195/66 (https://dejure.org/1969,1374)
BSG, Entscheidung vom 27.08.1969 - 2 RU 195/66 (https://dejure.org/1969,1374)
BSG, Entscheidung vom 27. August 1969 - 2 RU 195/66 (https://dejure.org/1969,1374)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 30, 64
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • Drs-Bund, 25.01.1963 - BT-Drs IV/938
    Auszug aus BSG, 27.08.1969 - 2 RU 195/66
    Darin kommt eindeutig zum Ausdruck, daß der Schutz der Vorschrift Verletzten zugute kommen soll, die infolge des Arbeitsunfalls "arbeitslos" geworden sind (vgl. BT-Drucks. IV/938-neu S. 13; abgedruckt auch in Lauterbach aaO Band I S. 516 Anm. 1 zu § 587 RVO), d. h. ihr Erwerbsleben noch nicht beendet haben.

    Dem Verletzten soll demnach die Vollrente aufgrund des § 587 Abs. 1 RVO ungeschmälert zugute kommen (vgl. BT-Drucks. IV/938-neu S. 14; BSG 27, 297, 298).

    Die dem angefochtenen Urteil zu entnehmende gegenteilige Auslegung des § 587 RVO, nämlich daß diese Vorschrift ohne Rücksicht auf die Dauer der auf dem Arbeitsunfall beruhenden Einkommenslosigkeit anzuwenden sei, würde dazu führen, daß bei einer großen Zahl von Fällen, in denen der Verletzte dauernd Rente aus den Rentenversicherungen bezieht, die Anwendung des § 587 Abs. 1 RVO entgegen der erklärten Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. IV/938-neu S. 14) nicht dem Verletzten zugute käme, sondern einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Entlastung der Rentenversicherung diente (siehe § 1278 RVO).

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BSG, 27.08.1969 - 2 RU 195/66
    Jedenfalls bietet der Wortlaut des § 587 RVO allein keine ausreichende Grundlage für eine sinnvolle Auslegung der Vorschrift; vielmehr muß ihr Anwendungsbereich unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Rechtslehre für die Gesetzesauslegung entwickelten Grundsätze ermittelt werden (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-6. Aufl., Band I S. 190 p I/III mit Nachweisungen, vor allem BSG 23, 276 und BVerfGE 11, 126, 130).
  • BSG, 27.08.1969 - 2 RU 84/68
    Auszug aus BSG, 27.08.1969 - 2 RU 195/66
    Dies folgt, wie der erkennende Senat in der am 27. August 1969 unter 2 RU 84/68 ergangenen und zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung ausgesprochen hat, aus dem Wesen der in § 587 RVO normierten Leistung.
  • BSG, 30.01.1969 - 5 RKnU 13/68

    Schwerverletztenrente - Erhöhung der Verletztenrente - Vollrente - Berechnung der

    Auszug aus BSG, 27.08.1969 - 2 RU 195/66
    Die Leistung nach § 587 Abs. 1 RVO stellt, wie eingangs bereits zum Ausdruck gebracht und in dem Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Januar 1969 (BSG 29, 126 ff = SozR Nr. 1 zu § 583 RVO) insoweit zutreffend dargelegt ist, nicht nur wegen ihrer Einreihung in den Abschnitt "Renten an Verletzte" (§§ 580 bis 588 RVO), sondern auch ihrem Wesen nach eine Verletztenrente dar.
  • BSG, 27.09.1968 - 2 RU 149/66

    Geminderte Erwerbsfähigkeit - Berufliche Nachteile - Rentenbemessung

    Auszug aus BSG, 27.08.1969 - 2 RU 195/66
    Die Befolgung des Grundsatzes der abstrakten Schadensbemessung ermöglicht es sogar, daß ein Unfallverletzter nicht nur seine vor dem Unfall ausgeübte Beschäftigung bei gleichem Lohn wieder verrichtet, sondern unter Beibehaltung der nach dem Grad der unfallbedingten MdE festgesetzten Rente eine lohngünstigere Berufstätigkeit aufnehmen kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. September 1968 in BSG 28, 227, 230).
  • BSG, 16.02.1968 - 7 RAr 32/67

    Arbeitslosenhilfe - Anrechnung der Unfallteilrente - Anrechnung des

    Auszug aus BSG, 27.08.1969 - 2 RU 195/66
    Dem Verletzten soll demnach die Vollrente aufgrund des § 587 Abs. 1 RVO ungeschmälert zugute kommen (vgl. BT-Drucks. IV/938-neu S. 14; BSG 27, 297, 298).
  • LSG Hessen, 22.07.1987 - L 3 U 358/86

    Rente; Erhöhung; Arbeitslosigkeit; Unfallversicherung; Verletzung;

    Zur Begründung ihrer Ansicht berufen sich die Beklagte und die Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 587 RVO in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung (vgl. BSGE 30, 64 ff.; BSGE-">587%20RVO%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 587 RVO Nr. 2; BSG, Urt. vom 11. Februar 1981 - 2 RU 57/79).

    Der Auslegung des BSG zu § 587 RVO a.F., wie sie vor allem in dem Urteil vom 27. August 1969 - 2 RU 195/66 (= BSGE 30, 64 ff.) - niedergelegt ist, schließt sich der erkennende Senat erneut an.

    Die Gefahr, dass bei unbegrenzter Dauer der Rente nach § 587 RVO ein Verletzter unter Umständen in den dauernden Genuss einer Vollrente kommt, obwohl seine MdE verhältnismäßig gering ist, besteht nicht mehr (vgl. BSGE 30, 64, 69).

    Ferner bleibt auch die Regelung des § 582 RVO über die Schwerverletztenzulage bei der hier vertretenen Auslegung des § 587 RVO n.F. sinnvoll: im Gegensatz zu § 587 RVO n.F., der nur eine Erhöhung der Rente für eine Übergangszeit von zwei Jahren vorsieht, regelt § 582 RVO nämlich eine Erhöhung der Rente ohne zeitliche Einschränkung (vgl. BSGE 30, 64, 69 f.).

  • BSG, 31.01.1989 - 2 RU 63/87

    Voraussetzung für Aufstockung der Verletztenrente nach § 587 Abs. 1 S. 1 RVO

    Zu Unrecht meint die Beklagte unter Hinweis auf § 537 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung (§ 587 a.F.) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG (s. insbesondere die grundlegende Entscheidung des Senats in BSGE 30, 64 ff.; ferner u.a. BSG SozR 2200 § 587 Nr. 2; Urteile des Senats vom 11. Februar 1981 - 2 RU 101/78 und 2 RU 57/79 -), daß der Anspruch nach § 587 RVO auf den Aufstockungsbeitrag nur dann begründet sei, wenn auch die Aussicht bestehe, daß der Verletzte in absehbarer Zeit trotz seiner Unfallfolgen wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde.

    Die Rechtsprechung beschränkte deshalb die Anwendung dieser Vorschrift auf die Fälle, in denen der Verletzte für eine vorübergehende Zeit unfallbedingt ohne Arbeitseinkommen war (BSGE 30, 64 ff.; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 578 k).

    Danach war der Anspruch auf die Leistung nach § 587 Abs. 1 RVO a.F. dann nur für eine vorübergehende Zeit gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalls für den Verletzten die Aussicht bestand, daß er in absehbarer Zeit trotz seiner Unfallfolgen wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird (s. BSGE 30, 64, 70; BSG SozR 2200 § 537 Nr. 2; Brackmann a.a.O. S. 573 k und Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 537 Anm. 2, jeweils m.w.N. aus Rechtsprechung und Schrifttum).

  • BSG, 27.10.2009 - B 2 U 30/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Erhöhung der Rente - Schwerverletzter -

    Zu dieser Vorschrift hat der 8. Senat des BSG (BSG vom 26. Juli 1973 - 8/2 RU 10/70 - BSGE 36, 96 = SozR Nr. 1 zu § 582 RVO) unter Verweis auf ein Urteil des erkennenden Senats zu § 587 RVO (BSG vom 27. August 1969 - 2 RU 195/66, BSGE 30, 64 = SozR Nr. 5 zu § 587 RVO), der dem heutigen § 58 SGB VII "Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit" entspricht, ausgeführt: § 582 RVO setze ua voraus, dass der Versicherte infolge des Arbeitsunfalls auf Dauer einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen könne.
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